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31_I_176

BGE 31 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-14 · Deutsch CH
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28. Entscheid vom 14. Februar 1905 in Sachen Rickenbacher. Konkurs. Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, speziell für einen Gläubiger, der mehrere Konkursforderungen angemeldet hat. Art. 235 SchKG. I. Am 9. November 1904 wurde über Franz Schuler=Binz¬ egger in Zug der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 17. De¬ zember brachte der Rekurrent Rickenbacher beim Komkursamte Zug neun verschiedene Forderungen, zusammen rund 2000 Fr. ausmachend, zur Anmeldung. Dabei bemerkte er, daß diese For¬ derungen sich sämtlich auf Verlustscheine stützen, die in einem im Jahre 1888 über Schuler durchgeführten Fallimente ausgestellt worden und die dann sämtliche einer Frau Bolzhauser in Salen¬ stein abgetreten worden seien (sei es von den betreffenden Gläu¬ bigern direkt, sei es von einem Jean Gilg als Zessionar solcher Gläubiger). Frau Bolzhauser habe dann alle diese Forderungen an ihn, Rickenbacher, zum Inkasso weiter übertragen. — Laut den der Anmeldung beigegebenen Belegen wäre diese Abtretung am 14. November 1904 erfolgt. Am 26. November sollte die erste Gläubigerversammlung statt¬ finden. Von den 24 bekannten Gläubigern hatten der Einberufung nur zwei Folge gegeben, indem neben dem Vertreter des Rekur¬ renten, Dr. Rüttimann, noch der waisenamtlich bestellte Vormund der Ehefrau des Gemeinschuldners erschien. Dr. Rüttimann be¬ hauptete, daß er neun Gläubiger vertrete und also neun Stimmen abzugeben habe, weshalb gemäß Art. 235 Abs. 3 SchKG die Beschlußfähigkeit gegeben sei. Dem gegenüber erklärte das Kon¬ kursamt gestützt auf Art. 236 die Versammlung wegen unge¬ nügender Anzahl anwesender bezw. vertretener Gläubiger als nicht zu Stande gekommen. II. Am 30. November führte darauf Rickenbacher Beschwerde mit dem Begehren: Es sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer an der auf 26. November angesetzten Gläubigerversammlung mit neun Stimmen vertreten gewesen sei und demnach mit neun Stimmen stimmberechtigt gewesen wäre, und es sei diese Fest¬ stellung als auch im weitern Verlaufe des Konkurses für das Konkursamt maßgebend zu erklären. III. Mit diesem Begehren von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 12. Januar 1905 abgewiesen, erneuert Rickenbacher dasselbe nunmehr auf dem Rekurswege vor Bundes¬ gericht. Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt in ihrer Vernehmlassung auf Aufrechthaltung ihres Entscheides. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist die Frage, ob ein Gläubiger, der mehrere Konkursforderungen angemeldet hat, in der Gläubigerversammlung (sowohl was die Feststellung der Beschlußfähigkeit, als was die Beschlußfassung anbetrifft) nur eine einzige Stimme oder ob er für jede seiner Forderungen eine Stimme besitze. Nach dem Wort¬ laute des Gesetzes kann diese Frage nur im ersten Sinne ihre Lösung finden. Denn die dafür in Betracht kommenden Be¬ stimmungen in Art. 235 SchKG, wonach für die Beschlu߬ fähigkeit die (direkte oder durch Vertretung erfolgende) Mitwirkung des vierten Teiles „der bekannten Gläubiger“ erforderlich ist und wonach die Versammlung mit absoluter „Stimmenmehrheit der Gläubiger“ beschließt, lassen eine andere Bedeutung nicht zu, als

daß danach das Stimmrecht lediglich von der Gläubigerqualität als solcher eines jeden einzelnen abhängen und also für jeden das gleiche sein soll, ohne Unterschied, für welche und für wie viele Forderungen er im Konkurse beteiligt sei. Daß das Gesetz einen solchen Unterschied hier nicht gemacht wissen will, ergiebt sich zudem daraus, daß eine Differenzierung des Stimmrechts nach Zahl und Beschaffenheit der Forderungen einer näheren Regelung bedürft wie sie das Gesetz denn auch anderswo, nämlich für die Gläu¬ bigerbeschlüsse im Nachlaßvertragsverfahren (Art. 293 Abs. 2 und Art. 305) ausdrücklich vorgenommen hat. Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde — bezw. der Re¬ kurs — ohne weiteres als unbegründet... Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.