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30_I_776

BGE 30 I 776

Bundesgericht (BGE) · 1904-11-11 · Deutsch CH
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132. Entscheid vom 11. November 1904 in Sachen von Manteuffel. Betreibung (auf Pfändung) gegen die Ehefrau. Legitimation des Ehe¬ mannes zur Beschwerde. A. In verschiedenen Betreibungen, die gegen den Rekurrenten, Baron von Manteuffel, angehoben worden waren, wurden eine Anzahl von Gegenständen in Pfändung genommen, welche die Ehefrau des Betriebenen im März 1904 zu Eigentum ansprach. Bezüglich dieser Gegenstände kam es darauf zwischen Frau von Manteuffel und den Gläubigern des Ehemannes zu einem, wie es scheint gegenwärtig noch unerledigten Prozeßverfahren nach Art. 107 Schke, anläßlich dessen das Bezirksgericht Winterthur kraft genannten Artikels in Betreff der streitigen Objekte die Be¬ treibungen sistierte. Unterdessen hatte die Firma Strehler=Schweizer in Zürich in einer gegen Frau von Manteuffel für 183 Fr. an¬ gehobenen Betreibung (Nr. 309) am 15. April 1904 (laut An¬ gabe der ersten Instanz) beim Betreibungsamt Seuzach Pfändung erwirkt, welche sich auf die erwähnten im Prozesse befindlichen Gegenstände erstreckte. Ein Dritteinspruch wurde in dieser Betrei¬ bung von keiner Seite erhoben. Dem wiederholt gestellten Ver¬ wertungsbegehren der Firma Strehler=Schweizer weigerte sich das Betreibungsamt Folge zu geben mit der Begründung, es seien vom Bezirksgericht Winterthur sämtliche Verwertungen gegen die Eheleute von Manteuffel sistiert worden. B. Strehler=Schweizer verlangten nun auf dem Beschwerdewege sofortige Anordnung der Versteigerung. Die untere Aufsichtsbe¬ hörde hieß die Beschwerde gut, indem sie das Amt anwies, von den in der Betreibung Nr. 309 gepfändeten Gegenständen die zur Befriedigung von Strehler=Schweizer erforderliche Anzahl unver¬ züglich zu verwerten, den Erlös jedoch bis zur rechtskräftigen Er¬ ledigung der Vindikationsprozesse der Frau von Manteuffel gegen die Gläubiger ihres Ehemannes in Verwahrung zu nehmen. In den Erwägungen wird, entsprechend der nunmehrigen Angabe des Betreibungsamtes selbst in seiner Vernehmlassung, festge¬ setzt, daß eine richterliche Sistierungsverfügung nur bezüglich der gegen den Ehemann von Manteuffel gerichteten Betreibungen er¬ gangen sei. Im fernern wird darauf hingewiesen, daß die Pfän= dung gegenüber Frau von Manteuffel Objekte im Schätzungswerte von zusammen 3629 Fr. 30 Cts. umfasse, und bestimmt, daß die¬ jenigen davon zur Verwertung auszuwählen seien, die am ehesten als Eigentum der Schuldnerin betrachtet werden können. C. Nachdem dieses Erkenntnis am 9./11. August der Frau von Manteuffel zugestellt worden war, beantragte mit Rekurseingabe vom 29. August der Ehemann von Manteuffel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Aufhebung desselben. Durch Entscheid vom 29. September 1904 wurde dieser Rekurs abschlägig beschieden mit der Begründung: Der Rekurrent mache an den gepfändeten Sachen weder ein Eigentums- noch ein Pfand¬ recht geltend, und der Umstand allein, daß er als Ehemann der Schuldnerin diese Sachen in seinem Gewahrsam habe, berechtige ihn nicht, sich ihrer Verwertung zu widersetzen. D. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse stellt nunmehr von Manteuffel vor Bundesgericht den Antrag, den Entscheid der kan¬

tonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt Seuzach anzuweisen, mit der Verwertung bis nach Erledigung der Vindikationsprozesse zuzuwarten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen, während die Rekursgegnerin, Firma Strehler¬ Schweizer, auf Abweisung des Rekurses antragt, weil die Be¬ schwerdeführung des Rekurrenten vor der kantonalen Oberinstanz verspätet erfolgt sei und dem Rekurrenten zudem die Legitimation zur Beschwerdeführung mangle. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Entsprechend dem von der Vorinstanz eingenommenen Standpunkte und dem bezüglichen Antrage der Rekursgegnerin muß der Rekurs im Sinne mangelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdefüh¬ rung abgewiesen werden. Da der Rekurrent der Betreibung gegen seine Ehefrau, welche Betreibung von der Rekursgegnerin als betreibender Gläubigerin geführt wird, als Dritter gegenüber steht, so könnte von einer Befugnis des Rekurrenten, die anbegehrte Verwertung zu hem¬ men, nur die Rede sein, wenn derselbe an den gepfändeten Gegenstän¬ den einen die Zulässigkeit der Verwertung ausschließenden Anspruch gemäß Art. 106/9 Sche geltend machen würde. Letzteres ist nun aber nicht der Fall: Der Rekurrent beruft sich lediglich da¬ rauf, daß er an den fraglichen Gegenständen (infolge seiner güter¬ rechtlichen Stellung als Ehemann) den Gewahrsam ausübe, bestreitet aber keineswegs (— wie seine ihn betreibenden, von der Ehefrau als Klägerin nach Art. 107 Sch belangten Gläubi¬ ger es tun —), daß die Gegenstände der Ehefrau gehören. Nun ist aber klar, daß der Rekurrent aus diesem angeblichen Gewahr¬ same nicht mehr Rechte ableiten kann, als die Ehefrau selbst, für die er ihn ausübt. Diese aber müßte sich zufolge ihrer Stellung als betriebene Schuldnerin den Entzug der Gegenstände, wenn sie dieselben persönlich innehaben würde, zur Vornahme der Verwertung als eine betreibungsprozessualische Maßnahme gefallen lassen. Des¬ halb ist auch der Rekurrent selbst nicht befugt, die Verwertung gestützt auf das behauptete Gewahrsamsverhältnis zu verhindern. Stände ihm übrigens ein die Verwertung ausschließender persön¬ licher Drittanspruch an den fraglichen Objekten zu, so wäre zu be¬ merken, daß deshalb das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehör¬ den zu einer Sistierung der Betreibung und speziell zu der anbe¬ gehrten Verschiebung der Verwertung nicht berechtigt wären, son¬ dern daß es hiezu nach Art. 107 Abs. 2 Sche einer richter¬ lichen Sistierungsverfügung bedürfte. Noch weniger hält der weitere vom Rekurrenten geltend gemachte Grund Stand, daß die derzeitige Verwertung der Objekte die In¬ teressen der ihn betreibenden Pfandgläubiger gefährde. Abgesehen davon, daß es in erster Linie Sache dieser Gläubiger selbst wäre, ihre Interessen gegenüber der angekündigten Verwertung zu wah¬ ren, so wird zudem auch ein rechliches Interesse weder dieser Gläu¬ biger, noch des Rekurrenten durch die Verwertung verletzt, wenn, wie es von den Aufsichtsbehörden angeordnet wurde, der betref¬ fende Erlös für die vorgehenden Pfändungsgläubiger reserviert und für den Fall ihres Obsiegens in der gegen die Ehefrau angehobenen Widerspruchsklage, ihnen daher gesichert ist. Denn daß die Ver¬ wertung im gegenwärtigen Momente einen geringern Erlös abwerfe als wenn sie erst später, auf Verlangen der Gläubiger in der ersten Betreibung, vorgenommen würde, ist eine Behauptung, die gänzlich in der Luft steht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.