Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Entscheid vom 28. Februar 1905 in Sachen Nikles=Müller. Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren. — Zuständig¬ keit der Gerichte und der Aufsichtsbehörden; Art. 148, 17-19 SchKG. — Kollokation im Falle des Rückzuges der Bestreitung einer Forderung. — Folgen der Nichtanfechtung einer materiell unrich¬ tigen Kollokation. I. Verschiedene Betreibungen, die beim Betreibungsamt Wer¬ thenstein gegen Ph. Stiehl angehoben worden waren, führten zur Bildung einer Pfändungsgruppe, an welche unter anderm die Rekurrentin, Witwe Rosalia Nikles=Müller, für eine Forderung von 7000 Fr. nebst Zinsen, und Witwe Schunk geb. Hirsch mit einer solchen von 10,000 Fr. nebst Zinsen, Anschluß erwirkten. Unter den Pfändungsobjekten figuriert sub Nr. 1 der Pfändungs¬ urkunde ein vom Schuldner betriebenes Drogeriegeschäft mit In¬ ventarbestand. An dem genannten Pfändungsobjekt machte namens der Rekurrentin Fürsprech Dr. Wüest in Wolhusen Eigentums¬ recht geltend, welcher Anspruch von den Gruppengläubigern (und zwar nach Angabe im Rekurse von sämtlichen) bestritten wurde. Am 18. Mai 1904 erließ das Betreibungsamt Werthenstein an Fürsprecher Wüest als Vertreter der Vindikantin Klagaufforde¬ rung nach Art. 107 SchKG. Gleichen Tages schrieb Fürsprech Küpfer in Luzern als Vertreter der Witwe Schunk an Fürsprech Wüest, daß er die Bestreitung des fraglichen Drittanspruches zu¬ rückgezogen habe, da Witwe Schunk kein Interesse mehr habe, zu prozessieren. Gegenüber den andern Gläubigern, welche die Be¬ streitung aufrecht erhalten hatten, ließ die Rekurrentin Nikles nach eigener Angabe den angehobenen Prozeß nachträglich wieder fallen. Infolgedessen kam es dann zur Verwertung des fraglichen Pfändungsobjektes, die einen Reinerlös von 4998 Fr. 75 Cts. ergab. Das Betreibungsamt brachte am 7. September einen diese Summe betreffenden Kollokationsplan mit Verteilungsliste zur Auflegung. Darin findet sich die Rekurrentin mit einer Forderung von 7367 Fr. 85 Cts. kolloziert, Witwe Schunk mit einer solchen von 10,318 Fr. 80 Cts., und wird der erstern ein Verteilungs¬ betreffnis von 1602 Fr. 50 Cts., der letztern ein solches von 2244 Fr. 35 Cts. zugeschieden (nebst der Vergütung von Arrest¬ kosten an beide). Eine Anzahl anderer Gläubiger erhalten nach Maßgabe ihrer Kollokation den Rest des Erlöses zugeteilt. Neben dem genannten Kollokationsplan (Nr. II) stellte das Amt noch einen weitern (Nr. I) auf, der die Verteilung eines anderweitigen Erlöses beschlägt und hier nicht weiter in Betracht fällt. II. Innert Frist focht nunmehr Witwe Nikles Kollokationsplan und Verteilungsliste (Nr. II) an. Sie stellte zunächst ein zur Zeit nicht mehr in Frage stehendes Begehren um Aufnahme ihrer Forderung in den Plan, im Betrage von 7483 Fr. 90 Cts., statt der bloß zugelassenen 7367 Fr. 85 Cts. In zweiter Linie bean¬ tragte sie, daß Witwe Schunk als Kollokationsgläubigerin aus dem Plane wegzuweisen und das auf ihre Ansprache entfallende Betreffnis am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes „außer
Kollokationsplan“ ihr, der Beschwerdeführerin, zuzuscheiden sei. III. Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde (letztere am
29. November 1904) entschieden dahin: Es sei auf das zweite Beschwerdebegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende Anfechtung des Kollokations¬ planes handle. IV. Diesen Entscheid hat nunmehr Witwe Nikles mit dem vor¬ liegenden, rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie das noch streitige Beschwerdebegehren wieder aufnimmt. Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen und trägt auf Abweisung desselben an unter Berufung auf die Begründung ihres Entscheides. Das Betreibungsamt Werthenstein schließt sich diesem Anirage an, indem es auf seine frühere Vernehmlassung verweist. Laut derselben stellt es sich auf den Standpunkt: Für Witwe Schunk sei zwar das Drogeriegeschäft aus der Pfändung gefallen und sei nun an deren Stelle für deren Forderung die Witwe Nikles am Erlöse anspruchsberechtigt; dagegen müsse die Forderung, schon in Rücksicht auf das Anfechtungsrecht der übrigen Gruppengläu¬ biger (Art. 148 SchKG), wie die übrigen kolloziert werden. Die Witwe Schunk beantragt ebenfalls Abweisung des Rekur¬ ses, unter Berufung auf die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Motivierung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Auffassung der kantonalen Instanzen, daß die Be¬ schwerde auf eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende An¬ fechtung des Kollokationsplanes abziele, ist unzutreffend. Die Re¬ kurrentin bestreitet die im Kollokationsplan figurierende Forderung der Rekursgegnerin, Frau Schunk, in keiner Beziehung als eine materiell unbegründete (bezüglich ihres Bestandes, ihrer Höhe, rc.) und spricht ihr nicht von diesem Gesichtspunkte aus die Anteils¬ berechtigung am Erlöse des gepfändeten Drogeriegeschäftes ab. Ihre Bestreitung geht vielmehr dahin, daß das genannte Pfän¬ dungsobjekt für die Rekursgegnerin wegen Anerkennung des da¬ ran geltend gemachten Drittanspruches aus der Pfändung gefallen sei und daß demnach die Forderung der Rekursgegnerin, wenn auch unbestritten und exekutionsfähig, sich doch nicht mehr gegen das genannte Objekt als Exekutionsobfekt richten könne und also auch nicht mehr an dessen Erlös anteilberechtigt sei. Hiebei han¬ delt es sich um eine Frage, die das Vorgehen des Betreibungs¬ amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilungs¬ liste in betreibungsrechtlicher Hinsicht betrifft, und die deshalb in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fällt (vergl. Amtl. Samm¬ lung, Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 31*
2. In der Sache selbst ist vor allem zu bemerken, daß das Amt die Rekursgegnerin zu Unrecht für ihre Forderung im Kol¬ lokationsplan Nr. II kolloziert und ihr in diesem Plane eine Quote des Verwertungserlöses des Drogeriegeschäftes als Ver¬ teilungsbetreffnis zugewiesen hat. Die Rekursgegnerin hätte viel¬ mehr gar nicht mehr zur Kollokation zugelassen werden sollen, soweit es sich um die Verteilung des fraglichen Erlöses handelt, und zwar deshalb nicht, weil das Objekt, aus dem dieser Erlös rrührt, für sie aus der Pfändung gefallen ist. Nach der Akten¬ lage steht außer Zweifel, daß die Rekursgegnerin, nachdem sie zuerst den von der Rekurrentin am fraglichen Pfändungsobjekte geltend gemachten Drittanspruch bestritten hatte, diese Bestreitung bevor es zur Anhebung der Widerspruchsklage kam, wieder zu¬ rückgezogen hat und zwar in betreibungsrechtlich gültiger Weise. Das Betreibungsamt ist, wie aus seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde und dem Vorentscheide hervorgeht, stets von der An¬ nahme eines solchen, gültig erklärten Rückzuges der Bestreitung ausgegangen, und die Richtigkeit dieses Standpunktes wird auch von der Rekursgegnerin in ihrer Rechtsantwort vor Bundesge¬ richt nicht in Frage gestellt. Ist demgemäß das fragliche Dro¬ geriegeschäft für die Rekursgegnerin nachträglich wieder aus der Pfändung gefallen, so ist es umgekehrt für alle übrigen Grup¬ pengläubiger in derselben verblieben: für die Rekurrentin nämlich deshalb, weil sie als Drittansprecherin nicht verhalten sein konnte, den von ihr selbst erhobenen Drittanspruch zu bestreiten, mit Verwirkungsfolge im Unterlassungsfalle, sondern, soweit sie mit
* Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, S. 410 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
diesem Drittanspruch unterlag, ihre Pfändungsrechte am Objekte ohne weiteres bestehen blieben (vergl. Amtl. Sammlung, Separat¬ ausgabe, Bd. V, Nr. 57 Erwägung 3*); für die übrigen Grup¬ pengläubiger dagegen, weil sie den Drittanspruch der Rekurrentin laut deren eigener Angabe mit Erfolg bestritten haben. Auf Grund dieser Sachlage wäre nun das richtige Vorgehen des Amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Vertei¬ lungsliste das gewesen, die Rekurrentin, soweit es sich um die Anteilsberechtigung am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes handelt, gar nicht im Kollokationsplane zuzulassen. Denn die Kollokation einer Forderung setzt voraus, daß ein für diese ver¬ fügbarer Verteilungserlös vorhanden sei. Ob und wie das der Fall sei, bestimmt sich eben nach der Art und Weise der Kollo¬ kation (bezüglich Höhe, Rang, ec. derselben), während es sich bei der Ausmittlung des Verteilungsbetreffnisses lediglich um eine auf der rechtlichen Basis der Kollokation zu vollziehende arithmetische Operation handelt. Dem Gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, daß möglicherweise der Gläubiger, für den das eine Exekutionsobjekt aus der Pfändung gefallen ist, seine Rechte be¬ züglich eines andern bezw. dessen Erlös nicht verloren hat und daß überhaupt die einzelnen Gruppengläubiger nicht alle in glei¬ cher Weise auf die sämtlichen Pfändungsobjekte bezw. deren Erlös Anspruch zu haben brauchen, sondern unter Umständen der eine aus diesem, der andere aus jenem Objekt 2c. sich befriedigt machen kann. Daraus ergibt sich nur, daß in einem solchen Falle die Kollokation sich in Hinsicht auf die Verschiedenheit der einzelnen Erlöse differenziert, und daß dann diesfalls zum Zwecke der Vor¬ nahme der Verteilung auch verschiedene Kollokationspläne aufzu¬ stellen sind, wobei in jedem Plane die an dem betreffenden Erlöse anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen zu kollozieren sind und (— was hier in Betracht fällt —) allein kolloziert werden dürfen.
3. Nun liegt aber der vorliegende Fall so, daß das Betrei¬ bungsamt die Forderung der Rekursgegnerin in Bezug auf die Verteilung des Erlöses aus dem Drogeriegeschäfte zur Kolloka¬
* Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 88, S. 375. (Anm. d. Red. f. Publ.) tion zuzulassen hat, aber dann diese Kollokation von keinem Gruppengläubiger, mit Ausnahme der Rekurrentin, innert nützlicher Frist von Auflegung des Planes an angefochten worden ist. In¬ folge dessen muß sie, trotz ihrer materiellen Unrichtigkeit, den un¬ tätig gebliebenen Gläubigern gegenüber als in Rechtskraft erwach¬ sen gelten, da die Anfechtung der Rekurrentin denselben nicht zu gute kommi (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VII Nr. 31, S. 152 unten *). Damit gelangt man dazu, den Rekurs gutzuheißen, mit dem die Rekurrentin verlangt, es solle ihr der der Rekursgegnerin zugeteilte Betrag als weiteres Verteilungsbe¬ treffnis zugeschieden werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Betreibungs¬ amt Werthenstein verhalten, das streitige, der Rekursgegnerin, Witwe Schunk, zugeschiedene Verteilungsbetreffnis der Rekurrentin zuzuteilen, soweit dies zur Deckung ihrer Forderung nötig ist.
* Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, S. 412. (Anm. d. Red. f. Publ.)