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4. Urteil vom 5. Februar 1903 in Sachen Schneider=Buser gegen Regierungsrat Basel=Landschaft. Stellung des Bundesgerichts bei staatsrechtl. Beschwerden gegen Be¬ vogtungsbeschlüsse. Entmündigungsgrund der Vermögensgefähr¬ dung. Art. 5, Z. 1 B.-Ges. über Handlungsfähigkeit. Tatsachenwür¬ digung. A. Durch Beschluß des Regierungsrates des Kantons Basel=Land¬ schaft vom 24. September 1902 ist der im Jahre 1835 geborene verwitwete und kinderlose Emanuel Schneider=Buser, von Buus, wohnhaft in Sissach, Kantons Basel=Landschaft, unter Vormund¬ schaft gestellt worden. Die Bevogtung wurde wegen Gefährdung des Vermögens, gestützt auf § 3 b des Vormundschaftsgesetzes von Basel=Land vom 28. Februar 1853, ausgesprochen. Dem Schneider war schon am 28. September 1898 durch den Gemeinderat von Buus ein Vormund bestellt worden und zwar auf sein eigenes Be¬ gehren. Am 5. Mai 1902 hatte er jedoch ein Gesuch um Auf¬ hebung der Vormundschaft gestellt. Als dasselbe dem Bezirksrat von Sissach vorgelegt wurde, fand dieser, die Bevogtung könne, da sie seiner Zeit, entgegen dem Gesetz, weder vom Bezirksrat, noch vom Regierungsrat behandelt worden sei, nicht als zu Recht bestehend augesehen werden; er trat deshalb auf das Entvogtungs¬ begehren nicht ein, empfahl aber dem Gemeinderat von Buus, wenn wirklich Bevogtungsgründe vorhanden seien, das gesetzliche Bevogtungsverfahren einzuleiten. Der Gemeinderat reichte darauf¬ hin einen Bevogtungsantrag ein, worin er nicht nur auf Ver¬ mögensgefährdung, sondern auch auf geistige Beschränktheit ab¬ stellte. Er verwies zunächst auf die frühere (ungültig erklärte) Bevogtung: Schneider habe damals, weil er mit dem Pächter seines Gutes in Streit geraten sei, selbst verlangt, daß der Ge¬ meinderat von Buus sich seiner Interessen annehme, worauf ihm die Behörde den Vorschlag gemacht habe, er möchte sich einen Vormund bestellen lassen; am 20. September 1899 habe Schneider ein solches Begehren gestellt, dem entsprochen worden sei. Es könne nicht bestritten werden, wurde im Bevogtungsantrage weiter angebracht, daß Schneider ein geistig beschränkter Mann sei, der infolgedessen durch unverständige Handlungen um sein Vermögen kommen würde; eine solche Handlung habe er z. B. vor seiner Bevogtung begangen, indem er sich von einer aus Amerika auf Besuch gekommenen verwandten Weibsperson dazu habe bewegen lassen, ihr als Geschenk eine Uhr zu kaufen; überdies habe ihm dieselbe Person 500 Fr. als Geschenk abzuschwindeln gewußt; ein Beweis seiner geistigen Beschränktheit liege ferner darin, daß er vor dem Statthalteramt Sissach erklärt habe, er sei ohne sein Wissen und seinen Willen bevogtet worden, wovon sein schrift¬ liches Bevogtungsbegehren vom 20. September 1899 das Gegen¬ teil beweise. In der Tat ist in diesem Begehren, das von Schneider unterzeichnet, aber von der Hand desjenigen geschrieben ist, welcher darin als Vormund vorgeschlagen und dann auch dazu ernannt worden war, von einer Vormundschaft die Rede, nicht von einer Vermögensverwaltung, während anderseits Schneider in seiner Einvernahme vor Statthalteramt Sissach vom 13. Juni 1902 erklärte, er habe bloß einen Vermögensverwalter verlangt wegen seiner Anstände mit dem damaligen Pächter seines Gutes, indem er geglaubt habe, ein Verwalter könne sich besser mit diesem aus¬ sprechen und ausgleichen; von einer Vormundschaft habe er da¬ mals nichts wissen wollen, und sie sei ohne sein Wissen und
seinen Willen und ohne Grund und Ursache über ihn verhängt worden. In gleichem Sinn sprach sich Schneider in der neuer¬ lichen Einvernahme vor Statthalteramt Sissach, vom 2. August 902, aus, mit dem Beifügen, wenn er damals ein Gesuch um Bevormundung unterzeichnet habe, so sei ihm der wahre Inhalt des Gesuches nicht genau erklärt worden; daß er seiner Zeit einer Verwandten aus Amerika Geschenke gemacht habe, sei richtig, ebenso daß dies töricht gewesen sei, allein jetzt sei er gewitzigt und werde nicht mehr so vertrauensselig sein; obwohl er älter geworden, sei er wohl noch im Stande, sein Vermögen selbst zu verwalten, da er seine Liegenschaften verkauft und deshalb keine Schwierigkeiten mit Pächtern mehr haben werde. Der Gemeinde¬ rat von Buus, dem das Abhörungsprotokoll mitgeteilt wurde, fand in der Angabe, Schneider habe den Inhalt seines Bevog¬ tungsgesuches nicht gekannt, einen weiteren Beweis seiner Be¬ schränktheit und hielt an dem Bevogtungsantrag fest. Der Be¬ zirksrat von Sissach sprach darauf die Bevogtung aus, „in An¬ „betracht, daß Emanuel Schneider durch seine selbst zugegebenen „Handlungen geradezu den Beweis liefert, daß er nicht im Stande „ist und die Fähigkeiten besitzt, sein Vermögen ohne Gefahr selbst „zu verwalten und seiner Zeit seine Bevogtung selber gewünscht „hat.“ Der Regierungsrat sodann bezog sich in seinem die Bevog¬ tung bestätigenden Beschlusse vom 24. September lediglich darauf, daß der Gemeinderat von Buus und der Bezirksrat Sissach be¬ antragten, dem Bevogtungsgesuch zu entsprechen. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober/3. November 1902 be¬ schwerte sich Emanuel Schneider gegen die regierungsrätliche Be¬ vogtungsverfügung beim Bundesgericht. Er stellt das Begehren, es sei dieselbe aufzuheben und dem Beschwerdeführer die freie Vermögensverwaltung zu erteilen. Die Beschwerde stützt sich da¬ rauf, daß die Bevogtung entgegen den Bestimmungen des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit aus¬ gesprochen worden sei; die Verfügung des Regierungsrates sei überhaupt nicht begründet, und was sonst gegen den Rekur¬ renten vorgebracht worden sei, rechtfertige bei weitem nicht die Maßnahme der Bevogtung, was dann sowohl hinsichtlich des eigenen Bevogtungsbegehrens aus dem Jahre 1899, sowie hin¬ sichtlich der dem Rekurrenten vorgehaltenen Schenkungen näher ausgeführt wird. Selbständig wird behauptet, trotz dieser Schen¬ kungen betrage das Vermögen des Rekurrenten, das sich beim Tode seiner Frau im Jahre 1896 auf 17,000 Fr. belaufen habe, jetzt annähernd 20,000 Fr.; auch habe er noch jetzt etwelchen Arbeitsverdienst. C. Der Regierungsrat des Kantons Basel=Landschaft schließt in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Be¬ vogtung des Rekurrenten beruhe, wird angebracht, auf einem bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrund, indem § 3b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, auf den sich die Bevogtung stütze, mit Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit übereinstimme. Diese Feststellung genüge zur Abweisung des Rekurses, immerhin verwahre sich der Regierungs¬ rat dagegen, daß er die Akten nicht geprüft und nicht untersucht habe, ob die Voraussetzungen zur Entmündigung vorliegen. Durch die gesamten Akten habe er die Tatsache als erwiesen betrachtet, daß Schneider durch unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde und daß große Gefahr vorliege, daß letzteres, wenn der Inhaber nicht in seiner Verfügungsgewalt eingestellt würde, nach und nach vollständig verloren gehen könnte. Schneider habe z. B. nach dem Absterben seiner Frau sein Gut, aus dem nach¬ her 18,000 Fr. erlöst worden seien, gegen einen jährlichen Zins von 300 Fr. verpachtet, und er sei im Begriffe gewesen, dasselbe seinem Pächter weit unter seinem wirklichen Werte abzutreten. D. In der Replik werden die neuen Behauptungen, die in der Vernehmlassung des Regierungsrates gegen den Rekurrenten an¬ gebracht wurden, bestritten; dieselben seien auch prozessualisch un¬ zulässig. E. Duplikando bemerkt der Regierungsrat, er habe nicht An¬ stand genommen, die Bevogtung schon mit Rücksicht auf das da¬ mals vorliegende Tatsachenmaterial auszusprechen, da ihm die Ge¬ meindebehörden von Buus, sowie die Mitglieder des Bezirksrates Sissach als gewissenhafte Beamte bekannt seien, die sich nicht da¬ zu hergeben würden, ein Bevogtungsbegehren willkürlich und ohne zwingende Gründe zu stellen bezw. zu befürworten. Alle diese Beamten kennten den Schneider persönlich und hätten schon
des öftern mit seinen Angelegenheiten sich zu befassen gehabt. Nach Eingang der Replik habe sich ein Mitglied der Regierung nach Sissach begeben und sich mit den Beteiligten persönlich be¬ prochen, wobei es sich überzeugt habe, daß die Bevogtung des Schneider notwendig sei. Dieser sei kein eigentlicher Verschwender, sondern in gewisser Beziehung eher geizig; dagegen sei er sehr launenhaft und hypochondrisch, so daß er einen Tag, wenn es ihm jemand antun könne, vermögensrechtliche Vorteile gewähren könne, die er dann kurze Zeit nachher bereue. Die Vormundschaft solle dazu dienen, eine Gefährdung des vorhandenen Vermögens durch allerlei unüberdachte und ungeschickte Handlungen zu verhindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs¬ fähigkeit vom 22. Juni 1881 nicht nur zu prüfen, ob der in der Bevogtungsverfügung angegebene oder ihr zu Grunde liegende Bevogtungsgrund uuter die durch das Bundesrecht als zulässig erklärten Entmündigungsgründe falle, sondern es muß, wenn der bundesrechtliche Schutz ein wirksamer sein soll, auch nachzu¬ prüfen befugt sein, ob im konkreten Falle nach dem vorhan¬ denen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich vorgesehener Ent¬ mündigungsgrund wirklich vorliege oder ob nicht in rechtsirrtüm¬ licher Weise ein solcher als vorhanden angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten Entmündigungs¬ gründe geirrt haben, sei es, daß sie bei der Subsumtion der Tat¬ sachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vor¬ gegangen sind (vgl. Amtl. Slg., Bd. XXVIII, 1, S. 147).
2. Im vorliegenden Falle wird nun nicht gesagt werden können, daß die kantonalrechtliche Bestimmung, auf die sich die Bevogtung stützte, nämlich § 3 b des basellandschaftlichen Vormundschaftsgesetzes, über die durch das Bundesrecht gezogenen Schranken hinausgehe. Denn, wenn dorl vorgesehen ist, daß die Vermögensverwaltung denjenigen entzogen werden soll, welche durch unverständige Hand¬ lungen ihr Vermögen in Gefahr bringen, so läßt sich dieser Be¬ vogtungsgrund wohl unter die Bestimmung von Art. 5, Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit bringen, daß die Handlungsfähigkeit entzogen werden könne solchen Per¬ sonen, die durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familien der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen, sobald nur die Gefährdung des Vermögens in letzterem Sinne ausgelegt wird.
3. Dagegen vermag das tatsächliche Material, auf das gestützt die Bevogtung über den Rekurrenten verhängt wurde, den Schluß, daß er durch unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde, bezw. sich der Gefahr eines zukünftigen Notstandes aussetze, bei weitem nicht zu begründen. Es ist zunächst zu bemerken, daß dasjenige, was erst im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gegen den Rekurrenten vorgebracht worden ist, nicht in Betracht fallen kann; einmal ist über diese Behauptungen der zu bevog¬ tende im Bevogtungsverfahren nicht angehört worden, und über¬ haupt hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob diejenigen Gründe, auf die sich die kantonalen Instanzen bei der Entmün¬ digung stützten, die Bevogtungsverfügung zu begründen vermögen oder nicht. Diesbezüglich ist nun freilich daran nicht Anstand zu nehmen, daß der Regierungsrat von Basel=Land in seinem Be¬ schlusse vom 24. September einfach auf die Anträge des Bezirks¬ rates von Sissach und des Gemeinderates von Buus verwiesen hat. Denn damit hat er erklärt, daß er die Begründung dieser Behörden zu der seinigen mache, was auch eine Begründung ist. Immerhin ist zu beachten, daß der Regierungsrat, wie er in der Vernehmlassung ausdrücklich hervorhebt, in Abweichung von den untern Instanzen, als Bevogtungsgrund nicht etwa geistige Be¬ schränktheit, sondern lediglich Gefährdung des Vermögens ange¬ nommen hat. Das Vorhandensein einer solchen Gefährdung darf nun aber, wenn sie zu einer Bevogtung genügen soll, nur aus einem bestimmten Verhalten oder aus bestimmten Handlungen des zu Bevogtenden geschlossen werden, die bei ihm eine die Gefahr ökonomischer Mißwirtschaft in sich tragende Schwäche des Verstan¬ des oder des Willens offenbaren. Und wenn auch dem persönlichen Eindruck und dem subjektiven Ermessen der mit der Vormund¬ schaftspflege betrauten kantonalen Behörden infolge ihrer unmittel¬ baren Berührung mit den in Betracht fallenden Personen und infolge der mit der Vormundschaftsverwaltung verbundenen Ver¬ antwortlichkeit bei der Würdigung der Tatsachen ein gewisser Spielraum gelassen werden muß, so können diese Momente doch
erst dann wirksam werden, wenn der objektive Tatbestand Zweifel. läßt. Im vorliegenden Falle kann aber aus denjenigen Hand¬ lungen, die dem Rekurrenten zur Last gelegt werden, schlechterdings nicht gefolgert werden, daß sein Vermögen gefährdet sei, wenn ihm die freie Verfügung darüber belassen wird. Auf das Bevog¬ tungsbegehren des Rekurrenten aus dem Jahre 1899 stellt der Regierungsrat selbst nicht mehr ab, und in der Tat ist dasselbe, nach den vom Gemeinderat von Buus bestätigten Angaben des Rekurrenten darüber, was er damit verfolgte, offenbar nicht einem unökonomischen Sinne, sondern im Gegenteil seinem Bestreben entsprungen, seine Interessen besser gewahrt zu wissen. So bleiben nur die Geschenke, die er seiner Nichte aus Amerika gemacht hat. Allein abgesehen davon, daß es nicht sicher ist, ob nicht die Ge¬ schenke als Anerkennung für geleistete Dienste aufzufassen seien, steht ihr Wert von zusammen 550 Fr. in keinem Mißverhältnis zu dem Vermögen des Rekurrenten, das sich in den letzten Jahren, wie nicht bestritten ist, von 17,000 Fr. auf annähernd 20,000 Fr. erhöht hat. Und wenn auch, was die psychologische Seite der Sache betrifft, der Rekurrent selbst zugegeben hat, daß er sich von seiner Nichte habe einnehmen lassen, so darf doch anderseits seine Versicherung, er sei nun gewitzigt, und werde nie mehr so ver¬ trauensvoll sein, nicht einfach abgewiesen werden, zumal da der Re¬ gierungsrat selbst erklärt, er sei eher geizig, als ein Verschwender. Vermögen aber hienach die Tatsachen, mit denen die Verhängung der Vormundschaft begründet wurde, den Schluß nicht zu recht¬ fertigen, daß das Vermögen des Rekurrenten ernsthaft gefährdet sei, wenn es in seiner Verwaltung belassen wird, so kann seine Bevogtung vor dem Bundesrecht, das diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, nicht stand halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Regierungs¬ rates des Kantons Basel=Landschaft vom 24. September 1902 be¬ treffend Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.