Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Arteil vom 19. Januar 1905 in Sachen Dölitzsch gegen Hauser bezw. Bezirksgericht Zurzach. Ehrverletzungsklage; Gerichtsstand. — Art. 59 BV: Zulassung der adhäsionsweisen Behandlung von Civilansprüchen am forum delicti commissi. — Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Ver¬ letzung der Rechtsgleichheit, liegend in Art der Vorladung? setzliche Vorladung nach zürch. RPflgG (§ 188 ibid.). Wir¬ kungen mangelhafter Zustellung des Urteils. A. Infolge einer vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten erhobenen Strafklage wegen Ehrverletzung durch eine an den Strafkläger gerichtete Postsendung mit unbestrittenermaßen ehr¬ verletzendem Inhalt erließ das Bezirksgericht Zurzach an den Re¬ kurrenten eine Vorladung zu einer auf den 17. August angesetzten Verhandlung. Diese der Post übergebene Vorladung wurde im
Geschäftslokal des Rekurrenten in Zürich unter den in Erwägung 4 hienach näher gekennzeichneten Umständen refüsiert. Als am
17. August der Angeklagte zur Verhandlung nicht erschien, ver¬ fällte ihn das Gericht in eine Ordnungsbuße und zu den Kosten der versäumten Tagfahrt. Ein diesbezüglicher Protokollauszug wurde dem Angeklagten nebst einer Vorladung auf den 31. August ebenfalls durch die Post zugesandt und von diesem oder dessen Bureaupersonal wiederum refüsiert (über die Einzelheiten vergl. Erwägung 4 hienach) B. Durch Kontumazurteil vom 31. August 1904 erkannte hierauf das Bezirksgericht Zurzach:
1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger der schweren Ehrverletzung schuldig gemacht und wird daher zu zwei Tagen Gefangenschaft und 60 Fr. Geldbuße, im Falle der Zahlungs¬ verweigerung zu weiteren 15 Tagen Gefangenschaft verurteilt.
2. und 3. Kosten.
4. Die eingeklagte Ehrverletzung wird von Richteramtswegen aufgehoben und die Ehre des Klägers zu Gerichtsprotokoll bestens gewahrt
5. Der Beklagie wird verurteilt, dem Kläger eine Civilentschä¬ digung von 100 Fr. zu bezahlen. Die Anträge des Strafklägers hatten gelautet:
1. Der Beklagte sei wegen schwerer Ehrbeleidigung angemessen zu bestrafen und die Ehre des Klägers sei am Gerichtsprotokoll ausdrücklich zu wahren.
2. Der Beklagte habe den Kläger civilrechtlich, aus Art. 50 bis 55 OR mit 300 Fr. zu entschädigen, richterliches Ermessen vorbehalten.
3. (Kosten). In den Motiven zu obigem Urteil wird zunächst die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes aus dem Grunde bejaht, weil als Begehungs= bezw. Vollendungsort des eingeklagten Deliktes der Ort zu betrachten sei, an welchen die ehrverletzende Postsendung dem Kläger zugestellt worden war. Materiell sei auf Grund der verurkundeten Klagbeilagen die Täterschaft des Be¬ klagten als erwiesen anzunehmen; die Aktenlage spreche durchaus dafür, daß Dölitzsch der Absender des inkriminierten Paketes sei. Seine Handlung verstoße schwer gegen Anstand, Moral und Recht und habe auch eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zur Folge gehabt, weshalb sich der Zu¬ pruch einer Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 55 OR rechtfertige. Eine Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Rekurrenten wiederum durch die Post, und zwar in gleicher Weise wie die Vorladung zur zweiten Verhandlung zugeschickt, aber von einem Angestellten desselben am 10. September refüsiert. Am 22. Sep¬ tember wurde von der Gerichtskanzlei die Rechtskraft des Urteils bescheinigt. C. Mittels Eingabe vom 7./8. Novemver 1904 erklärte Ed. Dölitzsch, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom
31. August 1904 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht zu ergreifen. Er beantragt:
a) Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil gänzlich aufheben und den Streit zu materieller Erledigung an das erst¬ instanzliche Gericht zurückweisen, eventuell:
b) Das Bundesgericht wolle wenigstens die Rechtskrafter¬ klärung aufheben in dem Sinne, daß dem Beschwerdeführer von der Zustellung der bundesgerichtlichen Entscheidung an eine neue Frist zur Einlegung der kantonalen Rechtsmittel gegen das erst¬ instanzliche Urteil zu laufen beginne. Das wesentliche der Rekursbegründung ist aus den Erwä¬ gungen 2—6 hienach ersichtlich. In tatsächlicher Beziehung wird erklärt, der Rekurrent habe sich im August 1904 in den Ferien befunden und habe vorher seinen Angestellten Ordre gegeben, alles was „aus Böttstein oder der Enden“ komme und mit „dieser Sache“ zusammenhänge, zu refüsieren. Rekurrent habe infolge¬ dessen von dem ganzen Prozesse erst am 2. November 1904 er¬ fahren, als Hauser für die ihm zugesprochene Civilentschädigung Rechtsöffnung verlangte. D. In seiner Rekursantwort beantragt der Rekursbeklagte Ab¬ weisung des Rekurses. E. (Wiederherstellungsgesuch, das zurückgezogen wurde.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Frist.)
2. Zunächst erscheint die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV als verfehlt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, widerspricht es der angeführten Verfassungsbestimmung nicht wenn über ein Entschädigungsbegehren, das adhäsionsweise in einem Strafprozeß erhoben wurde, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen tatsächlichen Grundlage beruht, wie der Strafanspruch, und letz¬ terer den Hauptgegenstand des Prozesses bildet, Vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIV, 1, S. 241, sowie auch Bd. XXIII S. 537. Dies trifft im vorliegenden Falle unzweifelhaft zu; insbesondere liegt auf der Hand, daß das Entschädigungsbegehren des Rekurs¬ beklagten sich nur in accessorischer Weise an das Strafbegehren anschloß, wie denn auch die Verurteilung des Rekurrenten zu einer Civilentschädigung von 100 Fr. nur im Anschluß an dessen strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Geldbuße erfolgt ist. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der aargauische Zuchtpolizeiprozeß sich, wenn auch nicht durchweg wie der Rekurrent behauptet, so doch zum Teil in den Formen des Civilprozesses bewegt: durch eine mehr oder minder starke Anlehnung des Verfahrens an die Regeln des Civilprozesses wird die rechtliche Natur des Strafantrages, wie auch des Strafurteils, nicht verändert.
3. In zweiter Linie beschwert sich Dölitzsch über Nichtanwen¬ dung von § 99 aarg. CPO, wonach eine außerhalb des Kantons wohnhafte Partei vom Gerichtspräsidenten aufzufordern ist, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist einen im Kantone wohn¬ haften Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. In dieser Be¬ ziehung erscheint der Standpunkt des Rekurrenten schon deshalb als haltlos, weil weder aus dem Gesetz erhellt, daß der angerufene Paragraph der CPO auf das Verfahren in Zuchtpolizeisachen anwendbar sei, noch eine derartige Praxis der kantonalen Ge¬ richtsbehörden dargetan ist. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, wieso eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten darin liegen sollte, daß eine Bestimmung auf ihn nicht angewendet wurde, deren Anwendung für ihn eine Belastung bedeutet hätte. Schließlich ist zum mindesten fraglich, ob die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom Rekurrenten befolgt worden oder aber nicht vielmehr deren Entgegennahme ebenso verweigert worden wäre, wie diejenige der Vorladungen und der Urteilsausfertigung.
4. Der Rekurrent behauptet sodann, die Art der Zustellung der Vorladungen an ihn sei auch abgesehen von der Nichtan¬ wendung des angeführten § 99 aarg. CPO eine ungesetzliche gewesen. Darin, daß über ihn abgeurteilt wurde, ohne daß, wie er behauptet, irgend eine Vorladung in seine Hände gelangt sei, erblickt er eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung der in Art. 4 BV und 17 aarg. KV ge¬ währleisteten Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. Nun ist richtig, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Angeklagte einen verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt, in dem Sinne, daß derselbe nicht strafrechtlich ver¬ urteilt werden darf, ohne in gesetzlicher Weise vorgeladen worden zu sein. Dabei haben sich die Art der Zustellung und die Be¬ scheinigung derselben nach dem Rechte des Orts der Zustellung (was in casu das Recht des Kantons Zürich ist) zu richten. Letzterer Grundsatz ist zwar bis jetzt hauptsächlich bei Gele¬ genheit der Exekution von Civilurteilen in anderen Kantonen, mit Bezug auf Art. 61 BV, ausgesprochen worden, trifft aber a fortiori auch auf die Fälle zu, in denen ein Strafurteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs angefochten wird. (Vergl. A. S. d. bg. E. Bd. XXIII S. 62, Bd. XXIV, 1, S. 261, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 i. S. Gysler und Mischler gegen Joner * Im voliegenden Falle sind nach einander zwei Vorladungen vor das Bezirksgericht Zurzach der Post übergeben und von dieser im Geschäftslokal des Angeklagten in Zürich präsentiert worden: die erste derselben, diejenige auf den 17. August, war offen, mit Rückdoppel, gemäß Art. 38 der Transportordnung für die schweiz. Posten vom 3. Dezember 1894; die zweite, diejenige auf den
* In der Ämtlichen Sammlung nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
31. August, befand sich in einem Umschlag, aus dessen Aufschrift jedoch der wesentliche Inhalt der Vorladung ersichtlich war und der zugleich als Rückschein im Sinne von Art. 31 BG betr. die Posttaxen, vom 26. April 1884, zu dienen bestimmt war; beide Vorladungen wurden vom Rekurrenten oder einem Angestellten desselben mit dem Stempel „Refusé C. Ed. Dölitzsch“ zurückge¬ geben. Fragt es sich nun, ob in diesem Hergang nach zürcher Recht der Tatbestand einer gesetzlichen Vorladung erblickt werden müsse, so ist von § 188 zürcher RPflG auszugehen, wonach alle Vor¬ ladungen (in Civil= wie in Strafsachen) „durch einfachen oder chargierten Brief“ erfolgen können, sofern auf diesem Wege recht¬ zeitige Bescheinigung des Empfanges zu erwarten ist. Letzteres durfte im vorliegenden Falle zweifellos angenommen werden; denn laut Poststempel wurde die Vorladung zur ersten Verhandlung mindestens fünf Tage vor dieser Verhandlung und die Vorladung zur zweiten Verhandlung mindestens neun Tage vor dieser letztern von der Post präsentiert. Es durften also nach dem maßgebenden Recht des Kantons Zürich beide Vorladungen durch die Post er¬ folgen, und zwar sowohl durch gewöhnliche chargierte, als auch sogar durch nichtchargierte Briefe. Umsomehr müssen die vom Be¬ zirksgericht Zurzach gewählten Formen der offenen Zustellung in Original und Rückdoppel, sowie der Zustellung in einem Umschlag mit Inhaltsangabe als rechtsgenüglich erscheinen; denn diese Formen der Vorladung boten noch mehr Garantien als die Vor¬ ladung durch einfachen oder chargierten Brief. (Vergl. Sträuli, Kommentar zum zürch. RPflG § 188 Note 1.) Fraglich kann nur sein, ob die Zustellung deshalb als nicht erfolgt zu betrachten sei, weil das Doppel der Vorladung nicht beim Adressaten zurück¬ gelassen wurde und auch eine Empfangsanzeige für die Vorladung fehlt. Allein dieser Mangel macht im vorliegenden Falle die Zu¬ stellung nicht zu einer rechtsungültigen, und zwar deshalb nicht, weil die Erfüllung der Förmlichkeit vom Rekurrenten selbst ab¬ sichtlich oder doch in leichtfertigster Weise vereitelt worden ist, Er hat nämlich nach seiner eigenen Darstellung, nachdem der Rekursgegner bereits von ihm Genugtuung verlangt hatte, seinen Angestellten Auftrag gegeben, „alles was von Böttstein oder der Enden kommt“ zu refüsieren. Ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im zürcher Prozeßrecht in weitgehendem Maße berücksichtigt wird, und der hieraus sich ergebende Mangel der Zustellungsform konnte vom Adressaten nur dann geltend gemacht werden, wenn infolge des Mangels der naturelle Zweck der Zustellung nicht erreicht wurde. Indessen könnte hievon doch nur dann die Rede sein, wenn beide Vorladungen in geschlossenem Umschlag und ohne Aufschrift prä¬ sentiert worden wären: nur in diesem Falle könnte die Behaup¬ tung des Rekurrenten, er habe von allem keine Kenntnis gehabt, gehört werden; nur in diesem Falle würde ferner das von Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 346, geäußerte Bedenken Platz greifen, und nur auf diesen Fall bezieht sich schließlich der vom Rekurrenten aus Sträuli, Kommentar zu § 188 leg. cit. Note 2 zitierte Entscheid des zürcherischen Ober¬ gerichts. Im vorliegenden Falle war schon mit der Präsentierung der ersten Vorladung der Zweck der Vorladung erreicht, indem dadurch der Rekurrent oder derjenige Angestellte, den er mit der Refüsierung der betreffenden Sendungen beauftragt und dem er zu diesem Zwecke seinen Stempel überlassen hatte — dessen Kenntnis daher der seinigen gleichzustellen ist — von der angesetzten Tag¬ fahrt Kenntnis erhielt. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
5. Was die Zustellung des am 31. August 1904 ausgefällten Urteils betrifft, so wiederholt der Rekurrent mit Bezug auf dieselbe sowohl seine Klage über Nichtanwendung von § 99 aarg. CPO, als auch seine Behauptung, es sei die Zustellung durch die Post unzulässig gewesen. Abgesehen davon, daß dieser Stand¬ punkt aus denselben Gründen als unhaltbar erscheint, aus denen schon die Beschwerde über die Art der Vorladung verworfen werden mußte (vergl. Erwg. 3 und 4 hievor), ist hier zu be¬ merken, daß wegen unrichtiger oder nicht erfolgter Zustellung eines Urteils dieses Urteil selber nicht anfechtbar, sondern nur der Eintriti der Rechtskraft desselben verschoben wird. Wäre also das Urteil vom 31. August 1904 dem Rekurrenten wirklich nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden, so könnte dies höchstens zur Folge haben, daß dadurch die Frist zur Er¬
greifung der zulässigen Rechtsmittel verlängert worden wäre oder daß der Rekurrent sich einer Vollziehung des Urteils hätte wider¬ setzen können; keineswegs jedoch könnte aus diesem Grunde die vom Rekurrenten prinzipiell beantragte Aufhebung des Urteils ausgesprochen werden. Was aber die eventuell nachgesuchte Auf¬ hebung der Rechtskrafterklärung betrifft, so ist zu beachten, daß diese selbst auf die Zustellung verweist und die Gültigkeit der Zustellung mit Bezug auf die Rechtskraft zunächst von den kan¬ tonalen Behörden, an die das Urteil weitergezogen werden kann oder von denen Vollziehung verlangt wird, geprüft werden müßte, bevor das Bundesgericht sich mit dieser Frage der Rechtskraft, soweit diese in Hinsicht auf die mangelhafte Zustellung bestritten wird, befassen könnte.
6. (Ausführung, daß materiell keine Willkür vorliege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.