Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9. Arteil vom 6. Februar 1904 in Sachen Chapuis, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Choquard & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Auslegung einer Vertragsbestimmung des Inhaltes, dass ein Dritter für die getreue Ausführung eines Vertrags « interveniere ». Bürg¬ schaft? A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1903 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagter wird zur Bezahlung von 11,313 Fr. 20 Cts. und Zins zu 5 % ab dieser Summe seit 4. April 1903 an die Klägerin verurteilt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Abweisung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Klägerin trägt auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Vertrag vom 28. Februar 1898 hatte die Klägerin dem Beklagten den Alleinverkauf ihres Bieres, en gros und en détail, für Basel und Umgebung übertragen. Der Beklagte ver¬ pflichtete sich in diesem Vertrage, kein anderes Bier als das der Klägerin auszuschenken, und den Preis für die Bierlieferungen, über welche monatlich Rechnung zu stellen war, jeweilen am Ende des folgenden Monats zu bezahlen. Das für das Bierdepot nötige Mobiliar hatte die Klägerin zu liefern, der Beklagte hatte es bei Einstellung seiner Tätigkeit zurückzugeben. Der Vertrag
war auf 10 Jahre abgeschlossen. Am 8. März 1899 kam jedoch zwischen der Klägerin, dem Beklagten und einem Gaß=Schaub folgende, von der Klägerin redigierte Vereinbarung zu stande: « Entre les soussignés, Jos. Choquard & Cie à Porrentry, » Emile Chapuis, dépositaire à Bâle, d’une part; monsieur » Emile Gass-Schaub à Bâle d’autre part, a été faite la con¬ » vention suivante: » Messieurs Choquard & Cie et Emile Chapuis d’un commun » accord cèdent au profit de M. Emile Gass-Schaub le contrat » qui a été passé le vingt-huit février 1898 entre Messieurs Choquard & Cie, brasseurs à Porrentruy et Monsieur Emile Chapuis, boucher à Bâle, concernant l’établissement d’un dépôt de bière. » Le transfert du dit contrat est fait sans aucune réserve, » c'est-à-dire que Monsieur Gass-Schaub accepte le dit con¬ » trat dont il a connaissance et possède celui qui est entre » les mains de M. Chapuis, il s'engage à en respecter toutes » les conditions, il ne fait que de prendre lieu et place de » Monsieur Chapuis qui lui de son côté intervient aussi dans » la présente déclaration pour en garantir la fidèle exé¬ » cution. » (Unterschriften.) Am 12. Dezember 1900 schrieb die Klägerin dem Beklagten, sie sei Gläubigerin des Gaß aus den Bierlieferungen für 11,310 Fr. 70 Cts.; sie habe den Gaß um Zahlung ersucht und werde sich im Falle des Ausfalles an den Beklagten halten, auf dessen Garantieversprechen hin sie dem Gaß das Bierdepot seinerzeit übertragen habe. Der Beklagte ließ die Klägerin ohne Antwort auf diesen Brief. Am 30. April 1901 starb Gaß, und infolge Ausschlagung der Erbschaft wurde über seinen Nachlaß der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderung in der Höhe von 11,475 Fr. 45 Cts. nebst Zins an und wurde mit einem Gesamtbetrag von 11,649 Fr. 90 Cts. zu¬ gelassen. Sie erhielt hieran 336 Fr. 70 Cts. Für den Ausfall von 11,313 Fr. 20 Cts. nebst 5% Zins seit 4. April 1903 (Datum des Zahlungsbefehls an den Beklagten) macht sie nun mit der gegenwärtigen Klage den Beklagten haftbar, indem sie in der Ver¬ einbarung vom 8. März 1899 eine Bürgschaft des Beklagten er¬ blickt. Der Beklagte hat die Übernahme einer Bürgschaft bestritten und geltend gemacht, er habe sich nur verpflichtet, daß Gaß seiner Stelle das Bierdepot übernehme und in gleicher Weise wie er, der Beklagte, fortführe, was geschehen sei. Während die erste Instanz der Auffassung des Beklagten gefolgt ist, erblickt die zweite Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage gutheißenden Urteile in der fraglichen Vereinbarung eine Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten.
2. Streitig ist nur die Auslegung der Vereinbarung vom
8. März 1899, soweit darin eine Verpflichtung des Beklagten mit den Worten: « il intervient dans la présente déclaration pour en garantir la fidèle exécution » stipuliert ist. Daß diese Frage der Vertragsauslegung Rechts= und nicht Tatfrage ist steht nach der neueren Praxis des Bundesgerichts fest; Tatfrage ist nur, welche Worte die Parteien wirklich gebraucht haben; das ist aber hier nicht streitig, sondern streitig ist die rechtliche Be¬ deutung und Tragweite der von den Parteien gebrauchten, oben angeführten Worte. Rein grammatikalisch genommen, erklärt hier der Beklagte, er „interveniere" in der „vorliegenden Erklärung um deren getreue Erfüllung zu garantieren. Er übernimmt also allerdings eine Garantie, nämlich die Garantie der Erfüllung der vorliegenden Erklärung. Aber schon was unter der « pré¬ sente déclaration » zu verstehen ist, erscheint nicht unzweifel¬ haft: es kann darunter sowohl die Vereinbarung als ganzes, als auch die Erklärung des Gaß, an Stelle des Beklagten das Bier¬ depot zu übernehmen, gemeint sein. Auch bei der ersten Ausle¬ gung ergibt die Erklärung des Beklagten einen vernünftigen Sinn es kann damit zunächst die, aus der „Abtretung“ des Bier¬ depots an Gaß folgende Verpflichtung des Beklagten bestärkt sein, die sämtlichen zum Betriebe des Depots nötigen Gegenstände, das Mobiliar u. s. w., dem Übernehmer zu übergeben. Aber auch eine Garantie der Erklärung des Gaß, in den ursprünglichen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten einzutreten, hat ihren guten Sinn: Der ursprüngliche Vertrag enthält mehr¬ so diejenige der Ab¬ fache Verpflichtungen des „Repräsentanten nötigen Materialien, lieferung aller zum Betriebe des Depots es kann daher nicht sowie insbesondere das Konkurrenzverbot gesagt werden, die bloße Garantie, daß Gaß den Bierlieferungs¬
vertrag übernehmen werde, habe keinen Sinn gehabt, eine solche Garantie wäre mit der Unterschrift des Gaß erschöpft gewesen, gegenstandslos geworden: die Garantie will eben das weitere be¬ sagen, daß der Beklagte für die Weiterführung des Depots durch Gaß hafte. Daraus folgt aber noch keineswegs eine Garantie des Beklagten für die Zahlungsverbindlichkeiten des Gaß aus dem Vertrage, d. h. eine Bürgschaft oder ein (nicht akzessorisches) Schadlosversprechen; eine solche Verpflichtung ist in der Erklä¬ rung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht deutlich, ausgesprochen. Zunächst wäre es an sich schon gewagt, und den Regeln der Auslegungstechnik zuwider, eine so weitgehende Verpflichtung aus einer in die Form eines Nebensatzes gekleideten Erklärung, die, wie gesagt, auch sonst einen vernünftigen Sinn ergibt, heraus¬ lesen zu wollen. Sodann fällt in Betracht, daß keiner der in der Geschäftssprache üblichen technischen Ausdrücke für eine Bürg¬ schaft gewählt ist. Eine Bürgschaftsverpflichtung muß aber klar und deutlich nachgewiesen sein, das schon angesichts der Vorsch¬ des Art. 491 OR, wonach die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vertragsform bedarf. Auch die begleitenden Um¬ stände lassen nicht notwendig auf eine Bürgschaftsverpflichtung schließen und ergeben den Willen des Beklagten, eine Bürgschaft einzugehen, keineswegs: Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie in den Austritt des Beklagten aus dem Bierlieferungsvertrage und in die Übernahme des Vertrages durch einen Dritten nur einwillige unter der Bedingung oder Voraussetzung, daß der Be¬ klagte für alle Verpflichtungen des Dritten aus dem Vertrage Bürgschaft leiste, also als Bürge am Vertragsverhältnisse weiter beteiligt sei; als erwiesen kann vielmehr nur angenommen werden, daß die Klägerin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht gelöst hätte, wenn dieser nicht einen neuen Übernehmer, der an seine Stelle trat, gefunden hätte. Der einzige Umstand, der Gunsten der Klägerin sprechen könnte, ist die Tatsache, daß dem Beklagten mit Brief vom 12. Dezember 1900 von ihrer Vertragsauffassung Kenntnis gab und daß der Beklagte hiezu geschwiegen hat; es könnte hieraus auf eine stillschweigende An¬ erkennung der Auslegung des Vertrages durch die Klägerin ge¬ schlossen werden. Allein da es sich um eine Bürgschaftsverpflich¬ tung handelt, würde es zu weit gehen, bei dem zweifelhaften Sinne der streitigen Erklärung vom 8. März 1899 aus dem Still¬ schweigen des Beklagten jenen Schluß ziehen zu wollen. Gegen die Klägerin sprechen vielmehr noch die allgemeinen Rechtsregeln, daß zweifelhafte Erklärungen zu Gunsten des sich Verpflichtenden auszulegen sind und daß sie gegen denjenigen zu interpretieren sind, der sie redigiert hat, in casu also gegen die Klägerin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt und damit in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 7. Dezember 1903 die Klage abgewiesen.