opencaselaw.ch

32_II_190

BGE 32 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1906-02-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

und Privaten. — Différends de droit civil entre

30. Arteil vom 2. Februar 1906 in Sachen Werder, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl. Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz, in casu nach Art. 48 Z. 2 0G: Objektive Klagenhäufung; Streitwert. Art. 42 BZP. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche findet nicht statt und kann die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz nicht begrün¬ den. Art. 42 leg. cit. ist durch das 0G nicht aufgehoben. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Mit Klage vom 31. März 1905 stellt Jakob Werder, Postangestellter, in Basel beim Bundesgericht gegen die Schweize¬ rische Eidgenossenschaft (Eidgenössische Postverwaltung) das Be¬ gehren: Die Beklagte sei zur Zahlung von 3900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1903 an den Kläger zu verurteilen. Der Kläger erhebt in dieser Klage für sich und neun Ze¬ denten auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897 nachstehende Ansprüche aus Besoldungsverkürzung: (Folgt Aufzählung; die einzelnen Anfprüche bewegen sich in Be¬ trägen von 240—540 Fr.) Die Kompetenz des Bundesgerichts wird von der Klage her¬ geleitet aus Art. 52 Ziff. 1 OG; die Replik ruft daneben Art. 48 Ziff. 2 eodem an. B. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Zessionen und das Vorhandensein des für die Kompetenz des Bundesgerichts als erster und einziger Instanz erforderlichen Streitwertes nicht; wohl aber macht sie geltend, es handle sich nicht um eine Zivilrechts¬ streitigkeit, sondern um Ansprüche öffentlich=rechtlicher Natur, und stellt aus diesem Grunde den Antrag: Es wolle sich das Bundesgericht als zur Beurteilung der Klage des Jakob Werder nicht zuständig erklären; in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts kann offenbar nicht aus Art. 52 Ziff. 1 OG hergeleitet werden, da es nur von einer Partei, dem Kläger, angerufen wird, während die Beklagte dessen Kompetenz bestreitet; vielmehr kann für die Kompetenz nur Art. 48 Ziff. 2 in Frage kommen. Hienach müssen — außer der Tatsache, daß es sich um die Klage eines Privaten gegen den Bund handelt — zwei Erfordernisse gegeben sein, damit die Kompetenz des Bundesgerichts vorhanden sei: es muß sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, und der Streitwert muß wenigstens 3000 Fr. betragen. Es empfiehlt sich, von diesen Er¬ fordernissen zunächst das zweite zu prüfen.

2. Nun macht der Kläger mit seiner Klage zehn Ansprüche geltend, von denen einer ihm ursprünglich zustand, während er die neun andern durch Zession erworben hat. Diese Ansprüche beruhen keineswegs auf dem gleichen Rechtsgrunde und machen nicht das gleiche Recht geltend; sie waren bei ihrer Entstehung selbständige, wenn schon auf analogen Rechtsverhältnissen be¬ ruhende Ansprüche. Dieser ihr Charakter konnte durch die Ab¬ tretung an den Kläger nicht etwa geändert werden; sondern es sind zehn selbständige Ansprüche geblieben, und es handelt sich bei deren Geltendmachung durch den Kläger um nichts anderes als um eine objektive Klagenhäufung. Die Vereinigung ist rein formell; es liegt nach wie vor eine Mehrheit materieller An¬ An¬ sprüche aus mehreren selbständigen Rechtsverhältnissen — sprüche des Klägers und seiner neun Zedenten — vor, nicht be¬ wirkt die Verbindung die Vereinigung der Ansprüche zu einem einzigen Anspruche so, daß die einzelnen Forderungen nur Posten eines und desselben Anspruchs bilden würden; die Beklagte kann vielmehr nach wie vor gegenüber jedem Anspruch ihm besonders ent¬ gegenstehende Einreden geltend machen. Die BZP läßt nun aber (Art. 42) die Vereinigung mehrerer Ansprüche durch den Kläger gegen den nämlichen Beklagten (eben die objektive Klagenhäufung)

nur zu unter der Voraussetzung, „daß das Gericht für jeden einzelnen zuständig sei“. Danach ist also eine Zusammenrechnung zur Begründung der Kompetenz nicht statthaft, wie das denn auch der zur Zeit des Erlasses der BZP allgemein herrschenden Anschauung entsprach. (Vergl. Planck, Mehrheit der Rechts¬ streitigkeiten, S. 69 und 345; Wetzell, Lehrbuch, S. 837 ff. und 847; Wach, Handbuch I, S. 380. Anders jetzt DZPO § 260 und § 232.) Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend nicht zu: Die Kompelenzsumme von 3000 Fr. ist für keinen der einzelnen Ansprüche gegeben, und sie will erst durch die Zusammenrechnung aller zehn Ansprüche erreicht werden; das ist aber eben gerade durch Art. 42 BZP ausgeschlossen.

3. Daß die Bestimmung der BZP über Klagenhäufungen für Prozesse, die das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurteilen hat, nicht etwa durch das OG aufgehoben worden sind, ist im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 1905 in Sachen Genossenschaft Nieder=Gösgen gegen Staat Solothurn, AS 31 II S. 196 ff. Erw. 3, eingehend begründet. Was dort betreffend die subjektive Klagenhäufung gesagt ist, findet Wort für Wort Anwendung auch auf die objektive Klagenhäufung, und es genügt daher, auf jenen Entscheid zu verweisen; erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts, mangels des erforderlichen Streitwertes, nicht eingetreten.