opencaselaw.ch

2_I_16

BGE 2 I 16

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen der Regierung des Kantons Bern. A. Am 14. August 1875 verstarb in Mühleberg, Kantons Bern, wo sie am 16. Oktober 1870 einen Heimathschein depo¬ nirt und bis zu ihrem Tode sich aufgehalten, auch die Gemeind¬ steuer bezahlt hatte, die bevormundete Maria Herrli von Kerzers, Kanton Freiburg, mit Hinterlassung eines in Werthschriften bestehenden Vermögens von circa 12,000 Fr., welches sich in Händen des Waisengerichtes von Kerzers befand, bisher von dem dortigen Vormunde der Herrli verwaltet worden war und zufolge Testamentes vom 11. April 1875 ihrer Schwester Elisabetk Salvisberg geb. Herrli auf der Hub, Kanton Bern, als Erbe zufiel. B.Von dieser Erbschaft verlangte sowohl der Kanton Bern als der Kanton Freiburg die Erbschaftssteuer; die Erbin an¬ erkannte jedoch nur den Anspruch des Kantons Bern und bestritt die Steuerforderung des Kantons Freiburg, worauf die frei¬ burgische Behörde den in Kerzers liegenden Nachlaß der Maria Herrli mit Arrest belegen ließ. C. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung von Bern beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß der Kanton Freiburg mit seiner Steuerforderung abgewiesen und im fernern angehalten werde, den ausgewirkten Arrest aufzuheben. Zur Begründung dieses Gesuches führte dieselbe an: Nach S. 2 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes unterliege das sämmt¬ liche bewegliche Vermögen der Erbschaftssteuer, wenn der be¬ treffende Erblasser im Zeitpunkte seines Absterbens entweder im bernischen Staatsgebiete seinen Wohnsitz oder aber, bei dem Mangel eines solchen, in demselben sich aufgehalten habe, wobei ferner gesagt sei, daß die Heimathrechtigkeit des Erblassers und die Heimathrechtigkeit und Wohnsitzverhältnisse des Erben in der Regel auf die Besteuerung des beweglichen Vermögens keinen Einfluß üben. Da nun der Nachlaß der Marie Herrli in Zins¬ schriften, also in beweglichem Vermögen bestehe, so sei derselbe gemäß der angeführten Bestimmung des bernischen Erbschafts¬ steuergesetzes dem Staate Bern steuerpflichtig. D. Die Regierung von Freiburg schloß auf Abweisungdes Rekurses, indem sie demselben gegenüber geltend machte: Sie sei damit einverstanden, daß gemäß einem feststehenden Grund¬ satze des interkantonalen Rechtes Frau Salvisberg nicht ange¬ halten werden könne, die Erbschaftssteuer an beide Kantone zu bezahlen. Ebenso sei sie der Ansicht, daß diese Steuer da entrichtet werden müsse, wo die Erblasserin ihren Wohnsitz gehabt habe. In dieser Hinsicht stimmen die bernische und freiburgische Ge¬ setzgebung grundsätzlich überein und es gehe die bernische nur insofern weiter als die freiburgische, als die erstere bestimme, daß beim Mangel eines Domizils der Aufenthalt des Erblassers im Kanton Bern zur Bezahlung der Erbschaftssteuer verpflichte. Nun könne aber diese Bestimmung des bernischen Gesetzes vom Bundesgerichte nicht geschützt werden, indem der Aufenthalt kein Recht auf Besteuerung gebe, wenn nicht gleichzettig der bürgerliche Wohnsitz verändert worden sei. Im vorliegenden Falle handle es sich nun um eine bevormundete Person, deren gesetzlicher Wohnsitz am Wohnsitze ihres Vormundes sei und die diesen Wohnsitz nicht eigenmächtig habe ändern können. Es sei daher auch sowohl die Staats- als Gemeindesteuer von dem Vermögen der Marie Herrli im Kanton Freiburg erhoben und die Erbschaft derselben in Kerzers, nicht in Mühleberg, eröffnet worden. Die Gesetzgebung des Kantons Bern enthalte die gleiche Bestimmung bezüglich des Domizils Bevormundeter und es sei nicht einzusehen, warum dieselbe gegenüber dem Kanton Freiburg keine Anwendung finden solle. E. Die Regierung von Bern anerkannte, daß die Vorschrift der freiburgischen Civilgesetzgebung, wonach eine bevogtete Person an dem Orte ihr rechtliches Domizil habe, wo der Vogt der¬ selben wohne, mit der bernischen Gesetzgebung übereinstimme. Ebenso anerkannte dieselbe, daß gemäß dieser Vorschrift das rechtliche Domizil der Herrli sich im Kanton Freiburg befunden habe. Dagegen bestritt die Regierung, daß das rechtliche und persönliche Domizil einer Person identisch sei, da eine Person¬

an einem Orte ihr rechtliches und an einem andern Orte ihr persönliches Domizil haben könne. Nun habe die Herrli seit 1863 in Mühleberg gewohnt und ihren Heimathschein dort de¬ ponirt, somit auch faktisch und persönlich daselbst ihren Wohnsitz genommen und während dieser Zeit unter dem Schutze und unter den Gesetzen dieses Kantons gestanden. Es hätte daher von dem Vermögen der Herrli während der Zeit ihres Wohn¬ sitzes im Kanton Bern sogar die direkte Steuer bezogen werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Regierungen von Freiburg und Bern gehen im vor¬ liegenden Falle darüber einig, daß die Märia Herrli, von deren Nachlaß die Erbschaftssteuer erhoben werden soll, ihr rechtliches Domizil in Kerzers, Kanton Freiburg, gehabt, dagegen faktisch vom Jahre 1870 bis zu ihrem Tode in Mühleberg, Kanton Bern, sich aufgehalten habe. Ebenso steht nach den Erklärungen der benannten Regierungen fest, daß beide Kantone nach ihren Steuergesetzgebungen auf die Besteuerung des erwähnten Nach¬ lasses Anspruch machen können, — somit ein Fall von Doppel¬ besteuerung, d. h. ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen zweier Kantone vorliegt, dessen Lösung gemäß wiederholten Ent¬ scheiden dem Bundesgerichte zukommt.

2. Bei Beurtheilung dieses Falles ist von der bisherigen bundesrechtlichen Praxis auszugehen, wonach das bewegliche Vermögen da versteuert werden muß, wo der Eigenthümer seinen Wohnsitz hat, resp., sofern es sich um eine Erbschaftssteuer han¬ delt, zur Zeit seines Todes gehabt hat und ist daher zu unter¬ suchen, ob der Wohnsitz der Herrli zur Zeit ihres Todes im Kanton Freiburg oder im Kanton Bern gewesen sei. Diese Frage muß zu Gunsten des Kantons Freiburg beant¬ wortet werden. Will man nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß nach 3. Art. 46 der freiburgischen Verfassung, auf welchen die Rekurs¬ beklagte abstellt, lediglich der Wohnsitz Minderjähriger durch denjenigen ihres Vormundes bestimmt ist, die unter Kuratet stehenden volljährigen Personen dagegen ihren vor der Bevor¬ mundung innegehabten Wohnsitz beibehalten, — darauf, daß der Kurator der Herrli in Kerzers gewohnt hat, kein entscheidendes Gewicht legen, so kommt dagegen zu Gunsten Freiburgs in Betracht, daß die Maria Herrli unbestrittenermaßen vor ihrer Uebersiedelung nach Mühleberg ihren faktischen und rechtlichen Wohnsitz in Kerzers gehabt hat und denselben nur mit Zustim¬ mung ihres Kurators hat aufgeben können. Daß nun der Ku¬ rator derselben seine Zustimmung zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Mühleberg gegeben habe, ist nicht bewiesen und kann namentlich im vorliegenden Falle nicht aus den Umständen ge¬ folgert werden. Denn, wie von der Rekurrentin zugestanden wird, hat die Maria Herrli sich fortwährend bei ihrer Schwester aufgehalten und nun kann der Aufenthalt bei einer so nahen Ver¬ wandten, trotzdem er von längerer Dauer gewesen ist, für sich allein nicht zu der Annahme genügen, daß die Erblasserin damit be¬ absichtigt habe, ihr Domizil in Kerzers aufzugeben, und ihr Vormund diese Absicht gekannt und genehmigt habe.Und zwar um so weniger, als die Behörden des Kantons Bern selbst bis zu dem Tode der Herrli die gegenseitige Ansicht getheilt zu haben scheinen, wie daraus hervorgeht, daß dieselbe im Kanton Bern nicht zur Staatssteuer herangezogen worden, während dies allerdings im Kanton Freiburg geschehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und demnach der Kanton Bern nicht berechtigt, von dem Nachlasse der Maria Herrli die Erbschaftssteuer zu erheben.