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30_II_154

BGE 30 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1903-07-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Arteil vom 25. März 1904 in Sachen Bühlmann und Genossen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Schobinger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch. Voraussetzungen der An¬ fechtbarkeit: Benachteiligung der Gläubiger. A. Durch Urteil vom 22. Juli 1903 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Sind die Abtretungen des Jos. Eigenmann, Altarbauer, Luzern, der Forderungen an:

a) Die Stiftsverwaltung Münster, Betrag 3000 Fr.,

b) Pfarrer Gaßmann, Willisau, Betrag 2000 Fr., an den Beklagten als ungültig zu erklären und die beiden Schuldner anzuweisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu können? erkannt:

1. Die Abtretung des Jos. Eigenmann an den Beklagten der Forderung auf die Stiftsverwaltung Bero=Münster sei hinsichtlich eines Betrages von 796 Fr. 40 Cts. ungültig erklärt und es habe der Beklagte anzuerkennen, daß er kein Recht zum Bezug dieses Betrages habe und daß derselbe den Klägern zustehe.

2. Mit ihren weitergehenden Anfechtungen seien die Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nr. 13 und 4 je für sich die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger Nr. 1—3 haben den Antrag gestellt: In Auf¬ hebung des angefochtenen Urteils seien die beiden in der Klage angeführten Abtretungen des Jos. Eigenmann an den Beklagten als ungültig zu erklären und seien die beiden Schuldner anzu¬ weisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu können. Der Kläger Nr. 4 hat beantragt: Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß

1. die Abtretung des I. Eigenmann an Beklagten auf Stift Beromünster, angeblich vom 11. Mai 1901, gerichtlich totaliter aufgehoben und null und nichtig erklärt werde;

2. gerichtlich erkannt werde, daß der Beklagte

a) dem Kläger W. Hanauer 9000 Fr. nebst Verzugszins seit der Klage einreichung zu bezahlen und

b) anzuerkennen habe, daß bezüglich der nicht bezogenen 3180 Fr. auf Stift Beromünster, er der Beklagte — kein Recht zum Bezuge habe und dieser Betrag den am Prozesse sich beteiligenden Cessionaren zustehe. C. In der Parteiverhandlung vom 15. Januar 1904 haben die Vertreter der Kläger ihre Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem am 31. Oktober 1901 eröffneten Konkurse über Josef Eigenmann, Altarbauer in Luzern, meldete der heutige Be¬ klagte unter Wahrung aller Rechte an, daß ihm der Gemein¬ schuldner folgende Forderungen zu Eigentum abgetreten habe:

a) 11,480 Fr. und 700 Fr. auf Stift Bero=Münster, laut Abtretung vom 7. Mai 1901;

b) 2000 Fr. auf Pfarrer Gaßmann in Willisau. Diese An¬ meldungen stützten sich auf folgende Vorgänge: Am 29. April 1901 hat Eigenmann eine „Abtretung“ des Inhaltes ausgestellt: „Unterzeichneter hat bei dem Stift in Münster Arbeiten im Be¬ „trage von 11,480 Fr. übernommen und tritt den Betrag, wie „er in monatlichen Raten von dem Stift bezahlt wird, dem „Alb. Schobinger — dem heutigen Beklagten — ab, und zwar „so, daß die Zahlungen direkt an letztern bezahlt werden. Am

7. Mai 1901 wurde der Werkvertrag zwischen Eigenmann und dem Stift Beromünster abgeschlossen. Dieser Vertrag sah zwei Positionen vor: Die Vergolderarbeit an Kanzel, Altären, Tauf¬ stein, Pietä, Presbyterien, Stifterbildern rc. für 11,480 Fr.; und die Vergoldung der Ornamente an den Orgelgehäusen 700 Fr. Mit Datum vom 11. gl. Mts. stellte Eigenmann dem Beklagten neuerdings eine Abtretungsurkunde aus, folgenden In¬ halts: „Unterzeichneter tritt dem Hrn. Alb. Schobinger, Bankier „in Luzern, mit unbedingter Nachwährschaft bis zur gänzlichen „Bezahlung ab: Zwölftausendeinhundertachtzig Franken auf „den tit. Stift Beromünster lt. Vertrag vom 7. Mai 1901 (Ver¬ „golderarbeiten), zahlbar in monatlichen Ratenzahlungen je nach „geleisteter Arbeit und bescheinigt den Empfang des Gegenwertes „durch Verrechnung nachstehender Posten: (Folgt Aufzählung von Forderungen, die total 12,180 Fr. aus¬ machen, und die zum Teil Zahlungen an die Arbeiter, zum Teil Tilgung von in Betreibung gesetzten Forderungen darstellen.) (Datum und Unterschriften.) Ferner trat Eigenmann dem Beklagten durch Abtretungsurkunde vom 8. Juni 1901 ab: „Zweitausend Franken auf Pfarrer „Gaßmann in Willisau laut Vertrag vom 17. Mai 1901 und „bescheinigt den Empfang des Gegenwertes durch Verrechnung der „Lohnzahlung pro Rata durch Alb. Schobinger und Zinsen „Konto=Korrent=Forderungen des letztern.“ Die heutigen Kläger, die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse des Eigenmann sind, ließen sich die Rechte der Konkursmasse gegenüber dem Be¬ klagten im Sinne des Art. 260 Sch abtreten und erhoben innert der ihnen gesetzten Frist Klage; — und zwar klagten alle heutigen Berufungskläger auf Ungültigerklärung der Abtretungen auf das Stift Beromünster, der Kläger und Berufungskläger Hanauer mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren auf totale Ungültigerklärung dieser Abtretung, die Kläger und Be¬ rufungskläger Nr. 1—3 dagegen nur in dem aus dem heutigen Berufungsantrag ersichtlichen Umfange; dagegen klagen diese auch auf Ungültigerklärung der Abtretung auf Pfarrer Gaßmann. Die Kläger stützen sich auf Art. 16 OR (Simulation), sodann und namentlich auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Sch G. In den Antworten hat der Beklagte den Gegenwert für die Abtretung auf das Stift Beromünster folgendermaßen spezifiziert (weicht ab von der Aufzählung in der Abtretungsurkunde).

2. Das Bezirksgericht Luzern, dessen Urteil durch das in Fakt. A wiedergegebene zweitinstanzliche Urteil bestätigt worden ist, unter Aufnahme der Begründung desselben, stellt in erster Linie fest, daß die angefochtenen Abtretungen wirklich am 11. Mai bezw. 8. Juni 1901 stattgefunden haben und nicht, wie der Kläger Hanauer in der Klage behauptet hatte, antedatiert sind. Des weitern stellt es bezüglich der Abtretung auf das Stift Münster fest, daß die Arbeiten der ersten Position für das Stif Beromünster (11,470 Fr.) vor Konkursausbruch vollständig ge¬ leistet worden sind, daß dagegen die Arbeiten der zweiten Position genommen waren bei der Konkurseröffnung noch nicht in Angrif und deshalb auch von der Stiftsverwaltung nicht geschuldet wurden, sodaß dieser Posten (700 Fr.) außer Betracht fällt. Endlich stellt die erste Instanz fest, daß der Beklagte seit 29. April 1901 für Eigenmann folgende Leistungen gemacht hat: Fr. 10,514 70 in bar für Arbeitslöhne und betriebene Schulden 2 80 Konkursaufhebungskosten; 72 90 für Reisen des Beklagten nach Münster. Fr. 10,590 40. Zu dieser Summe kommen nun

Fr. 10,590 40 Übertrag. 93 20 als Verzinsung dieser Summe von 10,590 Fr. 40 Cts., und 1511 18 als Verzinsung alter Zinsen, sodaß sich also als Leistungen des Beklagten nach seiner Aufstellung ergeben Fr. 12,194 78. Von diesem dem Eigenmann verrechneten Betrage erklärt die I. Instanz 10,683 Fr. 60 Cts. (12194 Fr. 78 Cts. — 1511 Fr. 18 Cts. Verzinsung alter Schulden) als nicht an¬ fechtbar, weil dafür vom Beklagten voller Gegenwert geleistet sei; und indem sie diese Summe von der Abtretungssumme von 11,480 Fr. abzieht, gelangt sie dazu, die Abtretung auf das Stift Beromünster für die Differenz, somit für 796 Fr. 40 Cts., als anfechtbar zu erklären, und zwar gestützt auf Art. 288 Sch. Mit Bezug auf die Abtretung auf Pfarrer Gaßmann ist fest¬ gestellt, daß der Beklagte im Hinblick auf diese Abtretung am

8. April 1901 500 Fr. und am 29. September 1901 750 Fr. an Eigenmann bezahlt, dagegen nur 500 Fr. aus der Abtretung erhalten hat, und daß das Werk auf seine eigene Rechnung voll¬ endet wurde, wofür er 1105 Fr. 60 Cts. ausgelegt hat.

3. Von den in der Antwort vor 1. Instanz angebrachten nichteinläßlichen Einreden hat der Beklagte die Einrede der Klag¬ verspätung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen. Die Ein¬ rede der mangelnden Aktivlegitimation sodann, die damit begründet wurde, die Kläger verlangen mehr als ihnen abgetreten worden sei, ist ebenfalls erledigt, nachdem die kantonalen Instanzen die beiden Prozesse vereinigt und dabei festgesetzt haben, daß der Be¬ klagte das anfechtbar erworbene nur einmal zurückzugewähren habe. Das entspricht vollständig der Natur des Anfechtungsanspruches, der auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen zur Zwangsvoll¬ streckung an die Gläubiger, im Konkurse an die Gläubigergemein¬ schaft, Konkursmasse, und bei Abtretung der Rechte an einzelne Gläubiger nach Art. 260 Sche an die Abtretungsgläubiger zur vorherigen Deckung ihrer Forderungen, geht. Eine Vereini¬ gung mehrerer Gläubiger ist dadurch natürlich nicht ausge¬ schlossen, und wie weit die Tatsache, daß einzelne Gläubiger ur¬ sprünglich selbständig klagten, in prozessualer Beziehung Einfluß auszuüben vermochte, ist ausschließlich eine Frage des kantonalen Prozeßrechts. Die Verteilung des rückerworbenen unter die ein¬ zelnen Gläubiger ist, wie die I. Instanz richtig bemerkt, nicht Sache dieses Verfahrens und berührt den Beklagten nicht; gegen eine doppelte oder mehrfache Leistung aber ist er durch die Ver¬ einigung der Prozesse und die Fassung des Dispositives des an¬ gefochtenen Urteils genügend geschützt.

4. (Abweisung des Standpunktes, daß Simulation vorliege.)

5. Sind so die Klagen lediglich noch, soweit sie als An¬ fechtungsklagen im Sinne der Art. 285 ff. Sche gestellt sind, materiell zu prüfen, so frägt es sich in dieser Richtung vor allem, ob durch die angefochtenen Abtretungen etwas aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann definitiv in das Vermögen des Beklagten, als Anfechtungsgegners gelangt sei, zum Nachteile der Gläubigergemeinschaft. Denn nur wenn und soweit dieses der Fall ist, erscheint der Beklagte als der richtige Anfechtungsbeklagte und liegt eine Begünstigung des Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger bezw. der Gläu¬ bigergemeinschaft vor. Das trifft nun zu, soweit durch die Ab¬ tretungen Forderungen des Beklagten selber gedeckt worden sind. Das ist unzweifelhaft der Fall mit der Verzinsung der alten schon bestehenden — Schulden des Eigenmann an den Beklagten; insoweit aber ist die Anfechtung von den Vorinstanzen gutgeheißen worden und heute nicht mehr streitig. Im übrigen aber ist das Verhältnis zwischen dem Beklagten und Eigenmann so, daß der Beklagte den Gegenwert der Abtretungen voll geleistet hat, und zwar durch Barzahlungen, die teils zur Tilgung von Arbeits¬ löhnen u. s. w., teils zur Tilgung von in Betreibung gesetzten Forderungen bestimmt waren. Und zwar war diese Regelung des Geschäftsverkehrs schon zur Zeit der Abtretungen vorgesehen, wie aus den Abtretungsurkunden hervorgeht, die auf den Gegenwert Bezug nehmen. Danach war der Zweck der Abtretungen nicht der, definitiv Vermögensstücke aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann in das Vermögen des Beklagten zu übertragen, sondern es verhält sich genau so, wie wenn der Be¬ klagte dem Eigenmann einen Kredit eröffnet hätte und sich zur

Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen. Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des letztern definitiv zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäß seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. s. w., betreibende Gläubiger); diese wären die richtigen Anfechtungsbeklagten, vorausgesetzt, daß alle Er¬ fordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 Sche vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann daher auch nicht verpflichtet werden, die Abtretungen in das Voll¬ streckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diesem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Vorin¬ stanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.