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29_I_588

BGE 29 I 588

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124. Entscheid vom 25. November 1903 in Sachen Wäffler. Betreibung gegen eine Ehefrau. Ort der Betreibung. Art. 47 Abs. 1 Sch.- u. K.-Ges. Zustellung der Betreibungsurkunden. I. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Juni 1903 leitete Josef Frei in Zürich gegen die Rekurrentin, Frau Wäffler für eine For¬ derung von 180 Fr. beim Betreibungsamt Zürich III Betreibung ein. Als (nach Beseitigung des erfolgten Rechtsvorschlages) die Betriebene am 13. Juli die Pfändungsankündigung erhielt, führte sie Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung als ungültig aufzuheben. Zur Begründung ließ sie anbringen: Sie sei die Ehefrau des von Frutigen gebürtigen Robert Wäffler, Gutsbe¬ sitzers in Thun, der sich zur Zeit in Monroe (Wisconsin, Ver¬ einigte Staaten) aufhalte, in Thun aber durch einen General¬ bevollmächtigten in der Person des Fürsprechers Kirchhoff ver¬ treten sei. Zwischen den Ehegatten werde gegenwärtig vor Amtsgericht Thun der Ehescheidungsprozeß geführt. Ihre ver¬ mögensrechtlichen Beziehungen seien nach dem bernischen Rechte zu beurteilen, weil der erste eheliche Wohnsitz Rubigen bei Bern gewesen sei und eventuell, weil das bernische Recht als heimat¬ liches zutreffe. Laut demselben aber (Satzungen 83, 88 und 86 des Civilgesetzbuches) sei der Ehemann Eigentümer des gesamten ehelichen Vermögens und in jeder Hinsicht gesetzlicher Vertreter seiner Frau. Die Beschwerdeführerin könne also nicht, auch nicht für persönlich eingegangene Schulden, selbständig betrieben werden, sondern eine Betreibung könne sich stets nur gegen ihren Ehe¬ mann richten. Deshalb sei auch das Betreibungsamt Zürich er in Frage stehenden Betreibung gar nicht kompetent, sondern für die Bestimmung des Betreibungsortes der Betreibungsort des Ehemannes maßgebend, der sich nach dem ehelichen Wohnsitz richte, wogegen dem dermaligen zeitweiligen Aufenthalte der Be¬ schwerdeführerin in Zürich keine Bedeutung zukomme. II. Die untere Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde ab¬ schlägig. Ihr Entscheid gründet sich darauf, daß nach der Akten¬ lage zu vermuten sei, das Domizil des Ehemannes befinde sich in Amerika, und daß also, da die Ehefrau rechtlich den Wohnsitz des Ehemannes teile, Rekurrentin „in der Schweiz nur als Aufenthalterin in Betracht kommen könne“, weshalb sie in Zürich, wo sie sich aufhalte, betreibbar sei. Frau Wäffler ergriff gegen diesen Entscheid den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei sie geltend machte: Die erste Instanz habe nur die Frage des Betreibungsortes erörtert nicht aber das von der Rekurrentin hauptsächlich hervorgehobene Argument, daß sie einen gesetzlichen Vertreter in der Person ihres Ehemannes besitze, also die Betreibung nur gegen diesen sich richten könne und die Betreibungsurkunden ihm zuzustellen seien. Da der Ehemann während seines Aufenthaltes im Ausland einen Generalbevollmächtigten hinterlassen habe, so sei damit ein Be¬ treibungsdomizil in der Schweiz gegeben, welches man aber nicht in Zürich, sondern in Thun zu suchen habe. Die Entscheidung des Rekurses sei für die Rekurrentin von erheblicher Bedeutung, da es in ihrem Interesse liege, daß die Bezahlung der betriebenen Forderung aus dem in Thun befindlichen Vermögen erfolge. III. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte zur Abwei¬ sung des Rekurses. Ihr am 3. Oktober 1903 ergangener Ent¬ scheid stellt auf die oben mitgeteilte Begründung der ersten Instanz ab und fügt ihr noch bei, daß die Bezeichnung eines Generalbe¬ vollmächtigten in Thun kein Betreibungsdomizil daselbst begründe, da dieser vertragliche Bevollmächtigte nicht gesetzlicher Vertreter im Sinne des Art. 47 des Betreibungsgesetzes sei. Mit der ersten Instanz sei (— da auch die Rekursschrift andere Behauptungen nicht habe aufstellen können —) davon auszugehen, daß Wäffler seinen Wohnsitz in Amerika habe.

IV. Innert nützlicher Frist zog Frau Wäffler ihre Beschwerde unter Erneuerung ihres Antrages auf Aufhebung der angehobenen Betreibung an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es ist vorerst unbestritten, daß die Rekurrentin unter ehe¬ licher Vormundschaft steht und daß insbesondere hieran, nach Maßgabe des in Betracht kommenden bernischen Rechtes zwischen den Ehegatten schwebende Scheidungsprozeß nichts ändert hat. Danach handelt es sich um eine Betreibung gemäß Art. 47 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, wobei der Ehemann der Rekurrentin als gesetzlicher Vertreter derselben zu gelten hat.

2. Allerdings schreibt nun die genannte Bestimmung vor, daß eine solche Betreibung am Wohnsitze des gesetzlichen Vertreters zu führen sei. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1, Nr. 60 S. 427 und Bd. XXVII, 1, Nr. 17, S. 115 f.*) ist aber davon auszugehen, daß dieser be¬ sondere Betreibungsort des Art. 47 nur für das Gebiet der Eid¬ genossenschaft Geltung besitze, d. h. daß er dann nicht mehr Platz greife, wenn der gesetzliche Vertreter des Betriebenen seinen Wohn¬ sitz im Auslande hat, daß vielmehr in diesem Falle eine Betrei¬ bung des Vertretenen in der Schweiz möglich sein müsse und zwar da, wo derselbe wohnt bezw. sich aufhält. Nach Annahme der beiden Vorinstanzen befindet sich nun das Domizil des Ehemannes der Rekurrentin in den Vereinigten Staaten. In dieser Frage, deren Lösung in erster Linie von einer Würdigung tatsächlicher Momente abhängt, ist an der Auffassung der Vorinstanzen festzuhalten, da sie mit den Akten nicht im Wider¬ spruch steht und zudem die Rekurrentin vor Bundesgericht eine Widerlegung derselben nicht versucht hat. Daraus folgt aber, daß, was den Ort der Betreibung anlangt, die Betreibung gesetzlich ge¬ führt worden ist, da die Rekurrentin in Zürich unbestrittenermaßen sich aufgehalten hat, als die angefochtenen Betreibungsakte des Betreibungsamtes Zürich III gegen sie ergangen sind.

3. Anders verhält es sich dagegen mit der in Art. 47 Abs. 1 aufgestellten Vorschrift, daß die Betreibungsurkunden dem gesetz¬ lichen Vertreter zuzustellen seien. Gemäß bundesrechtlicher Praxis (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Bd. XXVII, 1, Nr. 17 Erw. 2* und die dort citierten Präzedenzfälle) greift diese Vorschrift allgemein Platz, auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter des betriebenen Schuldners im Auslande wohnt, und ist sie absoluter Natur, d. h. ist eine Betreibung, bei der die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Betriebenen persön¬ lich stattgefunden hat, schlechthin ungültig und kann jederzeit da¬ gegen Beschwerde erhoben werden. Hienach ist von diesem Gesichtspunkte aus die Beschwerde, die auf Annullierung der gegen die Rekurrentin in Zürich ergangenen Betreibung abzielt, gutzuheißen und damit in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurs begründet zu erklären. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die in Frage stehende Betreibung als ungültig aufgehoben.