Volltext (verifizierbarer Originaltext)
97. Urtheil vom 15. Dezember 1876 in Sachen
Ernst, Rieter & Cie. und Mitbetheiligte.
A. Im Konkurse des Johann Binder, Färber in Zofingen,
stellten Rekurrenten als Gläubiger des Binder und in Vertre¬
tung der Konkursmasse beim Bezirksgerichte Zofingen gegen J.
R. Geigy in Basel das Klagebegehren, es sei die Hingabe von
zwei Kisten Indigo seitens des Konkursiten Joh. Binder an das
Haus J. R. Geigy resp. der daherige Vertrag als ungültig zu
erklären und aufzuheben, und seien die zwei Kisten Indigo als
Bestandtheile der Geldstagmasse des J. Binder zu erklären und
J. R. Geigy zu verpflich¬
in dieselbe zu bringen; eventuell sei
erwähnte Masse zu be¬
ten, das Aequivalent derselben in die
zahlen.
J. R. Geigy bestritt bie Kompetenz der aargauischen Gerichte
zue Beurtheilung dieser Sreitfrage und leistete den an ihn er¬
gangenen Vorladungen keine Folge. Das Bezirksgericht Zofingen
erklärte sich jedoch mittelst Contumazial-Urtheil vom 26. Ja¬
nuar d. J. für zuständig und verurtheilte den Beklagten gemäß
dem Klageantrage unter Ueberbindung der Kosten.
B. Unterm 23. August verlangten Rekurrenten vom Regie¬
rungsrathe des Kantons Baselstadt Vollziehung dieses Urtheils;
allein letzterer weigerte sich mittelst Zuschrift vom 26. August
dieses Jahres, auf dieses Begehren einzutreten, da nach der
baselschen Gesetzgebung die Exekution rechtskräftiger Urtheile auf
dem Wege der Betreibung geschehen müsse, das Betreibungs¬
verfahren aber den gerichtlichen Behörden unterstellt sei und
Petenten sich daher an die Gerichte zu wenden haben.
C. Ueber diesen Bescheid beschwerten sich Rekurrenten beim
Bundesgerichte, indem sie anführten: der Art. 61 der Bundes¬
verfassung, lautend: "die rechtskräftigen Civilurtheile, die in
"einem Kantone gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz voll¬
"zogen werden können", stelle zwei Erfordernisse auf, nämlich
daß in jedem Kanton eine Behörde bestehen müsse, um rechts¬
kräftige Urtheile zu vollziehen, und ferner, daß es Aufgabe die¬
ser Behörde sei, entweder dem Urtheile, dessen Vollziehung ver¬
langt werde, dieselbe zu Theil werden zu lassen oder zu ver¬
weigern. Dagegen sei durch den Art. 61 der Bundesverfassung
ausgeschlossen, daß der Vollstreckungsbewerber dazu verhalten
werden könne, über die Frage der Vollstreckbarkeit einen Rechts¬
streit vor den Gerichten desjenigen Kantons zu führen, in wel¬
chem die Vollstreckung nachgesucht werde; vielmehr habe nach
Buchstaben, Geist und Absicht der citirten Verfassungsbestimmung
die kantonale Vollziehungsbehörde jene Frage von Amtswegen
zu prüfen. Indem nun der baselsche Regierungsrath, welcher,
da Verfassung und Gesetz nichts Anderes vorschreiben, als voll¬
ziehende Behörde betrachtet werden müsse, sie an die Gerichte
verweise, spreche derselbe aus, daß die Vollziehbarkeit des aar¬
gauischen Urtheils zum Gegenstande eines gerichtlichen Verfah¬
rens und eines gerichtlichen Urtheils gemacht werden könne, und
werde also der Vollstreckungsbewerber gezwungen, da, wo schon
geurtheilt sei, in Basel einen zweiten Prozeß darüber zu be¬
stehen, ob das ausgefällte Urtheil wirklich ein rechtskräftiges
sei. Denn aus Art. 258 der baselschen Gerichtsordnunggehe
hervor, daß die Frage über die Rechtskraft und Authenticität
auswärtiger Urtheile, sowie über die Art und den Umfang der
verlangten Exekution, einem contradiktorischen Verfahren unter¬
zogen, ein gerichtliches Urtheil darüber ausgefällt werden müsse
und daß ein förmlicher prozessualischer Instanzenzug Platz greife.
Hiegegen lehnen sie, Rekurrenten, sich auf; sie verlangen einfach
amtliche Prüfung des Urtheils bezüglich seiner Rechtskraft; da¬
gegen überlassen sie der gesetzlich geordneten Vollziehungsbehörde
des Kantons Baselstadt die Vollziehung nach Anleitung der
dortigen Gesetzgebung. Die Rekurrenten stellten demnach das Be¬
gehren: Es sei die Regierung des Kantons Baselstadt anzu¬
weisen, entweder die Vollziehung des vorwürfigen Urtheils an¬
zuordnen resp. anordnen zu lassen oder den Rekurrenten einen
bezüglichen Abschlag an die Hand zu stellen, beides einfach auf
amtliche Prüfung hin, ohne daß sie verhalten werden könnten,
sich contradiktorisch in Sachen vernehmen zu lassen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt trug auf
Abweisung der Beschwerde an. Der Art. 61 der Bundesver¬
fassung sage nicht, daß die Vollziehung außerkantonaler Civil¬
urtheile durch eine bestimmte Behörde oder gar durch den Re¬
gierungsrath geschehen müsse. Es sei der Kantonalgesetzgebung
überlassen, festzusetzen, durch welche Behörde und auf welche
Weise sie die Vollziehung wolle eintreten lassen. Rekurrenten
citiren nun ganz richtig das baselsche Gesetz, wonach die Voll¬
ziehung eines Urtheils auf dem Betreibungsweg oder auf dem
Prozeßweg nachzusuchen sei. Betreibungsbehörde sei die Civil¬
gerichtsschreiberei; für Civilprozesse, auch für die actio judicati,
sei das Civilgericht zuständig; dem Regierungsrath sei in dieser
Hinsicht nirgends die geringste Kompetenz übertragen, wie er
denn auch gar nicht dazu angethan wäre, die Rechtskraft eines
Urtheils zu prüfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Art. 61 der Bundesverfassung stellt lediglich den
1.
Grundsatz auf, daß die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem
Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen
werden können. Dagegen enthält weder die Bundesverfassung
noch die Bundesgesetzgebung eine Bestimmung, wonach die Kan¬
tone verpflichtet wären, zur Prüfung der Rechtskraft außerkan¬
tonaler schweizerischer Civilurtheile bestimmte Organe zu er¬
nennen, woraus folgt, daß, wie übrigens von den Bundesbe¬
hörden schon wiederholt ausgesprochen worden ist, den Kantonen
freisteht, diejenigen Behörden zu bezeichnen, welche über die
Vollziehbarkeit solcher Urtheile zu entscheiden haben. Da nun
die baselsche Gerichtsordnung diese Verrichtung ausdrücklich den
Gerichtsbehörden zuweist, so kann der dortige Regierungsrath
nicht angehalten werden, sich mit der Frage der Vollziehbarkeit
des hier in Betracht kommenden Urtheils zu beschäftigen, son¬
dern hat derselbe seine Mitwirkung mit Recht abgelehnt.
2. Ebenso enthält weder die Bundesverfassung noch die
Bundesgesetzgebung eine Vorschrift über das Verfahren, welches
von den kantonalen Behörden bei der Prüfung der Vollziehbar¬
keit außerkantonaler schweizerischer Civilurtheile zu beobachten
ist, und es kann daher, so wünschbar und dem Sinn und Geist
des Art. 61 entsprechend es allerdings ist, daß hiebei möglichst
summarisch verfahren werde, den Kantonen nicht verwehrt wer¬
den, bei bestrittener Vollziehbarkeit solcher Urtheile das Betreten
des ordentlichen Prozeßweges vorzuschreiben, sofern dabei nur
nicht auf die Streitsache selbst eingetreten wird, sondern die
Prüfung und der Entscheid des Richters sich auf solche Ein¬
wendungen beschränkt, welche gegen die Kompetenz des betref¬
fenden auswärtigen Gerichtes oder die Rechtskraft und Authen¬
tieität des Urtheils gerichtet sind oder sich darauf gründen,
daß der Anspruch seit Erlaß des Urtheils getilgt worden sei.
Dies ist nun aber im Kanton Baselstadt gemäß § 258 der
dortigen Gerichtsordnung der Fall, indem nach dieser Gesetzes¬
bestimmung die Verweigerung der Exekution sich nur gründen
kann auf Einwendungen gegen die Kompetenz des betreffenden
auswärtigen Gerichtes, die Rechtskraft und Authenticität des
Urtheils, Art und Umfang der verlangten Exekution, sowie auf
die gänzliche oder theilweise Tilgung des Anspruchs, —dagegen
auf die Streitsache selbst überall nicht eingetreten werden darf
und daher Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Gerechtigkeit
des Urtheils ausgeschlossen sind.
3. Hienach muß der vorliegende Rekurs, welcher dahin schließt,
daß die Beschwerdeführer nicht verhalten werden können, sich vor
den baselschen Gerichten über die Frage der Vollstreckbarkeit des
aargauischen Urtheils vom 26. Januar d. J. contradiktorisch
vernehmen zu lassen, abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.