Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Auszug aus dem Urteil vom 5. Februar 1903
in Sachen
Schmidlin gegen Regierungsstatt halteramt Laufen.
Der Grundsatz, dass bei Verletzung des Art. 59 B.-V. eine Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges vor Ergreifung des staatsrecht¬
lichen Rekurses nicht stattzufinden hat, ist auch anzuwenden, wenn
Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend civil¬
rechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über
den Wohnsitz, die Kompetenzen der Wohnsitzbehörden, u. s. w.,
behauptet wird.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter statu¬
ieren, in Ausführung des allgemeinen Grundsatzes in Art. 46
Al. 1 der B.=V., daß für das Institut der Vormundschaft bei
interkantonalen Verhältnissen Recht und Gerichtsstand des Wohn¬
sitzes der zu bevormundenden Person zur Anwendung kommen.
Sie verleihen dem einzelnen Bürger ein Individualrecht darauf,
gegebenenfalls nach jenem Rechte und vor der dort zuständigen
Behörde beurteilt zu werden, und entsprechen somit der Be¬
stimmung des Art. 59 der B.=V., welcher für Forderungsstreit¬
sachen, sogenannte persönliche Ansprachen, ebenfalls den Gerichts¬
stand des Wohnortes garantiert. Tatsächlich stellt das citierte
Bundesgesetz in seinem Geltungsbereich für die Vormundschafts¬
behörden genau dieselbe Kompetenzabgrenzung auf, wie Art. 59
der B.=V. für die ordentlichen Civilgerichte, und macht jenen
die Prüfung ihrer Zuständigkeit in gleicher Weise zur amtlichen
Pflicht. In beiden Fällen bietet sich, als Voraussetzung des
staatsrechtlichen Rekurses, die Einrede des mangelnden Domizils
deren Entscheidung zu identischen Untersuchungen Anlaß gibt.
Aus diesen Gründen aber erscheint eine analoge Behandlung der
in Rede stehenden zwei Fälle des staatsrechtlichen Rekurses durch¬
aus geboten. Da nun das Bundesgericht die in Art. 59 der B.=V
ausgesprochene Garantie stets dahin interpretiert hat, daß danach
Beschwerden wegen jeder behaupteten Verletzung des fraglichen
Gerichtsstandes, sogar wegen bloßer Vorladung vor das angeblich
unzuständige Gericht, und zwar wegen Verletzung durch irgend¬
welche kantonalen Gerichtsinstanzen direkt, ohne daß der kanto¬
nale Instanzenzug zuerst erschöpft werden müßte, vor das Bun¬
desgericht gebracht werden können (vergl. besonders Entscheide.
des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 80; Bd.
XVII, Nr. 58), so rechtfertigt es sich, diese weitgehende Aus¬
legung auch auf die citierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden
und demnach auf Rekurse vorliegender Art in jedem Stadium des
betreffenden Prozeßverfahrens materiell einzutreten.