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2_I_498

BGE 2 I 498

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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DFR - BGE 2 I 498 - Gebrüder Wyrsch BGE 2 I 498 - Gebrüder Wyrsch Abruf und Rang: RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten) Rang: 0% (656) Zitiert durch: Zitiert selbst: Sachverhalt Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. Die vom Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterwo ... Erwägung 2 2. Nun können aber aus diesem Umstande für sich allein  ... Erwägung 3 3. Diese Frage muß deßhalb verneint werden, weil die  ... Erwägung 4 4. Allerdings müssen Rekurrenten sowohl zum Bahnbau als zur  ... Erwägung 5 5. Auch auf den Art. 6 des oben citirten Bundesgesetzes könn ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher

110. Urtheil vom 27. October 1876 in Sachen Gebrüder Wyrsch gegen Nordostbahn. Sachverhalt A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin : 1

1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts. 2

2. Mit ihren weiter gehenden Ansprüchen sind die Expropriaten abgewiesen. 3 B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Gebrüder Wyrsch sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute, unter Annahme des übrigen Theiles des gutachtlichen Entscheides der Instruktionskommission, die Begehren, daß ihnen für gestörte Kommunikation eine Entschädigung von 4000 Fr. zugesprochen werde. 4 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die vom Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterworfene Forderung stützt sich darauf, daß der Eisenbahnkörper und die Station Wettingen zwischen die Oekonomiege bäude der Rekurrenten und deren circa 60 Jucharten haltenden Güterkomplex zu liegen komme und hiedurch die Kommunikation zwischen diesen Realitäten wesentlich erschwert werde. 5 Erwägung 2

2. Nun können aber aus diesem Umstande für sich allein die Rekurrenten keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten. Denn das Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 gewährt einen solchen Anspruch nur für entzogene Privatrechte und kommt daher in Frage, ob jene Kommunikationsstörung eine Folge davon sei, daß die Rekurrenten zu dem Eisenbahnbau Rechte abtreten müssen. 6 Erwägung 3

3. Diese Frage muß deßhalb verneint werden, weil die Rekurrenten auch bisher nicht auf eigenem La[n]de, sondern nur durch Benutzung der öffentlichen Straße auf ihre jenseits der Bahn befindlichen Güter gelangen konnten. An dieser öffentlichen Straße steht denselben aber, wie übrigens heute anerkannt worden ist, ein Privatrecht überall nicht zu und sie können daher daraus, daß in Folge Schließung der Barrieren die Kommunikation auf dieser Straße und daher auch zwischen ihren Oekonomiegebäuden und den Gütern zeitweise gestört ist, einen Entschädigungsanspruch nicht folgern. 7 Erwägung 4

4. Allerdings müssen Rekurrenten sowohl zum Bahnbau als zur Korrektion jener öffentlichen Straße Land abtreten. Allein dieser Umstand gibt ihnen keinen Anspruch auf Ersatz aller durch die Bahnanlage für sie eintretenden Inkonvenienzen, sondern nur aus Vergütung derjenigen Nachtheile, welche aus der Abtretung selbst herfließen. Zu diesen gehört aber, wie bereits gezeigt worden ist, die zeitweise Störung der Kommunikation nicht, indem dieselbe lediglich eine Folge des Bahnbetriebes, beziehungsweise des Umstandes ist, daß die öffentliche Straße durch die Bahn durchschnitten und deren Schließung zeitweise im Interesse der öffentlichen Sicherheit nothwendig wird. 8 Erwägung 5

5. Auch auf den Art. 6 des oben citirten Bundesgesetzes können Rekurrenten ihre Entschädigungsforderung nicht stützen, denn diese Gesetzesstelle spricht lediglich die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zur Ausführung derjenigen Bauten aus, welche in Folge der Eisenbahnanlage behufs Erhaltung ungestörter Kom munikationen notwendig werden, und nun kann zudem bei öffentlichen Straßen das Recht, gemäß jenem Artikel Begehren zu stellen, lediglich den Behörden, welche die Aufsicht über das Straßenwesen auszuüben haben, nicht den Privaten, zugestanden werden. 9 Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts.

2. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sind die Gebrüder Wyrsch abgewiesen. © 1994-2020 Das Fallrecht (DFR) .