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31_II_577

BGE 31 II 577

Bundesgericht (BGE) · 1905-12-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

73. Arteil vom 27. Dezember 1905 in Sachen Däniker, Rek., gegen Schweizerische Bundesbahnen, Rek.=Bekl. Kompetenz der Schatzungskommission und des Bundesgerichts:

1. Eine Prorogation auf das Forum der Schatzungskommission (und damit des Bundesgerichts als Rekursinstanz) ist unzulässig. —

2. Handelt es sich um einen Streit über die Auslegung einer gütlichen Verständigung zwischen Ecpropriant und Expropriat, so sind nicht Schatzungskommission und Bundesgericht, sondern die ordentlichen Civilgerichte zuständig. — 3. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Art. 50 u. 67 OR ist die Schatzungskommission (und das Bundes¬ gericht als Rekursinstanz) unzuständig. — Art. 26 ff. Expr.-Ges. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Der Rekurrent Ott=Däniker ist Eigentümer der Liegenschaft kreuzbühlstraße Nr. 26 in Zürich V mit daraufstehender Villa. Im Jahre 1876 hatte die Schweizerische Nordostbahngesellschaft in diesem Grundstücke die Erbauung des Bahntunnels von Sta¬ delhofen (Richtung Tiefenbrunnen) in Angriff genommen. Der damalige Eigentümer des Gutes und Rechtsvorfahr des Rekur¬ renten, Ott=Trümpler, hatte anläßlich der öffentlichen Auflage der Pläne für die fragliche Bahnstrecke als Expropriat zwei Eingaben,

d. d. 26. Dezember 1874 und 7. Januar 1875 gemacht, zu

deren Erledigung am 13./18. November 1876 zwischen ihm und der Bahngesellschaft ein Vertrag folgenden Inhalts abgeschlossen wurde: Ott=Trümpler erklärte, für die Inanspruchnahme des unter¬ irdischen Raumes seines Eigentums durch die Tunnelbaute keine Entschädigung zu verlangen und die Baute in seinem Eigentum unter nachfolgenden Bedingungen zu gestatten:

a) Das über dem Tunnel befindliche Land wird des erstern wegen mit keiner Baubeschränkung belastet.

b) Die Nordostbahn haftet gegen Ott=Trümpler: seinem Eigentum

1. Für alle diejenigen Schädigungen an Einfriedigungen, (Land, Gebäude, Brunnen, Wasserleitungen Pflanzen ec.), welche beim Bau des Tunnels durch diesen vor¬ kommen sollten, und „für allenfalls durch solche in der Be¬ nutzung desselben eintretenden Störungen und Inkonvenienzen“;

2. Für schädliche Einflüsse, welche durch die Tunnelanlage auf das Wasserquantum von Brunnen sich zeigen sollten.

3. Für allfällige durch den Betrieb der Bahn zufolge von Er¬ schütterungen eintretende erweisliche Nachteile, welche die zweck¬ entsprechende Benutzung seines Eigentums beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden. Die Nordostbahngesellschaft erklärt sich also dem Herrn Ott¬ Trümpler gegenüber im bezeichneten Sinne auf genannte Fälle hin ersatzpflichtig.

c) Klagen des Herrn Ott=Trümpler auf Entschädigungsfor¬ derungen gegen die Nordostbahngesellschaft unterliegen den Be¬ stimmungen des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Ab¬ tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850. B. Im Jahre 1878 wurden die Tunnelarbeiten suspendiert. Dieselben hatten für das Haus, die Wasserleitung und die Park¬ anlage der Ott=Trümplerschen Liegenschaft in vielen Beziehungen Nachteile zur Folge gehabt, was zu einer erstmaligen Geltend¬ machung von Entschädigungsansprüchen des Eigentümers führte. Diese Ansprüche fanden im eidg. Expropriationsverfahren ihre Erledigung und zwar, nach vorherigem, an das Bundesgericht weitergezogenem Entscheide der Schatzungskommission, durch einen von beiden Parteien akzeptierten Urteilsantrag der bundesgericht¬ lichen Instruktionskommission, d. d. 24. April 1878. Ott=Trümpler erhielt eine Entschädigung von zusammen 21,918 Fr. 65 Cts. zugesprochen, wobei erklärt wurde, daß ihm und seinen Rechts¬ nachfolgern bezüglich aller weitern aus der Tunnelanlage und einem allfälligen Betriebe erwachsenden Schädigungen die im Ver¬ trage vom 13./18. November 1876 eingeräumten Rechte gegenübe der Bahn und ihren allfälligen Rechtsnachfolgern gewahrt seien. C. Im Jahre 1888 wurden die Tunnelarbeiten wieder auf¬ genommen und im Jahre 1893 waren sie zu Ende geführt. Auch diesmal erlitt die fragliche Besitzung infolge eingetretener Sen¬ kungen 2c. Beschädigungen verschiedener Art. Auf Begehren des Eigentümers bezeichnete am 2. Juli 1902 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich zwei Experten, Ingenieur Albert Bodmer und Architekt G. Heß, zwecks Feststellung der eingetretenen Schä¬ den, und zwei weitere Experten, Prof. Gehrlich und Major Leuthold, um über die Mittel und Wege zur Abhülfe Bericht zu erstatten. Die beiden Expertenkommissionen haben in der Folge Gutachten und Nachtragsgutachten eingereicht. Im April 1904 verlangten die Schweizerischen Bundesbahnen als Rechtsnachfolger der Nordostbahn die Beurteilung der neuen Ersatzansprüche durch die eidgenössiche Schatzungskommission In einer ersten Verhandlung vor dieser Behörde, d. d. 14. April 1904, wurde die Kompetenz derselben vom (nunmehrigen) Eigen¬ tümer der Besitzung, Ott=Däniker anerkannt, dagegen anbegehrt: es möge die Schatzungskommission das Expropriationsverfahren sistieren, bis die von ihm, Ott=Däniker, beim Audienzrichter be¬ antragten und bewilligten Ergänzungsfragen an die Experten Gehrlich und Leuthold beantwortet sein werden. Dem entsprach die Kommission, entgegen einem Antrag der Bahn auf sofortige materielle Behandlung der Sache. D. Ott=Däniker hat alsdann vor Schatzungskommission seine definitiven Anträge gestellt, die hier nicht einzeln aufzuzählen sind* Zur Begründung seines rechtlichen Standpunktes im allgemeinen führte der Kläger aus: den geltend gemachten Forderungen liege zu Grunde der Vertrag vom 13./18. November 1876, der die

Bahn in drei Richtungen haftpflichtig mache, nämlich für alle körperlichen Schädigungen an der Substanz des Eigentums, ferner für die Beeinträchtigung in der Benutzung des Eigentums, und endlich für Inkonvenienzen aller Art; und zwar sei gleichgültig, ob diese Nachteile durch den Tunnelbau oder den Tunnelbetrieb zugefügt worden seien. Sodann aber hafte die Bahn nicht nur aus dem Vertrage, sondern auch (— was beim Quantitativ der Entschädigung von Wichtigkeit sei —) aus ihrer groben Fahrlässig¬ keit, die sie sich durch unvorsichtiges, gegen die Regeln der Technik verstoßendes Vorgehen beim Tunnelbau zum Nachteile des Klä¬ gers habe zu Schulden kommen lassen. In der Antwort anerkannten die Schweizerischen Bundes¬ bahnen einen Teil der klägerischen Forderungen, teils unbedingt, teils unter Vorbehalten, und trugen im übrigen auf Abweisung der gegnerischen Begehren an. Dabei stellten sie sich ebenfalls auf den Standpunkt, daß der Vertrag von 1876 die Grundlage des Rechtsstreites bilde, bestritten hingegen das Vorhandensein einer Fahrlässigkeit, die als Schadenersatzgrund mit in Betracht kommen könnte. Ferner machten sie geltend, daß in einzelnen Punkten res judicata vorliege und einzelne der erhobenen Forderungen sich nicht unter die vertraglich übernommenen Verpflichtungen subsu¬ mieren lassen. E. Die Schatzungskommission erkannte in Sachen wie folgt: „I. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Herrn G. H. „Ott=Däniker in Zürich zu bezahlen: „a) für äußere Reparaturen am Haus Kreuzbühlstraße 26, „im Hof, am Portal 2c. laut Anerkennung 3868 Fr. 80 Cts.; „b) Für Unterfangen der Hausmauern 18,500 Fr.; „c) Für verschiedene Inkonvenienzen 2000 Fr.; „d) Für Auslagen im Verfahren vor Audienzrichter 2414 Fr. „70 Cts. „II. Die weitergehenden Begehren des Herrn G. H. Ott=Däniker „sind abgewiesen.“ Über ihre Kompetenz zur Beurteilung des Falles — welche Be¬ urteilung auf Grundlage des Vertrags vom 13./18. November 1876 erfolgt ist- spricht sich die Schatzungskommission in hrem Entscheide nicht besonders aus. F. Diesen Entscheid hat nunmehr Ott=Däniker innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, indem er beantragt: Die sämt¬ lichen von ihm vor Schatzungskommission gestellten Begehren gutzuheißen. Als Rechtstitel für die geltend gemachten Forderungen beruft sich der Rekurrent neuerdings auf den Vertrag vom 13. No¬ vember 1876, daneben auf Art. 3 des eidg. Expr.=Ges., und, so¬ weit es die neuerdings behauptete Fahrlässigkeit betrifft, auf Art. 50 und 67 OR. G. Die Bundesbahnen tragen auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des Schatzungsentscheides an; in Erwägung:

1. Weder die Vorinstanz noch die Parteien haben die Frage aufgeworfen, ob die eidgenössische Schatzungskommission und das Bundesgericht als über ihr stehende Beschwerdeinstanz kompetent seien zur Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzforde¬ rungen. Diese Frage hat das Bundesgericht aber von Amtes wegen zu prüfen. Hierbei ergibt sich in erster Linie, daß die Zuständigkeit der genannten eidgenössischen Expropriationsbehörden sich nicht auf die Gerichtsstandskonvention stützen läßt, welche die Rechtsvor¬ fahren der heutigen Prozeßparteien — Schweizerische Nordostbahn¬ gesellschaft und Ott=Trümpler — im Vertrage vom 13./18. No¬ vember 1876 in Betreff der auf diesen gegründeten Entschädigungs¬ klagen abgeschlossen haben. Die Zulässigkeit einer derartigen Pro¬ rogationsabrede statuiert zunächst das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 nirgends ausdrücklich. Sie kann sodann auch nicht als von ihm stillschweigend anerkannt gelten: Die Gerichtsbarkeit der Be¬ hörden, welchen dieses Gesetz die Entschädigungsforderungen aus den Enteignungen, die kraft seiner erfolgen, zur Entscheidung zu¬ weist, ist eine ausnahmsweise im Verhältnis zu der ordentlichen Civilgerichtsbarkeit der kantonalen Gerichte bezw. des Bundesge¬ richts. Diese Sondergerichtsbarkeit muß ihre feste, nicht verrück¬ bare Schranke finden im Umfang der Kompetenzzuteilung, wie sie das Bundesgesetz selbst vornimmt, indem es unter Berücksich¬ tigung der besondern Bedürfnisse des Expropriationsverfahrens für die Festsetzung der Expropriationsentschädigung spezielle rich¬

terliche Organe bezw. Kompetenzen schafft und damit eine entspre¬ chende Einengung der allgemeinen Kompetenzsphäre der ordentlichen Gerichtsbehörden eintreten läßt. Die letztere noch mehr einzuengen dadurch, daß es den Parteien anheimgegeben wäre, den eidgenös¬ sischen Expropriationsbehörden weitere Streitigkeiten zur Beur¬ teilung zu unterbreiten, als die ihnen von Gesetzes wegen zuge¬ wiesenen, kann der Bundesgesetzgeber, weil sachlich nicht zu recht¬ fertigen, nicht gewollt haben, um so weniger als hier die Abgrenzung der Gebiete der eidgenössischen und kantonalen Justiz¬ hoheit mit in Frage steht. Es ist selbstverständlich, daß der all¬ gemein anerkannte Rechtssatz, wonach die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zwingenden Rechtes sind und daher durch Parleivereinbarungen nicht abgeändert werden können, auch für die in Expropriationssachen amtierenden Justiz¬ organe zu gelten hat.

2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob die Kompetenz der Vor¬ instanz und des Bundesgerichts zur Entscheidung über die Rechts¬ begehren des heutigen Rekurrenten aus dem Bundesgesetze vom

1. Mai 1850 sich ergebe. Auch das hat man nach Maßgabe der bisherigen Praxis aus folgenden Gründen zu verneinen: Laut Art. 26 des genannten Gesetzes tritt die Schatzungs¬ kommission nur in Tätigkeit und wird also das die Feststellung der Expropriationsentschädigung bezweckende prozessualische Ver¬ fahren nur eröffnet, wenn zwischen Unternehmer und Expro¬ priaten „nicht vorher eine gütliche Verständigung stattfindet“. Ist es dagegen zu einer solchen gekommen und werden nun nach¬ träglich die Parteien über den Inhalt der durch sie normierten Rechte und Verbindlichkeiten uneinig, so liegt es nicht mehr den für die Ausmittlung der gesetzlichen Expropriationsentschädigung bestellten besondern Organen ob, das Verfahren hinterher aufzu¬ nehmen und durchzuführen, sondern fällt die Beurteilung einer solchen Streitigkeit dem ordentlichen Civilrichter anheim. Es han¬ delt sich hierbei nicht mehr um einen dem Expropriationsrechte, son¬ dern um einen dem civilen Vertragsrechte angehörenden (wenn auch mit dem erstern zusammenhängenden) Tatbestand: an Stelle der die Expriationsentschädigung betreffenden Rechte und Pflichten, die unmittelbar aus dem Gesetze selbst fließen, sind Rechte und Pflichten getreten, die in den vertraglichen Willenserklärungen der Parteien ihren Grund haben oder doch durch sie ihre nähere Be¬ stimmung finden, selbst wenn sie sich mit dem vom Gesetze ein¬ geräumten inhaltlich decken, was übrigens hier in verschiedenen Beziehungen nicht zutrifft (in diesem Sinne bereits: Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, I, Nr. 468, II, Nr. 994, A. S. III, Nr. 58, IV, Nr. 121, VII, Nr. 33, S. 267, XVII, Nr. 100, S. 65 Derart liegt zweifelsohne der gegenwärtige Fall: Der Vertrag vom 13./18. November 1876, welchen die Rekursparteien über¬ einstimmend als den Rechtsgrund der zur Beurteilung gestellten Schadenersatzansprüche bezeichnen, bezweckt nach seinem Wortlaute die Erledigung der zwei Eingaben, die der damalige Eigentümer der fraglichen Liegenschaft, Ott=Trümpler, als Expropriat gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes gemacht hatte; er will also durch eine gütliche Verständigung im Sinne von Art. 26 cit. das gesetzliche Schatzungsverfahren ersetzen. Und zwar tut er das in der Weise, daß der Expropriat von einer Entschädigung für Rechtsabtretung (Inanspruchnahme des unterirdischen Raumes durch die Tunnel¬ anlage) absieht, sich dagegen — unter näherer Bestimmung des Umfanges der Schadenersatzpflicht — die Ersatzansprüche wahrt für den noch nicht bestehenden, sondern erst noch als möglich gewärtigenden indirekten Schaden der Expropriation, nämlich die Inkonvenienzen, welche der bevorstehende Tunnelbau und =be¬ trieb in Bezug auf die Liegenschaft des Expropriaten zur Folge haben konnte. Derartige vertraglich stipulierte Schadenersatzan¬ sprüche will aber der Rekurrent im vorliegenden Verfahren gel¬ tend machen, während sie, wie gesagt, vom ordentlichen Civilrichter zu beurteilen sind. Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß der Rekurrent sich nachträglich vor Bundesgericht in rechtlicher Beziehung noch auf Art. 3 des Expr.=Ges. berufen hat: Das wäre nur erheblich, wenn gleichzeitig, was mit Recht nicht ge¬ schehen ist, behauptet würde, daß der Vertrag vom 13./18. No¬ vember 1876 die Entschädigungspflicht der Bahn nicht vollständig und abschließend geregelt, sondern in irgend einer Hinsicht die Ersatzpflicht kraft Gesetzes unberührt gelassen habe. Was endlich die versuchte Begründung der fraglichen Forde¬

rungen aus den Art. 50 und 67 OR anbetrifft, so ist mit Bezug auf die hier allein aktuelle Kompetenzfrage zu bemerken: Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu Ungunsten der Rekursgegnerin be¬ hauptete Fahrlässigkeit bei Ausführung der Tunnelarbeiten 2c. wenn erwiesen — als Verschulden im Vertragsverhältnis (Art. 110 ff. OR), Mangel gehöriger Erfüllung Vertrages vom 13./18. November 1876 zu qualifizieren sei — in welchem Falle die Unzuständigkeit der Expropriationsbehörden auch insoweit be¬ reits aus den obigen Ausführungen folgt —, oder ob sich die Forderungen des Rekurrenten, neben der ihnen gegebenen ver¬ traglichen Grundlage ferner noch gemäß den angerufenen Art. 50 und 67 cit. unter dem Gesichtspunkte einer Ersatzpflicht aus un¬ erlaubter Handlung begründen lassen. Auch soweit letzteres zutreffen sollte, hat man es doch wiederum mit einem Rechtsverhältnisse zu tun, dessen Beurteilung außerhalb der gesetzlichen Kompetenz der Schatzungskommission bezw. des Bundesgerichts als Be¬ schwerdeinstanz gegen dieselbe liegt: Wie bereits mehrfach erkannt, haben diese Behörden über Ersatzansprüche, die aus der Ausfüh¬ rung eines kraft eidgenössischen Expropriationsrechtes erstellten Werkes für einen Eigentümer resultieren, nur zu entscheiden, wenn die betreffenden Rechtsgüterbeschädigungen die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des konzessionierten Baues sind, da nur dann Enteignungsansprüche vorliegen, während Ent¬ schädigungsansprüche aus schuldhafter Handlung, für die der Ex¬ propiant einzustehen hat, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (vergl. A. S. XVIII, Nr. 13, Erw. 3 und dort zitierte Entscheide). Nach all dem ist auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten und zwar unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Schatzungskommission, den diese in Überschreitung ihrer gesetzlichen Kompetenz ausgefällt hat; erkannt: Auf den Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen Schatzungsentscheides nicht eingetreten, im Sinne der Inkompetenz der Schatzungskommission bezw. des Bundesgerichts als expro¬ priationsrechtliche Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des Falles.