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2_I_415

BGE 2 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Français CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urtheil vom 15. Dezember 1876 in Sachen

Ernst, Rieter & Cie. und Mitbetheiligte.

A. Im Konkurse des Johann Binder, Färber in Zofingen,

stellten Rekurrenten als Gläubiger des Binder und in Vertre¬

tung der Konkursmasse beim Bezirksgerichte Zofingen gegen J.

R. Geigy in Basel das Klagebegehren, es sei die Hingabe von

zwei Kisten Indigo seitens des Konkursiten Joh. Binder an das

Haus J. R. Geigy resp. der daherige Vertrag als ungültig zu

erklären und aufzuheben, und seien die zwei Kisten Indigo als

Bestandtheile der Geldstagmasse des J. Binder zu erklären und

J. R. Geigy zu verpflich¬

in dieselbe zu bringen; eventuell sei

erwähnte Masse zu be¬

ten, das Aequivalent derselben in die

zahlen.

J. R. Geigy bestritt bie Kompetenz der aargauischen Gerichte

zue Beurtheilung dieser Sreitfrage und leistete den an ihn er¬

gangenen Vorladungen keine Folge. Das Bezirksgericht Zofingen

erklärte sich jedoch mittelst Contumazial-Urtheil vom 26. Ja¬

nuar d. J. für zuständig und verurtheilte den Beklagten gemäß

dem Klageantrage unter Ueberbindung der Kosten.

B. Unterm 23. August verlangten Rekurrenten vom Regie¬

rungsrathe des Kantons Baselstadt Vollziehung dieses Urtheils;

allein letzterer weigerte sich mittelst Zuschrift vom 26. August

dieses Jahres, auf dieses Begehren einzutreten, da nach der

baselschen Gesetzgebung die Exekution rechtskräftiger Urtheile auf

dem Wege der Betreibung geschehen müsse, das Betreibungs¬

verfahren aber den gerichtlichen Behörden unterstellt sei und

Petenten sich daher an die Gerichte zu wenden haben.

C. Ueber diesen Bescheid beschwerten sich Rekurrenten beim

Bundesgerichte, indem sie anführten: der Art. 61 der Bundes¬

verfassung, lautend: "die rechtskräftigen Civilurtheile, die in

"einem Kantone gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz voll¬

"zogen werden können", stelle zwei Erfordernisse auf, nämlich

daß in jedem Kanton eine Behörde bestehen müsse, um rechts¬

kräftige Urtheile zu vollziehen, und ferner, daß es Aufgabe die¬

ser Behörde sei, entweder dem Urtheile, dessen Vollziehung ver¬

langt werde, dieselbe zu Theil werden zu lassen oder zu ver¬

weigern. Dagegen sei durch den Art. 61 der Bundesverfassung

ausgeschlossen, daß der Vollstreckungsbewerber dazu verhalten

werden könne, über die Frage der Vollstreckbarkeit einen Rechts¬

streit vor den Gerichten desjenigen Kantons zu führen, in wel¬

chem die Vollstreckung nachgesucht werde; vielmehr habe nach

Buchstaben, Geist und Absicht der citirten Verfassungsbestimmung

die kantonale Vollziehungsbehörde jene Frage von Amtswegen

zu prüfen. Indem nun der baselsche Regierungsrath, welcher,

da Verfassung und Gesetz nichts Anderes vorschreiben, als voll¬

ziehende Behörde betrachtet werden müsse, sie an die Gerichte

verweise, spreche derselbe aus, daß die Vollziehbarkeit des aar¬

gauischen Urtheils zum Gegenstande eines gerichtlichen Verfah¬

rens und eines gerichtlichen Urtheils gemacht werden könne, und

werde also der Vollstreckungsbewerber gezwungen, da, wo schon

geurtheilt sei, in Basel einen zweiten Prozeß darüber zu be¬

stehen, ob das ausgefällte Urtheil wirklich ein rechtskräftiges

sei. Denn aus Art. 258 der baselschen Gerichtsordnunggehe

hervor, daß die Frage über die Rechtskraft und Authenticität

auswärtiger Urtheile, sowie über die Art und den Umfang der

verlangten Exekution, einem contradiktorischen Verfahren unter¬

zogen, ein gerichtliches Urtheil darüber ausgefällt werden müsse

und daß ein förmlicher prozessualischer Instanzenzug Platz greife.

Hiegegen lehnen sie, Rekurrenten, sich auf; sie verlangen einfach

amtliche Prüfung des Urtheils bezüglich seiner Rechtskraft; da¬

gegen überlassen sie der gesetzlich geordneten Vollziehungsbehörde

des Kantons Baselstadt die Vollziehung nach Anleitung der

dortigen Gesetzgebung. Die Rekurrenten stellten demnach das Be¬

gehren: Es sei die Regierung des Kantons Baselstadt anzu¬

weisen, entweder die Vollziehung des vorwürfigen Urtheils an¬

zuordnen resp. anordnen zu lassen oder den Rekurrenten einen

bezüglichen Abschlag an die Hand zu stellen, beides einfach auf

amtliche Prüfung hin, ohne daß sie verhalten werden könnten,

sich contradiktorisch in Sachen vernehmen zu lassen.

D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt trug auf

Abweisung der Beschwerde an. Der Art. 61 der Bundesver¬

fassung sage nicht, daß die Vollziehung außerkantonaler Civil¬

urtheile durch eine bestimmte Behörde oder gar durch den Re¬

gierungsrath geschehen müsse. Es sei der Kantonalgesetzgebung

überlassen, festzusetzen, durch welche Behörde und auf welche

Weise sie die Vollziehung wolle eintreten lassen. Rekurrenten

citiren nun ganz richtig das baselsche Gesetz, wonach die Voll¬

ziehung eines Urtheils auf dem Betreibungsweg oder auf dem

Prozeßweg nachzusuchen sei. Betreibungsbehörde sei die Civil¬

gerichtsschreiberei; für Civilprozesse, auch für die actio judicati,

sei das Civilgericht zuständig; dem Regierungsrath sei in dieser

Hinsicht nirgends die geringste Kompetenz übertragen, wie er

denn auch gar nicht dazu angethan wäre, die Rechtskraft eines

Urtheils zu prüfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Art. 61 der Bundesverfassung stellt lediglich den

1.

Grundsatz auf, daß die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem

Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen

werden können. Dagegen enthält weder die Bundesverfassung

noch die Bundesgesetzgebung eine Bestimmung, wonach die Kan¬

tone verpflichtet wären, zur Prüfung der Rechtskraft außerkan¬

tonaler schweizerischer Civilurtheile bestimmte Organe zu er¬

nennen, woraus folgt, daß, wie übrigens von den Bundesbe¬

hörden schon wiederholt ausgesprochen worden ist, den Kantonen

freisteht, diejenigen Behörden zu bezeichnen, welche über die

Vollziehbarkeit solcher Urtheile zu entscheiden haben. Da nun

die baselsche Gerichtsordnung diese Verrichtung ausdrücklich den

Gerichtsbehörden zuweist, so kann der dortige Regierungsrath

nicht angehalten werden, sich mit der Frage der Vollziehbarkeit

des hier in Betracht kommenden Urtheils zu beschäftigen, son¬

dern hat derselbe seine Mitwirkung mit Recht abgelehnt.

2. Ebenso enthält weder die Bundesverfassung noch die

Bundesgesetzgebung eine Vorschrift über das Verfahren, welches

von den kantonalen Behörden bei der Prüfung der Vollziehbar¬

keit außerkantonaler schweizerischer Civilurtheile zu beobachten

ist, und es kann daher, so wünschbar und dem Sinn und Geist

des Art. 61 entsprechend es allerdings ist, daß hiebei möglichst

summarisch verfahren werde, den Kantonen nicht verwehrt wer¬

den, bei bestrittener Vollziehbarkeit solcher Urtheile das Betreten

des ordentlichen Prozeßweges vorzuschreiben, sofern dabei nur

nicht auf die Streitsache selbst eingetreten wird, sondern die

Prüfung und der Entscheid des Richters sich auf solche Ein¬

wendungen beschränkt, welche gegen die Kompetenz des betref¬

fenden auswärtigen Gerichtes oder die Rechtskraft und Authen¬

tieität des Urtheils gerichtet sind oder sich darauf gründen,

daß der Anspruch seit Erlaß des Urtheils getilgt worden sei.

Dies ist nun aber im Kanton Baselstadt gemäß § 258 der

dortigen Gerichtsordnung der Fall, indem nach dieser Gesetzes¬

bestimmung die Verweigerung der Exekution sich nur gründen

kann auf Einwendungen gegen die Kompetenz des betreffenden

auswärtigen Gerichtes, die Rechtskraft und Authenticität des

Urtheils, Art und Umfang der verlangten Exekution, sowie auf

die gänzliche oder theilweise Tilgung des Anspruchs, —dagegen

auf die Streitsache selbst überall nicht eingetreten werden darf

und daher Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Gerechtigkeit

des Urtheils ausgeschlossen sind.

3. Hienach muß der vorliegende Rekurs, welcher dahin schließt,

daß die Beschwerdeführer nicht verhalten werden können, sich vor

den baselschen Gerichten über die Frage der Vollstreckbarkeit des

aargauischen Urtheils vom 26. Januar d. J. contradiktorisch

vernehmen zu lassen, abgewiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.