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39. Urteil vom 27. Mai 1903 in Sachen Stadler gegen Regierungsrat Uri. Art. 5 Ziff. 1 B.-G. betr. Handlungsfähigkeit. Ungenügende tatsäch¬ liche Feststellung des Vorhandenseins eines Entmündigungsgrundes. A. Am 26. März 1900 hatte der Regierungsrat des Kantons Uri, durch Genehmigung eines dahingehenden Gutachtens des Gemeinderates von Flüelen, den Rekurrenten Jakob Stadler, ge¬ boren 1836, wegen „geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit“ mäß Art. 1 litt. b des urnerischen Vormundschaftsgesetzes vom
1. Mai 1892, welcher inhaltlich mit Art. 5 Ziff. 1 des Bundes¬ gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit übereinstimmt, der „vögtlichen ordentlichen“ Vormundschaft unterstellt und seinen Bruder J. M. Stadler zum Vormund ernannt. Im Dezember 1902 stellte der Vormund Stadler namens des Rekurrenten an den Gemeinderat Flüelen das Gesuch, es sei dem Rekurrenten unter Aufhebung der Vormundschaft sein Vermögen zu eigener Verwaltung zu überlassen, gestützt auf zwei ärztliche Zeugnisse, in welchen der Rekurrent als geistig normal und völlig zurechnungsfähig erklärt wird. Der Gemeinderat Flüelen
wies das Begehren am 30. Dezember 1902 ab, mit der Be¬ gründung, daß sich seines Wissens die Verhältnisse des Rekur¬ renten seit dessen Bevogtigung nicht verändert hätten. Hierauf wandte sich der Rekurrent mit seinem Gesuch an den Regierungs¬ rat des Kantons Uri; dieser aber wies ihn durch Beschluß vom
24. Januar 1903 ebenfalls ab, indem er sich auf eine vom Gemeinderate Flüelen eingeholte Vernehmlassung berief, aus wel¬ cher hervorgehe, „daß Stadler, als zur Selbstverwaltung seines „Vermögens ungeeignet, sich der Gefahr künftigen Notstandes „aussetzen würde.“ Jene gemeinderätliche Vernehmlassung geht im Wesentlichen dahin, die Gemeindebehörde zweifle gegenwärtig weni¬ er an „geistiger und körperlicher Zurechnungsfähigkeit“ des Re¬ kurrenten, als überhaupt an dessen Befähigung, sein Vermögen richtig zu verwalten. Beweis hiefür habe schon sein Vater gelie¬ fert, welcher vier Heimwesen besessen, den Rekurrenten aber für unfähig gehalten habe, eines derselben selbständig zu übernehmen und überdies vor seinem Tode dem Pfarrer von Flüelen 1500 Fr. übergeben habe, damit derselbe dem Rekurrenten, falls er extra etwas benötige, das Geld successive aushändige. Von dieser Summe habe der Rekurrent, obschon er den nötigen Unterhalt genieße, bereits 300 Fr. verwendet. Es sei von früher her genügend be¬ wiesen, daß der Rekurrent mit dem Gelde, über das er verfügen könne, nicht haushälterisch umzugehen wisse. Daher sei zu be¬ fürchten, er möchte sein Vermögen bei eigener Verwaltung ver¬ schwenden. B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates er¬ klärte Jakob Stadler, unter Zustimmung seines Bruders und Vormundes, rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung jenes Beschlusses seine Entvogtigung auszusprechen. Zur Be¬ gründung wird ausgeführt, der Regierungsrat stütze den ange¬ fochtenen Entscheid lediglich auf eine Vernehmlassung des Ge¬ meinderates Flüelen, die dem Rekurrenten nie zu Gesicht gekommen sei. Der Gemeinderat selbst mache in seinem Entscheid vom 30. De¬ zember 1902 keine neuen Bevogtigungsgründe geltend; der frü¬ here Grund „geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit“ aber be¬ stehe nach den vorgelegten fachmännischen Gutachten nicht. Indem die Vormundschaftsbehörden sich über diese Gutachten hinweggesetzt hätten, hätten sie sich einer Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 4 B.=V. schuldig gemacht. Das Bundesgericht habe nach seiner feststehenden Praxis frei zu überprüfen, ob der von den kantonalen Instanzen angenommene Bevogtigungsgrund nach der Aktenlage gegeben sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Uri läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Rekursantwort erwähnt zunächst die in der Vernehmlassung des Gemeinderates Flüelen an den Re¬ gierungsrat vorgebrachten Tatsachen und fügt bei, die ökonomische Unselbständigkeit des Rekurrenten ergebe sich auch daraus, daß derselbe nicht nur seine ganze Arbeitskraft gegen bloße Vergütung von Nahrung und Obdach durch seinen Bruder und Vormund ausnützen lasse, sondern auch noch zugebe, daß dieser letztere den Zins von seinem (des Rekurrenten) ganzen Vermögen an sich ziehe. Diesem Zustand wollen die Vormundschaftsbehörden ein Ende machen; der Vormund Stadler aber habe das vorliegende Entvogtigungsbegehren veranlaßt, um sich der Rechnungsablage, zu welcher er jetzt nach zweijähriger Dauer der Vormundschaft verpflichtet sei, zu entziehen. Es handle sich nicht um eine Be¬ vormundung wegen Irrsinns, daher seien die ärztlichen Gutachten nicht maßgebend. Die Frage der Handlungsfähigkeit, speziell im Hinblick auf Vermögensverschwendung und Gefahr eines Not¬ standes, habe nicht der Arzt, sondern die Vormundschaftsbehörde gemäß dem Charakter des zu Bevormundenden zu entscheiden. Vorliegend nun teilen Gemeinde= und Regierungsrat, welche den Rekurrenten persönlich kennen, die Auffassung, daß dessen eigene Vermögensverwaltung jene Gefahr drohen würde. Übrigens werde die Vormundschaft jeweilen auf zwei bezw. vier Jahre verhängt, und könne nicht, wie der Rekurrent es hier verlange, inmitten einer solchen Periode, nach circa 3 Jahren aufgehoben werden. Der Rekurs sei daher schon aus diesem Grunde unstatthaft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der formelle Einwand des Rekursbeklagten, es sei die vom Rekurrenten beantragte Aufhebung seiner Bevormundung zur Zeit, inmitten einer üblichen Vormundschaftsperiode, gar nicht statthaft und der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen,
fällt ohne weiteres dahin, angesichts der Tatsache, daß weder der Gemeinderat Flüelen, noch der Rekursbeklagte selbst in dem an¬ gefochtenen Entscheide das Entvogtigungsbegehren des Rekurrenten als unzulässig erklärt, daß vielmehr beide Behörden dasselbe an Hand genommen und materiell abgewandelt haben. Übrigens er¬ scheint jener Einwand auch sachlich als unzutreffend; denn wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. ins¬ besondere den Entscheid in Sachen Messerli, Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 162), will das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881, welches allgemein die Zulässigkeit der Bevormundung in verbindlicher Weise regelt, nicht nur die Verhängung einer Vormundschaft aus andern, als den in Art. 5 ibidem ausdrücklich anerkannten Gründen, sondern implicite auch die Fortdauer derselben bei Nichtexistenz oder nach Wegfall eines gesetzlichen Entmündigungsgrundes verhindern. Dies aber bedingt, daß einem Bevormundeten jederzeit die Möglichkeit geboten sein muß, den Nachweis der rechtlichen Un¬ begründetheit seiner Bevormundung zu leisten und dadurch deren Aufhebung zu erwirken. Diese Möglichkeit gewährt denn auch das geltende urnerische Vormundschaftsgesetz vom 1. Mai 1892, da es in Art. 42, der hier zutrifft, die Beendigung der Vormund¬ schaft zeitlich in keiner Weise beschränkt.
2. Bei materieller Prüfung des Rekurses hat das Bundes¬ gericht nach seiner feststehenden Praxis in Vormundschaftssachen zu untersuchen, ob durch die gegebene Aktenlage ein bundesrecht¬ lich anerkannter Bevormundungsgrund ausgewiesen sei, oder ob gegenteils die Annahme der Vormundschaftsbehörden, speziell des Regierungsrates, welche zur Abweisung des vom Rekurrenten gestellten Entvogtigungsbegehrens geführt hat, auf Willkür oder auf Rechtsirrtum beruhe. Nun fällt vorab in Betracht, daß die streitige Vormundschaft wegen „geistiger und körperlicher Gebrech¬ lichkeit“ des Rekurrenten verhängt worden ist. Diesen Entmün¬ digungsgrund hält der Gemeinderat von Flüelen auch in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1902, durch welches er das vor¬ liegende Gesuch des Rekurrenten ablehnt, aufrecht; in seiner Ver¬ nehmlassung an den Regierungsrat aber läßt er denselben tat¬ sächlich fallen und beruft sich statt dessen allgemein darauf, daß der Rekurrent sein Vermögen nicht selbständig zu verwalien im Stande sei. Und der Regierungsrat hat demgemäß seinen hier an¬ gefochtenen Entscheid dahin motiviert, daß sich der Rekurrent (nach dem Wortlaut des entsprechenden gesetzlichen Bevogtigungsgrundes durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde (Art. 1 litt. b des citierten urnerischen Gesetzes, Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes von 1881). Es frägt sich daher heute lediglich, ob dieser neue vom ursprünglichen abweichende Grund nach dem vorliegenden tatsächlichen Material als gegeben anzunehmen sei. Dabei ist zu bemerken, daß die streitige Bestimmung allerdings nicht voraus¬ setzt, es müsse der zu Bevormundende seine Unfähigkeit zu selb¬ ständiger Wahrung seiner materiellen Interessen praktisch gezeigt und die Gefahr eines Notstandes nahegerückt haben, sondern daß es genügt, wenn das ökonomische Verhalten desselben überhaupt, gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung, einen sichern Schluß auf jene Unfähigkeit und ihre notwendigen Folgen gestattet. Allein bei solcher Schlußfolgerung darf immerhin nicht auf bloße sub¬ jektive Vermutungen und Befürchtungen abgestellt, sondern es müssen jedenfalls objektive Anhaltspunkte, die sich in bestimmten Tatsachen verkörpern, vorgebracht werden. Diesem Erfordernis aber ist im vorliegenden Falle nicht Genüge getan. Die Vernehm¬ lassung des Gemeinderates Flüelen, auf welcher der angefochtene Entscheid des Regierungsrates in tatsächlicher Hinsicht basiert, beruft sich zum Nachweis der ökonomischen Unselbständigkeit des Rekurrenten in erster Linie auf dessen Beurteilung durch seinen Vater, die sich aus dem angeführten Verhalten dieses letzteren gegenüber dem Sohne ergiebt; diesem rein subjektiven, durch keine tatsächlichen Gründe gestützten Urteil darf jedoch, trotz dessen ausdrücklicher Bestätigung durch die Gemeindebehörde, bei der hier erforderlichen Würdigung der Verhältnisse für sich allein keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Wenn der Gemeinde¬ rat weiterhin geltend macht, daß der Rekurrent von der für ihn beim Pfarramt hinterlegten Summe bereits 300 Fr. ver¬ braucht habe, so läßt sich auch hierin, ohne nähere Angabe da¬ rüber, in welcher Zeit und zu welchem Zwecke das Geld ver¬ wendet wurde, ein den Rekurrenten genügend belastendes Moment
nicht finden. Somit aber steht die Behauptung am Schluß des gemeinderätlichen Berichtes, es sei von früher her bewiesen, daß der Rekurrent mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nicht haushälterisch umzugehen wisse, durchaus unbelegt da und ver¬ mag so den streitigen Entmündigungsgrund nicht zu fubstanziieren. In der Rekursantwort allerdings beruft sich der Regierungsrat auf den — an sich gewiß erheblichen — Umstand, daß sich der Rekurrent von seinem Bruder und Vormund ohne Widerspruch ökonomisch übervorteilen lasse, allein hierauf kann das Bundes¬ gericht aus prozessualischen Gründen keine Rücksicht nehmen; zudem fehlt auch dieser Angabe die nötige tatsächliche Bestimmt¬ heit, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und Leistung des Rekurrenten einerseits, der Größe des Vermögens, dessen Ertrag der Vormund lukrieren soll, anderseits. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid und damit die Bevormundung des Rekurrenten wegen ungenügender tatsäch¬ licher Begründung bundesrechtlich nicht haltbar. Mit der Auf¬ hebung der bestehenden Vormundschaft aber wird selbstverständlich die Pflicht des bisherigen Vormundes zur Rechnungslegung in keiner Weise berührt. Auch bleibt es natürlich den Vormundschafts¬ behörden unbenommen, ein neues Verfahren gegen den Rekur¬ renten einzuleiten und eventuell, auf Grund der genauer ermittel¬ ten tatsächlichen Verhältnisse, neuerdings dessen Bevogtigung aus¬ zusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates von Uri de dato 24. Januar 1903 die Entvogtigung des Rekurrenten ausgesprochen.