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10. Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen Ceresole gegen Regierungsrat Zürich. Kultussteuern. Art. 49 Abs. 6 BV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober 1902 betr. die Organisation der evangelischen Landeskirche, speziell § 11 und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49, speziell Abs. 6 BV. — Kostenverlegung bei teilweisem Obsiegen mit einem staats¬ rechtlichen Rekurse. A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene Rekurrent, der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt von der Kirchenpflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für die Kirchensteuer im Betrage von 31 Fr. 50 Cts. Er erklärte hierauf am 30. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zürich, daß er der zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben austrete. Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903 von dieser Erklärung Notiz, „in der Meinung, daß sie auf schon vorher beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne.“ Am
26. November 1903 teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten
auf Anfrage mit: „Was die Steuerpflicht anbelangt, so verweisen wir Sie auf § 19, Alinea 2 des zitierten Gesetzes (betr. Organi¬ sation der Landeskirche vom 26. Oktober 1902), welches lautet: Wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Ok¬ tober anmeldet, bleibt für die Steuern des folgenden Jahres pflichtig.““ Sie ersehen daraus, daß Sie nicht nur für 1903, sondern auch für 1904 steuerpflichtig sind, da Ihre erste Erklä¬ rung vom 30. Oktober datiert.“ Gegen die Verfügung des Kirchenrates vom 27. November 1903 und den „Beschluß“ der Kirchenpflege Enge vom 26. November 1903 erhob der Rekur¬ rent am 14. Dezember 1903 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 49 BV und beantragte, er sei von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende, eventuell für die Jahre 1904 und folgende befreit zu erklären. Das Bundesgericht verwies jedoch mit Urteil vom 27. April 1904* den Rekurrenten zuerst an die kantonalen Beschwerdeinstanzen. Mit Eingabe vom 31. Mai 1904 beschwerte sich hierauf der Rekurrent gegen die Verfügung der Kirchenpflege Enge beim Bezirksrat Zürich mit dem Antrage, sei von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende zu befreien, mit folgender wesentlicher Be¬ ründung: Bei strikter Auslegung des Art. 49 Abs. 6 BV sollte die Erklärung der Nichtangehörigkeit oder des Austrittes aus einer religiösen Genossenschaft unter allen Umständen von einer Kultussteuer befreien. Dies wäre aber eine übertriebene Ausle¬ gung, und es sei jedenfalls Sache der Kantone — bis zum Erlaß eines Ausführungsgesetzes zu Art. 49 Abs. 6 BV —, die Modalitäten und Wirkungen der Nichtangehörigkeitserklärung fest¬ zusetzen. Könnten auch kantonale Bestimmmungen unter Um¬ ständen einer Austrittserklärung die sofortige Wirkung absprechen, so dürften sie doch nicht solche Kautelen und Bedingungen auf¬ stellen, die in Wirklichkeit dem Verfassungsgrundsatz widerstreiten. Dies treffe aber auf den angefochtenen Beschluß der Kirchen¬ pflege Enge und den Art. 19 des zürcherischen Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902 zu, wonach der Rekurrent für die Kirchen¬
* Nicht abgedruckt in der Amtl. Sammlung. (Anm. d. Red. f. Publ.) steuer von 1903 und 1904 pflichtig bleiben solle, weil er seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903 angemeldet habe. Die zürcherische evangelische Landeskirche besitze keine besondern Wahlregister; jedenfalls erhalten die Bürger keine Gelegenheit, sich über ihre Eintragung in solche Register auszu¬ sprechen. Ferner werde für Kirchensteuer keine besondere Selbst¬ taxation verlangt. Dem Bürger könne man nicht entgegenhalten, daß alle evangelischen Bürger von Rechts wegen der Landeskirche angehören (Art. 7); denn diese vermutliche Angehörigkeit dürfe keineswegs, mittelbar oder unmittelbar, eine Verpflichtung invol¬ vieren, wenn sie nicht dem Grundsatze des Art. 49 Abs. 6 der BV widersprechen solle; sie beziehe sich nur auf evangelische Bürger, und keine bürgerliche oder kirchliche Behörde sei befugt, daraus eine Verpflichtung herzuleiten, einem Bürger ohne sein Zutun die Qualifikation evangelisch beizulegen (Art. 49 Abs. 1 BV). Es dürfe einem Bürger, besonders wenn er nie an einer kirchlichen Versammlung oder Wahl teilgenommen habe, nur zugemutet werden, daß er beim Empfange des Kirchensteuerzettels seine Nichtangehörigkeit zur Kirche bekunde. Dies bilde ja die erste Berührung mit dem Kirchenfiskus, die erste praktische Gelegenheit für den Bürger, sein verfassungsmäßiges Entlastungsrecht geltend zu machen, insbesondere wenn es sich, wie hier, um den ersten Steuerzettel handle, den ein in Zürich Niedergelassener erhalte. Der Rekurrent habe seine Erklärung und sein Entlassungsschreiben beim Empfange des Steuerzettels pro 1903 abgegeben und zwar noch vor Ablauf der Zahlungsfrist. Damit habe er genau den Bedingungen entsprochen, die das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Kofmehl vom 5. November 1896* als allein statthaft erklärt habe. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluß vom
14. Juli 1904 unter Kostenfolge für den Rekurrenten aus fol¬ genden Gründen ab: Bei der Eintragung in die Aufenthalts¬ bezw. Niederlassungsregister der Stadt Zürich sei der Rekurrent als der reformierten Landeskirche angehörend bezeichnet worden. Auf welche Angabe hin dies geschehen sei, sei nicht erwiesen;
* A. S. XXII, Nr. 156, S. 934 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
jedenfalls dürfe angenommen werden, daß die Schriftenkontroll¬ organe sie aus kompetenter Quelle besessen und nicht aus der Luft gegriffen hätten. Es sei daher anzunehmen, daß der Rekur¬ rent der zürcherischen evangelischen Landeskirche angehört habe, und daß er erst mit dem Datum seiner Erklärung daraus aus¬ getreten sei. Damit sei aber auch gesagt, daß der Rekurrent bis zum Austritt noch unter dem Gesetze betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Ok¬ tober 1902 gestanden habe. Er sei daher der Steuerpflicht pro 1903, und da er seinen Austritt erst nach dem 1. Oktober 1903 erklärt habe, nach § 19 auch derjenigen pro 1904 unterworfen. Diesen Beschluß des Bezirksrates Zürich zog der Rekurrent an den Regierungsrat weiter mit dem Antrage: 1. Er sei als von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende befreit zu erklären; 2. der Bezirksrat Zürich sei anzuweisen, dem Rekurrenten die für den Beschluß vom 14. Juli 1904 erhobenen Kosten mit 21 Fr. 90 Cts. zurückzuvergüten. Der Rekurrent bestritt, sich bei der Schriftenabgabe als reformiert oder evangelisch bezeichnet zu haben. Wahrscheinlich sei er darüber von dem Kontrollbeamten gar nicht befragt worden und der Be¬ amte habe wohl geglaubt, die betreffende Rubrik auf Grund der Herkunft des Rekurrenten (Vevey) mit „reformiert“ ausfüllen zu sollen. Jedenfalls dürften aus dieser vom Rekurrenten nicht unterzeichneten Kontrollkarte keinerlei Schlüsse gegen ihn gezogen werden. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 20. Oktober 1904 den Rekurs unter Kostenfolge ab. Aus der Begründung ist her¬ vorzuheben: Die Steuerpflicht zu Gunsten der Kirchgemeinden regle sich nach den §§ 11, 18 und 19 des Gesetzes betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902. Darnach seien die auf dem Gebiete einer Kirchgemeinde wohnenden Mitglieder der Landeskirche nach Ma߬ gabe der Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875 über die Gemeindesteuern an diese Kirchgemeinde steuerpflichtig. Als Mitglied der Landeskirche werde nach § 7 Abs. 1 des Kir¬ chengesetzes jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nicht¬ zugehörigkeit erklärt habe. § 19 Abs. 2 des zitierten Gesetzes be¬ stimme sodann, wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober anmelde, bleibe für das folgende Jahr steuer¬ pflichtig. Nun sei festzustellen, daß die Konfession des Rekurrenten auch auf dem Schriftenempfangschein, den dieser am 12. Juni 1902 bei Abgabe der Schriften erhalten habe, ausdrücklich und deutlich als reformiert angegeben sei. Dieser Empfangschein sei bis zum Rückzug des deponierten Heimatscheines in Händen des Rekurrenten verblieben; vom 12. Juni 1902 bis zum 30. Ok¬ tober 1903, also während 1 ½ Jahren, habe der Rekurrent nie dagegen protestiert, daß auf diesem Schriftenempfangschein seine Konfession als „reformiert“ bezeichnet gewesen sei. Unter diesen Umständen dürfe gewiß mit Fug und Rechi angenommen werden, daß er diese Angabe stillschweigend als richtig anerkannt habe. Demzufolge habe er aber gemäß § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes als Mitglied der Landeskirche betrachtet werden müssen; die Aus¬ drücke evangelisch und reformiert würden in der Verkehrssprache gleichbedeutend gebraucht. Hieraus ergebe sich aber, daß die Kir¬ chenpflege Enge gesetzlich berechtigt gewesen sei, ihn sowohl für das Jahr 1903, als für das Jahr 1904 zur Kirchensteuer heranzuziehen, soweit wenigstens der Rekurrent im Jahre 1904 überhaupt noch unter ihrer Steuerhoheit gestanden, d. h. noch in Enge gewohnt habe. Der Rekurrent habe seine Austrittserklärung erst nach dem 1. Oktober 1903 eingereicht. Auf die Frage, ob § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes mit Art. 49 Abs. 6 der BV in Widerspruch stehe, trete der Regierungsrat nicht ein. Diese rechtmäßig erlassene Gesetzesbestimmung müsse für die zürcherischen Behörden so lange als rechtsbeständig gelten, als nicht durch bundesgerichtliches Urteil das Gegenteil festgestellt sei. Auch dem Gesuche um Rückerstattung der Gebühren für den Entscheid des Bezirksrates könne nicht entsprochen werden, denn sie seien nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 17. Juni 1901 richtig be¬ messen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Ceresole den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurrent von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für
die Jahre 1903 und folgende zu befreien, und es sei der Regie¬ rungsrat von Zürich zu verpflichten, dem Rekurrenten 9 Fr. 60 Cts. Kosten des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und 21 Fr. 90 Cts. Kosten des bezirksrätlichen Entscheides zu ersetzen und den Bezug von Kosten für den regierungsrätlichen Entscheid zu unterlassen. Die Begründung deckt sich im wesent¬ lichen mit derjenigen der Rekurse an den Bezirksrat und den Regierungsrat. Es wird außerdem bestritten, daß aus dem Ver¬ merk „reformiert“ im Schriftenempfangschein des Rekurrenten irgend etwas für dessen Zugehörigkeit zur zürcherischen evangelischen Landeskirche hergeleitet werden könne; denn dieses Dokument kon¬ stituiere keine Verpflichtungen des Inhabers und habe mit der Frage der Mitgliedschaft bei der Landeskirche nichts zu tun; zudem sei die Bezeichnung „reformiert“ doch nicht identisch mit zugehörig zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft, wie sich denn auch die zürcherische Landeskirche als evangelisch und nicht als reformiert bezeichne. Der Rekurrent protestiert schließlich gegen die Höhe der Kosten, die ihm von den kantonalen Behörden auf¬ erlegt sind und die, weil außer jedem Verhältnis mit dem strei¬ tigen Steuerbetrag stehend, als Rechtsverweigerung empfunden würden. C. Der Regierungsrat hat beantragt: 1. In der Hauptsache (Steuerpflicht), daß der Rekurrent für das Jahr 1903 und für das Jahr 1904 für die Zeit vom 1. Januar 1904 bis 24. Fe¬ bruar 1904 (Zeitpunkt des Wegzuges von Zürich, bezw. der Zurückziehung der Schriften in Zürich) in der Kirchgemeinde Enge kirchensteuerpflichtig erklärt werde; 2. eventuell, daß der Rekurrent wenigstens für das Jahr 1903 die Kirchensteuer in der Kirchgemeinde Enge zu bezahlen habe; 3. in der Kostenfrage, daß die Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der Kosten des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und des bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Juli 1904 abgewiesen und der Rekurrent ferner zur Bezahlung der Kosten des regierungs¬ rätlichen Entscheides vom 20. Oktober 1904 verhalten werde — alles unter der üblichen Kostenfolge auch bei dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen und weiter ausgeführt, daß eine kantonale Ordnungsvorschrift, wonach der aus der Landeskirche Austretende die Kirchensteuern des laufenden Jahres, und, falls der Austritt erst nach dem 1. Oktober erfolge, auch noch diejenigen des folgenden Jahres zu bezahlen habe, mit Art. 49 BV wohl vereinbar sei. Die dem Rekurrenten auferlegten Kosten seien nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden berechnet worden und den Verhältnissen durchaus angemessen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent beruft sich der angefochtenen Steuerverfügung der Kirchgemeinde Enge gegenüber auf die durch die BV garan¬ tierte Glaubens= und Gewissensfreiheit und insbesondere auf den Abs. 6 des Art. 49 BV, der bestimmt, daß niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen, die speziell für eigentliche Kuliuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Das durch die Verfassung für die nähere Ausführung dieses Grundsatzes postulierte Bundesgesetz ist bis heute nicht erlassen worden; ein Versuch, den der Bundesrat im Jahre 1875 in dieser Hinsicht durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs gemacht hat, ist bekanntlich gescheitert. (Der Entwurf mit den Anträgen der nationalrätlichen Kommission ist abgedruckt bei Salis III, S. 73 ff.) Es ist jedoch anerkannt, daß der Grundsatz des Abs. 6, der ja nur ein Ausfluß des allgemeinen Prinzips der Glaubens= und Gewissensfreiheit und speziell eine Konsequenz der Bestimmung in Abs. 2 ist, daß niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden darf, trotz des Mangels bundesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, ohne weiteres an¬ wendbar und für die kantonalen Behörden verbindlich ist. Hiebei muß für die Modalitäten der Ausführung und Anwendung des Grundsatzes bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes die kantonale Gesetzgebung maßgebend sein, soweit natürlich die betreffenden Vorschriften mit der Garantie der Glaubens= und Gewissens¬ freiheit im Einklang stehen.
2. Es ist nicht bestritten, daß die dem Rekurrenten auferlegte Steuer, die ausschließlich zur Bestreitung der finanziellen Bedürf¬ nisse der Kirchgemeinde Enge erhoben wird, eine spezielle Kultus¬ steuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne der BV ist. Es
herrscht auch kein Streit darüber, daß der Rekurrent jedenfalls seit seiner Erklärung vom 30. Oktober 1903 zu Handen des Kirchenrates des Kantons Zürich nicht mehr Mitglied der Kirch¬ gemeinde Enge war. Dagegen ist zunächst fraglich, ob er vorher,
d. h. seit seiner Niederlassung im Stadtgebiet Enge Mitte 1902 bis 30. Oktober 1903 der Kirchgemeinde angehört hat und ob daher seiner Erklärung die Bedeutung einer Austrittserklärung zukommt, oder ob er überhaupt nie Mitglied der Gemeinde war. Nun ist die Kirchgemeinde Enge ein Glied der „evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich“. Sie umfaßt alle auf ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen der Landeskirche (§ 11 des Kir¬ chengesetzes von 1902). Als Mitglied der Landeskirche wird aber nach § 7 ibid. jeder evangelische Einwohner des Kantons be¬ trachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat. Über die Zulässigkeit dieser letztern Bestimmung vom bundesrechtlichen Standpunkt der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit aus kann kein Zweifel sein. Sie entspricht gewiß den kirchlichen und religiösen Verhältnissen des Kantons Zürich, wo der evangelische Einwohner sich in der Regel auch zur Landeskirche zählt, und ein Zwang zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft (Art. 49 Abs. 2 BV) kann darin nicht gefunden werden, da ja jedermann durch einfache Erklärung des Austritts oder der Nichtzugehörigkeit die gesetzliche Präsumtion für sich beseitigen kann. Die kantonalen Behörden stellen darauf ab, daß der Rekurrent, als er sich zur Niederlassung in Zürich anmeldete, sich auf Be¬ fragen des betreffenden Beamten als der reformierten Konfession angehörig bezeichnet habe; sie schließen dies daraus, daß er im Niederlassungsregister als reformiert eingetragen ist und daß auch der dem Rekurrenten eingehändigte Schriftenempfangschein diesen Vermerk trägt. Der Rekurrent bestreitet zwar — mit Nicht¬ wissen —, daß er bei Abgabe der Schriften über seine Konfession befragt worden sei; doch muß die erwähnte tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, weil in keiner Weise willkürlich und aktenwidrig, für das Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sein. Hat sich aber der Rekurrent bei feiner Niederlassung in Enge als reformiert deklariert, so mußte er nach zürcherischem Kirchenrecht, und ohne daß hiedurch Art. 49 BV verletzt worden wäre, bis zur ausdrücklichen Austrittserklärung als Mitglied der zürche¬ rischen Landeskirche und damit als Angehöriger der Kirchgemeinde Enge betrachtet werden; denn reformiert ist nach deutsch=schweize¬ rischem Sprachgebrauch identisch mit evangelisch; die zürcherische evangelische Landeskirche entspricht der Organisation, die in andern Kantonen reformierte oder evangelisch=reformierte Landeskirche ge¬ nannt wird.
3. Ist somit davon auszugehen, daß der Rekurrent bis
30. Oktober 1903 Mitglied der Kirchgemeinde Enge war, kann er sich gegen die Steuer für das Jahr 1903 nicht als gegen Abs. 6 des Art. 49 BV verstoßend zur Wehre setzen, weil diese Steuer im Moment des Austritts bereits verfallen war. Der Rekurrent hat ja erst auf Empfang des Steuerzettels hin den Austritt erklärt. Er ist also die Steuer in einem Zeitpunkt schuldig geworden, da er der Kirchgemeinde Enge noch angehörte. Um die Steuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 2 BV, welcher der Rekurrent nicht angehört, handelt es sich demnach nicht, und es kann auch schlechterdings keine unzulässige Gewissensbeschwerde darin erblickt werden, daß jemand, wenn auch nach seinem Austritt, gehalten wird, die Kultussteuer einer Reli¬ gionsgenossenschaft zu bezahlen, die er als deren Mitglied schuldig geworden ist. (S. auch A. S. d. bg. E., Bd. XXII, S. 935.) In Bezug auf das Steuerjahr 1903 erweist sich daher der Rekurs als unbegründet. Wie es sich verhalten würde, wenn man es mit einer mehrjährigen Steuerperiode zu tun hätte oder wenn der Re¬ kurrent während eines Teils des Steuerjahres 1903 zur Kirch¬ gemeinde Enge gehört, aber vor Verfall der Steuer seinen Aus¬ tritt erklärt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden.
4. Nach § 19 des zürcherischen Kirchengesetzes wäre der Re¬ rrent auch pro 1904 (wenigstens für die Zeit, da er noch in Zürich gewohnt hat) steuerpflichtig, weil er seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903 angemeldet hat. Nach dieser Bestimmung soll der Rekurrent für ein Steuerjahr, in welchem er der Kirchgemeinde nie angehört hat, zur Steuer herangezogen werden, zu einer Steuer also, die nach seinem Austritt erst verfallen ist, und die auch gar keinen Bezug auf
die Zeit seiner Mitgliedschaft hat. Dies ist aber mit Art. 49 Abs. 6 BV seinem klaren Wortlaute nach unvereinbar. Mag man auch, was hier dahingestellt bleiben soll, mit dem Entwurf des Bundesrats von 1875 zu einem Bundesgesetz betreffend Steuern zu Kultuszwecken (Art. 4 Abs. 3) eine Kultussteuer dann bun¬ desrechtlich noch nicht als unzulässig halten, wenn der Austritt aus der Religionsgenossenschaft erst während des betreffenden Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verfalls der Steuer — im Gegensatz zum Antrag der Kommis¬ sion des Nationalrates, der auf das letztere Moment abstellt — so handelt es sich doch gewiß bei der Heranziehung für das dem Austritt folgende Steuerjahr um die Besteuerung zu Gunsten einer Religionsgenossenschaft, die dem Betreffenden völlig fremd ist und der er im Sinne der Verfassung nicht angehört. Während im gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung der Steuer zur Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im letztern dieser Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage einer erst nach dem Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit der BV verträglich erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund ab¬ zusehen, weshalb man, diese Wirkung der aufgehobenen Mitglied¬ schaft in die Zukunft einmal zugelassen, gerade bei einem Jahre sollte Halt machen müssen, statt die Steuerpflicht auf eine ganze Reihe von Jahren auszudehnen, was doch den Verfassungs¬ grundsatz des Abs. 6 aufs augenscheinlichste verletzen würde. § 19 des zürcherischen Kirchengesetzes, dessen Anwendung auf den Re¬ kurrenten Beschwerdepunkt ist, ist darnach mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht im Einklang (wenigstens insofern die Steuer nach einjährigen Perioden verlegt wird, was hier allein in Frage steht), und es ist daher der Rekurs, soweit er das Steuerjahr 1904 betrifft, gutzuheißen und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid in diesem Punkte aufzuheben.
5. Da der Rekurs zum Teil begründet erklärt wird, so recht¬ fertigt es sich, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen Urteils dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte aufzulegen (Art. 221, Abs. 5 und 6 OG) und die dem Rekurrenten von den kantonalen Behörden, Bezirksrat und Re¬ gierungsrat, aufgelegten Kosten auf die Hälfte zu reduzieren. Beim Kostenspruch des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom
27. April 1904 muß es sein Bewenden haben, weil der Rekur¬ rent jene Kosten durch seinen ersten verfrühten Rekurs ver¬ ursacht hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft wird er als begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung der Entscheid des Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904 aufgehoben. — Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von 26 Fr. 70 Cts. werden dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte auferlegt. Die dem Rekurrenten auferlegten kantonalen Kosten werden auf die Hälfte reduziert.