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79. Arteil vom 3. November 1905 in Sachen Vernoulli & Cie., Bekl., und Hauptber.=Kl., gegen Schätt, Kl. u. Ansch.=Ber.=Kl. Klage aus unerlaubter Handlung, speziell: fahrlässiger Tötung. Art. 52, 54 OR. — Verschulden. Bedeutung des Strafurteils, das den Beklagten wegen Uebertretung einer zum Schutze von Leben und Gesundheit der Personen erlassenen Pollzeirorschrift verurteilt hat, für die Frage des civilrechtlichen Verschuldens. Selbständige Prüfung des Verschuldens durch den Civilrichter. — Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Tötung. — Mitverschulden des Getöteten; Art. 54 OR ist im Falle Mitverschuldens nicht anzuwenden. — Mass des erweislichen Schadens. Schadensberechnung. A. Durch Urteil vom 10. Juli 1905 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Civilgerichts von Baselstadt vom 31. Mai 1904 „im Anschluß an die tat¬ sächlichen und rechtlichen Ausführungen desselben“ bestätigt: Die Beklagte wird zur Zahlung von 4700 Fr. an die Klä¬ gerin, Witwe Luise Schärr=Pfirter, und von 2040 Fr. an den Kläger Joh. Iselin als Vormund der Kinder Luise und Friedrich Schärr, je mit 5% Zins seit 4. August 1904, verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben rechtzeitig und formrichtig die Beklagten die Berufung und die Kläger die Anschlußberufung an das Bundesgericht ergriffen. Das Rechtsbegehren der Hauptberufungskläger lautet: Es seien die Urteile des Civilgerichts Baselstadt vom 31. Mai 1905 und des Appellationsgerichts Baselstadt vom 10. Juli 1905 aufzuheben und sei gemäß dem Rechtsbegehren der Klagebeant¬ wortung die Klagforderung gänzlich abzuweisen; eventuell: die Klagforderung sei nach freiem Ermessen des Bundesgerichts in bedeutend weitergehendem Maße zu reduzieren, als dies durch die kantonalen Urteile geschehen ist; dasjenige der Anschlußberufungskläger: Es sei in Abänderung des Urteils vom 10. Juli 1905 den Klägern die ganze eingeklagte Summe von 15,332 Fr. nebst Zins à 5 % seit 4. August 1904 zuzusprechen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Hauptpartelen die Berufungsanträge wiederholt und Ab¬ weisung der gegnerischen Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Friedrich Schärr, der Ehemann und Vater der Kläger, war in der Droguerie der Beklagten, einem reinen Engros=Geschäfte unter der Firma Basler Droguerie Leonhard Bernoulli & Cie., seit 1903 als Magazinarbeiter bei einem Wochenlohn von 26 Fr. angestellt. Am 4. August 1904 kamen im Geschäft zwei Korb¬ flaschen mit Kirschlorbeerwasser (abgekürzte Bezeichnung: Kirsch¬ lorbeer), einem gefährlichen Gifte, an; dieselben wurden in einem Magazin, dem sog. Essigschopf, vom Angestellten Meyer gemein¬ sam mit Schärr abgewogen. Um die Ware den Geschäftsherren zur Prüfung vorzulegen, füllte hierauf Meyer ein Muster da¬ von in ein gewöhnliches Trinkglas ab, und zwar in dasjenige Glas, mit welchem die Angestellten und Arbeiter am Brunnen Wasser zu trinken pflegten, und übergab dasselbe dem Lehrling Schorr mit dem Auftrage, „es den Herren zu bringen“. Schorr führte diesen Auftrag aus. Als er nach einiger Zeit zurückkam, stellte er das Glas auf einen Schaft, bei welchem Meyer be¬ schäftigt war, und sagte: „Die Herren haben es gesehen, es ist recht.“ Diese Worte, welche Schorr zu Meyer und Schärr ge¬ sagt haben will, sind von Meyer gehört worden; ein anderer Zeuge erklärt, außerdem gehört zu haben, wie Schorr auf dem Wege zum Magazin gesagt habe: „Da ist das Wasser.“ Kaum stand das Glas auf dem Schaft, als Schärr, welcher inzwischen Etiketten für den Kirschlorbeer geholt hatte und beim Abfüllen des Musters nicht zugegen gewesen war, das Glas ergriff und in einem Zuge austrank. Zwei Stunden später starb er an den Folgen des Giftgenusses, nachdem er noch zuvor gesagt, er habe geglaubt, gewöhnliches Wasser zu trinken. Schärr war zur Zeit des Unfalls 31 Jahre alt, seine Ehe¬ frau 32 Jahre und das eine der Kinder 8½ Monate; das an¬ dere Kind wurde erst am 10. Februar 1905 geboren. Der Ver¬ unglückte führte einen soliden Lebenswandel, pflegte für seine Fa¬ milie zu sorgen und war im Alkoholgenuß mäßig. Eine gegen den Angestellten Meyer eingeleitete Strafunter¬ suchung betreffend „fahrlässige Tötung“ wurde „wegen Fehlens des Tatbestandes“ dahingestellt. Dagegen wurden die Beklagten am 2. Dezember 1904 vom Polizeigericht des Kantons Baselstadt wegen Übertretung von § 7 der kantonalen Verordnung über den Verkauf von Giften und Arznei= und Geheimmitteln (vom
30. September 1899) mit einer Buße von 80 Fr. belegt. Der erwähnte § lautet: „Jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel treibt, oder davon zu wissenschaftlichen oder artistischen, gewerb¬ lichen, industriellen oder ökonomischen Zwecken Gebrauch macht, ist verpflichtet, bei Aufbewahrung, Abgabe, Signatur, Verpackung und Transport solche Vorsicht zu gebrauchen, daß eine Ver¬ mischung und Verwechslung mit Nahrungs= und Genußmitteln oder sonstigen Gebrauchsgegenständen durchaus nicht stattfinden und überhaupt ein Unglücksfall nicht vorkommen kann. „Insbesondere sind die Apotheker und Droguisten verpflichtet, abgesonderte Giftkammern und Giftschränke in den Magazinen und Verkaufslokalen nach Vorschrift der schweizerischen Pharma¬ kopöe zu halten und sich bei allen Manipulationen mit diesen Stoffen besonderer Instrumente zu bedienen.“ Dem bei den Akten der Strafuntersuchung gegen Meyer liegenden Physikatsbericht ist zu entnehmen, daß die tötliche Dosis
der Blausäure 0,05 Gramm ist. Diese tötliche Dosis, bemerkt der Stellvertreter des Physikus (Kantonsarztes), sei in einem halben Deziliter Kirschlorbeerwasser enthalten. In einem zu Handen des Polizeigerichts erstatteten Gutachten führt der Kantonschemiker aus, Kirschlorbeerwasser (aqua lauro¬ cerasi) sei eine wasserhelle, farblose Flüssigkeit mit starkem Bittermandelgeruch und =geschmack, welche nach der Pharmakopöa helvetica im Liter ein Gramm Blaufäure zu enthalten habe. Kirschlorbeerwasser sei zweifellos als Gift zu bezeichnen und wie dementsprechend in der Pharmakopöe unter denjenigen Arzneimitteln angeführt, welche als Separanda von den übrigen getrennt und vorsichtig aufzubewahren seien. Nun handle es sich aber in casu nicht um gewöhnliches Kirschkorbeerwasser, sondern um aqua lauro-cerasi duplex, d. h. ein Pråparat, welches doppelt so viel Blausäure enthalte, als das offizinelle Kirschlorbeerwasser. Dieses stärkere Kirschlorbeerwasser sei natürlich im Sinne der Verordnung erst recht zu den Giften zu rechnen. Im vorliegenden Prozesse verlangen die Kläger Ersatz des ganzen ihnen erwachsenen, von ihnen auf 12,322 Fr. bezifferten erweislichen Vermögensschadens und außerdem eine Entschädigung von 3000 Fr. auf Grund von Art. 54 ON. Die Beklagten ver¬ langen Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens, eventuell Reduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens des Schärr und wegen unrichtiger Bemessung des entstandenen Schadens. Die Vorinstanz hat angenommen, die Hauptursache des Unfalls ei in einem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten zu erblicken, aber auch dem Verunglückten falle ein gewisses Verschulden zur Last; es seien daher zwei Drittel des Schadens von den Beklagten und ein Drittel von den Klägern zu tragen. Bei der Ausrechnung des Schadens wurde von einem Jahresverdienst von 1352 Fr. ausgegangen, wovon der Verstorbene 450 Fr. für seine Ehefrau und 150 Fr. für jedes der beiden Kinder verwendet haben würde. Der Kapitalisationsrechnung ist bezüglich der Witwe das Alter des Verunglückten (31 Jahre), bezüglich der Kinder eine Unter¬ stützungsdauer von 15 bezw. 16 Jahren zu Grunde gelegt worden. In letzterer Beziehung bemerkt das Gericht, die Parteien seien darüber einig, daß der Unterhalt der Kinder bis zu deren
16. Altersjahr in Rechnung zu bringen sei. Von dem auf diese Weise erhaltenen Kapital von 11,740 Fr. wurde zunächst mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Verunglückten ein Drittel abgezogen, sodann 15 % für die Vorteile der Kapitalabfindung. Dies ergab die sub A hievor angeführten Beiträge von 4700 Fr. für die Witwe und 2040 Fr. für die Kinder.
2. (Prozessuale Erwägung hinsichtlich der Litisdenunziation.)
3. In der Sache selbst ist vor allem zu untersuchen, ob und inwieweit der Tod des Friedrich Schärr auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Diese Frage ist zwar von derjenigen, welche dem Polizeigericht des Kantons Baselstadt am 2. September 1904 zur Entscheidung vorlag, grundsätzlich verschieden, indem es sich damals um die Anwendung einer kantonalen Polizeivorschrift handelte, während im gegenwärtigen Prozesse civilrechtliche Normen des eidgenössischen Rechts in Betracht kommen. Dagegen ist der Entscheid des Polizeirichters insofern für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsklage präjudiziell (vergl. Amtl. Samml.
d. bg. E. XVI, S. 198; XIX, S. 269), als die Übertretung einer zum Schutze von Leben und Gesundheit der Einzelnen auf¬ gestellten Polizeivorschrift in der Regel zugleich auch ein civil¬ rechtliches Verschulden gegenüber den infolge der Uebertretung ge¬ sundheitlich geschädigten oder ihres Versorgers beraubten Personen in sich schließt. Nun hat der zuständige Polizeirichter in rechts¬ kräftiger Weise festgestellt, daß den Beklagten eine Übertretung von § 7 der baselstädtischen Verordnung über den Verkauf von Giften u. s. w. zur Last fällt, und es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Verordnung, und speziell § 7 derselben, zum Schutze von Leben und Gesundheit derjenigen Personen, welche beruflich oder sonstwie mit Giften in Berührung kommen, aufgestellt ist. Die Beklagten sind daher den Klägern für den Tod ihres Ver¬ sorgers, falls derselbe auf die Übertretung obiger Verordnung durch sie zurückzuführen ist, civilrechtlich verantwortlich. Der Ein¬ wand der Beklagten, jene Verordnung finde auf ein reines Engros¬ Geschäft, wie das ihrige, keine Anwendung, ist mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil des Polizeigerichts nicht zu hören, ganz abgesehen davon, daß der von ihnen angerufene § 3 Abs. 2 der Verordnung schon seinem Wortlaute nach nur die Anwendung
von § 3 Abs. 1, nicht aber auch aller übrigen Bestimmungen der Verordnung auf Engros=Geschäfte ausschließt. Was endlich die Bemerkung der Vorinstanz betrifft, eine Übertretung der Verord¬ nung könne nicht schon darin erblickt werden, daß die Korbflaschen mit Kirschlorbeer zur Zeit des Unfalles sich im Magazin be¬ fanden, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten vom Polizei¬ gericht nicht speziell wegen dieses Umstandes gebüßt worden sind, sondern vielmehr wegen allgemeiner Unterlassung der nötigen Vor¬ sicht im Umgange mit Giftstoffen, sowie speziell wegen Duldung der Benutzung eines Trinkglases zur Aufnahme eines Giftes. Aber auch wenn von einer Berücksichtigung des polizeigericht¬ lichen Urteils und der mehrerwähnien Verordnung Umgang zu nehmen wäre, so würde sich dennoch zu Lasten der Beklagten ein schweres Verschulden ergeben. Denn es führen schon rein civil¬ rechtliche Gesichtspunkte zu dem in § 7 jener Verordnung auf¬ gestellten Satze, daß „jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel treibt oder davon Gebrauch macht, verpflichtet ist, dabei solche Vorsicht zu gebrauchen, daß eine Verwechslung mit Nahrungs= oder Genußmitteln ausgeschlossen ist.“ Solche Vorsicht haben nun aber die Beklagten ganz offensichtlich nicht walten lassen. Sie haben es geduldet, daß ein tötliches Quantum (nach dem Physikatsbericht in Verbindung mit dem Gutachten des Kantonschemikers genügte ¼ Deziliter, vergl. Erw. 1) eines wie Wasser aussehenden Giftes von einem Lehrling in einem Trink¬ glase, und zwar einem von den Angestellten und Arbeitern öfters benutzten Wasserglase, in den Magazinen herumgetragen wurde, so daß also die Verwechslung des Giftes mit Trinkwasser nicht nur entfernt möglich war, sondern ganz besonders nahe lag. Der Einwand, es habe, da es sich um die Prüfung eines Musters gehandelt, ein Gefäß mit einer großen Riechfläche benutzt werden müssen, ist aus dem Grunde unstichhaltig, weil es unter diesen Umständen die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, für das Vor¬ handensein eines geeigneten Gefäßes zu sorgen, oder doch zum allermindesten, wenn ausnahmsweise ein Trinkglas benutzt wurde, die Benutzung desselben nur unter Anwendung äußerster Vor¬ sichtsmaßregeln, z. B. unter Warnung sämtlicher Anwesenden, zu gestatten. Die Beklagten waren aber von der Anwendung beson¬ derer Vorsichtsmaßregeln so sehr entfernt, daß sie nicht einmal behaupten, sich darum bekümmert zu haben, ob der Lehrling, der ihnen das Glas mit der wasserhellen Flüssigkeit brachte und es nachher wieder holte, ob dieser Lehrling wenigstens wisse, was es enthalte. Nun scheint der Lehrling allerdings gewußt zu haben, daß das Glas, wie er sich ausdrückt, „aqua lauro“ enthielt; dagegen ist seine am 13. August 1904 in der Strafuntersuchung gegen eyer abgegebene und in der polizeigerichtlichen Verhandlung vom 20. August 1904 wiederholte Erklärung, er habe nicht ge¬ wußt, was „aqua lauro“ sei, bezw. daß es ein Gift sei, durchaus unwidersprochen geblieben.
4. Ist somit nach dem gesagten davon auszugehen, daß die Beklagten durch die Art und Weise, wie sie ihre Untergebenen mit dem Gifte, an dessen Genuß Schärr gestorben ist, umgehen ließen, äußerst fahrlässig gehandelt haben, so ist im ferneren fest¬ zustellen, daß sie durch diese ihre Fahrlässigkeit den Tod des Schärr verursacht oder doch wenigstens die primäre Ursache zu demselben gelegt haben; denn es ist ohne weiteres klar, da Schärr überhaupt nicht in die Lage gekommen wäre, Kirschlor¬ beerwasser mit einer trinkbaren Flüssigkeit zu verwechseln, wenn nicht infolge der Sorglosigkeit der Beklagten ein zu zwei Dritteln mit jenem Gifte gefülltes, gewöhnlich zum Wassertrinken dienen¬ des Glas in seiner unmittelbaren Nähe auf einen Schaft gestellt worden wäre.
5. Ein Verschulden fällt nun aber auch dem verstorbenen Ehe¬ mann und Vater der Kläger zur Last. Allerdings kann nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden, Schärr habe gewußt oder habe wissen müssen, daß das Glas giftiges Kirschlorbeerwasser enthalte. Allein wenn er auch das Glas er¬ griffen haben mag in der Meinung, es enthalte Wasser, so ist doch ganz klar, daß er, sei es durch den Geruch, sei es jedenfalls durch den Geschmack schon im ersten Moment, da er sich zum Trinken anschickte, wahrnehmen mußte, daß es sich nicht um Wasser handeln könne. Hätte er nun nur den Willen und die Ansicht gehabt, Wasser zu trinken, so hätte er das Glas wieder wegsetzen und vom Trinken noch rechtzeitig genug abstehen können und sollen. Er muß also, da er das nicht getan hat, das
Trinken fortgesetzt und den ganzen Inhalt des Glases getrunken haben mit dem Bewußtsein, daß nicht Wasser sich im Glas be¬ finde. Dadurch hat er aber seinerseits den Unfall auch mitver¬ verschuldet. Denn es muß als im höchsten Grade fahrlässig be¬ zeichnet werden, wenn ein Arbeiter in einem Drogueriegeschäft eine herumstehende scharfe Flüssigkeit trinkt, ohne sich vorher zu erkundigen, was es eigentlich sei. Und dazu kommt die weitere Erwägung, daß überhaupt die unerlaubte Aneignung einer solchen Flüssigkeit, auch wenn sie nicht giftig ist, sich als rechtswidrige Handlung qualifiziert; denn dafür, daß es in diesen Geschäften im allgemeinen und in demjenigen der Beklagten im speziellen Übung und daher gestattet sei, daß die Arbeiter scharfe alkohol¬ haltige Flüssigkeiten trinken, ist in den Akten nicht der mindeste Anhaltspunkt gegeben. Unter diesen Verhältnissen ist der Vorinstanz darin beizupflichten daß es bei Berücksichtigung säutlicher Umstände gerechtfertigt erscheint, die Kläger wegen Mitverschuldens des Verunglückten zu einem Drittel an dem ihnen erwachsenen Vermögensschaden teilnehmen zu lassen und somit den Betrag, der dem wirklichen Schaden entspricht, auf zwei Drittel zu ermäßigen. Dabei bleibt lediglich zu bemerken, daß vom Augenblicke an, wo ein Mitverschulden des Verunglückten angenommen und aus diesem Grunde nicht einmal der ganze erweisliche Schaden zugesprochen wird, davon keine Rede sein kann, den Klägern in Anwendung von Art. 54 OR auch abgesehen von dem Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zuzusprechen (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XVI, S. 192). Die Frage, ob auf Seiten der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung vorliege, braucht dabei nicht entschieden zu werden.
6. Was die Höhe des den Klägern erwachsenen Vermögens¬ schadens betrifft, so ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, daß dieser Betrag nach denselben Grundsätzen wie in Haftpflicht¬ prozessen festzustellen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, daß Schärr, wenn er nicht verunglückt wäre, von seinem 1352 betragenden Jahresverdienste ungefähr 450 Fr. für seine Frau und 150 Fr. für jedes seiner beiden Kinder verwendet haben würde. Richtig ist auch, daß sich eine Reduktion dieser Be¬ träge mit Rücksicht auf die in spätern Jahren eintretende Abnahme der physischen Kraft im vorliegenden Falle nicht rechtfertigen würde. Dagegen ist im Gegensatz zur Vorinstanz der Kapitali¬ sationsrechnung in Bezug auf die Witwe Schärr deren eigenes Alter (32 Jahre) und nicht das Alter ihres um ein Jahr jüngeren Ehemannes (31 Jahre) zu Grunde zu legen; der Kapitalwert der Unterstützungen von 450 Fr. per Jahr, welche der Ehefrau entgangen sind, beträgt somit nach Soldan Tab. III 8091 Fr. oder rund 8100 Fr. und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, 8188 Fr. oder rund 8200 Fr. Für die Kinder sind mit der Vorinstanz die Kapitalwerte einer fünfzehn= und einer sechzehn¬ jährigen Rente von je 150 Fr. nach Soldan Tab. II mit 1726 Fr. und 1814 Fr., oder abgerundet mit je 1800 Fr. einzusetzen. Nun ist aber nach einem in den neuern Entscheidungen des Bundesgerichts stets befolgten Grundsatz (vergl. Amtl. Samml.
d. bg. E. XXIX, 2, S. 239, Erw. 4) der Umstand zu berück¬ sichtigen, daß der Verunglückte aller Wahrscheinlichkeit nach in dem Zeitpunkte, wo seine Alimentationspflicht gegenüber den Kindern aufgehört hätte, also ungefähr nach deren 16. Alters¬ jahre, wenn auch nicht den ganzen bis dahin von den Kindern genossenen Betrag von 300 Fr., so doch ungefähr die Hälfte desselben, also 150 Fr. per Jahr, seiner Ehefrau würde zuge¬ wendet haben. Da diese letztere nach der Mortalitätsstatistik (vergl. Soldan Tab. 1) Aussicht darauf gehabt hätte, vom Zeitpunkt des Unfalls an noch zirka 33 Jahre, also von jenem spätern Zeitpunkt an noch zirka 17 Jahre zu leben, so ergibt sich für jene spätern Zuschüsse nach Soldan Tab. II bei einem Zinsfuß von 3 ½ % ein Kapitalwert von 1897 Fr. 50 Cts., Valuta
4. August 1920, oder, unter Zugrundelegung desselben Zinsfußes auf das Jahr 1904 zurückdiskontiert, ein solcher von 1096 Fr. oder rund 1100 Fr. Es würde somit der der Ehefrau vermutlich erwachsene Vermögensschaden auf 9200 Fr. zu beziffern sein, welch letztere Summe indessen mit Rücksicht auf die Vorteile der Kapitalabfindung um zirka 10 %, also auf 8300 Fr. zu redu¬ zieren ist. Was die für die Kinder in Betracht kommenden Be¬
träge betrifft, so kann schon wegen der Geringfügigkeit derselben von erheblichen Vorteilen der Kapitalabfindung hier keine Rede sein (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XXVIII, 2, S. 43, Erw. 5); sodann würde sich aber ein diesbezüglicher Abzug auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die den Kindern zukommenden Entschädi¬ gungen dazu bestimmt sind, successiv aufgebraucht und inzwischen, zwar verzinslich, aber zu niedrigem Zinsfuße, angelegt, nicht dagegen einem gewinnbringenden Unternehmen einverleibt zu werden. Es sind somit bei der Schadensbemessung für jedes der beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusetzen, was, zu dem für die Witwe ausgerechneten Kapital von 8300 Fr. hinzuge¬ zählt, einen Gesamtschaden von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr. ergibt. Hievon sind gemäß Erwägung 5 hievor den Klägern zwei Drittel oder 8000 Fr. zuzusprechen und zwar den Kindern je 1200 Fr., der Witwe der Rest mit 5600 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird unbegründet, die Anschlußberufung in dem Sinne begründet erklärt, daß unter Aufhebung des vor¬ instanzlichen Urteils die von den Beklagten zu zahlende Entschädi¬ gung auf 8000 Fr., nämlich 5600 Fr. für die Witwe Schärr und je 1200 Fr. für jedes der beiden Kinder Luise und Friedrich Schärr, je mit 5 % Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.