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128. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen Althaus=Hofer. Pfandausfallschein als Grundlage einer Pfändung. Art. 158, spez. Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Stellung des Betreibungsamtes, bei dem das Pfändungsbegehren gestellt wird, gegenüber demjenigen, das den Pfandausfallschein ausgestellt hat. I. Die Aktienbrauerei zum Feldschlößchen in Rheinfelden hat an der früher in Liestal wohnhaften Frau Althaus=Hofer eine Forde¬ rung von 3120 Fr., welche durch Pfandrecht im dritten Rang auf Liegenschaften der Rekurrentin versichert war. Bei der Zwangs¬ verwertung dieser Liegenschaften, welche das Betreibungsamt Liestal in einer von einem andern Gläubiger geführten Betreibung vor¬ nahm, blieb die genannte Forderung gänzlich ungedeckt, worauf das Amt unterm 10. Juni 1903 der Aktienbrauerei Feldschlö߬ chen einen Pfandausfallschein ausstellte, welcher den Vermerk ent¬ hält, daß bei einer binnen Monatsfrist erfolgenden Betreibung kein Zahlungsbefehl erforderlich sei. Gestützt auf diese Urkunde verlangte die Aktienbrauerei gegen die nunmehr in Baden wohnende Schuldnerin die Pfändung von Vermögen, welches sie in Biel besaß. Das Betreibungsamt Baden ließ diese Pfändung durch das Betreibungsamt Biel vollziehen. II. Infolge Beschwerde der Schuldnerin, Frau Althaus=Hofer, hob die untere Aufsichtsbehörde unterm 4. September 1903 diese Pfändung wieder auf. Ihr Entscheid geht, in Gutheißung der der Beschwerde gegebenen Begründung, davon aus: daß die Aktien¬ brauerei Rheinfelden im Pfandverwertungsverfahren in Liestal nicht betreibender Gläubiger im Sinne von Art. 158 des Betrei¬ bungsgesetzes gewesen sei und daß ihm deshalb die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis zu weiterer Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht zustehe. III. Hiegegen rekurrierte die Aktienbrauerei Feldschlößchen an die kantonale Aufsichtsbehörde und diese erkannte am 24. Oktober 1903: es solle bei der vollzogenen Pfändung als einer gesetzlich zulässigen sein Verbleiben haben. Sie stellte sich dabei, entgegen der ersten Instanz, auf den Standpunkt, daß das Gesetz die er¬
wähnte Befugnis auch den nicht betreibenden Gläubigern für ihre aus dem Pfanderlöse ungedeckt gebliebenen Forderungen einräume. IV. Mit ihrem gegenwärligen innert nützlicher Frist einge¬ reichten Rekurse verlangt nunmehr Frau Althaus=Hofer vor Bundesgericht: es möchte der Entscheid der obern kantonalen In¬ stanz aufgehoben und derjenige der ersten Instanz wiederhergestellt werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde macht nicht etwa geltend, daß die in Frage stehende Pfändung als solche in irgend einem Punkte ungesetzlich oder unangemessen sei. Sie stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß es an einer gesetzlich gültigen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung gefehlt habe, indem das Betreibungs¬ amt Liestal den Pfandausfallschein vom 10. Juni 1903, gestützt auf welchen die jetzige Pfändung verlangt und vollzogen wurde, zu Gunsten der Rekursgegnerin, der nunmehrigen Pfändungs¬ gläubigerin, gesetzlich nicht mit der Bedeutung einer Urkunde im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgesetzes habe aus¬ stellen dürfen und dieser Ausfallschein deshalb nicht die Grund¬ lage für Vornahme einer Pfändung bilden könne. Nun handel es sich aber bei der Ausstellung der fraglichen Urkunde um eine Verfügung nicht des Betreibungsamtes Baden, welches die nach¬ herige Pfändung anordnete und vollziehen ließ, sondern um eine solche des Betreibungsamtes Liestal. Will deshalb diese Verfügung als ungesetzlich angefochten werden, so kann dies nur gegenüber letzterem Betreibungsamt, von dem sie ausgeht, geschehen. Dabei müßte dann allerdings, sofern eine solche Anfechtung noch mög¬ lich sein sollte und zur Ungültigkeitserklärung des streitigen Pfandausfallscheines führen würde, die gestützt auf sie ergangene Pfändung ihre rechtliche Grundlage verlieren und damit dahin¬ fallen. So lange aber die in der Ausstellung des Pfandausfall¬ scheines liegende Verfügung des Betreibungsamtes Liestal besteht muß sie auch von jedem andern Betreibungsamte als eine von einer Behörde innerhalb ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereiche getroffene Amtshandlung anerkannt werden und geht es nicht an, daß ein solches Amt sie von sich aus auf ihre Rechtsbeständig¬ keit prüft und vom Resultat dieser Prüfung abhängig macht, ob es ihr bezüglich der in seinen Kompetenzkreis fallenden weitern Amtshandlungen Folge geben wolle oder nicht. Sonach ist das Betreibungsamt Baden richtig vorgegangen, indem es auf Vorlage des angefochtenen Pfandausfallscheines hin zur Pfändung geschrit¬ ten ist, und muß diese nach Maßgabe der gemachten Ausführungen aufrecht erhalten werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.