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30_II_324

BGE 30 II 324

Bundesgericht (BGE) · 1903-12-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Arteil vom 25. Juni 1904 in Sachen Zürcher Kantonalbank, Bekl. u. Hauptber=Kl., gegen Gewerbebank Basel, Kl. u. Anschl.=Ber.-Kl. Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 ff. OR. Klage des Cessio¬ nars des Ehrenzahlers, der einen infolge Ungültigkeit des Protestes präjudizierten Wechsel gezahlt hat, auf Rückzahlung der Wechsel¬ summe gegen den Zahlungsempfänger, Zahlung einer Wechselschuld? Zahlung einer Nichtschuld. Art. 72 OR. Bereicherung auf Seite des Empfängers. Legitimation desjenigen, der die Schuld eines Dritten gezahlt hat, zur Bereicherungsklage. Begründung der Klage aus eigenem Rechte des Klägers. — Zinsbeginn, A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1903 hat das Handelsge¬ richt des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 8. April 1903 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen behufs Abnahme der von der Beklagten in der Vorinstanz aner¬ botenen Beweise, namentlich behufs Anordnung eines Beweisver¬ fahrens über (folgt Aufzählung). C. Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist ange¬ schlossen und den Antrag gestellt: Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerschaft von dem Kapital von 26,015 Fr. 80 Cts. Zinse à 5% schon seit

3. September 1898 zu bezahlen, eventuell Zinse à 4 %, eventuell zu dem üblichen Bankzinsfuße. D. Der Vertreter der Beklagten hat ein Gutachten von Pro¬ fessor Cohn in Zürich zu den Akten gebracht. Der Vertreter der Klägerin hat nach erfolglosem Proteste gegen die Einlegung dieses Gutachtens seinerseits ein Gutachten von Professor C. Wieland in Basel eingelegt. E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne¬ rischen Berufung angetragen. Der Vertreter der Beklagten hat seine Erklärung betreffend Abtretung der Rechte gegenüber Notar Karrer, ohne Nachwähr¬ schaft, erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, die Klägerin sei bereit, der Beklagten ihren allfälligen Bereicherungsanspruch an Schnider, der aber nichts wert sei, abzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 24. Mai 1898 stellte Charles Louis Schnider in Neuenstadt einen Eigenwechsel aus über die Summe von 26,000 Fr. an die Ordre von Witwe Landolt=Imer, zahlbar bei der schwei¬ zerischen Kreditanstalt in Zürich als Domiziliatin am 31. August gl. Is. Dieser Wechsel wurde von Witwe Landolt an deren Schwager L. S. Imer indossiert, und von diesem an die heutige Klägerin, deren frühere Firma « Comptoir d'Escompte du Jura¬ lautete. Letztere übertrug das Papier mit einem Blankoindossa¬ ment an die Solothurner Kantonalbank und diese indossierte es schließlich mit einem gewöhnlichen Vollindossament an die heutige Beklagte, welche den Wechsel bei Verfall der schweizerischen Kre¬ ditanstalt präsentierte, aber die Antwort erhielt, daß keine Deckung vorhanden sei. Am 2. September 1898 wies darauf der Substitut des von der Kantonalbank mit der Protesterhebung beauftragten Stadtnotars von Zürich den Wechsel neuerdings der schweiz. Kreditanstalt vor und nahm von dieser die Erklärung entgegen, daß sie vom Schuldner keine Deckung habe, dagegen bereit sei, gegen Aushändigung des Protestes zu Ehren des « Comptoir d'Escompte du Jura », also der heutigen Klägerin, — von der sie zur Zahlung & après protête beauftragt war — zu inter¬ venieren. Über den Protestakt wurde dann eine vom Notar selbst unterzeichnete Urkunde aufgenommen, nach deren Inhalt der Notar den Protestakt persönlich vorgenommen hätte („Heute habe ich, unterzeichneter öffentlicher Notar der Stadt, rc. rc."). Am 3. Sep¬ tember 1898 wies die Beklagte gestützt auf die Erklärung der schweizerischen Kreditanstalt den Wechsel wiederum an der Kasse der letztern vor und erhielt gegen Aushingabe von Wechsel und

Protest den Wechselbetrag zuzüglich Spesen und Zins, im ganzen 26,015 Fr. 80 Cts. ausbezahlt. Die Kreditanstalt übersandte den Wechsel und Protest der Klägerin, welche ihr die geleistete Zahlung vergütete und ihrer¬ seits den Regreß auf die erste Indossantin des Wechsels, Witwe Landolt, nahm. Letztere bestritt aber die Regreßpflicht, und in dem darauf folgenden Prozesse unterlag die Klägerin, weil die Gerichte den aufgenommenen Wechselprotest für ungültig erklärten, davon ausgehend, daß es dem Art. 815 OR widerspreche, wenn die Protestaufnahme und die Unterzeichnung der Protesturkunde, wie hier, durch verschiedene Personen erfolge. Ebenso wurde eine Klage der heutigen Klägerin gegen die schweizerische Kreditanstalt, gerichtet auf Rückzahlung der derselben vergüteten 26,015 Fr. 80 Cts., letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 abgewiesen. Dagegen erklärte sich die Kreditanstalt in dem betreffenden Prozesse (in dem die heutige Beklagte als Litisdenunziatin beteiligt war) bereit, allfällige Rechte, die ihr aus der Ehrenzahlung gegenüber der heutigen Beklagten zustehen sollten, der Klägerin abzutreten, und dieser Erklärung Folge gebend, hat sie am 28. Februar 1903 eine bezügliche Cessionsurkunde (Akt. 13) ausgestellt.

2. In erster Linie gestützt auf diese Abtretung verlangt die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Rückzahlung der 26,015 Fr. 80 Cts., die diese am 3. September 1898 von der Kreditanstalt erhalten hat, nebst Zins zu 5% seit diesem Tage (s. Anschlußberufung, Fakt. C). Die Klage ist als Bereicherungsklage wie folgt begründet: Die Ehrenzahlung der Kreditanstalt sei unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Wechsel noch zu Recht bestehe. Diese Voraussetzung habe aber nicht zugetroffen, da der Wechsel infolge der unrichtigen Beur¬ kundung des aufgenommenen Protestes am 3. September 1898 im vollen Umfange präjudiziert gewesen sei (Art. 828 Abs. 2 OR). Der Schaden habe die Beklagte als Inhaberin des Wech¬ sels zur Zeit der Präjudizierung desselben getroffen, und wenn dieselbe nun von der Kreditanstalt den vollen Wechselbetrag er¬

* A. S. XXVII, 2, No 14, S. 74 ff. A. S. XXIX, 2, No 12, S. 81 ff. halten habe, so sei sie um den letztern ohne Rechtsgrund bereichert worden. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage folgende Standpunkte eingenommen: In erster Linie behauptet sie, der Protest sei keineswegs null und nichtig gewesen; die Kreditanstalt habe daher durch die Ehren¬ zahlung einen zu Recht bestehenden Wechsel erworben. Sodann stehe dem Ehrenzahler, der einen Wechsel mit ungültigem Protest erwerbe, kein Kondiktionsanspruch zu. Die Ehrenzahlung sei weder Bezahlung einer Schuld, noch Kauf, noch Erwerb von Rechten durch Cession, sondern sie bilde einen contractus sui generis, bei dem der Ehrenzahler ex lege in alle Rechte des Wechselin¬ habers eintrete und, wenn er ohne das Dasein eines gültigen Protestes interveniere, auf eigene Gefahr handle. Sache der Kre¬ ditanstalt sei es also gewesen, sich um die Rechtsgültigkeit des Protestes zu bekümmern. Es werde bestritten, daß sie, die Be¬ klagte, ihr in irgend einer Richtung einen gültigen Protest aus¬ drücklich oder stillschweigend versprochen habe. Man könne höch¬ stens von einem stillschweigenden Versprechen in der Richtung reden, daß die Kreditanstalt einen Protest zu erhalten habe, wie er in Zürich üblich sei. Den zürcherischen Gepflogenheiten habe die Ausstellung der Protesturkunde aber durchaus entsprochen. Denn es sei bei allen zürcherischen Notaren üblich gewesen, daß, wenn der Substitut des Notars den Protestakt besorgt habe, davon in der vom Notar selbst unterzeichneten Protesturkunde nichts er¬ wähnt worden sei; eine Vorschrift, daß der den Protestakt besor¬ gende Vertreter des Notariates in der Urkunde zu nennen sei, habe nur für den Fall bestanden, daß andere Angestellte als der Substitut für den Protestakt verwendet worden seien. Die Prä¬ judizierung des Wechsels habe übrigens noch einen Bereicherungs¬ anspruch gegen den Aussteller Schnider übrig gelassen, und in diesen sei die Kreditanstalt eingetreten; und da Schnider im September 1898 noch solvent gewesen sei, habe die Ehrenzahlerin den vollen Gegenwert für ihre Zahlung erhalten. Eine Anfechtung der Zahlung gestützt auf Art. 18 ff. OR wäre daher unbe¬ gründet und übrigens durch Zeitablauf verwirkt (Art. 28 OR). Endlich habe die Beklagte nur als Inkassomandatarin der Solo¬ thurner Kantonalbank gehandelt, so daß sie also nicht, oder jeden¬

falls nicht mehr, bereichert sei. Hinsichtlich der Verzinsung hat die Beklagte in der Hauptverhandlung bemerkt: Es könne höchstens ein Zins von 4 % in Frage kommen und dann vom Proze߬ beginn an 5%, keineswegs aber sei die Klägerschaft berechtigt, 6% zu verlangen, da die Beklagte ja gegenüber der Klägerin nicht Wechselschuldnerin sei.

3. In seinem die Klage im Hauptbegehren gutheißenden Ur¬ teile geht das Handelsgericht von der Auffassung aus, die Ehren¬ zahlung sei ein Forderungskauf; da nun der Ehrenzahler im vorliegenden Falle einen zufolge ungültigen Protestes in jeder Beziehung präjudizierten Wechsel bezahlt, also eine Zahlung ge¬ leistet habe, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten, stehe ihm die condictio sine causa zu; der Forderungskauf sei eben recht¬ lich nicht mehr möglich gewesen, weil der Gegenstand des Kaufes, ein Wechsel im Rechtssinne, zur Zeit des Kaufes gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Rückforderung sei auch nicht etwa ausgeschlossen durch den Umstand, daß die Ehrenzahlerin zur Zeit als der Wechsel noch zu Recht bestand, die Ehrenzahlung aner¬ boten habe; denn das sei lediglich eine Offerte gewesen, perfekt sei das Rechtsgeschäft erst mit Entgegennahme der Zahlung ge¬ worden. Endlich sei nicht richtig, — wofür auch auf das Beweis¬ verfahren abgestellt wird, — daß die Beklagte lediglich als Inkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt habe. Die Zinsforderung schließlich sei nur begründet, soweit Verzugs¬ zinsen seit Anhebung der Klage (Eingang der Weisung) gefordert werden; denn es handle sich nicht um die Herausgabe einer der Beklagten ohne Grund zugefallenen species, bei der allerdings auch der nachträglich hinzugekommene Zuwachs restituiert werden müßte, sondern die Verpflichtung habe einfach eine bestimmte Summe Geldes zum Gegenstand gehabt, weshalb die Verzinsung erst mit dem Verzuge der Beklagten eingetreten sei.

4. Wird die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Be¬ reicherungsklage zunächst, in erster Linie, wie die Klägerin ihre Klage begründet und wie die Vorinstanz einzig untersucht hat, aus den Rechten der Ehrenzahlerin an den Wechselinhaber in Verbindung mit der Abtretung dieser Rechte an die Klägerin ge¬ prüft, so ergibt sich folgendes: Nach dieser Klagebegründung stützt sich die Klage auf die Leistung des Ehrenzahlers, nicht auf die eigene Leistung der Klägerin an diesen; die Klägerin macht geltend, daß durch Leistung eines Dritten, der Kreditanstalt, eine nicht bestehende Wechselschuld der Klägerin, als Indossantin die Beklagte als Wechselinhaberin irrtümlich gezahlt worden Zu prüfen ist daher, ob eine Nichtschuld freiwillig bezahlt und dadurch die Beklagte, als Empfängerin, ungerechtfertigt aus dem Vermögen des Zahlenden bereichert worden sei.

5. Hiebei ist zunächst streitig, ob es sich um die Zahlung einer Wechselschuld gehandelt habe. Die Ehrenzahlung ist erfolgt zu Ehren der Klägerin; es fragt sich daher, ob die Ehren¬ zahlung Zahlung der Wechselschuld der Klägerin, als Honoratin, an den Wechselinhaber sei. Das ist zu bejahen: Der Honorat wird durch die Ehrenzahlung dem letzten Wechselinhaber, an den die Zahlung erfolgt, gegenüber befreit, und es wird dadurch die Wechsel¬ forderung des Letztinhabers an sämtliche Wechselschuldner überhaupt getilgt. Das ist unbestreitbar, und die von der Beklagten und der Vorinstanz erhobenen Einwände dagegen, daß es sich um Zahlung einer Wechselschuld handle, sind unstichhaltig. Daß der Ehren¬ zahler nicht die Regressumme, sondern nur die Wechselsumme leistet, erklärt sich daraus, daß die Ehrenzahlung die ordentliche Zahlung des Bezogenen oder — beim Eigenwechsel — des Aus¬ stellers vertritt, und daß nun die Wechselsumme bei der Zah¬ lung noch nicht um die Retourspesen erhöht ist, daraus, daß eben einfach gerade durch die Ehrenzahlung die Belastung mit Retourspesen vermieden wird. Und die Konstruktion der Ehren¬ zahlung als Forderungskauf entspricht schon nicht dem Art. 195 OR, wonach der Erwerber einer Forderung von Gesetzes wegen, also auch der Ehrenzahler gemäß Art. 781 Abs. 2 OR, für den Bestand der Forderung nicht haftet, während doch der Verkäufer gewiß für den Bestand der Forderung Gewähr zu leisten hätte. (So zutreffend das Gutachten Wieland.) Wenn auch durch die Ehrenzahlung — worauf die Vorinstanz abstellt — ein neuer Gläubiger, der Ehrenzahler, an die Stelle des alten Gläubigers, des Wechselinhabers, tritt, so wird doch die Schuld des Hono¬ raten an den letztern getilgt, und darin liegt eben das entschei¬ dende.

6. Daß sodann mit dieser Zahlung eine Nichtschuld gezahlt worden ist, steht nach dem bundesgerichtlichen Urteile in Sachen der heutigen Klägerin gegen Witwe Landolt=Imer, vom 2. März 1901, auf das nicht mehr zurückzukommen ist, außer Zweifel. Gezahlt werden wollte nach dem Gesagten die Wechselschuld des Honoraten an den Wechselinhaber, eine solche Schuld bestand aber infolge Präjudizierung des Wechsels wegen Ungültigkeit des Pro¬ testes im Momente der Zahlung nicht mehr. Mit der Vorinstanz ist auch der allfällige Einwand zurückzuweisen, die Ehrenzahlung sei erfolgt in Erfüllung eines Versprechens, und im allein ma߬ gebenden Momente des Versprechens sei der Wechsel noch gültig gewesen und habe somit die Wechselschuld, die durch die Ehren¬ zahlung getilgt werden wollte, noch bestanden. Hiegegen ist zu bemerken, daß die Ehrenzahlerin dann, wenn sie in der Zeit zwischen der Abgabe ihrer Erklärung und der Zahlung den Mangel des Protestes erkannt hätte, gewiß zur Verweigerung der Zahlung berechtigt gewesen wäre; wenn sie nun in Unkenntnis des Mangels des Protestes bezahlt hat, so muß ihr auch der Rückforderungsanspruch zustehen; maßgebender Zeitpunkt ist nach 2 OR derjenige der Zahlung (vgl. Hafner, Komm.,

2. Aufl., Art. 72 Anm. 6). Im Zusammenhange hiemit ist auch der Standpunkt der Beklagten zu erledigen, der dahin geht, die Klägerin hätte die Ehrenzahlung, gestützt auf Art. 18 ff. OR, anfechten sollen: Angestrengt ist die Bereicherungsklage, und der rrtum, der zum Fundamente der Bereicherungsklage bei frei¬ Frrium williger Zahlung einer Nichtschuld gehört, ist nicht der beim Abschluß des Rechtsgeschäftes, der einen Mangel des Ver¬ tragswillens bildet und das Geschäft aus diesem Grunde zu einem anfechtbaren macht. Grund der Bereicherungsklage ist das habere sine causa; es kommt daher einzig darauf an, ob eine Zahlung im Bewußtsein, daß eine Nichtschuld vorliegt, erfolgt sei. Damit ist schließlich auch schon das Vorhandensein des weitern Erforder¬ nisses der Bereicherungsklage nach Art. 72 (condictio indebiti) angenommen: der Irrtum des Zahlenden. Daß ein solcher vor¬ gelegen hat, ist nach dem Urteile des Bundesgerichtes in Sachen der heutigen Klägerin gegen die Kreditanstalt, vom 20. Februar 1903, unbestreitbar, und darauf, ob er entschuldbar war oder nicht, kommt nach Art. 72 OR bei der condictio indebiti nichts an.

7. Endlich liegt auch das letzte Erfordernis der Bereicherungs¬ klage: die Bereicherung, vor. Bereichert ist die Beklagte aus dem Grunde, weil sie von der Klägerin, deren Schuld nach dem in Erw. 5 angeführten durch die Ehrenzahlung gezahlt wurde, nichts zu fordern hat. Und da die Bereicherung im Behalten einer Geldsumme liegt, besteht sie auch heute noch, gleichviel, ob sie die Geldsumme einem Dritten aushingegeben hat oder nicht. Daß aber die Beklagte Inkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gewesen und deshalb nicht passiv legitimiert sei, kann nach den auf der Würdigung des Beweisverfahrens be¬ ruhenden, keineswegs aktenwidrigen und daher für das Bundes¬ gericht verbindlichen gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden. Dagegen ist nun allerdings der Be¬ klagten zuzugeben, daß die Klägerin dadurch, daß ihr der Wechsel zugekommen ist, zur Geltendmachung der wechselmäßigen Be¬ reicherungsklage nach Art. 813 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 12 OR legitimiert ist; diesen Gegenwert hat also die Klägerin von der Beklagten erhalten, und die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Rückerstattung des Wechsels zwecks allfälliger Geltendmachung der Bereicherungsklage und kann nur gegen Herausgabe des Wechsels zur Rückzahlung der Bereiche¬ rung verurteilt werden. Die Klägerin hat denn auch heute diese Restituierung ausdrücklich anerboten; und der Umstand, daß sie das nicht schon mit der Erhebung ihres Bereicherungsanspruches getan hat, vermag nicht zur Abweisung der Klage zu führen.

8. Aus dem Vorstehenden folgt die Gutheißung der Klage so, wie sie in erster Linie begründet wurde, ex jure cesso, nämlich aus dem Rechte der Kreditanstalt als Ehrenzahlerin. Denn daß auch die Zahlung der Schuld eines Dritten — also in concreto der (vermeintlichen) Wechselschuld der Klägerin durch die Kredit¬ anstalt — diesen Dritten zur Anstellung der Bereicherungsklage legitimiert, ist mit der herrschenden Ansicht anzunehmen (vgl. die Citate im Gutachten Wieland, S. 117); die Klägerin ist daher durch die Abtretung in dieses Rückforderungsrecht der Kreditanstalt eingetreten. Wollte aber dieser Argumentation ent¬

gegengehalten werden, dadurch, daß die Kreditanstalt nur im Auftrage der Klägerin gezahlt habe und ihr von dieser die Zah¬ lung vergütet worden sei, sei eine Benachteiligung der Kredit¬ anstalt und somit auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, ein solcher könne daher auch nicht von der Klägerin ex jure cesse geltend gemacht werden, so stünde dann doch die Legi¬ timation der Klägerin ex jure proprio außer Zweifel. Von diesem Gesichtspunkte aus — der allerdings von der Klägerin vor kantonaler Instanz nicht scharf hervorgehoben worden ist — wäre zu sagen: Daß die Beklagte ohne Grund bereichert ist, folgt aus dem in Erw. 6 und 7 ausgeführten, da die Wechselschuld der Klä¬ gerin an die Beklagte zur Zeit der Zahlung nicht mehr bestand. Und daß die Bereicherung auf Kosten der Klägerin erfolgte, er¬ gibt sich daraus, daß die Ehrenzahlerin aus ihren, der Klägerin, Mitteln für die Zahlung Deckung erhalten hat.

9. Muß sonach in der Hauptsache das angefochtene Urteil be¬ stätigt und die Hauptberufung der Beklagten abgewiesen werden, so erweist sich dagegen die Anschlußberufung der Klägerin als begründet. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe vor der kantonalen Instanz den Zinsbeginn nicht bestritten, sondern nur die Höhe des verlangten Zinses, den Zins¬ fuß. Nach den in Erw. 2 i. f. wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten in der Hauptverhandlung vor Handelsgericht scheint sich diese Ausführung der Klägerin als zutreffend zu erweisen. Übrigens ist die Zinsforderung der Klägerin, was den Beginn des Zinsenlaufes betrifft, auch an sich begründet, da die Berei¬ cherung in einer Geldsumme besteht und nun natürlich diese Geld¬ summe vom Momente der Bereicherung, des habere sine causa, an zu verzinsen ist. Als Zinsfuß ist der gesetzliche (Art. 83 ON) von 5 % anzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 3. September 1898 zu bezahlen.