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31_II_539

BGE 31 II 539

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-16 · Deutsch CH
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70. Arteil vom 14. Juli 1905 in Sachen Schweizerische Bundesbahuen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Scholl und Zurbuchen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Partei und Prozessfähigkeit der « Schweizerischen Bundesbahnen ». Rückkaufsges. Art. 1, 12 Abs. 1. A. Durch Urteil vom 16. Februar 1905 hat die Kriminal¬ kammer des Kantons Bern die Berufungsbeklagten des Diebstahls von Zinn und Werkzeug, begangen zum Nachteil der „Schweiz. Eidgenossenschaft“, schuldig befunden und zu Frei heitsstrafen ver¬ urteilt. Gleichzeitig wurde erkannt: (III.) Die Restitution der beschlagnahmten Gegenstände an

deren Eigentümerin, die Schweiz. Eidgenossenschaft, wird verfügt. (IV.) Ansehend die gestellten Zivilanträge: (b) Die Schweiz. Bundesbahnen werden mit ihren Entschädi¬ gungsbegehren abgewiesen. B. Gegen Dispositiv IV b dieses der Civilpartei am 25. April 1905 zugestellten Urteils haben die Schweiz. Bundesbahnen am

13. Mai 1905 unter Beilegung einer Rechtsschrift bei der Kri¬ minalkammer des Kantons Bern die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt mit dem Antrag, es seien ihnen in Abänderung des genannten Urteils die im Termin vom 16. Februar 1905 vor dem Assisenhofe in Biel gestellten Begehren auf Entschädigung zuzusprechen. C. Nachdem die Vertreter der Berufungsbeklagten am 17. Mai durch die Kriminalkammer des Kantons Bern von der Berufung in Kenntnis gesetzt worden, und nachdem ihnen vom Instruktions¬ richter des Bundesgerichts die Berufungsschrift zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zugestellt worden war, wurde am 2. Juni eine an das Bundesgericht gerichtete „Antwort auf die Berufungsschrift“ betitelte Eingabe des Joh. Zurbuchen zur Post gegeben. Dieselbe enhält folgende Anträge:

1. Die Schweizerischen Bundesbahnen seien mangels facultas standi in judicio als Civilpartei auszuweisen; Eventuell

2. Die Schweizerischen Bundesbahnen seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Kriminalkammer des bern. Obergerichts mit ihren Civilanträgen abzuweisen. Vom Berufungsbeklagten Scholl ist keine Antwort eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist durch Geständnis der Beru¬ fungsbeklagten festgestellt, daß dieselben den Schweizerischen Bun¬ desbahnen bezw. dem Bundesfiskus in den Jahren 1902—1904 Gegenstände im Werte von zusammen 3506 Fr. 62 Cts. ent¬ wendet haben, und zwar Scholl allein für 1751 Fr. 62 Cts., Zurbuchen auf Anstiftung des Scholl für 763 Fr. 75 Cts., und Scholl unter Beihülfe des Zurbuchen für 991 Fr. 25 Cts. Von obigen 1751 Fr. 62 Cts. kommen 204 Fr. 75 Cts. als Wert der noch im Besitze des Scholl vorgefundenen Gegenstände, deren Restitution an die Schweiz. Bundesbahnen bezw. den Bund von der Vorinstanz verfügt worden ist, in Abzug. Demgemäß gingen die „Namens der S. B. B.“ vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge gegenüber Scholl allein, außer auf Restitution der be¬ schlagnahmten Gegenstände, auf Verurteilung zu einer Entschädi¬ gung von 1546 Fr. 87 Cts. und gegenüber Scholl und Zur¬ buchen solidarisch auf Verurteilung zu einer Entschädigung von 1755 Fr., beides mit 5 % Zins seit 14. Juli 1904.

2. Was die Formalien der Berufung betrifft, so ist, da die Berufungsklägerin die Zusprechung ihrer vorinstanzlich abgewie¬ fenen, auf Art. 50 ff. OR gegründeten Entschädigungsbegehren im Betrage von zusammen über 2000 Fr. verlangt, und da auch die in Art. 65 ff. OG aufgestellten Requisite erfüllt sind, auf die Berufung einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die in der Eingabe des Joh. Zurbuchen vom 2. Juni 1905 gestellten Abänderungsanträge, denn diese Eingabe läßt sich, da sie nicht innert der Frist des Art. 70 OG eingereicht wurde, nicht als Anschlußberufung auffassen, ganz abgesehen davon, daß sie sich selber nur als „Antwort auf die Berufungsschrifl“ betitelt.

3. Die Abweisung der von den Schweizerischen Bundesbahnen gestellten Entschädigungsbegehren ist einzig und allein aus dem Grunde erfolgt, weil die betreffende Forderung nicht den Schweiz. Bundesbahnen, sondern dem Bunde zustehe. Nun ist aber allseitig anerkannt, daß der Ausdruck „Schweizerische Bundesbahnen“ nicht der Name einer besondern juristischen Person ist, sondern lediglich der Name, unter welchem der Bund die von ihm erworbenen schweizerischen Hauptbahnen auf seine Rechnung betreibt. (Vergl. Art. 1 des Rückkaufsgesetzes, sowie A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 1, S. 194.) Wer daher Namens der „Schweizerischen Bundes¬ bahnen“ vor Gericht aufzutreten erklärt, tritt namens des Bun¬ des auf. Das hat im vorliegenden Falle der Vertreter der Civil¬ partei getan, indem er „im Namen der Schweizerischen Bundes¬ bahnen“ die Verurteilung der Angeklagten zu den in Erwägung 1 hievor spezifizierten Entschädigungen beantragte. Da über die ma¬ terielle Begründetheit dieser Entschädigungsbegehren kein Streit herrschte und auch kein Streit herrschen konnte, so waren daher die Angeklagten zur Zahlung der geforderten Beträge an die

Civilpartei, d. h. an den Bund zu verurteilen, mochte dieser nun als „Schweizerische Eidgenossenschaft“, „Bund“, „Bundesfiskus" oder als „Schweizerische Bundesbahnen“ bezeichnet werden. Daß dies nicht geschah ist umso unbegreiflicher, als die Restitution der bei Scholl beschlagnahmten Gegenstände „an deren Eigen¬ tümerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft“ verfügt worden ist, trotzdem in dieser Beziehung auch keine andern Rechtsbegehren als das vom Vertreter der Civilpartei „Namens der Schweizerischen Bundesbahnen“ gestellte vorlagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung werden Niklaus Scholl und Johann Zurbuchen solidarisch zu einer Entschädigung von 1755 Fr. und Niklaus Scholl allein zu einer solchen von 1546 Fr. 87 Ets., beides nebst 5 % Zins seit 14. Juli 1904, an die Schweizerischen Bundesbahnen verurteilt.