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29_I_78

BGE 29 I 78

Bundesgericht (BGE) · 1903-02-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen Wegmann=Hauser. Verteilungsliste im Konkurse. Art. 263, 264 Sch.- u. K.-Ges.— Be¬ schwerdefrist hiegegen. Art. 17 ff. eod. Beginn der Frist. I. Im Konkurse des Arnold Wegmann=Hauser in Zürich hat das Konkursamt Enge am 13. Juni 1902 an die durch Grund¬ und Fanstpfand gesicherten, sowie an die privilegierten Gläubiger die in Art. 263 Abs. 2 des Sch.= u. K.=Ges. vorgesehene An¬ zeige erlassen mit der Bemerkung, daß die Verteilungsliste samt Schlußrechnung bis zum 23. Juni zur Einsicht der Gläubiger aufliege. Mit Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde vom 24., eingegangen am 25. Juni 1902 führte Frau Hedwig Wegmann¬ Hauser, die an dem Konkurs beteiligt war, und ebenfalls eine der erwähnten Anzeigen erhalten hatte, gegen die Verteilung Be¬ schwerde, mit dem Antrag, die Verteilungsliste sei derart abzu¬ ändern, daß der Übererlös von 4547 Fr. über einen vom Ge¬ meinschuldner bei der schweizerischen Volksbank in Zürich ver¬ setzten (vom Gemeinschuldner abbezahlten) Schuldbrief von 8000 Franken in die Konkursmasse einzuwerfen sei. Gleichzeitig suchte die Beschwerdeführerin um Restitution gegen die Versäumung der am 23. Juni 1902 abgelaufenen Beschwerdefrist nach. Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist mit der Auflagefrist am 23. Juni abge¬ laufen und eine Restitution unzulässig sei. Die kantonale Auf¬ sichtsbehörde, an welche der erstinstanzliche Entscheid von der Beschwerdeführerin weitergezogen wurde, bestätigte denselben unterm

6. September 1902. Daß eine Beschwerde gegen die Verteilungs¬ liste nur während der zehntägigen Auflage derselben erhoben wer¬ den könne, wurde ausgeführt, ergebe sich insbesondere aus der Bestimmung in Art. 264 des Betreibungs= und Konkursgesetzes, daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflagefrist zur Verteilung schreite. II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Wegmann=Hauser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, unter Aufnahme des Antrages der ursprünglichen Beschwerde. Bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit der letztern wird in erster Linie geltend ge¬ macht, daß die Beschwerdefrist für die Rekurrentin erst zehn Tage nach Empfang der Anzeige betreffend Auflage der Verteilungs¬ liste abgelaufen sei; im vorliegenden Falle sei die Anzeige von der Post erstmals am 14. Juni in die Wohnung der Rekurren¬ tin gebracht, aber wegen Abwesenheit der letztern und ihres Ehemannes nicht abgegeben worden; erst am 15. Juni sei die Anzeige tatsächlich in die Hände der Rekurrentin gelangt. Die am 24. Juni erhobene Beschwerde sei daher nicht verspätet. Even¬ tuell wird das Begehren um Restitution wiederholt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Aufstellung der Verteilungsliste im Konkurse ist eine Verfügung der Konkursverwaltung, die nach Mitgabe der Art. 241 und 17 ff. des Betreibungs= und Konkursgesetzes der An¬ fechtung seitens der Beteiligten mittelst Beschwerde an die Auf¬ sichtsbehörden unterliegt. Da weder für den Beginn, noch für die Dauer und den Endpunkt der Beschwerdefrist besondere Regeln aufgestellt sind, muß es bei den allgemeinen Regeln, vorab der Bestimmung in Art. 17 des Betreibungsgesetzes sein Bewenden haben, daß die Beschwerde binnen zehn Tagen, seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, anzubringen ist. Die Vorschrift in Art. 264 Abs. 1, daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflegungs¬

frist zur Verteilung schreite, zwingt nicht zu einer andern Auf¬ fassung. Abgesehen davon, daß es leicht denkbar ist, daß bei der Aufstellung derselben die Möglichkeit der Anfechtung der Ver¬ teilungsliste durch Beschwerde außer Acht gelassen wurde, ist zu beachten, daß sich die Beschwerdefrist (wenn gesetzlich verfahren wird) nie weit über die Auflegungsfrist wird hinausziehen können und daß dem Wort „sofort“ nicht unbedingt absolute Bedeutung beigelegt zu werden braucht, vielmehr die Anweisung sehr wohl dahin verstanden werden kann, daß die Verteilung sobald als möglich nach der Auflegungsfrist stattfinden solle. Auch die Be¬ stimmung in Art. 263 Abs. 1, daß die Verteilungsliste und die Schlußrechnung während zehn Tagen beim Konkursamte aufge¬ legt werden, hat mit der Frage nach dem Beginn und der Dauer der Beschwerdefrist an sich nichts zu tun. Wohl aber fällt Art. 263 Abs. 2 in Betracht, wonach die Auflegung jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges an¬ gezeigt wird, allein nicht in dem Sinne, daß dadurch für die Dauer bezw. für den Endpunkt der Beschwerdefrist etwas von Art. 17 abweichendes bestimmt worden wäre, sondern nur inso¬ fern, als aller Regel nach der Zeitpunkt des Empfangs dieser Anzeige als Anfangspunkt der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste zu betrachten sein wird. Da die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich die Gläu¬ biger darauf verlassen, daß sie ihnen zugestellt wird, und sie brauchen sich daher vorher um die Aufstellung der Verteilungs¬ liste nicht zu kümmern. Anderseits muß jetzt für sie die zehn¬ lägige Beschwerdefrist zu laufen beginnen, sofern ihnen wenigstens gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, von der ganzen Vertei¬ lungsliste Einsicht zu nehmen, mit andern Worten, wenn die Ver¬ teilungsliste bereits oder noch aufliegt, während es allerdings fraglich sein kann, ob für den Fall, daß die Anzeigen vor der Auflegung der Verteilung erlassen worden sind, die Beschwerde¬ frist nicht erst mit letzterem Zeitpunkt anhebe. Im vorliegenden Falle nun sind die Anzeigen nach Art. 263 Abs. 2 des Be¬ treibungs= und Konkursgesetzes am 13. Juni erlassen worden. Allein der Rekurrentin ist dieselbe, wie aus einer an sich glaub¬ würdigen Bescheinigung ihres Ehemannes hervorgeht, erst am

14. Juni von der Post präsentiert und erst am 15. Juni ab¬ genommen worden. Wenn man auch von ersterem Datum aus¬ geht, so fiel dennoch die am 24. Juni erhobene Beschwerde inner¬ halb die zehntägige Beschwerdefrist und durfte dieselbe nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (vergl. hiezu Archiv IV, Nr. 136). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben und die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde angewiesen wird, auf die Beschwerde der Rekurrentin materiell einzutreten.