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2_I_259

BGE 2 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Urtheil vom 20. Mai 1876 in Sachen Nordost¬ bahngesellschaft gegen Jenni und Suter. A. Der Antrag der Instruktionskommission vom 30. Dezember

v. J. ging dahin:

1. Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, den Expropriaten folgende Entschädigungen zu bezahlen:

a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaßvor¬ behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß 4,400 Fr.

b. für bauliche Veränderungen 14,100 "

c. für Mehrarbeit und Inkonvenienzen 6,000 d.für den Schaden wegen unterbrochener Fabri¬ kation während des Umbaues 1,200 "

e. für Zurücksetzung des Schopfes — 600 " Summa: Fr. 26,300 sammt Zins zu 5% vom Tage der Inangriffnahme derAb¬ tretungsobjekte an.

2. Die weiter gehenden Begehren der Expropriaten sind ab¬ gewiesen.

3. Die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Recht zu, 1/3 derselben an der den Expropriaten zukommenden Ent¬

schädigung in Abzug zu bringen; die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Diesen Antrag nahm die Nordostbahngesellschaft an; da¬ gegen verlangten die Expropriaten den Entscheid des Bundes¬ gerichtes und stellten heute das Begehren, daß die Entschädigung für Mehrarbeit und Inkonvenienzen (Fakt. A. 1. c.) von 6000 Fr. auf 18,000 Fr. erhöht und ihnen eine Entschädigung von 3000 Fr. wegen Verhinderung der Glaubersalz- und Soda¬ fabrikation von Mitte September 1875 bis April d. J. zu¬ gesprochen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was das erste heutige Begehren der Rekurrenten betrifft, so greifen dieselben den dritten Expertenbericht bezüglich der Berechnung der Entschädigung für Mehrarbeiten und Inkon¬ venienzen insofern an, als in demselben der Zeitverlust wegen Absperren des Bahnüberganges nur auf 1 Stunde per Tag angesetzt ist, ferner für Weitertransport der Materialiendie Experten eine Entschädigung nicht beantragen und endlich die jährliche Gesammtmehrausgabe von 560 Fr. nur im zehnfachen statt zwanzigfachen Betrage kapitalisirt wird.

2. Nun können aber die beiden ersten Ausstellungen nicht als begründet erachtet werden. Denn, wenn es auch richtig sein eine mag, daß der Bahnübergang täglich im Ganzen mehr als Stunde gesperrt ist, so ist dagegen weder bewiesen nochauch nur wahrscheinlich, daß die Expropriaten dadurch täglich mehr als eine Stunde in der Betreibung ihrer Fabrikation beein¬ trächtigt werden, zumal ihnen ja die Zeitpunkte der Absperrungen genau bekannt sind und sie daher in der Lage sich befinden, sich danach einzurichten. Und was den Weitertransport der Ma¬ terialien betrifft, so ist derselbe zu unbedeutend, als daß er in Betracht fallen könnte.

3. Anders verhält es sich dagegen mit der dritten Ausstellung der Expropriaten. Eine bloß zehnfache Kapitalisirung der jähr¬ lichen Mehrausgabe würde sich nur dann rechtfertigen, wenn mit Sicherheit anzunehmen wäre, daß in zehn bis fünfzehn Jahren die durch die Expropriation entstandenen Mehrarbeiten gänzlich wegfallen würden. Daß dies nun aber der Fall sein werde, geht aus dem Gutachten der Experten keineswegs über¬ zeugend hervor, vielmehr muß die Darstellung der Expropriaten, daß es sich um dauernde Mehrarheiten handle, als richtig an¬ gesehen und daher auch ihr Begehren, daß dieselben im zwanzig¬ sfachen Betrage zu kapitalisiren seien, als begründet erklärt werden.

4. Das zweite Begehren betreffend, so haben die Experten die Frage, ob Expropriaten durch die Zurücksetzung ihres Schopfes an der Fabrikation von Soda und Glaubersalz verhindert worden seien, verneint und mangelt im Weitern jeglicher Beweis für die Existenz des von den Rekurrenten behaupteten Schadens. Allein auch abgesehen hievon muß diese Forderung abgewiesen werden, weil den Rekurrenten bereits für die durch den Umbau herbeigeführte Unterbrechung der Fabrikation eine Entschädigung von 1,200 Fr. zugesprochen ist und sie im Fernern von der ganzen Entschädigung den Zins vom Tage der Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an erhalten, womit dieselben hinlänglichen Ersatz für alle während der Dauer dieses Prozesses eingetretenen Fabrikationsstörungen finden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an die Herren Jenny und Suter folgende Entschädigungen zu bezahlen;

a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaß vor¬ behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß 4,400 Fr.

b. für bauliche Veränderungen 14,100 C.für Mehrarbeiten und Inkonvenienzen 11,200

d. für den Schaden wegen unterbrochenerFabri¬ kation während des Umbaues 1,200

e. für Zurücksetzung des Schopfes 600 Summa: 31,500 Fr. (einunddreißigtausend und fünfhundert Franken) sammt Zins zu fünf pro Cent vom Tage der Inangriffnahme der Abtretungs¬ objekte an.