Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Arteil des Kassationshofes vom 15. März 1905 in Sachen Voege, Angekl. u. Kassat.=Kl., gegen Gebrüder Wehrli, Kl. u. Kassat.=Bekl. Urheberrecht an einer eine Landschaft darstellenden Ansichtspostkarte (Vierwaldstättersee aus der Vogelschau). Art. 9 und 8 Urh-R-Ges. — Verletzung dieses Urheberrechtes. — Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. — Art. 13 Abs. 1 leg. cit. A. Die Kläger und Kassationsbeklagten haben eine „Vier¬ waldstättersee aus der Vogelschau“ betitelte Ansichtspostkarte in den Handel gebracht. Dieselbe trägt außer diesem Titel die Be¬ zeichnung: 14,101, Verlag Gebr. Wehrli, Kilchberg, Zürich. Es entspricht ihr ein am 14. August 1903 im Register des eid¬ genössischen Amtes für geistiges Eigentum gemachter Eintrag einer „Originalzeichnung in Tusch= und Kreidemanier“ Nr. 14,101 „Der Vierwaldstättersee aus der Vogelschau“. Einige Zeit darauf brachte auch der Beklagte und Kassations¬ kläger eine Postkarte „Vierwaldstättersee aus der Vogelschau“ in den Handel. Diese Karte war nach einer Zeichnung hergestellt, welche eine Frankfurter Firma im Auftrage des Beklagten durch einen bei ihr angestellten Zeichner hatte anfertigen lassen und für welche dem Beklagten von der Firma 20 Mark belastet wur¬ den. Über die Entstehung dieser Zeichnung vergl. Erw. 4 Abs. 1 und 2 hienach. B. Nach einer durch Strafklage der Kassationsbeklagten einge¬ leiteten Strafuntersuchung erkannte erstinstanzlich das Bezirksge¬ richt Luzern am 27. November 1903 auf Freisprechung, weil der Beklagte den Nachweis geleistet habe, daß seine Karte nach einer eigenen, von ihm bezahlten Originalzeichnung hergestellt wor¬ den sei. In Aufhebung dieses Urteils erkannte die II. Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern, am 27. Januar 1904 wie folgt:
1. Friedrich Voege sei zu einer Geldbuße von 30 Fr. (Dreißig Franken), im Nichtbezahlungsfalle zu einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen verurteilt.
2. Derselbe habe an die Privatklägerschaft eine Entschädigung von 100 Fr. (einhundert Franken) zu leisten, dagegen sei er mit seiner Entschädigungsforderung abgewiesen.
3. Die Konfiskation der beklagtischen Ansichtspostkarten mit dem Bilde „Vierwaldstättersee aus der Vogelschau“ habe fortzu¬ dauern.
4. (Kosten.) C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig beim Ober¬ gericht des Kantons Luzern das Rechtsmittel der Kassation ein¬ gelegt, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in feinem ganzen Umfange zu kassieren und die Sache zu neuer Entschei¬ dung an dte kantonale Behörde zurückzuweisen. D. Die Kassationsbeklagten beantragen:
1. Es sei auf das Kassationsgesuch des F. Voege nicht ein¬ zutreten.
2. Eventuell es sei dasselbe materiell abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte und Kassationskläger beschwert sich über Ver¬ letzung des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Die erste und hauptsächlichste Ver¬ letzung dieses Bundesgesetzes bestehe darin, daß auf Seiten der Kläger und Kassationsbeklagten in rechtsirrtümlicher Weise ein Urheberrecht angenommen worden sei; bundesrechtswidrig sei sodann eventuell die Annahme, der Beklagte habe das Urheber¬ recht der Kläger verletzt, subeventuell die Annahme einer vor¬ sätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverletzung.
2. Fragt es sich nun zunächst, ob auf Seiten der Kläger ein verletzbares Urheberrecht vorgelegen habe, d. h. ob diejenige Ansichtspostkarte, über deren Nachbildung sie sich beschweren, den Schutz des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst genieße, so erscheint allerdings die Be¬ rufung der Kläger auf Art. 9 des genannten Gesetzes als un¬
stichhaltig. Denn die klägerische Ansichtspostkarte ist keine Photo¬ graphie und wurde auch nicht gemäß Art. 9 Lemma a als Photo¬ graphie oder ähnliches Werk, sondern vielmehr als „Original¬ zeichnung“ in das vom Amt für geistiges Eigentum geführte Register eingetragen. Daß sie, wie es scheint, unter Zugrunde¬ legung von Photographien angefertigt worden ist, kann die Ein¬ tragung als Photographie nichl ersetzen.
3. Anders verhält es sich mit der Anwendbarkeit von Art. 8 des einschlägigen Bundesgesetzes. Hienach sind geschützt: „geo¬ graphische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen“, m. a. W. solche Darstellungen, welche wissenschaftlichen, Beleh¬ rungs= oder Kommemorationszwecken zu dienen be¬ stimmt sind. Es ist nun allerdings richtig, daß die klägerische Ansichtspost¬ karte keine eigentliche Landkarte und auch keine streng wissen¬ schaftliche Zeichnung oder Abbildung ist, sowie daß sie neben Be¬ lehrungs= und Kommemorationszwecken auch bis zu einem ge¬ wissen Grade künstlerische Zwecke verfolgt. Da indessen der Ge¬ setzgeber, wie aus dem ganzen Inhalt und sogar schon aus dem Titel des Gesetzes ersichtlich ist, in erster Linie Werke der Lite¬ ratur und Kunst schützen wollte und die wissenschaftlichen Zeich¬ nungen nur nebenbei erwähnt, so darf der Schutz des Gesetzes einem Werke nicht deshalb versagt werden, weil es außer wissen¬ schaftlichen oder ähnlichen Zwecken noch mehr oder weniger künst¬ lerischen Zwecken dienen will. Es genießen daher den Schutz des Gesetzes u. a. einerseits Landkarten mit künstlerischer Aus¬ stattung und anderseits Ansichtszeichnungen mit nichtkünstlerischen Nebenzwecken, sowie, was hier namentlich zu betonen ist, alle Zwischenprodukte, d. h. alle Werke, welche unter Kombination zweier oder mehrerer Darstellungsmethoden, mit größerer oder geringerer Genauigkeit und in mehr oder minder künstlerischer Weise, sowohl das geographisch Wissenswerte als auch den von einem bestimmten Punkte oder in bestimmter Höhe zu genießenden Anblick einer Landschaft durch Zeichnung oder Modellierung wieder zugeben versuchen, also z. B. Panoramen und Reliefs, so¬ wie auch Darstellungen der vorliegenden Art. Geschützt ist bei diesen letztern nicht etwa die Idee, eine bestimmte Landschaft aus der Vogelschau darzustellen — dies würde allerdings einem Mo¬ nopol im Sinne der Kassationsbeschwerde gleichen —, sondern die Gesamtheit der technischen und künstlerischen Mittel, der soge¬ nannten Kunstgriffe, dank deren Anwendung beim Betrachten der Karte der Eindruck erweckt wird, man sehe die ganze Land¬ schaft von einem bestimmten Punkte aus, während doch in Wirk¬ lichkeit schwerlich ein Punkt ausfindig gemacht werden könnte, welcher genau den auf der Zeichnung dargestellten Anblick ge¬ währen würde. Die klägerische Ansichtspostkarte will nun zweifellos, wenigstens zum Teil, auch dem Zweck der Belehrung oder der Kommemo¬ ration dienen. Dies ist schon daraus ersichtlich, daß auf derselben den wichtigeren Ortschaften und Bergen jeweilen die Namen bei¬ gedruckt und die Eisenbahnlinien in ziemlich augenfälliger Weise eingezeichnet sind. Diese Karte gehört somit in der Tat zu den in Art. 8 des Gesetzes vorgesehenen geographischen, topographi¬ schen ... technischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbil¬ dungen. Dies bliebe auch dann noch, wenn sie, wie behauptet worden ist, aber nicht feststeht, im wesentlichen bloß auf der Kom¬ bination zweier Photographien beruhen sollte; denn einerseits würde an ihrem Zwecke dadurch nichts geändert und anderseits erfordert auch die Kombination zweier Photographien eine gewisse geistige Arbeit. Daß etwa die Karte der Kläger lediglich die Reproduktion eines schon vorher bestehenden Reliefplakates sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
4. Was sodann die Frage betrifft, ob der Beklagte das klä¬ gerische Urheberrecht verletzt habe, so folgt aus dem in Erwä¬ gung 3 Gesagten, daß eine Urheberrechtsverletzung zwar nicht schon dann vorliegt, wenn eine und dieselbe Landschaft von einem und demselben oder doch ungefähr demselben, wirklichen oder ima¬ ginären, Punkte aus dargestellt wird, wohl aber dann, wenn die Darstellung unter Benutzung der in einem fremden Werke ent¬ haltenen technischen oder künstlerischen Arbeit erfolgt. Dies ist rücksichtlich der beiden vorliegenden Ansichtspostkarten unbestreitbar der Fall, sofern nicht etwa beide nach einem gemeinsamen Vor¬ bilde angefertigt worden sind, was jedoch weder nachgewiesen noch
sonstwie aus den Akten zuverlässig ersichtlich ist. Da sämtliche auf der Voegeschen Postkarte dargestellten Berge, sowohl in ihrer gegenfeitigen Lage, als jeder für sich genau den gleichen Anblick bieten wie die Berge der Wehrlischen Karte, und auch die Kon¬ uren des Vierwaldstättersees auf beiden Karten dieselben sind, nd da ferner der Beklagte nicht nur nicht nachgewiesen hat, daß er auf andere Weise, insbesondere durch eigene photographische Aufnahmen oder Zeichnungen nach der Natur, zu denselben Linien¬ verhältnissen wie die Kläger gelangt sei, sondern in seinem Ver¬ hör selber zugegeben hat, daß dem Zeichner seiner Postkarte außer einer Landkarte nur eine Wehrlikarte vorgelegen habe, so ist es auf Grund der vorliegenden Akten nicht möglich, sich der An¬ nahme zu verschließen, es habe der Beklagte die in der klägerischen Karte liegende Arbeit zur Herstellung der seinigen benutzt. In der Kassationsbeschwerde behauptet zwar der Beklagte, es habe jenem Zeichner außer der klägerischen Karte noch das bei den Akten liegende „Reliefplakat“ gedient. Nicht nur ist aber diese Behauptung neu und unerwiesen, sondern es erscheint als völlig ausgeschlossen, daß es das bei den Akten liegende Plakat der Sonnenbergbahn sei — ein anderes Plakat liegt nicht bei den Akten —, welchem die Postkarte des Beklagten ihre auffallende Ähnlichkeit mit derjenigen der Kläger verdankt. Im übrigen ist es allerdings richtig, daß die Voegesche An¬ sichtspostkarte gegenüber der Wehrlischen zahlreiche Vereinfachungen aufweist. Dadurch wird jedoch an der Tatsache nichts geändert, daß der Beklagte sich die in der klägerischen Karte liegende tech¬ nische Arbeit ohne Berechtigung angeeignet und dadurch das Ur¬ heberrecht der Kläger verletzt hat.
5. Die Frage schließlich, ob der Beklagte vorsätzlich oder doch grob fahrlässig gehandelt habe, ist mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Geständnis desselben zu bejahen. In der Kassationsbeschwerde wird zwar behauptet, es sei der Frankfurter Firma, welche die inkriminierte Postkarte durch einen bei ihr angestellten Zeichner entwerfen ließ, die Wehrlische Karte nur zur allgemeinen Orientierung darüber, was auf diesem Ge¬ biete schon geleistet sei und auch damit der Zeichner etwas hievon Verschiedenes schaffe, mitgeteilt worden. Allein der Kassationskläger durfte sich nicht dabei beruhigen, der im Ausland arbeitende Zeichner werde die ihm übermittelte klägerische Ansichtskarte nicht benutzen, sondern die zum mindesten äußerst schwierige Aufgabe der Herstellung einer konkurrenzfähigen Ansicht des Vierwald¬ stättersees aus der Vogelschau unter einziger Zuhülfenahme einer gewöhnlichen Landkarte und eventuell seines Gedächtnisses zu lösen im Stande sein. Auf alle Fälle aber mußte in dem Beklagten und Kassations¬ kläger das Bewußtsein der Nachbildung in dem Zeitpunkte ent¬ stehen, als er die bestellte Zeichnung erhielt, also bevor er die danach angefertigten Karten in den Handel brachte. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.