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30_I_370

BGE 30 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1904-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urteil vom 2. Juni 1904 in Sachen Fenyö. Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof: Prüfung der Frage, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, und damit gegebenen Falles Prüfung der Subsumtion des eingeklagten Tatbestandes unter das Strafgesetz sowohl des ersuchenden als des ersuchten Staates. Behauptete gewaltsame Unzucht. — Art. 1 Abs. 2 Ausly. — Prinzip der identischen Norm. A. Mit Note vom 10. Mai 1904 stellt die k. u. k. öster¬ reichisch=ungarische Gesandtschaft in der Schweiz beim Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des zur Zeit in St. Gallen ver¬ hafteten Alexander Fenyö, Redaktors aus Budapest, gestützt auf Art. II Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich=Ungarn vom 10. März 1896. In dem der Note beigefügten Haftbefehl wird der Tatbestand, dessen der Verhaftete beschuldigt ist, wie folgt geschildert: „Alexander Fenyö hat in „Budapest am 23. April 1904 nachmittags 5 Uhr unter dem „Tore des Hauses Nr. 5 am Schwurplatze die auf ihren Vater „wartende, 14 Jahre alte Schülerin der höheren Töchterschule „Margarethe Korb unter dem Vorwande, von ihrem Kleide einen „Käfer herunterzunehmen, von hinten mit seinem linken Arme „umarmt und trotz ihres Protestes dieselbe noch mit größerer „Kraft umfassend gegen die Wand gezogen, mit der rechten Hand „beide Röcke des Mädchens aufgehoben, ihren Oberschenkel und „Schankörper angefaßt; bei dieser Handlung betrafen ihn zwei „Zeugen.“ Diese Handlung verstoße, führt der Haftbefehl aus, „gegen § 233 des ungarischen Stoß, welcher wie folgt lautet: „Wegen des Verbrechens der gewaltsamen Unzucht wird mit „„Kerker bis zu fünf Jahren bestraft: wer an einer Frauens¬ „„person mit Gewalt oder Drohungen, oder wer an einer Frauens¬ person, welche sich in dem unter Zahl 2 des § 232 bezeichneten „„Zustande befindet, außer der Ehe unzüchtige Handlungen ver¬ „„übt, insofern diese nicht ein schwerer zu bestrafendes Verbrechen „bilden B. Der Angeschuldigte widersetzt sich der Auslieferung, indem er erstens die Richtigkeit des im Haftbefehl angeführten Tat¬ bestandes bestreitet und sodann ausführt, die eingeklagte Handlung erfülle den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes nicht: Eingeklagt sei „gewaltsame Unzucht“ nach § 233 ungar. St.B. Nun fehle es aber sowohl an einer unzüchtigen Handlung, indem nur eine Berührung des Rockes des Mädchens, nicht der Scham selbst stattgefunden habe. Sodann und namentlich fehle es am Erforder¬ nisse der Gewaltanwendung. Nach st. gallischem Rechte sodann falle die eingeklagte Handlung weder unter den Begriff der Not¬ zucht noch unter den der Schändung, sondern höchstens unter Art. 176, Erregung öffentlichen Argernisses, die aber kein Aus¬ lieferungsdelikt bilde. Unter den Begriff der Nötigung (Art. 113 st. gall. St.) dürfe die eingeklagte Handlung nicht subsumiert werden, da ein Sittlichkeitsdelikt in Frage stehe, der Angeschuldigte wegen eines solchen verfolgt werde, und nun die Handlungen gegen die Sittlichkeit ausschließlich in den Bestimmungen über die Sittlichkeitsdelikte geregelt seien. Übrigens würde es auch für die Nötigung am Erfordernisse der Gewalt fehlen. C. Die Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem Gutachten zum Schlusse, die Auslieferung sei zu verweigern, gestützt auf folgende Gründe. Zwar falle die eingeklagte Handlung unter Art. II Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages, und ob § 233 des ungar. Stoß auf sie zutreffe, habe das Auslieferungsgericht nicht zu rüfen. Dieser Gesetzesbestimmung und dem Tatbestande des Ver¬ haftsbefehls entspreche nun aber nach st. gallischem Rechte nur § 186; da dieser jedoch nur unzüchtige Handlungen mit Mädchen unter 14 Jahren mit Strafe bedrohe, und die Damnifikatin die am 3. Dezember 1889 geboren ist — zur Zeit der Tat das

14. Altersjahr überschritten gehabt habe, könne von einer An¬ wendung dieser Gesetzesbestimmung keine Rede sein; vielmehr falle die eingeklagte Handlung nur unter Art. 176 st. gall. S. (Erregung öffentlichen Argernisses). Nach dieser Gesetzesbestimmun¬ aber sei die Tat im Maximum mit Gefängnis bis zu 3 Monaten

und Geldbuße bis 500 Fr. bedroht, sodaß auf Grund des Art. Abs. 2 Ausl.=Vertrag mit österreich=Ungarn von einer Aus¬ lieferung nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die eingeklagte Handlung, wegen der das Auslieferungs¬ begehren gestellt ist, fällt, so wie sie im Haftbefehl formuliert ist, zweifellos unter Art. II Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich=Ungarn, vom 10. März 1896, wonach Auslieferungsdelikt ist „mit oder ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit einer Person“. Da je¬ doch nach Art. 1 Abs. 2 des genannten Vertrages die Auslieferung nur wegen solcher strafbaren Handlungen stattfindet, „welche nach der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden sowie des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheits¬ strafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind", hat der Auslieferungsrichter zu untersuchen, ob diese Voraussetzung Auslieferungspflicht auf den eingeklagten Tatbestand zutreffe, also dieser sowohl nach dem ungar. St. (Gesetzes=Artikel vom Jahre 1878), als auch nach demjenigen des Kantons St. Gallen als dem Rechte des Staates, in dem der Angeschuldigte be¬ troffen wurde — mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sei. Daß hiebei auch die Subsumtion der eingeklagten Tat unter das ungarische St, als das Strafgesetz des ersuchenden Staates, vom Auslieferungsrichter zu prüfen und dieser nicht einfach an die im Haftbefehl enthaltene Subsumtion gebunden ist, ergibt sich aus der Erwägung, daß das Vorliegen der erwähnten Strafandrohung zu den Voraussetzungen der Auslieferungspflicht gehört und gleich allen andern Voraussetzungen, z. B. der Frage, ob die eingeklagte Handlung ein Auslieferungsdelikt bilde, der Prüfung des ersuchten Staates unterstellt sein muß, da ja andern¬ falls der ersuchende Staat eine Bestimmung, die eine Einschrän¬ kung seiner Rechte bedeutet, umgehen und illusorisch machen könnte. (Vgl. auch Entsch. des Bundesgerichts, Bd. IX, S. 253 f., Erw. 2.) Sollte sich ergeben, daß die Subsumtion des im Haft¬ befehl formulierten Tatbestandes unter das Delikt der „gewalt¬ samen Unzucht“ nach § 233 ungar. St.B nicht zutrifft, sondern daß eine im Maximum mit weniger als einer einjährigen Frei¬ heitsstrafe bedrohte Handlung vorliegt (z. B. Erregung öffentlichen Argernisses nach § 299, Strafmaximum 3 Monate Gefängnis und 200 Gulden Geldstrafe, oder beschimpfende Handlung nach § 261 Abs. 1, Maximalstrafe Geldbuße von 500 Gulden), hat der Auslieferungsrichter die Auslieferung zu verweigern; ist dagegen die eingeklagte Handlung in der Tat, wie es der Haft¬ befehl tut, unter § 233 ungar. St.B zu subsumieren, so trifft das in Art. 1 Abs. 2 Ausl.=Vertrag aufgestellte Erfordernis zu, da die Maximalstrafandrohung in Kerker bis zu 5 Jahren (Minimum der Kerkerstrafe nach § 24: 6 Monate) beträgt, und es darauf ankommt, ob auf die eingeklagte Tat im Maximum eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr angedroht ist, sodaß also das Strafmaximum maßgebend ist. Dabei hat der Ausliefe¬ rungsrichter überall von der Darstellung des Tatbestandes auszu¬ gehen, wie sie in dem die Grundlage des Auslieferungsverfahrens bildenden Haftbefehl enthalten ist, sich dagegen mit der Schuld¬ frage, mit der Frage, ob der Angeschuldigte die ihm zur Last ge¬ legte Handlung begangen habe, nicht zu befassen.

2. Fragt es sich sonach in erster Linie, unter welche Bestimmung des ungar. St.B die Handlung, deren der Angeschuldigte im Haftbefehl bezichtigt ist, falle, ob insbesondere § 233 leg. cit. auf sie zutreffe, so ist vorab nicht zu bestreiten, daß das Auf¬ heben der Röcke des Mädchens und das Anfassen von Ober¬ schenkel und Schankörper sich als „unzüchtige Handlung im Sinne des ungar. St B, speziell § 233, darstellt. Wenn die Verteidigung ausführt, unter „unzüchtigen Handlungen“ seien nach allgemeinem Sprachgebrauch nur auf Ausübung des Beischlafs gerichtete unsittliche Handlungen zu verstehen, so geht diese An¬ schauung weiter als die von der Verteidigung selbst eingelegten Gutachten ungarischer Rechtsgelehrter und widerspricht auch dem Begriffe der „unzüchtigen Handlungen", wie er sich in Doktrin und Praxis der verschiedensten Kulturstaaten entwickelt hat, voll¬ ständig; denn hienach wird unter „unzüchtige Handlungen“ ganz generell jede das allgemeine Scham= und Sittlichkeitsgefühl ver¬ letzende, aus geschlechtlicher Sinneslust vorgenommene oder auf Erregung der geschlechtlichen Sinneslust gerichtete Handlung ver¬ standen (vgl. u. a. nur Binding, Lehrb., Bd. II, S. 95; Ols¬

hausen, Komm. zum Str., 5. Aufl., Bd. I, S. 663 f., Anm. 2 ff. zu § 174); eine auf Beischlaf gerichtete Handlung ist nur eine Unterart der unzüchtigen Handlungen, die auch im ungar. St.B bei Vollendung des Beischlafs in den §§ 232 (Notzucht und Beischlaf mit Willenslosen, rc.) und 236 (Schän¬ dung im Sinne des Beischlafs mit einem Mädchen unter 14 Jahren) zum Tatbestandsmerkmal eines besondern Verbrechens erhoben wird. Fraglicher erscheint sodann allerdings, ob die eingeklagte Handlung den Begriff der „gewaltsamen Unzucht erfülle, ob

m. a. W. eine „mit Gewalt vorgenommene unzüchtige Handlung vorliegt. Wird berücksichtigt, daß § 233 ungar. St unter den Begriff der gewaltsamen Unzucht auch stellt die mit „Drohung vorgenommene Unzucht, und daß § 234 als „Drohung im Sinne des Abschnittes über die Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit definiert „eine solche Drohung, welche geeignet ist, in der Bedrohten gegründete Furcht vor einer dem Leben oder der Gesundheit ihrer selbst oder ihrer gegenwärtigen Angehörigen unmittelbar bevorstehenden schweren Gefährdung zu erregen“, so scheint es naheliegend, auch den Begriff der „Gewalt in einem etwas engeren Sinne zu fassen und darunter nicht jede, auch eine vorübergehende gewaltsame Berührung oder sonstige Einwirkung, jede Handlung, die eine körperliche Kraftanwendung nötig macht, zu verstehen. (Vgl. Schwarze, Komm. z. RSIGB, 4. Aufl., S. 455, Anm. 5 zu § 176.) Indessen liegen für den Aus¬ lieferungsrichter keine Gründe vor, bei einem mehrfacher Aus¬ legung fähigen Begriff abweichend von der Auffassung der Straf¬ verfolgungsbehörde zu entscheiden, zumal dann, wenn, wie hier, Wissenschaft und Rechtsprechung im allgemeinen für die Auffassung der Strafverfolgungsbehörde sprechen; daß das aber der Fall ist, ergibt ein Blick auf die zahlreichen Definitionen der „Gewalt in den Lehrbüchern und Kommentaren der deutschen Strafrechts¬ wissenschaft, wonach als „Gewalt angesehen wird jede Einwir¬ kung, welche den Angegriffenen „der Fähigkeit der Willensbildung beraubt oder ihn irgendwie mechanisch hindert, seinen Willen zu betätigen" (s. Binding a. a. O., S. 34). Namentlich ist die Doktrin und Praxis des deutschen Strafrechts, welches in Art. 176 Ziff. 1 eine dem Art. 233 des ungar. Stoß ganz analoge Be¬ stimmung über die gewaltsame Unzucht enthält, darüber einig, daß eine gewaltsame unzüchtige Handlung auch dann vorliegt, wenn durch die Gewalt ein der Vornahme unzüchtiger Handlungen nur voraussichtlich entgegengesetzter Widerstand überwunden werden soll und wenn die Gewaltanwendung und die darauf folgende unsittliche Handlung so plötzlich erfolgte, daß der Ange¬ griffene zu einem tatsächlichen Widerstande gegen die unsittliche Handlung gar keine Zeit mehr hatte. (Vgl. Olshausen, Kom¬ mentar, 5. Aufl., Anm. 5 zu § 176; Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrecht, S. 223; Oppenhoff, Komm., Anm. 11 zu Art. 176; Berner, Lehrbuch, S. 453; Binding a. a. O., S. 34; Hugo Meyer, Lehrbuch, IV. Aufl., S. 996, Note 55.) So lag aber der Fall nach dem eingeklagten Tatbestand zweifellos. Daß Gewalt gegenüber der M. Korb angewendet wurde, ergibt sich zur Evidenz aus der Darstellung des Haft¬ befehls, wonach der Verfolgte das Mädchen, sie stärker umfassend, trotz ihres Protestes zur Wand hingezogen habe, und wenn nicht davon gesprochen wird, daß die M. Korb auch der Vornahme der unsittlichen Belastungen Widerstand entgegengesetzt habe, so rklärt sich das auf die natürlichste Weise eben durch die Rasch¬ heit, mit der der unsittliche Angriff auf das darauf gar nicht vorbereitete Mädchen erfolgte und die sofort darauf erfolgte Inter¬ vention Dritter, welche den Verfolgten von weiteren Handlungen abhielt,

3. Ist somit nach dem Rechte des ersuchenden Staates die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung in der Tat mit einer Freiheitsstrafe, die das in Art. 1 Abs. 2 Ausl.=Vertrag vorgesehene Minimum übersteigt, bedroht, so ist weiterhin zu prüfen, ob das auch nach st. gallischem Strafgesetz der Fall sei, und also zu untersuchen, unter welchen Deliktsbegriff die eingeklagte Handlung nach diesem Strafgesetzbuch falle.

a) Werden hiebei zunächst die Bestimmungen über die Ver¬ brechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit (Abschnitt G) heran¬ gezogen, so ist zuzugeben, daß dieses Strafgesetzbuch das Delikt der gewaltsamen Unzucht — abgesehen von der nicht in Betracht fallenden Notzucht (Art. 187) — nicht kennt, und daß auch die Schändung nach Art. 185 außer Berücksichtigung zu fallen hat,

da von den beiden in Frage kommenden Tatbeständen der eine (Ziff. 1, Mißbrauch eines geschlechtlich reifen Mädchens unter 16 Jahren zur Unzucht) schon deshalb nicht in Betracht fällt, weil derselbe vollendeten Beischlaf voraussetzt und zudem auch das Maximum der Strafe Arbeitshaus von 6 Monaten beträgt, der andere (Ziff. 3, Mißbrauch eines geschlechtlich unreifen Mädchens zur Unzucht durch Verübung von auf Beischlaf gerichteten un¬ züchtigen Handlungen) deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil nicht feststeht, daß die M. Korb geschlechtlich noch nicht reif gewesen und weil im eingeklagten Tatbestand die unzüchtigen Handlungen nicht auf Beischlaf gerichtet sind. Die Anwendung von Art. 186 aber — „wer mit einer unmündigen Person, welche das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, .... grobe un¬ sittliche Handlungen verübt, rc. — ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Damnifikatin zur Zeit der Begehung der Tat das 14. Alters¬ jahr schon zurückgelegt hatte. Von den Bestimmungen des st. gal¬ lischen Strafgesetzes über die Sittlichkeitsdelikte bleibt daher aller¬ dings, wie die Bundesanwaltschaft richtig ausführt, nur Art. 176, die Erregung öffentlichen Argernisses, als auf den eingeklagten Tatbestand anwendbar übrig; da aber das Maximum der ange¬ drohten Strafe Geldbuße bis auf 100 Fr. und im Wiederholungs¬ falle Geldstrafe bis auf 500 Fr. und Gefängnis bis auf 3 Monate beträgt, so trifft das Erfordernis der Auslieferung, welches Art. I Abs. 2 Ausl.=Vertrag aufstellt, hier nicht zu.

b) Allein hiemit ist die Frage der Auslieferungspflicht, ent¬ gegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, noch nicht endgültig im Sinne der Verneinung entschieden. Die eingeklagte Handlung erfüllt nämlich unzweifelhaft den Tatbestand der Nötigung nach Art. 113 st. gall. St. („Wer widerrechtlich mittelst Gewalt oder Drohung jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, ist, sofern die Tat nicht ein noch schwereres Vergehen oder ein Verbrechen bildet, wegen Nötigung. bestrafen.") Ein Zwang zum Dulden liegt nach dem Gesagten zweifellos vor, und ebenso ist bei dem eingeklagten Tatbestand das Merkmal der Gewalt gegeben, wie in Erwägung 2 ausgeführt. Schon der Umstand, das das st. gall. Stab die Nötigung als das gegen die persönliche Freiheit gerichtete Gattungsdelikt auf¬ faßt, das überall da subsidiär als delictum sui generis zu be¬ strafen ist, wo nicht ein schwereres Delikt, in dem der Tatbestand der Nötigung ebenfalls enthalten ist, vorliegt, muß dazu führen, auf die eingeklagte Handlung die Strafbestimmung über Nötigung anzuwenden. Daß von der Strafverfolgungsbehörde ein Sittlich¬ keitsdelikt verfolgt wird, daß der Tatbestand der Nötigung im st. gall. St unter den Delikten gegen die persönliche Freiheit, nicht aber unter denjenigen gegen die Sittlichkeit aufgeführt ist, und daß nun im vorliegenden Falle die Nötigung auf die Dul¬ dung einer unzüchtigen Handlung gerichtet ist, — schließt die Anwendbarkeit der Bestimmung über Nötigung keineswegs aus. Denn einmal kann der Systematik eines Strafgesetzbuches über¬ haupt nicht die Bedeutung zukommen, daß die einzelnen Delikts¬ gruppen scharf und abschließend von einander geschieden sein sollen, sodaß z. B. ein Angriff auf die persönliche Freiheit, der gleichzeitig einen Angriff wider die sittliche Ordnung oder wider die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Freiheit einer Person enthält, wegen dieses Bezuges auf die geschlechtliche Sittlichkeit nicht als Angriff gegen die persönliche Freiheit sollte bestraft werden können. Sodann entspricht es überhaupt der ältern Auf¬ fassung, die gewaltsamen Unzuchtsverbrechen vorzugsweise unter dem Gesichtspunkte des Angriffes auf die persönliche Freiheit zu betrachten. (Vgl. z. B. Feuerbachs Lehrb. des gem. peinl. Rechts,

12. Aufl., S. 232 ff., wo Notzucht und „unfreiwillige Schwä¬ chung“ unter den „Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freie Verfügung über seinen Körper eingereiht sind; ferner Hugo Meyer a. a. O., S. 996.) Endlich steht in der st. gallischen Gerichtspraxis durchaus fest, daß die Nötigungsnorm auch auf die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen, sofern sie sich nicht als Notzucht oder Notzuchtsversuch darstellen (d. h. auf Beischlaf ge¬ richtet sind) Anwendung findet; vgl. Entscheidungen des Kantons¬ richts des Kantons St. Gallen, 1895, Nr. 26; 1900, Nr. 27: „Die von K. verübte Tat enthält ebensowohl einen Angriff gegen „die persönliche Freiheit, als auch einen solchen gegen die Sitt¬ „lichkeit. Das kann aber keineswegs dazu führen, den hier vor¬ „liegenden Angriff gegen die persönliche Freiheit deswegen straf¬ „los ausgehen zu lassen, weil er sich hier auch als ein

„Angriff gegen die Sittlichkeit qualifiziert, als solcher aber im Strafgesetz nicht auch zum Gegenstand eines besondern Ver¬ „brechens gegen die Sittlichkeit erhoben und nicht auch als solcher „mit besonderer Strafe bedroht worden ist. — Bei der streng „sittlichen Auffassung, mit der der st. gallische Gesetzgeber von „jeher und auch im gegenwärtigen Strafgesetz den Sittlichkeits¬ „vergehen entgegengetreten ist, erscheint die Annahme einer beab¬ „sichtigten Freigebung einer solchen Vergewaltigung von vorn¬ „herein ausgeschlossen. Es kann daher nicht angehen, die Absicht „auf diese Freigebung aus der Systematik des Gesetzes, aus der „Nichtaufnahme solcher Handlungen als selbständiger Verbrechen „gegen die Sittlichkeit im Abschnitt G abzuleiten. Eine Lücke des „Gesetzes, aus welcher die Straflosigkeit hier abgeleitet werden „könnte, liegt nicht vor, da diese Handlungen schon als Verbrechen „gegen die persönliche Freiheit“ (Art. 113) mit Strafe bedroht „sind. Zudem ist die Systematik des Gesetzes, die Einreihung der „einzelnen strafbaren Handlungen in die einzelnen Gesetzesabschnitte „und die Fassung der Abschnittüberschriften nicht so zwingend „und erschöpfend, um einzig daraus eine beabsichtigte Straflos¬ „erklärung solcher Handlungen abzuleiten.“ (Urteil des Kantons¬ gerichts St. Gallen vom 1. Juli 1895, Entsch. 1895, Nr. 26, S. 65.) Die Nötigung fällt nun aber ebenfalls unter die Aus¬ lieferungsdelikte nach dem Auslieferungsvertrag der Schweiz mit Österreich=Ungarn; vgl. Ziff. 11 des Vertrages. Und das genügt, daß Auslieferung auf Grund des Vertrages — die übrigen Er¬ fordernisse der Auslieferungspflicht, speziell das in Art. 1 Abs. 2 des Vertrages aufgestellte, vorausgesetzt stattzufinden habe; dazu ist nicht erforderlich, daß das Auslieferungsdelikt in beiden Staaten, dem ersuchenden und dem ersuchten, unter denselben Verbrechensbegriff, unter dieselbe Norm, falle (vgl. v. Martitz, Internat. Rechtshilfe in Str.=Sachen, II. Abt., S. 60); es ge¬ nügt, daß die verfolgte Tat sowohl am Tatort als am Orte der Betretung überhaupt mit einer strafrechtlichen Sanktion ausge¬ stattet ist, die unter die Auslieferungsdelikte fällt (sog. Prinzip der identischen Norm; vgl. Lammasch, Ausl.=Pflicht, S. 56). st sonach die eingeklagte Handlung auch nach st. gallischem Strafgesetz — als Nötigung — strafbar, so ist endlich auch das in Art. 1 Abs. 2 Ausl.=Vertrag aufgestellte Erfordernis, daß die Handlung im ersuchten Staate mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sei, gegeben; denn die Strafe der Nötigung besteht nach st. gallischem Strafgesetz, außer in Geldstrafe, in Gefängnis oder Arbeitshaus, ohne Einschränkung nach oben, und da nun gemäß Art. 8 st. gall. Stab die Arbeitshausstrafe bis auf 6 Jahre, nach Art. 9 cod, die Gefängnisstrafe bis auf 2 Jahre gehen kann, ist das erwähnte Erfordernis vorhanden.

4. Die Berufung der Verteidigung endlich auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Lennig (Amtl. Samml., Bd. IX, S. 252 f.), wo die Auslieferung wegen Körperverletzung mit Berufung darauf verweigert wurde, daß die eingeklagte Handlung den privilegierten Tatbestand des Duells begründe, kann die Ver¬ weigerung der Auslieferung auch nicht begründen. Denn einmal hat man es im vorliegenden Falle überhaupt nicht mit einem privilegierten Tatbestand zu tun, geschweige denn mit einer in beiden Ländern übereinstimmenden Privilegierung, und sodann war im Falle Lennig das ausschlaggebende Motiv für die Ablehnung der Auslieferung nicht die Tatsache des bloßen Vorhandenseins eines solchen privilegierten Tatbestandes, sondern die Nichtauf¬ nahme desselben unter die im Vertrag aufgeführten Auslieferungs¬ delikte. Im vorliegenden Falle deckt sich aber, wie nachgewiesen, die Tatbestandsumschreibung sowohl des ungarischen wie des st. gallischen Strafrechts mit einem der im Auslieferungsvertrag enthaltenen Verbrechensbegriffe, womit die Auslieferungspflicht als gegeben erscheint; vgl. auch Lammasch a. a. O., S. 168, 172—174.

5. Da sich das Auslieferungsgericht mit den übrigen Ein¬ wendungen des Angeschuldigten nicht zu befassen hat, und weitere Gründe der Auslieferung nicht entgegenstehen, hat dieselbe statt¬ zufinden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des wegen gewaltsamer Unzucht verfolgten Alexander Fenyö, Redaktors aus Budapest, an die k. u. k. öster¬ reichisch=ungarische Gesandtschaft in Bern hat stattzufinden.