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11. Urteil vom 29. Januar 1903 in Sachen Elektrizitätswerke Wynau gegen Regierungsrat Bern. Auslegung einer Konzession für ein Elektrizitätswerk durch den Regierungsrat. Verletzung von Art. 23 lit. a des bernischen Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, vom
20. März 1854; Verletzung des Verfassungsgrundsatzes, dass nie¬ mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 75 bern. Kant. - Verf.). Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. Art. 10 eod. A. Durch Konzessionsakt vom 30. Oktober 1891/11. Novem¬ ber 1893 erteilte der Regierungsrat des Kantons Bern dem Fabrikanten Müller=Landsmann in Lotzwyl die Bewilligung zur Anlage eines (den vorgelegten Plänen entsprechenden) Wasserwerks an der Aare in den Schrämmen bei Wynau. Diese Bewilligung wurde u. a. an folgende Bedingung geknüpft „.... 18. Von den durch die Wasserwerkanlage gewonnenen „Kräften hat der Konzessionär an die beteiligten umliegenden „bernischen Gemeinden zu öffentlichen Zwecken mindestens „600 Pferdestärken, an der Turbine gemessen, zum Selbstkosten¬ „preis abzugeben. Sollten sich die Parteien über die Höhe des „Selbstkostenpreises einer Pferdekraft nicht einigen können, so „entscheidet darüber endgültig der Regierungsrat. Machen die „Gemeinden, oder an ihrer Stelle der Staat, von dieser Befug¬ „nis innert zehn Jahren nach Erstellung der Anlage keinen Ge¬ „brauch, so fällt dieselbe dahin.“ Das Wasserwerk wurde von der heutigen Rekurrentin, Aktien¬ gesellschaft Elektrizitätswerke Wynau, als Rechtsnachfolgerin des Konzessionärs, erstellt und in Betrieb gesetzt. Nun erhoben sich wegen der praktischen Durchführung der vorerwähnten Konzes¬ sionsbestimmung Differenzen zwischen der Rekurrentin und den interessierten Gemeinden. In deren Folge setzte der Regierungsrat durch Beschluß vom 19. Januar 1901, gemäß der ihm ausdrück¬ lich vorbehaltenen Kompetenz, den Selbstkostenpreis der Pferdekraft auf 100 Fr. fest; sodann stellten die Gemeinden Wynau, Aar¬ wangen, Schwarzhäusern und Bannwyl mit Eingabe vom
27. April 1901 an den Regierungsrat das Gesuch, er möchte den Begriff „öffentliche Zwecke“ in der streitigen Konzessions¬ klausel näher interpretieren, eventuell die Rekurrentin pflichtig erklären, die reservierten 600 Pferdekräfte um den festgesetzten Preis zu den dem öffentlichen Wohl der Gemeinden und ihrer Bewohner dienenden Zwecken abzugeben, „wobei selbstredend die „Abgabe elektrischer Energie für Licht= und Krafterzeugung an „und durch die Gemeinden für die sogenannte Privatbeleuchtung, „sowie für die in den Gemeinden bereits bestehenden oder neu „entstehenden Industrien inbegriffen sein solle, da auch nur mit „deren Mitwirkung die Straßenbeleuchtung und die Beleuchtung „öffentlicher Gebäude in den Gemeinden ermöglicht werden können.“ Die Rekurrentin, welcher dieses Gesuch zur Vernehmlassung zugestellt wurde, bestritt vorab die Kompetenz des Regierungs¬ rates, die in Frage stehende Bestimmung der Konzession rechts¬ verbindlich zu interpretieren, da er dabei, zufolge des rechtlichen Charakters der Konzession als eines zweiseitigen Vertrages, als Richter in eigener Sache funktionieren und den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzen würde; eventuell wies sie die von den Gemeinden angestrebte Interpretation als unzutreffend zurück. In einer weiteren Eingabe vom Juni 1902 präzisierten die genann¬ ten Gemeinden ihren Rechtsstandpunkt nochmals dahin, daß sie berechtigt seien, über die reservierten 600 Pferdekräfte zu dispo¬ nieren, wie es ihnen am besten diene, insbesondere die Energie nicht nur innerhalb des Gemeindebannes, sondern auch außerhalb
desselben, als Kraft oder Licht zu verwenden, z. B. für Eisen¬ bahn=, Fabrik= oder gewerblichen Motorenbetrieb, vorausgesetzt nur, daß dabei keine Spekulationszwecke verfolgt würden. Durch Entscheid vom 13. August 1902 verwarf der Regie¬ rungsrat die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin mit wesentlich folgender Begründung: Da die Konzession, welche die vorliegend streitige Klausel enthalte, ihren Entstehungsgrund nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem einseitigen Akt der Staats¬ gewalt habe, beruhen die dadurch geschaffenen Rechtsverhältnisse, also auch die in Frage stehenden Privilegien der Gemeinden auf öffentlich=rechtlichem Titel und können nicht in die Kategorie der Privatrechte eingereiht werden. Hieraus folge ohne weiteres, daß Anstände über Sinn und Tragweite der Konzession und ihrer Bedingungen nicht durch die Civilgerichte, sondern durch die Ad¬ ministrativbehörden, bezw. den Regierungsrat zu erledigen seien. Gleichwie dieser eine erteilte Konzession aus wichtigen Gründen zurückziehen dürfe, stehe ihm auch das Recht zu, dieselbe in ihren Wirkungen gegenüber dem Konzessionär und allfällig privilegier¬ ten Dritten authentisch zu interpretieren. Dies ergebe sich, abge¬ sehen vom rechtlichen Charakter der Konzession, auch aus der Natur der Sache, da die Behörde, welche die Konzession erteilt habe, am besten in der Lage sei, den beabsichtigten Sinn ihrer Bestimmungen klarzustellen. In der Sache selbst pflichtete der Regierungsrat der Rechtsauffassung der Gemeinden bei, und ent¬ schied demgemäß, der streitige Art. 18 der Konzession werde dahin erläutert, daß „1. unter dem Ausdruck „zu öffentlichen Zwecken“ nicht nur „die Verwendung elektrischer Kraft zur Beleuchtung und zum „Betrieb öffentlicher Anlagen, wie Straßen, Plätze, Eisenbahnen, „Etablissemente 2c., sondern auch die Abgabe elektrischer Energie „an Private zu Industrie= und Beleuchtungszwecken in den be¬ „treffenden Gemeinden verstanden fein soll; „2. für eine Eisenbahn Aarwangen=Langenthal, bezw. Nieder¬ „bipp=Oensingen, die Kraftlieferung ebenfalls aus den vorbehal¬ „tenen 600 Pferdekräften und zwar für das ganze Unternehmen, „also über das Gebiet der vier Konzessionsgemeinden hinaus, „erfolgen kann." B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Aktiengesellschaft Elektri¬ zitätswerke Wynau rechtzeitig und in richtiger Form den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, derselbe sei als verfassungswidrig aufzuheben. Sie führt wesentlich aus: Da sie die Kompetenz des Regierungsrates zur materiellen Ent¬ scheidung des Begehrens der Gemeinden ausdrücklich bestritten habe, in der Meinung, daß die Gerichte hiefür zuständig seien, hätte jener, gemäß Art. 23 litt. a des kantonalen Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom
20. März 1854, die Kompetenzfrage dem Obergericht vorlegen sollen, wobei eventuell, nach Art. 27 Ziff. 2 litt. e der früheren, resp. Art. 26 Ziff. 16 der neuen Kantonsverfassung, der Große Rat in letzter Linie hätte entscheiden müssen. Das tatsächliche Vorgehen des Regierungsrates, welcher sich ohne weiteres selbst für zuständig erklärt habe, involviere demnach schon an sich eine Verletzung gesetzlicher und verfassungsmäßiger Rechte. Hievon abgesehen aber verstoße der angefochtene Entscheid als solcher gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 10 K.=V.), wie die Rekurrentin in ihrer Eingabe an den Regierungsrat dargetan habe, sowie auch gegen Art. 75 K.=V., wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Die Kompetenz des Regierungsrates zur Erteilung von Wasserwerkskonzessionen be¬ ruhe nicht auf einem absoluten, ihm zugewiesenen Attribut der Staatsgewalt, sondern sei lediglich der Ausfluß des gesetzlich nor¬ mierten Aufsichtsrechts des Staates über die öffentlichen Gewässer. Der Regierungsrat handle somit bei Vornahme eines Konzessions¬ aktes nur als polizeiliche Aufsichtsbehörde und könne dabei keines¬ wegs über die materiell=rechtlichen Verhältnisse der Gewässer¬ benutzung bestimmen, indem jene durch die Satzung 335 des Civilgesetzbuches, über die öffentlichen Sachen, geregelt seien. Demnach aber gehören nur die wasserbaupolizeilichen Vorschriften einer Konzession dem öffentlichen Rechte an, während Bestimmun¬ gen über den Gebrauch der vorbeifließenden Wasserwelle als der öffentlichen Sache und über die Verwendung der daraus gewon¬ nenen Kraft, sofern solche infolge gegenseitigen Einverständnisses, in eine Konzession aufgenommen würden, rein privatrechtlicher Natur seien. Dies letztere treffe nun unzweifelhaft für die vorlie¬
gend streitige Bestimmung zu. Dieselbe statuiere einen privaten Anspruch der bezeichneten Gemeinden auf die Abgabe elektrischer Energie und auferlege der Rekurrentin die entsprechende eivilrecht¬ liche Verpflichtung, über deren Sinn und Tragweite demgemäß nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden habe. Dieser Rechtslage sei sich übrigens der Regierungsrat selbst bei Erstellung der Konzession wohl bewußt gewesen, indem er sich die Kompetenz zur Feststellung des Selbstkostenpreises ausdrücklich vorbehalten und damit implicite, durch Unterlassung eines gleichen Vorbehalts, für die Beurteilung der Frage, was unter „öffent¬ lichen Zwecken“ zu verstehen sei, die Zuständigkeit der Gerichte anerkannt habe. Endlich sei der angefochtene Entscheid seinem In¬ halte nach ein willkürlicher und verletze in dieser Hinsicht sowohl den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 72 K.=V.) als auch denjenigen der Unverletzlichkeit allen Eigentums (Art. 89 K.=V.); denn die Auslegung des Begriffes „öffentliche Zwecke“ durch den Regierungsrat stehe mit dem klaren Wortlaut der frag¬ lichen Konzessionsbestimmung in direktem Widerspruch; die Rekur¬ rentin werde dadurch in dem Verfügungsrecht über ihr Eigentum, die von ihr produzierte Kraft, in verfassungswidriger Weise be¬ einträchtigt. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen. Mit Bezug auf die Kompetenzfrage wiederholt er die Ausführungen des angefochtenen Entscheides und macht ferner wesentlich geltend, die Berufung der Rekurrentin auf Art. 23 litt. a des Gesetzes von 1854 sei verfehlt, da ein Kompetenzkonflikt im Sinne jener Bestimmung gar nicht vorliege. Dieselbe komme nämlich nur zur Anwendung, wenn die beklagte Partei einer Administrativklage gemäß Art. 1 bezw. 8 ibidem die Kompetenzeinrede erhebe; sie setze also notwendig voraus, daß ein Staats= oder Gemeinde¬ beamter, bezw. eine Staats= oder Gemeindebehörde gegenüber einem vermeintlich oder tatsächlich Pflichtigen einen Anspruch auf eine öffentliche Leistung erhebe, d. h. einen förmlichen Administrativ¬ entscheid provoziere. Keines dieser Requisite aber sei vorliegend gegeben; es stehe weder eine öffentliche Leistung im Sinne des citierten Gesetzes in Frage, noch sei eine Behörde oder ein Be¬ amter als Kläger aufgetreten; auch handle es sich nicht um die Auswirkung eines förmlichen Entscheides, sondern lediglich um die einseitig anbegehrte Herbeiführung einer authentischen Interpreta¬ tion einer streitigen Konzessionsbedingung. Diese letztere enthalte keineswegs, wie die Rekurrentin behaupte, eine civilrechtliche Ver¬ einbarung zwischen Regierungsrat und Konzessionär, da hiefür eine beidseitige Willensbetätigung erforderlich wäre, während die fragliche Bedingung tatsächlich auf einer durchaus einseitigen Wil¬ lensäußerung der Konzessionsbehörde beruhe. Daher habe sich der Regierungsrat durch die Auslegung dieser Bedingung keiner Kom¬ petenzüberschreitung und Verletzung der angerufenen Verfassungs¬ bestimmungen schuldig gemacht. Wenn er sich das Entscheidungs¬ recht für die streitige Frage nicht ausdrücklich vorbehalten habe, so sei er eben von der Auffassung ausgegangen, es verstehe sich von selbst, daß jene durch einseitige Verfügung der Konzessions¬ behörde, bezw. durch authentische Interpretation zu lösen sei. In materieller Hinsicht könne der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich bezeichnet werden, da sich der Regierungsrat, wie aus seinen Erwägungen hervorgehe, bei der streitigen Auslegung aus¬ schließlich von Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit habe leiten lassen und lediglich bemüht gewesen sei, die ursprünglichen Intentionen der Konzessionsbehörde über den Sinn der fraglichen Klausel zum Ausdruck zu bringen. D. Die beteiligten Gemeinden Wynau, Aarwangen, Schwarz¬ häusern und Bannwyl, welchen der Rekurs ebenfalls zur Ver¬ nehmlassung zugestellt wurde, schließen sich in allen Punkten den Ausführungen des Regierungsrates an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin macht in erster Linie geltend, das vom Regierungsrat in casu eingeschlagene Verfahren sei ungesetzlich und verfassungswidrig; der angefochtene Entscheid verstoße in formeller Hinsicht sowohl gegen Art. 10 K.=V. (Grundsatz der Gewaltentrennung), als auch gegen Art. 79 ibidem, wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Sie führt zur Begründung aus, der Regierungsrat hätte über die Frage seiner Kompetenz, nach erfolgter Bestreitung derselben, nicht selbst entscheiden, sondern gemäß Art. 23 litt. a des kantonalen
Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vorgehen sollen. Der angerusene Artikel lautet dahin: „Art. 23: Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Verwaltungs¬ und den Gerichtsbehörden insbesondere wird verfahren wie folgt:
a) Wird auf eine von den Verwaltungsbehörden erhobene For¬ derung vorgeschützt, die Sache gehöre vor die Gerichte, so nimmt der Regierungsstatthalter diese Einwendung zu Protokoll und er¬ stattet darüber Bericht an den Regierungsrat, welcher, wenn er die Einwendung gegründet findet, die Sache an die Gerichte ver¬ weist, im entgegengesetzten Falle aber davon Mitteilung an das Obergericht macht, und diese Behörde anfrägt, ob sie die Kompe¬ tenz der Verwaltungsbehörden anerkenne oder nicht. Spricht sich hierauf das Obergericht für die Kompetenz der Verwaltungsbehör¬ den aus, so ist die Einwendung erledigt; vindiziert hingegen das Obergericht die Kompetenz zu Handen der Gerichtsbehörden, so fällt die Frage nach § 27 Ziff. 2 litt. e der Staatsverfassung der Entscheidung des Großen Rates anheim.“ Der Regierungsrat bestreitet, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall an¬ wendbar sei, indem er vorab ausführt, es handle sich hier gar nicht um einen förmlichen Administrativentscheid im Sinne der¬ selben, sondern lediglich um eine einseitig herbeigeführte, authen¬ tische Interpretation der streitigen Konzessionsbedingung. Allein dieser Einwand ist durchaus haltlos. Eine authentische Interpre¬ tation im technischen Sinne liegt nicht vor; denn dieser Ausdruck bezeichnet die Auslegung einer Norm des objektiven Rechts, welche durch den Gesetzgeber, in den Formen eines gesetzlichen Erlasses, als für die Zukunft allgemein verbindlich ausgesprochen wird. In concreto dagegen steht nicht ein allgemeiner Rechtssatz in Frage, sondern eine für die streitenden Parteien speziell gel¬ tende Konzessionsklausel, deren Interpretation, gleich der Aus¬ legung eines privatrechtlichen Vertrages, lediglich für diese Par¬ teien Recht schafft, ihnen gegenüber aber allerdings als verbindlich und in diesem Sinne authentisch erscheint, sofern sie von der kompetenten Stelle ausgeht. In der Tat hat die vom Regierungs¬ rat gegebene Erläuterung unzweifelhaft die Bedeutung eines „förm¬ lichen“, d. h. rechtsverbindlichen Entscheides; denn sie bezweckt, wie aus ihren Motiven zur Evidenz hervorgeht, den vorliegenden Streit über den Umfang des den beteiligten Gemeinden gegenüber der Rekurrentin zustehenden Anspruchs endgültig zu erledigen und ist demnach — analog dem Feststellungsurteil des Richters über die Tragweite einer Vertragsbestimmung im Verhältnis zum Entscheid der Leistungsklage — praktisch gleichbedeutend mit der direkt ausgesprochenen Verpflichtung der Rekurrentin, auf welche das eventuelle Begehren der Gemeinden an den Regierungsrat gerichtet ist, da in beiden Fällen nur noch die Exekution des fest¬ gestellten Anspruchs in Frage kommen kann. Wieso ihre „einsei¬ tige“ Herbeiführung (nach dem Ausdruck des Regierungsrates) für die angebliche authentische Interpretation als solche charakte¬ ristisch sein soll, ist unverständlich, da Streitsachen zwischen zwe Parteien normalerweise auf Veranlassung einer derselben, die klagend auftritt, zum Austrag durch die Behörden gelangen. Auch der weitere Einwand des Regierungsrates, es sei vorlie¬ gend kein Kläger im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung vorhanden, entbehrt jeder Begründung; denn die beteiligten Ge¬ meinden, resp. die Gemeinderäte als deren Organe, denen der Regierungsrat die Behördenqualität offenbar nicht absprechen will, haben durch die Einreichung des Begehrens beim Regierungsrat, er möchte die streitige Konzessionsklausel im verlangten Sinne auslegen, eventuell die Rekurrentin zur entsprechenden Abgabe elektrischer Kraft zu öffentlichen Zwecken verhalten, schon rein formell betrachtet, eine Klage auf eine angeblich öffentliche Lei¬ stung gegen die Rekurrentin erhoben, wie diese letztere denn auch vom Regierungsrat zur Vernehmlassung aufgefordert, d. h. als beteiligte Partei behandelt wurde. Vollends aber trifft diese Auf¬ fassung in sachlicher Hinsicht zu, da ja das Begehren auf einen endgültigen, verbindlichen Entscheid gerichtet ist und da der Regierungsrat, wie bereits dargetan wurde, die erlassene Inter¬ pretation in diesem Sinne auffaßt, dieselbe somit implicite als Administrativentscheid charakterisiert. Wenn der Regierungsrat die Anwendbarkeit des citierten Art. 23 endlich mit der Behauptung zu widerlegen sucht, daß ein Anspruch auf eine öffentliche Leistung im Sinne von Art. 19 desselben Gesetzes nicht in Frage stehe, so kann auch dieses Ar¬ gument nicht gutgeheißen werden. Einmal gerät der Regierungs¬
rat in diesem Punkt mit seinen eigenen Ausführungen über die Kompetenzfrage, wonach die vorliegend streitige Leistung auf einem öffentlich rechtlichen Titel, einer verwaltungsbehördlichen Verfügung, beruhe, in Widerspruch; denn bei jener Annahme müßte der citierte Artikel 19, welcher das Kriterium der öffentlichen Leistung davon abhängig macht, daß ihr Rechtsgrund, in einem Verwaltungsgesetz oder in einer andern Verwaltungsvorschrift liege, unzwei¬ felhaft zutreffen. Überdies aber ist dieser Standpunkt grundsätzlich verfehlt, da jener Art. 23 ja keineswegs in denjenigen Fällen Platz greift, in welchen tatsächlich und unbestrittenermaßen eine öffentliche Leistung zur Beurteilung steht, sondern vielmehr dann, wenn das Vorhandensein einer solchen Leistung zwar behauptet, aber vom Rechtsgegner bestritten wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des genannten Artikels, sondern namentlich auch aus seiner Stellung im Zusammenhang des Gesetzes, da dieses nach Regelung des Verfahrens zur Beurteilung öffentlicher Leistungen (Art. 1—18), nach Feststellung des Begriffs dieser Leistungen (Art. 19) und der Erwähnung abweichender Spezial¬ fälle (Art. 20 und 21) die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den staatlichen Behörden normiert und in Art. 23 litt. a peziell das Verfahren ordnet, nach welchem die tatsächliche Exi¬ stenz einer öffentlichen Leistung als der Voraussetzung des vor¬ gehend geregelten Administrativ=Prozesses festgestellt werden soll, sofern die Kompetenz der Verwaltungsbehörden streitig ist. Nun haben allerdings die Gemeinden in casu nicht den im genannten Gesetz vorgeschriebenen Rechtsweg eingeschlagen, indem sie die Rekurrentin nicht unmittelbar auf Erfüllung ihres Anspruches belangten und die Streitsache vor den Regierungsstatthalter brach¬ ten, — weshalb die Rekurrentin auch nicht Gelegenheit hatte, ihre Inkompetenzeinrede an dieser Stelle zu erheben, — sondern sich direkt an den Regierungsrat um Feststellung des streitigen Rechts¬ verhältnisses wandten; allein dieser Umstand vermag keineswegs den Anspruch der Rekurrentin, daß die rechtzeitig vorgebrachte Einrede nach Vorschrift des Gesetzes behandelt werde, zu alterie¬ ren und verleiht dem Regierungsrat nicht das Recht, die Kom¬ petenzfrage in ungesetzlicher Weise zu erledigen.
2. Trifft nach dem Gesagten der erwähnte Art. 23 litt. a des Gesetzes von 1854, gemäß der Behauptung der Rekurrentin, für den vorliegenden Fall zu, so ist zur Entscheidung des Rekurses weiterhin zu untersuchen, ob in der unbestrittenen Mißachtung dieser Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid des Regie¬ rungsrates eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekur¬ rentin gefunden werden kann. Dies ist nun unzweifelhaft zu bejahen und zwar zunächst mit Bezug auf den im Rekurse ange¬ rufenen Art. 75 K.=V.; denn der „ordentliche Richter“ im Sinne dieses Artikels für die vorliegende Kompetenzfrage ist gemäß jener Gesetzesvorschrift in erster Linie nicht der Regierungsrat allein, welcher tatsächlich entschieden hat, sondern er in Verbindung mit dem Obergericht, so daß ohne die Zustimmung dieses letztern ein rechtsgültiger Entscheid nicht zustande kommen konnte. Allein die Rekurrentin hat kein ordentliches Rechtsmittel, um den formell unzulässigen Entscheid zu beseitigen und den gesetzlichen Instan¬ zenzug auszunützen, indem die Überweisung der Streitsache an das Obergericht und eventuell an den Großen Rat nach der gleichen Bestimmung nicht durch die hieran interessierte Partei selbst bewirkt werden kann, sondern durch den Regierungsrat von Amtes wegen zu erfolgen hat. Demnach aber entzieht das unge¬ setzliche Vorgehen des Regierungsrates die Rekurrentin der Be¬ urteilung durch die kompetente „ordentliche“ Instanz. Ferner involviert der angefochtene Entscheid auch einen Übergriff des Regierungsrates in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit eine Verletzung des ebenfalls angerufenen Art. 10 K.=V. Nur das Obergericht konnte die Frage der Kompetenz endgültig erledi¬ gen (mit Vorbehalt der eventuellen Weiterziehung an den Großen Rat); der Regierungsrat aber hat diese Befugnis für sich in Anspruch genommen und dadurch in den Geschäftskreis jener Ge¬ richtsbehörde eingegriffen. Somit ist der Rekurs schon aus den beiden vorstehenden Erwägungen gutzuheißen, ohne daß heute materiell untersucht werden müßte, ob für die Beurteilung der Hauptsache die Kompetenz des Gerichtes oder der Administrativ¬ behörde begründet sei — eine Frage, die an Hand des bundes¬ gerichtlichen Entscheides i. S. Nordostbahn gegen Fiskus des Kantons Zürich, Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 54 Erw. 4 übri¬ gens offenbar nur im Sinne der Verneinung der Zuständigkeit
des Regierungsrates gelöst werden könnte. Damit ist natürlich auf eine Prüfung der gegen den angefochtenen Entscheid in mate¬ rieller Hinsicht vorgebrachten Rekursargumente nicht mehr einzu¬ treten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß die angefochtene Verfügung des bernischen Regierungsrates vom 13. August 1902 im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.