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43. Urtheil vom 7. Januar 1876 in Sachen der Eheleute Marrer. A. Klägerin, welche sich im Jahre 1869 mit dem Beklagten verehelicht hatte, verlangte Aufhebung des Ehebandes, indem sie vorbrachte: Schon zwei Monate nach der Verehelichung habe der Beklagte sie gegen ihren Willen verlassen und sei seither weder zu ihr zurückgekehrt, noch habe er sonst für ihren Unter¬ halt gesorgt. Dagegen seien ihr im Jahre 1870 verschiedene Briefe von ihm zugekommen, in welchen er sie um Geld und Kleider ersucht habe, und eingezogene Erkundigungen haben ge¬ zeigt, daß derselbe ein liederliches Leben führe und zwei Male wegen Mißhandlung und abus de confiance gerichtlich bestraft worden sei. — Im Weitern verlangte Klägerin, daß der Be¬ klagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemessenen Entschädigung verurtheilt werde. B. Der Beklagte, welcher wegen unbekannten Aufenthaltes ediktaliter zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden war, erklärte mit Zuschrift datirt Neuenstadt 29. November 1875, daß er gegen die Scheidungsklage seiner Ehefrau nichts einzuwenden habe. G. Aus den von der Klägerin eingelegten Akten ergab sich, daß der Beklagte am 11. Juni 1870 vom korrektionellen Ge¬ richte von Chaux-de-Fonds wegen abus de confiance zu 1 Monat Gefängniß und am 8. Juli 1873 vom korrektionellen Gerichte in Neuenburg wegen Mißhandlung zu 15 Tagen Gefängniß und zehnjähriger Verweisung aus dem Kantone Neuenburg ver¬ urtheilt worden war und sich seit seiner Entfernung von der Klägerin einem liederlichen Leben hingegeben hatte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den von der Klägerin beigebrachten amtlichen Aus¬ weisen kann darüber kein begründeter Zweifel herrschen, daß Klägerin der reformirten, der Beklagte dagegen der katholischen Kirche angehört und es sich somit um eine gemischte Ehe han¬ delt. Da nun nach der solothurnischen Gesetzgebung die gänz¬ liche Scheidung einer kirchlich getrauten Ehe unzulässig und nicht festgestellt ist, daß die Litiganten nur bürgerlich getraut worden seien, so erscheint die Competenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 2 des Nachtragsgesetzes betreffend die gemischten Ehen vom 3. Hornung 1862 begründet.
2. Allerdings ist dieses Gesetz zufolge Art. 62 des Bundes¬ gesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Christmonat 1874 mit dem 1. Jan. 1876 außer Kraft getreten und kann daher, da nach Art. 43 des letz¬ tern Gesetzes Ehescheidungsklagen nunmehr ohne Ausnahme beim bürgerlichen Gerichte des Wohnsitzes des Ehemannes anzubringen sind, in Frage kommen, ob die am 1. Januar d. J. unerledigt gebliebenen Ehescheidungsfälle nicht den nach dem gegenwärtigen Gesetze zuständigen Gerichtsstellen zu überweisen seien.
3. Während sonst bekanntlich die Uebergangsbestimmungen solcher Gesetze, welche eine Aenderung in der Gerichtsverfassung herbeiführen, die nöthigen Vorschriften darüber enthalten, ob die pendenten Prozesse von den bisher zuständigen Gerichten zu er¬ ledigen oder an die nach dem neuen Gesetze kompetenten Behörden abzugeben seien, beobachtet das Bundesgesetz vom 24. Christ¬ monat 1874 hierüber vollständiges Stillschweigen und es scheint daher dieser Punkt den gesetzgebenden Behörden entgangen zu sein.
4. Hienach ist es Sache der Gerichte, das dießfällige Ver¬
fahren zu bestimmen, und wenn nun berücksichtigt wird, daß die neuere Gesetzgebung vorwiegend den Satz anerkennt, daß der in einem Prozesse nach dem bisherigen Gesetze begründete Gerichtsstand durch ein neues Gesetz dann nicht berührt werde, wenn das betreffende Gericht nicht selbst zu existiren auf¬ hört oder die Gerichtsbarkeit für Streitsachen betreffender Art völlig verliert, so erscheint es um so unbedenklicher, die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes für die bereits anhängigen Eheschei¬ dungsfälle aufrecht zu erhalten, als demselben die Gerichtsbar¬ keit in Ehescheidungssachen nach dem gegenwärtigen Gesetze keineswegs völlig entzogen ist (Art. 43 ibidem) und durch ein solches Verfahren auch den Parteien Kosten und Weitläufigkeiten erspart werden.
5. In der Sache selbst muß dem Scheidungsbegehren der Klägerin entsprochen werden, da Beklagter sich demselben nicht widersetzt und sich aus den Akten ergiebt, daß das eheliche Verhältniß tief zerrüttet und ein ferneres Zusammenleben nicht mehr gedenkbar ist.
6. Das weitere Begehren der Klägerin betreffend, daß der Beklagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemes¬ senen Entschädigung verurtheilt werde, so erscheint der erste Theil desselben ohne Weiters als begründet. Was dagegen die Größe der Entschädigung betrifft, so mangeln dem Bundesge¬ richte die nöthigen Anhaltspunkte, um in dieser Hinsicht einen richtigen Entscheid zu geben und muß daher die Erledigung dieses Punktes dem zuständigen kantonalen Richter vorbehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Das zwischen den Litiganten bestehende Eheband ist gänzlich aufgelöst.
2. Der Beklagte wird als der schuldige Theil erklärt und im Grundsatze zur Bezahlung einer Entschädigung an die Klä¬ gerin verpflichtet; die Bestimmung der Größe der Entschädigung ist dem zuständigen kantonalen Richter zugewiesen.