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47. Urteil vom 16. Juni 1904 in Sachen Neef gegen Regierungsrat Schaffhausen. Rekurs gegen die Verbringung des Rekurrenten in die Zwangsarbeits¬ anstalt. — Zulässigkeit des Rekurses. — Gutheissung wegen Miss¬ achtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Art. 4 BV, Art. 8 KV von Schaffhausen. Gewährleistung der persönlichen Freiheit. Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender tatsächlicher Verhältnisse: A. Mit Eingabe vom 14. Februar 1904 an das Bundesgericht erhebt Louis Neef von Bibern (Schaffhausen) gegen den Re¬ gierungsrat das Kantons Schaffhausen Beschwerde wegen wider¬ rechtlicher Beraubung seiner persönlichen Freiheit, indem er an¬ gibt, er sei am 8. Februar 1904 morgens in Bibern aus seinem Bette polizeilich abgeführt, nach Schaffhausen transportiert und von hier, angeblich auf Beschluß des Regierungsrates, in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg, wo man ihn seither behalten und auch gegen seinen Willen seines Bartes und Schnurrbartes beraubt habe, verbracht worden, ohne daß je eine persönliche Einvernahme mit ihm stattgefunden hätte, und ohne daß ihm irgend eine schrift¬ liche Verfügung zugestellt worden wäre. Er ersucht um sofortige Freilassung, unter Feststellung der Verantwortlichkeit der fehlbaren Behörden. B. Auf diese Beschwerde hat sich der Regierungsrat von Schaff¬ hausen am 30. März 1904, soweit wesentlich, wie folgt ver¬ nehmen lassen: Der Rekurrent sei tatsächlich am 9. Februar 1904 in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg verbracht worden, und es sei vorgesehen, daß er ein Jahr dort zu verbleiben habe. Seine Versorgung sei in Gutheißung eines dahingehenden (der Ver¬ nehmlassung beigelegten Gesuches seiner Heimatgemeinde Bibern, dessen Gründe dem Regierungsrat zu einem guten Teil schon bekannt gewesen seien und die fragliche Maßnahme zweifellos rechtfertigten, durch Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904 verfügt worden. Dieses Verfahren entspreche den bestehenden Gesetzesvorschriften, insbesondere der Bestimmung des § 31 des kantonalen Armengesetzes vom 14. März 1851, wonach Arbeits¬ scheue durch den Kleinen Rat (Regierungsrat) auf Antrag der Ortsarmenbehörden ins Zwangsarbeitshaus erkannt werden dürften. Es handle sich also um eine armenrechtliche Fürsorge und nicht etwa um eine strafprozessuale Maßregel, für welche Art. 8 K bestimmte Regeln aufstelle. In Frage stehe lediglich die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts (des Armengesetzes), deren materielle Überprüfung dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof entzogen sei. Übrigens habe der Rekurrent, nach Einreichung seines staats¬ rechtlichen Rekurses, durch seinen Anwalt beim Regierungsrat gegen das Vorgehen des Gemeinderates Bibern hinsichtlich seiner Versorgung und angeblichen Freiheitsberaubung Beschwerde er¬ hoben, die sich inhaltlich mit dem staatsrechtlichen Rekurse decke, so daß für diesen letzteren die formelle Voraussetzung der Er¬ schöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehle. Demnach werde vorab beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Regierungsrat gewärtige diesen Entscheid des Bundesgerichts, um hierauf die ihm vorliegende Beschwerde zu prüfen und darüber zu urteilen, ob seitens des Gemeinderates Bibern wirklich bei dem Verfahren gegen den Rekurrenten Fehler unterlaufen seien, wo¬ durch verfassungsmäßige Rechte, z. B. das rechtliche Gehör, oder die durch das Gemeindegesetz gestattete Weiterziehung des Ent¬ scheides des Gemeinderates an den Regierungsrat, verletzt worden seien. Bis jetzt habe der Regierungsrat keine Gelegenheit gehabt „sich mit der Prüfung dieser Verhältnisse zu befassen, da ihm nur das erwähnte Gesuch des Gemeinderates vorgelegen habe, während ihm erst durch die Beschwerde des Rekurrenten die Mög¬ lichkeit geboten werde, näher auf die Sache einzutreten." Eventuell werde auf Abweisung des Rekurses wegen materieller Unbegründet¬ heit angetragen. C. Durch Verfügung vom 7. April 1904 hat der Präsident der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Rekurrenten um sofortige Freilassung, soweit damit eine vorsorg¬ liche Maßnahme im Sinne des Art. 185 OG verlangt sein sollte, abgewiesen. D. Am 7. Mai 1904 hat der Anwalt des Rekurrenten dem Bundesgericht eine weitere Eingabe eingereicht. Er ersucht darin,
das Bundesgericht möchte die Rekurssache seines Klienten bald¬ möglichst an die Hand nehmen, eventuell den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zu vorgängiger Anhandnahme der bei ihm pendenten Beschwerde anhalten, ganz eventuell den Rekurrenten durch vorsorgliche Verfügung auf freien Fuß setzen. Zur Be¬ gründung verweist er auf seine (beigelegte) Beschwerdeschrift an den Regierungsrat, worin er das Verfahren gegenüber dem Re¬ kurrenten als gegen Art. 8 KV, sowie die Art. 4 und 58 BV verstoßend ansicht und auch die sachliche Berechtigung seiner In¬ ternierung in der Zwangsarbeitsanstalt gestützt auf § 31 des kantonalen Armengesetzes bestreitet. Ferner hat der Rekurrent selbst in weitschweifigem Schreiben vom 22. Mai 1904 neuerdings seine Beschwerde vorgebracht. E. Der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904, welcher von diesem erst auf nachträgliche Weisung zu den Akten gebracht worden ist, enthält keine ausgeschiedenen Motive, sondern lautet in toto wie folgt: „Auf Grund eines Gesuches des Gemeinderates von Bibern, „datiert vom 1. Februar 1904, wird auf Antrag der Gemeinde¬ „direktion beschlossen, es sei der liederliche, arbeitsscheue Querulant „Louis Neef von Bibern in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg „zu verbringen“. in Erwägung:
1. Vorab erweist sich der formelle Einwand des Regierungs¬ rates, der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht sei unstatt¬ haft, weil mit Bezug auf seinen Gegenstand der kantonale In¬ stanzenzug nicht erschöpft sei, als offenbar unbegründet. Der Re¬ kurrent beschwert sich gegen seine vom Regierungsrat — nach dessen eigener Angabe durch den Beschluß vom 3. Februar 1904 verfügte Verbringung in die aargauische Zwangsarbeitsanstalt in Lenzburg, somit gegen eine Verfügung des jedenfalls, wie un¬ bestritten, obersten in Sachen kompetenten kantonalen Staats¬ organs, welche, dem Inhalte jenes Beschlusses nach, zweifellos definitiven Charakter hat. Der Regierungsrat macht allerdings geltend, daß er erst auf Grund der nachträglich vom Anwalt des Rekurrenten bei ihm anhängig gemachten Beschwerde einen selb¬ ständigen endgültigen Entscheid zu treffen haben werde. Er scheint also die Auffassung zu vertreten, daß er mit dem am 3. Februar 1904 gefaßten, heute angefochtenen Beschluß lediglich in Voll¬ ziehung einer von der Gemeindebehörde Bibern als erster Instanz erlassenen Verfügung gehandelt habe, zu deren Überprüfung er, mangels erfolgter Anfechtung derselben, nicht verpflichtet gewesen sei. Allein diese Auffassung ist durchaus unzutreffend und haltlos denn nach § 31 des kantonalen Armengesetzes, den der Regierungs¬ rat selbst als maßgebend anruft, lautend: „Arbeitsscheue, deren „Kinder entweder, oder sie selbst beim Betteln ertappt werden und „die von der Ortsarmenbehörde nicht zur Arbeit oder zur Unter¬ „lassung des Bettelns gebracht werden können, dürfen durch den „Kleinen Rat auf Antrag der Ortsarmenbehörden ins Zwangs¬ „arbeitshaus erkannt werden“, kommt der Ortsarmenbehörde keine Entscheidungsbefugnis zu, vielmehr erscheint sie ausschließlich als aktive Prozeßpartei, welche beim Regierungsrat die Versetzung des angeblich arbeitsscheuen Bürgers, der passiven Prozeßpartei, in die Zwangsarbeitsanstalt nachzusuchen hat, während dem Re¬ gierungsrat als einziger Instanz die Prüfung und Beurteilung solcher Gesuche obliegt. Tatsächlich ist denn auch im vorliegenden Falle der Gemeinderat Bibern als Ortsarmenbehörde dement¬ sprechend vorgegangen, indem er in seiner Eingabe an den Re¬ gierungsrat das auf einen (näher begründeten) Beschluß gestützte Gesuch gestellt hat, es möge der Regierungsrat den Rekurrenten auf ein Jahr in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg verbringen. Somit muß der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904 nach dem Gesetz als das Verfahren endgültig erledigend betrachtet und kann die nachträglich beim Regierungsrat erhobene Beschwerde des Rekurrenten nicht etwa als eine ordentliche Weiter¬ ziehung aufgefaßt werden, wie dieselbe denn auch naturgemäß entgegen der Behauptung des Regierungsrates — nicht gegen das Vorgehen des Gemeinderates Bibern, sondern wesentlich gegen die regierungsrätliche Verfügung gerichtet ist, und daher eher als ein außerordentliches Wiedererwägungsbegehren gegenüber dem Beschlusse vom 3. Februar 1904 erscheint, welches die sofortige Anfechtbarkeit dieses Beschlusses auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses keineswegs ausschließt.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Das Bundesgericht
hat in konstanter Praxis aus Art. 4 BV den Grundsatz abge¬ leitet, daß einem Bürger, welcher mit einer Civil= oder Strafklage gerichtlich belangt wird, ein verfassungsmäßig garantierter Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Sinne zusteht, daß ihm vor Fällung des Urteils Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Klage ge¬ geben werden muß. Nun handelt es sich allerdings vorliegend nicht um eine solche Klage, speziell nicht um ein strafrechtliches Vorgehen, bei welchem die Gerichte zu entscheiden haben, sondern das streitige Begehren der Gemeinde Bibern um Verbringung des Rekurrenten in die Zwangsarbeitsanstalt qualifiziert sich als ein Begehren verwaltungsrechtlicher, speziell armenpolizeilicher Natur, für dessen Behandlung ein rein administratives Verfahren gesetz¬ lich vorgesehen ist. Allein dasselbe geht auf Anordnung einer Maßnahme, welche in analoger Weise, wie die staatliche Rechts¬ strafe in ihren strengsten Erscheinungsformen, in die Rechtssphäre des davon betroffenen Individuums eingreift, indem sie, gleich den sogenannten Freiheitsstrafen, gegen das fundamentale Rechtsgut der persönlichen Freiheit gerichtet ist. Daher ist es zweifellos ein Gebot der Logik, den erwähnten Verfassungsgrundsatz, den vor¬ sorglichen Schutz gegen behördliche Willkür, auch auf Verwal¬ tungsakte so einschneidender Art, wie gerade die Verweisung eines Bürgers in eine Zwangsarbeitsanstalt, auszudehnen. Dieser Verfassungsgrundsatz nun ist vorliegend durch das angefochtene Vorgehen gegenüber dem Rekurrenten zweifellos mißachtet worden. Denn der Regierungsrat hat jenem unbestrittenermaßen in keiner Weise Gelegenheit zur Vernehmlassung auf das Begehren der Gemeinde Bibern gegeben, sondern er hat diesem Begehren über¬ haupt ohne weiteres, ohne eigene Prüfung der Angelegenheit, entsprochen. Dieses Verfahren verletzt nicht nur, wie ausgeführt den Art. 4 BV, sondern verstößt zugleich auch gegen Sinn und Geist des Art. 8 KV von Schaffhausen, welcher in seinem Abs. 1 die Gewährleistung der persönlichen Freiheit ausspricht und als Ausfluß dieses Prinzips u. a., in Abs. 3, ausdrücklich vorschreibt, daß im Falle von Verhaftungen, welche nur kraft der Gesetze stattfinden dürfen, jeder Verhaftete längstens innerhalb zweimal vierundzwanzig Stunden einvernommen werden muß: Denn aus dieser letzteren Bestimmung folgt jedenfalls, daß eine Maßregel irgend welcher Art, welche — wie dies vorliegend zutrifft — zu einer Verhaftung Anlaß gibt, die persönliche Abhörung des Be¬ troffenen zur verfassungsmäßigen Voraussetzung hat.
3. Der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904 ist schon nach dem Gesagten — ohne daß auch noch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 58 BV der Erörterung bedürfte aufzuheben und es hat der Regierungsrat bei neuer Behandlung der streitigen Angelegenheit den vorstehenden Erwägungen Rech¬ nung zu tragen. Mit diesem Entscheid ist aber nicht gesagt, daß nicht bis zu definitiver Erledigung eines neuen Verfahrens gegen¬ über dem Rekurrenten provisorisch die zur Abwendung allfällig bestehender Fluchtgefahr desselben erforderlichen Maßnahmen ge¬ troffen werden dürften; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 1904 im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben. Vergl. auch Nr. 49 u. 51.