Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Arteil vom 31. Januar 1905 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen (Kreisdirektion III) gegen Honegger. Ist der Minderwert, der einem Grundstücke erwächst durch Ver¬ schlechterung der Kommunikation, die ihrerseits eine Folge der Expropriation ist, vom Exproprianten im Expropriationsverfahren zu ersetzen? Kausalzusammenhang zwischen Expropriation und Schaden. Art. 3 Abs. 1 Expr.-Ges. Das Bundesgericht hat auf Grundlage des Urteilsantrages der Instruktionskommission vom 30. November 1904 mit folgenden Zusätzen: A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Jakob Honegger, Vater, in Altstetten, außer den von der Schätzungs¬ kommission gesprochenen 1465 Fr., für Minderwert des verblei¬ benden Landes weitere 1600 Fr. zu bezahlen.
2. (Verzinsung.)
3. (Verifikation des Ausmaßes.)
4. Die weitergehenden Begehren der Parteien werden ab¬ gewiesen. B. Dieser Urteilsantrag ist von dem Expropriaten ange¬
nommen, von der Expropriantin dagegen nicht angenommen worden. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Expropriantin, es sei die Minderwertsentschädigung von 1600 Fr. in Dispos. 1 zu streichen. Der Vertreter des Expropriaten stellt das Begehren, es sei der Urteilsantrag zum Urteil zu erheben; in Erwägung:
1. Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 3750 des Katasters der Gemeinde Altstetten, die südlich mit ungefähr 70 M. Front an die Badenerstraße und westlich an die Bahn¬ linie Zürich=Affoltern=Zug anstößt. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden. Die Bahnlinie führte bisher unmittelbar neben der westlichen Grenze der Liegenschaft à niveau über die Badenerstraße. Um diesen Übergang, nament¬ lich auch mit Rücksicht auf die Limattalstraßenbahn, zu beseitigen, hat die Expropriantin die Badenerstraße auf eine Länge von zirka 400 M. in der Weise neu angelegt, daß sie 100 M. östlich von der Liegenschaft des Expropriaten von der alten Straße abzweigt, hinter der Liegenschaft unter der Bahnlinie durchführt und zirka 200 M. weiter westlich wieder in die alte Straße einmündet. Gleichzeitig wird der Bahndamm etwas erhöht. Zum letztern Zweck wurden vom hintern Teil der Liegenschaft des Expropriaten 112 m2 und für die Straße 12 m2 in Anspruch genommenen. Außerdem wurden 28 m2 zur Straßenböschung verwendet, die aber im Eigentum des Expropriaten verbleiben. Infolge der Kas¬ sierung des Bahnüberganges ist die Strecke der alten Badener¬ straße von der Abzweigung der neuen bis zur Bahn, an der die Liegenschaft des Expropriaten liegt, zur Sackgasse geworden. Die bundesgerichtlichen Experten haben den Minderwert, den das Ex¬ propriationsobjekt infolge dieser Verschlechterung der Kommunika¬ tion erleidet — nach Abzug eines kleinen Mehrwertes, der dem nördlichen Teil der Liegenschaft durch die Anlage der neuen Straße erwächst — auf 1600 Fr. taxiert, und diese Schätzung ist von den Parteien nicht angefochten. Streitig ist nur noch, ob die Ex¬ propriantin nach Expropriationsrecht den Ersatz dieses Minder¬ wertes schuldet.
2. Der Expropriat leitet den Anspruch zunächst daraus her daß er nach zürcherischem Recht als Anstößer ein Privatrecht auf die Straße und auf deren Fortbestand in bisheriger Weise habe, welches Privatrecht durch die Beseitigung des Bahnüberganges verletzt sei; eventuell stellt er darauf ab, daß der Minderwert mit der Abtretung eines Teils der Liegenschaft im Kausalzusammen¬ hang stehe. Die erstere Frage kann hier unerörtert bleiben, weil der letztere Gesichtspunkt auch dann zur Gutheißung des An¬ spruchs führen muß, wenn die vorgenommene Straßenkorrektur in kein Privatrecht des Expropriaten auf die Badenerstraße ein¬ greifen sollte, und zwar aus folgenden Gründen: Nach Art. 3 Abs. 1 Expr.=Ges. kann der Expropriat vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, die ihm aus der Abtretung er¬ wachsen, verlangen. Es frägt sich daher, ob der ursächliche Zu¬ sammenhang im Sinne des Gesetzes zwischen dem Minderwert der Liegenschaft und der Expropriation vorliegend vorhanden ist. Nun ist allerdings zuzugeben, daß hier der Minderwert nicht eine un¬ mittelbare Folge der Expropriation ist, indem er nicht schon aus der bloßen Lostrennung eines Teils der Liegenschaft resultiert. Nach der (neuern) Praxis im Expropriationsrecht (siehe die bei Eger, das spreuß.] Gesetz über die Enteignung von Grund¬ eigentum, I, 2. Aufl., S. 238 ff. cit. Entsch. des Reichsgerichts und für das Bundesgesetz namentlich A. S. XXI, S. 1031, Erw. 4) genügt jedoch zur Begründung der Ersatzpflicht schon ein mittelbarer Zusammenhang mit der Enteignung in dem Sinne, daß der Schaden aus der Anlage, für welche expropriiert wird, entspringt; wie denn auch solche im Zeitpunkt der Enteignung zwar erst zukünftige Momente doch bereits den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflussen. Danach sind nicht nur diejenigen Nach¬ teile anzurechnen, die durch die Wegnahme eines Teils des Grundstücks an sich bedingt sind, sondern auch diejenigen, die der Restliegenschaft durch die Anlagen und Bauten entstehen, für welche die Abtretung stattfindet, und zwar sind hiebei nicht bloß die Einwirkungen des Expropriaten auf die Verhältnisse zu be¬ achten, die aus dem gerade auf dem abgetretenen Stück errich¬ teten Teil der Anlage folgen, sondern es ist die Gesamtanlage in einer gewissen räumlichen Erstreckung in Betracht zu ziehen. Die
Beschränkung, die aus dem Begriff des Kausalzusammenhangs sich ergiebt, ist dabei überall die, daß der betreffende Schaden nicht auch dann eingetreten wäre, wenn die Enteignung gar nicht statt¬ gefunden hätte. Ein Kausalnexus in diesem Sinne zwischen Min¬ derwert und Abtretung ist nun vorliegend unverkennbar vorhanden. Das neue Straßenstück ist zu dem ausschließlichen Zweck erstellt worden, daß der bisherige Niveau=Bahnübergang bei der alten Straße entbehrlich werde und beseitigt werden könne; zusammen mit der Erhöhung des Bahndammes und der Kassierung des Über¬ ganges bildet es das Unternehmen der Straßenkorrektion. Die neue Straße und die Dammerhöhung konnten aber nur ausge¬ führt werden, wenn der Expropriat von seiner Liegenschaft das erforderliche Land abtrat. Durch die Enteignung erst ist also die den Expropriaten schädigende Straßenkorrektion möglich geworden. Auch geht der Einwand der Expropriantin fehl, daß der Nachteil auch ohne die Abtretung eingetreten wäre, indem ja die neue Straße leicht so hätte angelegt werden können, daß eine Abtretung seitens des Expropriaten nicht notwendig war. Abgesehen davon, daß auch bei veränderter Lage der Straße doch immer zur Erhöhung des Bahn¬ dammes das Land des Expropriaten teilweise hätte in Anspruch ge¬ nommen werden müssen, stand es keineswegs im Belieben der Expropriantin, die Straßenkorrektion so oder anders auszuführen, sondern sie war hiebei an die bundesrätlich genehmigten Pläne gebunden, so daß man es bei jener anderweitigen Ausführung des Unternehmens ohne Berührung der Liegenschaft des Expropriaten mit einer bloß gedachten Möglichkeit zu tun hat, mit der im Ex¬ propriationsprozeß, wo vielmehr auf die Verhältnisse, wie sie durch die konkrete Anlage geschaffen werden, abzustellen ist, nicht gerechnet werden kann. Der erwähnte Einwand würde nur dann zutreffen, wenn es sich um Nachteile handelte, — wie z. B. der Schaden eines Gewerbetreibenden aus veränderter Richtung des Verkehrs infolge einer neuen Bahn —, die nicht aus der konkreten Anlage, sondern aus der Unternehmung als solcher ohne jede Rücksicht auf die gewählte bestimmte Ausführung folgen; in diesem Falle könnte allerdings von Kausalzusammenhang zwischen einer Ab¬ tretung und der Schädigung keine Rede sein. Die Expropriantin hat schließlich auch noch darauf verwiesen, daß der Expropriat bezüglich des Nachteils der Verschlechterung der Kommunikation den andern Anstößern an die Badenerstraße gleichstehe, denen kein Land enteignet wird und die daher — von der Frage eines Privatrechts an der Straße abgesehen — keine Schadensansprüche stellen können. Allein diese verschiedene Behandlung, die sich aus der rechtlichen Stellung des einen Anstößers als Expropriaten ergiebt, findet ihre innere Rechtfertigung in der Erwägung, daß der Eigentümer, der einen Teil seiner Liegenschaft abtreten muß, bei freihändigem Verkauf den Nachteil, der dem Restgrundstück aus der Verwendung des Landes und der Anlage, für die ex¬ propriiert wird, erwächst, mit in Anschlag hätte bringen können. In der Tat hatte der betreffende Streifen Landes unter diesem Gesichtspunkte einen erhöhten Wert für den Expropriaten, weil sein Besitz ihn gegen die lästige Anlage, die ohne dessen Abtretung nicht ausführbar war, schützte und er es demgemäß in der Hand gehabt hätte, ihn nur zu einem Preise zu verkaufen, durch den jene Wertverminderung des Restgrundstücks mitgedeckt gewesen wäre. Wollte man den Expropriaten bei der Zwangsenteignung in dieser Beziehung ungünstiger stellen, als es bei freiwilliger Veräußerung der Fall wäre, und ihm den Ersatz dieses mittel¬ baren Schadens vorenthalten, so wäre dem gesetzlichen Postulat der vollen Entschädigung in Art. 3 Expr.=Ges. nicht Genüge ge¬ schehen, indem der Expropriat weniger erhalten würde, als er bei freiem Verkauf zu erzielen in der Lage und berechtigt gewesen wäre; es würde nicht der volle Wert ersetzt, den das abzutretende Land mit Rücksicht auf seine gegen die Wertverminderung der übrigen Liegenschaft schützende Funktion hat. Gerade aus dieser Konsequenz erhellt aber deutlich, daß der ursächliche Zusammen¬ hang zwischen Abtretung und Vermögensnachteil, bei dessen Vor¬ handensein der Expropriat auf Ersatz Anspruch hat, nach dem wahren Sinn und Geist des Gesetzes mit der (neuern) Praxis in der entwickelten weitern Bedeutung zu verstehen ist; - erkannt: Instruktionskommission vom 30. No- Der Urteilsantrag der vember 1904 wird zum Urteil erhoben.