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29_I_32

BGE 29 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1903-02-05 · Deutsch CH
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7. Auszug aus dem Urteil vom 5. Februar 1903

in Sachen

Schmidlin gegen Regierungsstatt halteramt Laufen.

Der Grundsatz, dass bei Verletzung des Art. 59 B.-V. eine Erschöpfung

des kantonalen Instanzenzuges vor Ergreifung des staatsrecht¬

lichen Rekurses nicht stattzufinden hat, ist auch anzuwenden, wenn

Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend civil¬

rechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über

den Wohnsitz, die Kompetenzen der Wohnsitzbehörden, u. s. w.,

behauptet wird.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬

lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter statu¬

ieren, in Ausführung des allgemeinen Grundsatzes in Art. 46

Al. 1 der B.=V., daß für das Institut der Vormundschaft bei

interkantonalen Verhältnissen Recht und Gerichtsstand des Wohn¬

sitzes der zu bevormundenden Person zur Anwendung kommen.

Sie verleihen dem einzelnen Bürger ein Individualrecht darauf,

gegebenenfalls nach jenem Rechte und vor der dort zuständigen

Behörde beurteilt zu werden, und entsprechen somit der Be¬

stimmung des Art. 59 der B.=V., welcher für Forderungsstreit¬

sachen, sogenannte persönliche Ansprachen, ebenfalls den Gerichts¬

stand des Wohnortes garantiert. Tatsächlich stellt das citierte

Bundesgesetz in seinem Geltungsbereich für die Vormundschafts¬

behörden genau dieselbe Kompetenzabgrenzung auf, wie Art. 59

der B.=V. für die ordentlichen Civilgerichte, und macht jenen

die Prüfung ihrer Zuständigkeit in gleicher Weise zur amtlichen

Pflicht. In beiden Fällen bietet sich, als Voraussetzung des

staatsrechtlichen Rekurses, die Einrede des mangelnden Domizils

deren Entscheidung zu identischen Untersuchungen Anlaß gibt.

Aus diesen Gründen aber erscheint eine analoge Behandlung der

in Rede stehenden zwei Fälle des staatsrechtlichen Rekurses durch¬

aus geboten. Da nun das Bundesgericht die in Art. 59 der B.=V

ausgesprochene Garantie stets dahin interpretiert hat, daß danach

Beschwerden wegen jeder behaupteten Verletzung des fraglichen

Gerichtsstandes, sogar wegen bloßer Vorladung vor das angeblich

unzuständige Gericht, und zwar wegen Verletzung durch irgend¬

welche kantonalen Gerichtsinstanzen direkt, ohne daß der kanto¬

nale Instanzenzug zuerst erschöpft werden müßte, vor das Bun¬

desgericht gebracht werden können (vergl. besonders Entscheide.

des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 80; Bd.

XVII, Nr. 58), so rechtfertigt es sich, diese weitgehende Aus¬

legung auch auf die citierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden

und demnach auf Rekurse vorliegender Art in jedem Stadium des

betreffenden Prozeßverfahrens materiell einzutreten.