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30_I_686

BGE 30 I 686

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-21 · Deutsch CH
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116. Urteil vom 21. Dezember 1904 in Sachen Bartholdi gegen Gerichtskommission Wil. Zulässigkeit des auf Verletzung des Aust.-Ges. gestützten staatsrechtl. Rekurses in jedem Stadium des Verfahrens. Unzulässigkeit der Verurteilung wegen eines Auslieferungsdeliktes ohne Stellung des Auslieferungsbegehrens; Ungültigkeit eines Konkordates, das das Gegenteil anordnen würde. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Durch Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. Sep¬ tember 1904 wurde der im Kanton Thurgau heimatberechtigte und wohnhafte Rekurrent wegen fortgesetzten Betrugs nach Art. 68 und 56 Ziff. 1 des st. gallischen Sto in contumatiam zu einer Buße von 25 Fr. und den Kosten verurteil. Der Re¬ kurrent war überführt und geständig, in verschiedenen Geschäften in Wil unter falschen Angaben Waren ohne Bezahlung erhoben zu haben. Er hatte gegen die Strafverfolgung durch die St. Galler Behörden Verwahrung eingelegt, weil er von den thurgauischen Gerichten nach thurgauischen Gesetzen zu beurteilen sei. Doch war diese Einsprache von der Gerichtskommission Wil unter Hinweis auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom

30. April 1845 verworfen worden. Nach dieser Übereinkunft ver¬ pflichten sich St. Gallen und Thurgau gegenseitig zur Vollziehung von Urteilen in Korrektional= und Polizeistraffällen, die gegen Bürger oder Einwohner der beiden Kantone erlassen sind. B. Gegen das erwähnte Strafurteil hat Bartholdi rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Es wird ausgeführt, daß nach dem Auslieferungsgesetz von 1852, bevor gegen den Rekurrenten im Kanton St. Gallen vorgegangen werden konnte, dessen Auslieferung vom Kanton Thurgau hätte verlangt werden sollen. Das Urteil sei daher als bundesrechts¬ widrig aufzuheben. C. Die Gerichtskommission Wil hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil der Rekurrent zuerst die Nichtigkeits¬ beschwerde aus Kantonsgericht hätte ergreifen sollen, eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen, weil das angefochtene Urteil nach der erwähnten Übereinkunft zwischen St. Gallen und Thurgau zuläßig gewesen sei; in Erwägung:

1. Nach feststehender Praxis kann eine Verletzung des Aus¬ lieferungsgesetzes vom Jahre 1852 in jedem Stadium des schwe¬ benden Strafverfahrens durch staatsrechtlichen Rekurs gerügt werden, sofern nur der Betroffene sich der angeblich unstatthaften Strafverfolgung nicht freiwillig unterworfen hat, was vorliegend jedoch unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Der Einwand der Gerichtskommission, daß der Rekurrent sich vorerst mit einer Kassationsbeschwerde ans Kantonsgericht hätte wenden sollen, kann somit nicht gehört werden.

2. Nach dem Auslieferungsgesetz hat, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, der Angeschuldigte, der in einem andern Kanton wegen eines Auslieferungsdelikts zur Verantwor¬ tung gezogen wird und sich nicht freiwillig stellt, Anspruch darauf, daß der verfolgende Kanton vor Durchführung des Strafver¬ fahrens vom Wohnorts= oder Aufenthaltskanton die Auslieferung verlangt, wobei dann der letztere bei Bürgern und Niedergelassenen unter Übernahme der Strafverfolgung die Auslieferung verweigern kann. Da der Rekurrent wegen Betrugs, also wegen eines Aus¬ lieferungsdelikts im Sinn des Art. 2 des BG, im Kanton XXX, 1. — 1904

St. Gallen verfolgt und bestraft worden ist, und sich nicht etwa der Jurisdiktion dieses Kantons freiwillig unterstellt hat, so ver¬ stößt das angefochtene Urteil gegen jenen Grundsatz des Bundes¬ rechts. Demgegenüber kann sich die Gerichtskommission auch nicht auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom Jahr 1845 berufen; denn einmal bezieht sich dieses Verkommnis nur auf die gegenseitige Vollziehung von Urteilen in korrektionellen und Polizeistraffällen und nicht auf die Auslieferung von An¬ geschuldigten, und wenn daraus auch für den Verkehr der beiden Kantone in gewissem Sinn eine Modifikation der Bestimmungen des BG betreffend Auslieferung gefolgert werden wollte, so ist doch ganz klar, daß der von bundesrechtswegen bestehende Rechts¬ anspruch eines Angeschuldigten, daß vor Durchführung des Straf¬ verfahrens seine Auslieferung verlangt werde, durch Abmachungen der Kantone nicht beseitigt werden kann. Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. September 1904 aufgehoben.