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II. Zwangsliquidation der Eisenbahnen. Liquidation forcée des chemins de fer.
27. Urteil vom 30. April 1904 in Sachen Willi gegen Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Liquid. Beschwerde gegen Verfügungen des Massaverwalters (Art. 55 litt. 2 06). Frist zur Beschwerde, Art. 24 BG betr. Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874. — Liegen¬ schaften vindikation in der Zwangsliquidation einer Bahngesell¬ schaft. Ausschliessliche Anwendbarkeit des eidgenössischen Expre.; Art. 12 und 14 leg. cit. — Planauflage und Bekanntmachung. Art. 11 eod. A. Durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 ist auf Begehren des Obligationärs Bücher=Durrer über die Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall die Zwangs¬ liquidation eröffnet worden. Schon am 3. Februar 1903 hatte Frau Willi=Balmer an das Bundesgericht eine Eingabe mit Pro¬ test gerichtet und einen Vorentscheid verlangt, durch welchen fest¬ gestellt werden sollte, „daß Grund und Boden, worauf das Sta¬ „tionsgebäude steht, Zufahrt dazu und zirka 80 Meter der Bahn¬ „linie laut beigelegtem Plan, ihr, der Frau Willi=Balmer, zu
„Eigentum gehören, deshalb nicht zur Masse der Bahn gezogen, „noch mit letzterer versteigert werden dürfen.“ Das Bundesgericht trat jedoch auf diese Eingabe nicht ein. B. Hierauf machte Frau Willi=Balmer obigen Eigentumsan¬ spruch mittelst Eingabe vom 11. April 1903 beim Massaver¬ walter geltend. Die in Betracht kommenden Liegenschaften sind folgende: „1. Die Hotels Reichenbach und Grand Hôtel des Alpes, „ersteres vorher unter Nr. 8 für 100,400 Fr. nun neu erstellt „und unter Nr. 8 für 79,700 Fr. brandversichert und letzteres „vorher unter Nr. 9 für 37,600 Fr. nun neu erstellt und sub „Nr. 9 für 166,500 Fr. brandversichert, zu Willigen, Gemeinde „Schattenhalb gelegen. „Ein unter Nr. 8 a für 5700 Fr. brandversichertes Wohn¬ haus, Badstöckli genannt, nebst Mineralquelle, daselbst. „Ein unter Nr. 8 b für 300 Fr. brandversichertes Holzhaus, „daselbst. „Eine unter Nr. 8 c für 7900 Fr. brandversicherte Scheune „nebst Remise, Schmiede mit Konzession, daselbst. „Das unter Nr. 9 b für 5000 Fr. brandversicherte Garten¬ „häuschen, daselbst. „Die unter Nr. 10 für 300 Fr. brandversicherte Helfenberg¬ „scheune, daselbst. „2. Die zudienenden Gebäudeplätze und das beiliegende Matt¬ „und Weid= und Wiesenland, nebst Bäumen und Anlagen, Gärten, „Streuern und Waldungen, beim Reichenbach zu Willigen, Ge¬ „meinde Schattenhalb, Badschrote, Neugarten, und Helfenberg „heißend. Die Ansprecherin bestritt der Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall irgend welche Eigentums=, Dienstbarkeits=, Pfand= oder sonstigen Rechte an den genannten Liegenschaften. Zum Beweis ihres Eigentums berief sich Frau Willi auf die Grundbücher von Meiringen. C. Mit Zuschrift vom 30. Juni 1903 teilte Fürsprech Hell¬ müller der Ansprecherin einen Auszug aus den Entscheidungen des Massaverwalters mit, wonach dieser entschieden habe: „Frau Willi=Balmer ist mit ihrem Eigentumsanspruch vom 11. April 1903 im Sinne der Erwägungen abgewiesen.“ Aus den Motiven dieses Entscheides ist ersichtlich, daß der Eigentumsanspruch der Frau Willi=Balmer nur insoweit abgewiesen wurde, als es sich um denjenigen Grund und Boden handelt, welcher durch das Stationsgebäude, die Zufahrt zu demselben und zirka 80 Meter der Bahnlinie laut einem der Eingabe vom 3. Februar 1903 beigelegten Plan in Anspruch genommen wurde. Der Entscheid des Massaverwalters wurde damit motiviert daß der Drahtseilbahn das Expropriationsrecht erteilt worden sei, und daß diejenigen Pläne, welche Flotron dem Massaverwalter und dessen Anwalt vorgelegt habe, behufs Einleitung des Expro¬ priationsverfahrens auf der Gemeindeschreiberei Schattenhalb auf¬ gelegt worden seien. Die Veröffentlichung der Eingabefrist sei in den Amtsblättern vom 22. August 1896 und 3. Oktober 1896 erschienen; die Frist sei daher am 3. November 1896 abgelaufen. Frau Willi habe innert dieser Frist und auch später keine Ein¬ gabe gemacht. Hieraus ergebe sich nach Art. 14 des eidg. Expri¬ Ges. die Verwirkung des Eigentums der Ansprecherin. D. Gegen diesen Entscheid des Massaverwalters hat Frau Willi=Balmer mit Rechtsschrift vom 31. Juli 2. August 1903 beim Bundesgericht nach Art. 55 Ziff. 2 OG Beschwerde erhoben mit dem Antrag: Frau Willi=Balmer sei bei ihrem durch Eingabe vom 11. April 1903 geltend gemachten Eigentumsanspruch zu schützen. Eventuell: Es sei Frau Willi=Balmer für die in Anspruch genommenen Immobilien aus der Masse, zum Voraus, eventuell aus dem Massavermögen zu entschädigen. Es sei diese Entschädigungssumme auf Expertise hin durch das Gericht festzusetzen. Die Beschwerdeführerin gibt zu, daß auf den von ihr zu Eigen¬ tum beanspruchten Realitäten der untere Bahnhof, die Zufahrts¬ straße und ein Teil der daran anschließenden Eisenbahnlinie erbaut sei. Demgegenüber wird jedoch geltend gemacht, daß weder die Urkunde, durch welche am 15. Mai 1898 nach dem Ableben ihres Ehemannes der Ansprecherin das Eigentum an fraglichen Immo¬ bilien zugefertigt worden sei, noch das Grundbuch von Meiringen, Nr. 67 Fol. 218, von einem der Bahngesellschaft zustehenden Eigentum oder auch nur Dienstbarkeitsrecht irgend etwas besage.
Hieraus ergebe sich, daß Frau Willi=Balmer unbeschränkte Eigen¬ tümerin des streitigen Terrains sei. Es wird sodann u. a. be¬ stritten:
1. Daß die zuständige Behörde einer Aktiengesellschaft Draht¬ seilbahn zum Reichenbachfall das Recht zur Expropriation der der Frau Willi=Balmer angehörenden Immobilien zum Zwecke der Anlage einer Eisenbahn mit Bahnhofanlagen und Zufahrten er¬ teilt habe;
2. daß diese Gesellschaft je einst Pläne im Sinne des Art. 10 Expr.=Ges. vorgelegt, daß eine Publikation im Sinne der Art. 11, 12 und 15 leg. cit. stattgefunden und daß die in Art. 16 dieses Gesetzes vorgeschriebene Handlung vorgenommen worden sei;
3. daß die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn zum Reichenbachfall von Frau Willi=Balmer das erwähnte Terrain freihändig oder durch Expropriationsverhandlung erworben habe;
4. daß irgend eine andere Person oder Gesellschaft je einst einen den gesetzlichen Förmlichkeiten entsprechenden Expropriations¬ plan bei der zuständigen Amtsstelle nach §§ 11, 12 und 15 Expr.=Ges. aufgelegt und daß eine dem Gesetz entsprechende Publikation nach §§ 12 und 15 leg. cit. stattgefunden habe und die in § 16 vorgeschriebene Handlung erfolgt sei. Schließlich wird behauptet, der Erbauer der Bahn, Elias Flotron in Reichenbach habe der Ansprecherin die Zusicherung gegeben, daß man ihr das zum Bahnbau benötigte Terrain nach der Fertigstellung des Werkes freihändig abkaufen werde; sie habe sich weiter hierum nicht zu bekümmern, sie werde dafür reichlich entschädigt werden. Die gleiche Zusicherung sei auch während des Baues und nach Vollendung desselben erfolgt. Allein trotzdem sei nie etwas geschehen. Frau Willi habe denn auch nie aufge¬ hört, sich als Eigentümerin des fraglichen Terrains zu betrachten, und wenn sie den Bau der Bahn und deren Betrieb habe ge¬ schehen lassen, so habe sie dies nur vergünstigungsweise getan, in der Hoffnung, daß der freihändige Kauf zu Stande komme. Es seien denn auch vor Erkennung des Konkurses sowohl von Flotron als von Bucher=Durrer in Luzern Anstalten getroffen worden, diesen Kauf zu verwirklichen. E. In seiner Beschwerdeantwort erhebt der Massaverwalter gegenüber der Beschwerde zunächst die Einrede der Verspätung. Eventuell wird Abweisung der Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem prinzipalen als mit ihrem eventuellen Rechtsbegehren beantragt. Aus den aufgelegten Plänen sei ersichtlich gewesen, daß das untere Stationsgebäude auf den Grund und Boden der Frau Willi zu stehen kommen solle; ebenso, daß ein Stück der Bahn, sowie die Zufahrten zur untern Station dieses Terrain in Anspruch nehmen. Frau Willi hätte deshalb innert 30 Tagen von der Publikation im Amtsblatt vom 22. August 1896 hinweg die Eingabe be¬ sorgen sollen. Dies habe sie nicht getan. Somit sei mit dem Ab¬ lauf des 21. September 1896 das Eigentum an dem für die Bahn beanspruchten Gebiet und das Zu= und Vonfahrtsrecht auf den aus dem Projekt ersichtlichen Straßen durch Präklusion nach Art. 14 Expr.=Ges. auf die damalige Bahngesellschaft, zu Handen der zu gründenden Aktiengesellschaft, übergegangen. Mit dem
22. September 1896 habe die sechsmonatliche Frist des Art. 14 zu laufen begonnen. Innert derselben sei eine Entschädigungs¬ forderung nicht geltend gemacht worden. Somit sei am 22. März 1897 auch die Entschädigungspflicht erloschen. Eine Eingabe für Forderung aus besondern Versprechen, wie eine solche nachträglich in der Beschwerde zu formulieren versucht werde, sei nicht erfolgt und könne nicht in Form eines Eventual¬ antrages im Rekursverfahren nachgeholt werden. F. Bezüglich der Verspätungseinrede hat der Vertreter der Beschwerdeführerin am 20. November 1903 eine Replik ein¬ gereicht. G. und H. (Prozeßleitung.)
1. Am 31. März 1904 fand in Meiringen vor der bundes¬ gerichtlichen Instruktionskommission ein Rechtstag statt, an welchem folgende Zeugnisse abgelegt wurden:
1. Fürsprech Kirchhoff aus Thun erklärt, er sei am 12. April 1901 zu Bucher und Flotron zu einer Konferenz betreffend Ver¬ träge über Auseinandersetzung der beiden Herren mit Bezug auf die Reichenbachbahn berufen worden. Es sei ihm bei dieser Ge¬ legenheit Auftrag erteilt worden, einen Kaufvertrag über die der Klägerin, Frau Willi, sowie dem Elias Flotron gehörenden, von der Bahn in Anspruch genommenen Grundstücke auszuarbeiten. Er habe darauf die Verträge ausgefertigt und an Flotron abge¬ schickt. Zeuge weiß nicht, ob definitive Verträge abgeschlossen wor¬
den sind. An der Konferenz vom 16. April handelte Flotron, wie immer, auch im Namen der Frau Willi.
2. Elias Flotron erklärt, er habe vor der Einleitung des Expropriationsverfahrens namens des Bucher an Frau Willi wie an andere Besitzer die Zusicherung gegeben, das Land werde ihnen vergütet. Diesbezügliche Verpflichtungen seien von Notar Otth in Meiringen aufgesetzt worden. Auch während des Baues und nachher seien der Frau Willi derartige Zusicherungen gemacht worden. Frau Willi habe keine Eingabe gemacht. Die Publika¬ tion des Expropriationsplanes sei jedem betroffenen Grundeigen¬ tümer durch Chargébrief zugestellt worden. Man habe dann später den Kaufvertrag wenigstens vor der Liquidation abschließen wollen. Zwischen Bucher und dem Zeugen sei am 15. April 1901 ab¬ gerechnet worden; es sei von denselben Fürsprech Kirchhoff be¬ auftragt worden, die Zahlungen zu leisten. Notar Otth habe seiner Zeit allen Eigentümern geschrieben, sie sollen keine Eingabe machen, das Land werde freihändig gekauft. Diese Zuschrift sei auch im Namen Buchers erfolgt.
3. Notar Otth bestätigt, daß, soviel sich aus seinen Kopier¬ büchern ergebe, man den Leuten, die keine Eingaben machten, quasi Kaufversprechen gegeben habe. K. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien ihre Anträge wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was zunächst die von Amteswegen zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrifft, so ist allerdings nicht zu verkennen, daß nach Art. 24 BG betr. Verpfändung und Zwangs¬ liquidation der Eisenbahnen die gegenüber Entscheiden des Massa¬ verwalters gegebene 30tägige Beschwerdefrist vom „Datum der öffentlichen Bekanntmachung“ an läuft und daß hierunter nur die erste öffentliche Bekanntmachung zu verstehen ist. Da ferner im vorliegenden Falle die erste öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen des Massaverwalters im schweizerischen Handels¬ amtsblatt vom 1. Juli 1903 erfolgte, die Beschwerde dagegen erst am 2. August der eidgenössischen Post übergeben worden ist, so würde sich hieraus in der Tat die Verspätung der Beschwerde ergeben. Anderseits steht nun aber fest, daß am 4. Juli gl. J. im Amtsblatt des Kantons Bern eine zweite Publikation der Entscheidungen des Massaverwalters stattgefunden hat und daß in dieser, wie übrigens auch in einer weitern im schweiz. Handelsamtsblatt vom 10. Juli erfolgten Publikation die 30tägige Frist als „von dieser Bekanntmachung hinweg“ laufend bezeichnet wurde. Es ist somit offensichtlich, daß der Anwalt der Beschwerde¬ führerin, welchem vom Vertreter des Massaverwalters zugleich mit dem Verzeichnis der Forderungen und Entscheidungen lediglich das Berner Amtsblatt vom 4. Juli, nicht auch das schweizerische Handelsamtsblatt vom 1. Juli, vorgewiesen wurde, hiedurch, wenn auch zweifellos ohne Absicht seitens des Massaverwalters oder seines Vertreters, in den Irrtum versetzt worden ist, es beginne die Beschwerdefrist mit dem 4. Juli. Unter diesen Umständen kann füglich angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden, oder es seien doch jedenfalls die Voraus¬ setzungen der Wiederherstellung gegen die Folgen der Frist ver¬ säumung gegeben.
2. In materieller Beziehung ist zu prüfen, ob die Beschwerde¬ führerin unbeschränkte Eigentümerin der von ihr vindizierten Liegenschaften sei, oder ob ihr Eigentum gemäß Art. 14 Expri¬ Ges. untergegangen oder durch dingliche Rechte beschränkt wor¬ den sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Hauptsache darauf daß die streitigen Liegenschaften ihr am 15. Mai 1898 vorbe¬ haltlos und ohne irgendwelche zu Gunsten der Drahtseilbahn bestehende Belastung zugefertigt worden seien und daß sie auch im Grundbuch als Eigentümerin derselben eingetragen sei. Abgesehen davon, daß das von der Rekurrentin angerufene bern. BGB eine so weitgehende Wirksamkeit der Fertigung und der Grundbucheinträge nicht kennt (vergl. die §§ 413, 437, 440 und 445 desselben), ist maßgebend, daß für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage einzig und allein das eidg. Expr.=Ges. in Betracht kommt. Wenn es sich also herausstellt, daß die Be¬ schwerdeführerin gemäß Art. 14 dieses Gesetzes mit Ablauf der in Art. 12 desselben gesetzten Frist ihr Eigentumsrecht oder einen Teil desselben verloren hat, so ist der Umstand, daß der Eigen¬ tumsuntergang nicht in analoger Anwendung von § 437 des bern. BGB in das Fertigungsprotokoll eingetragen wurde, für die Frage, wer Eigentümer sei, ohne jeglichen Belang. Ebenso¬
wenig hat aber in diesem Falle, dank der am 15. Mai 1898 erfolgten Zufertigung der Liegenschaften an die Beschwerdeführerin oder kraft eines Grundbucheintrages, das Eigentumsrecht dieser letztern wieder aufleben können.
3. Fragt es sich demnach in erster Linie, ob die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn zum Reichenbachfall sich in casu auf Art. 14 Expr.=Ges. berufen könne, d. h. ob ein gesetzliches Expropriations¬ verfahren zu Gunsten der Konzessionsinhaber seiner Zeit statt¬ gefunden habe, so ist diese Frage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens unbedenklich zu bejahen. Wenn auch ein vom eidgenössischen Eisenbahndepartement genehmigter Plan nicht bei den Akten liegt, so geht doch aus den Publikationen im Amts¬ blatt des Kantons Bern, aus den Protokollen der eidgenössischen Schätzungskommission und aus der Deposition des Zeugen Notar Otth zur Überzeugung hervor, daß im Sommer 1896 der in Art. 10 ff. Expr.=Ges. vorgesehene Plan aufgelegen und daß die in Art. 11 des mehrerwähnten Gesetzes vorgeschriebene Bekannt¬ machung stattgefunden hat. Damit waren aber die Voraus¬ setzungen, unter welchen der Eigentumsverlust nach Art. 14 ein¬ treten konnte, erfüllt, und da ferner die Beschwerdeführerin selber zugibt, innert der 30tägigen Frist des Art. 12 und übrigens auch später keine Eingabe gemacht zu haben, so ist der Eigentums¬ verlust in der Tat eingetreten. Dabei könnte es für den heutigen Prozeß als gleichgültig be¬ trachtet werden, zu wessen Gunsten ein neues Eigentum entstanden ist. Immerhin mag bemerkt werden, daß, wie sich aus dem Bundesbeschluß vom 19. Juni 1896 ergibt, das Expropriations¬ recht den Konzessionären Bucher und Flotron bezw. der aus ihnen bestehenden Kollektivgesellschaft, zu Handen einer zu gründenden „Aktiengesellschaft“ erteilt wurde. Diese Aktiengesellschaft wurde später tatsächlich gegründet. Da nun § 1 der Gesellschaftsstatuten bestimmte, daß die Aktiengesellschaft in die von den Konzessionären erworbenen Rechte eintrete und die Statuten am 26. Oktober 1897 die Genehmigung des Bundesrates erhielten, so stehen das Eigentum oder die dinglichen Rechte an den streitigen Liegen¬ schaften, insoweit als das Eigentum der Beschwerdeführerin unter¬ gegangen ist, oder beschränkt wurde, heute der in Liquidation be¬ findlichen Aktiengesellschaft bezw. deren Masse zu. Wenn die Aktiengesellschaft es unterlassen hat, sich die auf obige Weise er¬ worbenen Rechte zufertigen und dieselben ins Grundbuch eintragen zu lassen, so vermag dies die in Art. 14 Expr.=Ges. normierten Rechtsfolgen nicht abzuändern.
4. Allerdings scheint nun erwiesen, daß Flotron namens der Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron der Expropriatin seiner Zeit versprochen hat, man werde sie für das in Anspruch ge¬ nommene Land entschädigen, und daß auch nach Durchführung des Expropriationsverfahrens Verhandlungen zum Zweck des frei¬ händigen Erwerbs dieses Terrains gemacht worden sind. Allein allen diesen Vorgängen kommt hinsichtlich der Rechtsstellung der Aktiengesellschaft bezw. der Masse, welche heute Prozeßpartei ist, keinerlei Bedeutung zu. Daß aber die Aktiengesellschaft durch ihre gesetzlichen Organe der Beschwerdeführerin jemals eine Entschädi¬ gung versprochen oder daß sie eine Verpflichtung der Kollektiv¬ gesellschaft Bücher und Flotron durch Schuldübernahme zu ihrer eigenen gemacht habe, ist weder bewiesen noch auch nur behauptet. Die Rekurrentin hat denn auch keine Forderung gegenüber der Aktiengesellschaft oder deren Masse geltend gemacht: Das even¬ tuelle Begehren um Befriedigung aus der Masse, d. h. aus dem Erlöse des in Anspruch genommenen Landes ist gegenüber dem Massaverwalter innert der in Art. 21 BG über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen gesetzten Frist nicht ge¬ stellt worden und fällt schon aus diesem Grunde hier außer Be¬ tracht. Übrigens wäre ein solches Begehren materiell unbegründet, eben weil eine Verpflichtung der Aktiengesellschaft nicht vorliegt. Die Frage, ob die Kollektivgesellschaft Bucher und Flotron oder deren Teilhaber persönlich gegenüber der Beschwerdeführerin haften, ist hier nicht zu erörtern. Dagegen soll konstatiert werden, daß durch die Abweisung der vorliegenden Beschwerde den An¬ sprüchen der Frau Willi=Balmer gegenüber denjenigen, welche sie zur Unterlassung ihrer Eingabe bestimmt haben, in keiner Weise präjudiziert wird.
5. Der Umstand schließlich, daß das Eigentum bezw. die an¬ dern dinglichen Rechte der Bahn nicht ausgemacht sind, kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. Es ergibt sich sowohl aus der Motivierung des angefochtenen Entscheides, wie aus der Be¬ schwerdeantwort, daß die fraglichen Liegenschaften nur insoweit zur
Masse gezogen werden, als sie gemäß dem in Art. 12 Expri¬ Ges. vorgesehenen Plane Gegenstand der Expropriation waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der prinzipale Beschwerdeantrag wird als unbegründet abge¬ wiesen und auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tötungen und Verletzungen. — Responsabilité des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'accident entraînant mort d'homme ou lésions corporelles. Vergl. Nr. 48.