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31_I_308

BGE 31 I 308

Bundesgericht (BGE) · 1905-04-05 · Deutsch CH
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54. Arteil vom 5. April 1905 in Sachen Konkursmasse der Caisse générale des Familles gegen Müller. Rekurs gegen einen Entscheid, der eine Inkompetenzeinrede ins einläss¬ liche Verfahren verweist. Zulässigkeit des staatsrechtl. Re¬ kurses wegen Verletzung eines Staatsvertrages: Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht notwendig. — Bedeutung der Ausschliesslich¬ keit des Gerichtsstandes des Konkursgerichts, Art. 6 cit. Staatsver¬ trages. Gegen die Eigentumsklage der (in Frankreich domizilierten, Konkursmasse wegen Vorenthaltung einer Sache kann der Beklagte an seinem ordentlichen Gerichtsstande die Pfandklage widerklage¬ weise geltend machen, ohne gegen die Bestimmungen des Gerichts¬ standsvertrages zu verstossen. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Durch Klage vom 10. Juni 1904 belangte die Rekurrentin den Rekursbeklagten vor Bezirksgericht Luzern mit folgendem Rechtsbegehren: Der Beklagte habe anzuerkennen: a) daß er an der Kaution von 10,000 Fr. kein dingliches Recht habe; b) daß die Kaution in Luzern öffentlich und amtlich zu versteigern und der Erlös an die Konkursmasse in Paris auszuzahlen sei; c) daß seine Forderung aus der Versicherung im Pariser=Konkurse zu kollozieren sei. Der Rekursbeklagte verband mit seiner auf Ab¬ weisung der Klage schließenden Rechtsantwort folgende Widerklage: Der Widerkläger sei berechtigt zu erklären, die Kaution von 10,000 Fr. zur Befriedigung folgender Forderungen in Anspruch zu nehmen: „a) soweit nötig, eventuell im Verhältnis mit all= „fälligen andern Versicherten für seine Forderung aus Lebens¬ „versicherungspolice Nr. 62,603 vom 19. Oktober 1883 Fr. 3003 „36 Cts.; b) mit Retentions= bezw. Vorzugsrecht im Voraus „an der Kaution gegenüber allen allfälligen Ansprüchen für aus¬ „gelegte bezw. vorgeschossene Gerichtskosten im Betrage von „63 Fr. 80 Ets. und für bezahlte Hälfte Kosten des Konkurs¬ „verfahrens gegen die Caisse générale des Familles in Luzern „im Betrage von 74 Fr. 15 Cts.“ Die Rekurrentin verweigerte in ihrer „nichteinläßlichen“ Replik die Einlassung auf die Wider¬ klage mit der Begründung, daß die luzernischen Gerichte zu deren Beurteilung inkompetent seien, weil Forderungen gegen die Kon¬ kursmasse nur am Ort derselben, in Paris, festgestellt werden könnten. Das Bezirksgericht Luzern verwies durch Entscheid vom 30. Juli 1904 diese Inkompetenzeinrede, als nicht liquid ins „einläßliche“ Verfahren und wies demgemäß die Rekurrentin an, sich auf Antwort und Widerklage einzulassen. Das Ober¬ gericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde der Rekur¬ rentin diesen Entscheid durch Erkenntnis vom 25. Oktober 1904. B. Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat die Konkurs¬ masse der Caisse générale des Familles in Paris den staats¬ rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf¬ hebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß der angefochtene Ent¬ scheid den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom Jahre 1869 und speziell den darin für den Rechtsverkehr der beiden Vertrags¬ staaten aufgestellten Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses verletze und daß er auch mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. März 1904* sich in Widerspruch befinde. Aus der

Rekursschrift ist ersichtlich, daß die Konkursverwaltung eine For¬ derung des Rekursbeklagten als Versicherten an die Masse mit Rücksicht auf ein ihm seinerzeit gewährtes Darlehen nicht an¬ erkennt. C. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da durch die Entscheide der luzernischen Gerichte die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin lediglich ins „einläßliche“ Verfahren verwiesen, aber noch nicht materiell beurteilt sei. Even¬ tuell wird auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegenbemer¬ kungen verzichtet; - in Erwägung:

1. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde aus einem Staats¬ vertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erforderlich, daß der Rekurrent zuvor die ihm offen stehenden kantonalen In¬ stanzen durchlaufen habe. Insbesondere braucht, wenn die Kom¬ petenz des kantonalen Richters auf Grund des Staatsvertrags in Frage steht, nicht dessen Entscheid hierüber abgewartet zu werden, sondern es kann, ähnlich wie bei Beschwerden aus Art. 59 BV, jede Verfügung des angeblich inkompetenten Richters, schon die bloße Vorladung, angefochten werden. Es ist daher auf die Be¬ schwerde, obgleich sie sich nicht gegen einen materiellen Entscheid über die Kompetenzfrage, sondern lediglich dagegen richtet, daß die Rekurrentin vorläufig zur Einlassung auf die Widerklage verhalten wird, einzutreten.

2. Im früheren Urteil des Bundesgerichts ist festgestellt, daß die Rekurrentin, wenn sie sich in den Besitz der Kaution, die zu Gunsten der streitenden Ansprecher in Luzern gerichtlich hinterlegt ist, setzen will, auch nach dem Gerichtsstandsvertrag keinen andern Weg einschlagen kann, als beim Richter in Luzern gegen die an¬ dern Ansprecher auf deren Herausgabe zu klagen. Diese Eigen¬ tumsklage wegen Vorenthaltung der Sache hat die Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten angestrengt, der einredeweise sich offen¬ bar auf ein dingliches Recht (Pfand= oder Retentionsrecht) an der Kaution beruft, und es ist nun davon auszugehen, daß der Luzerner Richter ohne Verletzung des Staatsvertrages über den Bestand dieses beanspruchten dinglichen Rechtes entscheiden kann. Der Rekursbeklagte macht aber außerdem im Wege der Wider¬ klage seine Forderung an die Rekurrentin auf den Versicherungs¬ vertrag und auf Ersatz von Gerichtskosten geltend, und aus der Formulierung der Widerklagebegehren ist nicht deutlich ersichtlich, ob es ihm hiebei um Anerkennung seiner Forderung überhaupt, also auch abgesehen vom Pfand= oder Retentionsrecht, zu tun ist, oder aber um deren Anerkennung nur als Voraussetzung des geltend gemachten dinglichen Rechtes, d. h. bloß insofern und so¬ weit sie durch das letztere gedeckt sein sollte und nur behufs Voll¬ streckung in die Kaution. Nach der ganzen Sachlage darf wohl angenommen werden, daß die Widerklage im letztern Sinne einer bloßen Pfandklage gemeint ist, und in diesem beschränkten Um¬ fang verstößt ihre Behandlung und Beurteilung durch den Richter in Luzern nicht gegen den Staatsvertrag aus folgenden Gründen: Die Rekurrentin beruft sich für die Inkompetenz des Luzerner Richters zur Beurteilung der Widerklage auf den Gerichtsstand des Konkursgerichts, der nach dem Staatsvertrag (Art. 6) im Rechtsverkehr der beiden Länder allerdings als ausschließliches Forum für die Klagen gegen die Konkursmasse aufgestellt ist, und wenn nun die Kompetenz des Richters in Luzern vorliegend darauf gestützt werden wollte, daß die Widerklage mit der Haupt¬ klage konnex ist, so ließe sie sich mit dem Vertrag nicht in Ein¬ klang bringen, weil das Forum der Widerklage zwar nach fest¬ stehender Auslegung (s. z. B. Amtl. Samml. IV, S. 267 E. 6 und die dort. Zitate) durch den Wohnsitzgerichtsstand des Art. 1 nicht gänzlich ausgeschlossen ist, wohl aber zweifellos hinsichtlich solcher Ansprüche, für die der Vertrag ein ausschließliches Forum, wie dasjenige des Konkursgerichts, statuiert. Wäre daher die Widerklage in jener zuerstgenannten allgemeinen Bedeutung ver¬ standen, so könnte die Zuständigkeit des Luzerner Richters ange¬ sichts des ausschließlichen Konkursgerichtsstandes der Rekurrentin in Paris nicht anerkannt werden. In der Beschränkung auf eine Pfandklage jedoch, in der sie nach dem gesagten als erhoben an¬ zusehen ist, wird mit der Widerklage lediglich eine Voraussetzung für das Bestehen des Pfand= oder Retentionsrechtes geltend gemacht, und da diese Voraussetzung bestritten ist, so kann ohne deren vorgängige oder gleichzeitige Feststellung nicht entschieden werden,

ob dem Rekursbeklagten das beanspruchte dingliche Recht an der Kaution zusteht. Es muß daher angenommen werden, daß die dem Staatsvertrag entsprechende Kompetenz des Luzerner Richters. über Existenz und Umfang des accessorischen Rechts zu erkennen, auch die Befugnis in sich schließt, über den Bestand der Forde¬ rung als Grundlage des Nebenrechts zu entscheiden. Eine Trennung beider Fragen wäre ja, falls die Begründung eines dinglichen Rechts des Rekursbeklagten an der Kaution richterlich anerkannt werden sollte, nur in der Weise denkbar, daß das Pfand= oder Retentionsrecht durch das zu erlassende luzernische Urteil für den Fall geschützt wird, daß der Rekursbeklagte die Kollokation seiner Forderung im Konkurse in Paris durchsetzt. Es muß aber einleuchten, daß einem derartigen Verfahren, wo¬ nach die Voraussetzungen des Pfandrechts für die richterliche Be¬ urteilung auseinandergerissen werden und der Entscheid über den Bestand des Rechts in zwei in verschiedenen Staaten geführten Prozessen, und zwar regelmäßig wohl auch auf Grundlage ver¬ schiedener Gesetzgebungen, erfolgt, erhebliche praktische Bedenken entgegenstehen und daß daher ein solches in einem Lande zu er¬ lassende bedingte Feststellungsurteil, wenn die angeblich gesicherte Forderung bestritten ist, den Intentionen des Staatsvertrags ge¬ wiß nicht entspricht. Die gedachte Begrenzung der Kompetenz des Luzerner Richters ließe sich höchstens dann allenfalls ver¬ treten, wenn, für den Fall, daß ein dingliches Recht des Rekurs¬ beklagten (und allfällig anderer luzernischer Versicherten) an der Kaution durch Richterspruch bejaht werden sollte, die Berechtigten nicht auf dem Wege der Pfandverwertung in Luzern vorgehen könnten, wobei nur ein allfälliger Überschuß in die Masse fallen würde, sondern ihre Befriedigung, natürlich mit auf Grund des in Luzern erstrittenen Vorzugsrechts, in der gemeinsamen Masse in Paris suchen müßten. In diesem letztern Fall möchte vielleicht zur möglichsten Wahrung der Einheit des Konkursgerichtsstandes gefordert werden, daß der Richter des Konkursortes ausschließlich über den Bestand der Forderung, auch soweit sie als Voraus¬ setzung des Pfandrechts in Betracht kommt, urteile. Allein es ist nicht zu verkennen, daß wenn der Vertrag dieses System gewollt hätte, er gewiß den Entscheid über das Pfandrecht auch im übri¬ gen dem Richter des Konkursortes überlassen haben würde, was, wie wiederholt bemerkt, nicht der Fall ist. Und nach dem Staats¬ vertrag sind überhaupt auswärtige, mit dinglichen Rechten belastete Vermögensstücke trotz dem sonst vom Vertrage sanktionierten Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses am Orte der belegenen Sache (bezw. am Wohnsitze der Gläubiger) nach dortigem Rechte zu liquidieren. Dies ist zwar nur für Immobilien in Art. 6 Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen; es muß aber, ob¬ gleich der Text des Vertrages hierüber schweigt, nach richtiger Auslegung auch für Mobilien gelten. Hiefür spricht nicht nur, wie schon hervorgehoben, die Ordnung des Gerichtsstandes, wo¬ nach der Massaverwalter (nach Art. 7) Besitzer von Vermögens¬ stücken des Gemeinschuldners im andern Vertragsstaat an ihrem Wohnort auf deren Herausgabe belangen muß und der dortige Richter hiebei auch über den Bestand von dinglichen Ansprüchen der Besitzer an der Sache zu urteilen hat, sondern vor allem auch folgende Erwägung: Nach französischem Recht (code de com¬ merce, Art. 546 ff.) werden Vermögensstücke, an denen Pfand¬ rechte haften, nicht zur Masse gezogen, sondern können vom Gläubiger selbständig verwertet werden, wobei bloß ein allfälliger Überschuß in die Masse gelangt (der Massaverwalter kann das Faustpfand nur gegen völlige Befriedigung der Gläubiger zur Masse ziehen, Art. 457). Das Prinzip der Einheit des Konkurses ist also in dieser Beziehung nicht strenge durchgeführt. Es kann nun sicherlich nicht angenommen werden, daß Frankreich durch den Staatsvertrag einer schweizerischen Konkursmasse gegen die französischen Faustpfandgläubiger, dadurch, daß diese ihre Befrie¬ digung in der Masse suchen müssen, statt ihre Pfänder selbständig zu verwerten, mehr Rechte habe einräumen wollen, als eine ein¬ heimische Konkursmasse sie hätte. Dies muß dann aber ohne weiteres zur Konsequenz haben, daß die hieraus folgende Be¬ schränkung des Grundsatzes des einheitlichen Konkurses nicht etwa bloß für französische Faustpfandgläubiger, sondern gegenseitig im Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten gilt; denn auch schweize¬ rischerseits, wo zudem zur Zeit des Vertragsabschlusses kein ein¬ heitliches Konkursrecht bestand, konnte vernünftigerweise — Botschaft des Bundesrates, BBl. 1869, II, S. 494 ff. ist in

dieser Beziehung allerdings nicht schlüssig — nicht der Wille vor¬ handen sein, die französischen Konkursverwaltungen den schweize¬ rischen Faustpfandgläubigern gegenüber mit Befugnissen auszu¬ statten, welche die erstern nach eigenem Recht nicht besaßen und die im umgekehrten Verhältnis auch nicht anerkannt wurden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.