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BGE 29 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urteil vom 4. März 1903 in Sachen Cardoner gegen Gerichtspräsident II von Bern. Staatsrechtl. Rekurs gegen einen die definitive Rechtsöffnung bewil¬ ligenden Entscheid. Zulässigkeit. Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung: vollstreckbares Urteil. Entscheid einer Verwaltungs¬ behörde. Kompetenzen und Stellung des Rechtsöffnungsrichters. Art. 81 Sch.- u. K.- Ges. A. Unterm 23. Oktober 1902 hatte Fürsprecher Spreng in Bern als außerordentlicher Beistand der Frau Cardoner=Wyß da¬ selbst an den Regierungsstatthalter von Bern das Begehren ge¬ stellt, es möchte der Ehemann der Petentin, Jose Cardoner, Weinhändler in Bern, dazu verhalten werden, für die Hälfte des von der Petentin zugebrachten Vermögens Sicherheit zu leisten

oder eventuell das versicherungspflichtige Vermögen herauszugeben. Nach Durchführung des bezüglichen in den Satzungen 103 ff. des bernischen Civilgesetzes geordneten Prozeßverfahrens entschied der Regierungsstatthalter am 17. November 1902: Der Ehemann Cardoner habe seiner Ehefrau die Hälfte des von ihr eingekehrten Vermögens gemäß Satzung 102 u. 103 ff. zu versichern, even¬ tuell herauszugeben. Unter Berufung auf dieses Erkenntnis hob Frau Cardoner durch ihren Beistand unterm 4. Dezember für den betreffenden Betrag Betreibung auf Sicherheitsleistung an und stellte auf er¬ hobenen Rechtsvorschlag hin beim Gerichtspräsidenten II von Bern das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der betriebene Cardoner widersetzte sich diesem Gesuche mit fol¬ gender Begründung: der Entscheid des Regierungsstatthalters sei weder vollstreckbar, noch überhaupt ein Urteil: Es fehle zunächst schon an einer Bescheinigung über seine Rechtskraft. Sodann habe Cardoner gegen den Entscheid Rekurs an den Regierungs¬ rat ergriffen. Endlich sei der Regierungsstatthalter zu diesem Er¬ kenntnisse, weil es sich dabei um eine den Gerichten vorbehaltene civilrechtliche Frage handle, als Administrativbehörde gar nicht kompetent gewesen, weshalb es sich als eine absolut nichtige Hand¬ lung darstelle. Die Rechtsöffnung habe also mangels eines wirk¬ lichen Urteils gar nicht erteilt werden dürfen. B. Trotz diesen Einwendungen bewilligte der Gerichtspräsident am 12. Januar 1903 die definitive Rechtsöffnung. Aus der Motivierung seines Entscheides ist als hier wesentlich hervorzu¬ heben: Das Erkenntnis des Regierungsstatthalters stelle sich als ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80, Abs. 1 des B.=G. dar. Die Frage, ob dasselbe vollstreckbar sei, decke sich mit der andern, ob gegen dasselbe ein Rekurs an den Regierungsrat möglich sei, und entscheide sich nach kantonalem Rechte. Der Im¬ petrat Cardoner gebe nun zu, daß Satzung 104 des C.=G.=B. ein Beschwerderecht an den Regierungsrat nur der Ehefrau ein¬ räume, und daß dem Ehemann ein solches Recht expressis verbis nicht gegeben sei. Eine dahingehende Praxis zu belegen, sei dem Impetraten nicht gelungen. Der Richter nehme an, es sei ein solcher Rekurs nicht möglich, in welchem Sinne sich auch Leuen¬ berger in seinen Vorlesungen (R. IV, S. 92) ausspreche. Die Kompetenz des Regierungsrates, dem Ehemann gegenüber einem Entscheid des Regierungsstatthalters ein Rekursrecht zu geben, von dem im Gesetze gar nichts stehe, sei sehr anzuzweifeln, da nach Art. 40 der Kantonsverfassung der Regierungsrat nur die Verwal¬ tungsstreitigkeiten oberinstanzlich entscheide, welche nicht durch das Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stellt oder einem besondern Verwaltungsgerichte zugewiesen seien, während Satzung 104 die Versicherung des Frauengutes¬ soweit es sich um die Geltendmachung der Interessen des Mannes handelt — in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stelle. Hie¬ nach sei der in Frage stehende Entscheid des Regierungsstatthalters als rechtskräftig und vollstreckbar anzusehen. Mit der Einrede so¬ dann, der Regierungsstatthalter habe seine Kompetenz überschritten, könne der Rekurrent nicht gehört werden, da diese Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nach Art. 81, Abs. 1 gegenüber Urteilen der Behörden des Betreibungskantons ausgeschlossen sei. C. Inzwischen hatte der Regierungsrat unterm 8. Januar 1903 den Rekurs Cardoners gegen den Entscheid des Regierungsstatt¬ halters vom 17. November 1902 dahin erledigt, daß er sich zwar zur Behandlung des Rekurses für kompetent erklärte, letztern da¬ gegen als materiell unbegründet abwies. Dieser Entscheid ist den Parteien am 17. gleichen Monats zugestellt worden. D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten vom 12. Jannar 1903 erklärte Cardoner die Appellation an den Appellations= und Kassationshof, welche Behörde indessen unterm

28. Januar 1903 einen Nichteintretensentscheid ausfällte, mit der Begründung, daß das im bernischen Einführungsgesetze allerdings vorgesehene Rechtsmittel der Appellation gegen Rechtsöffnungs¬ entscheide mit dem Betreibungsgesetze unvereinbar sei. E. Anderseits ergriff Cardoner unterm 22. Januar 1903 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 1903 den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er unter näherer Erörterung der schon vor dem Gerichtspräsidenten vorgebrachten Gründe darzutun versuchte, daß die Erteilung der Rechtsöffnung sich dem Rekurrenten gegenüber als eine verfassungswidrige Rechts¬ verweigerung darstelle.

Der Gerichtspräsident von Bern beantragt in erster Linie, auf den Rekurs nicht einzutreten, mit der Begründung, das Bundes¬ recht schließe die Appellation im Rechtsöffnungsverfahren nicht aus, sondern lediglich die Suspensivwirkung der Appellations¬ erklärung, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Oberinstanz, an welche der angefochtene Entscheid weiter gezogen worden sei, zu richten habe. Eventuell sei der Rekurs als materiell unbegründet zu verwerfen. Diesen Anträgen schließt sich Frau Cardoner als Rekursoppo¬ nentin an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde gründet sich ausschließlich auf eine behaup¬ soll, daß der Ge¬ tete Rechtsverweigerung, welche darin liegen richtspräsident von Bern trotz Fehlens der gesetzlichen Requisite die Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten bewilligt habe. Der Anhand¬ nahme des Rekurses steht vorerst nicht, wie die rekursbeklagte Behörde behauptet, der Umstand entgegen, daß der Rekurrent das angefochtene Erkenntnis an den Appellations= und Kassationshof weitergezogen hat. Denn es ist aktenmäßig erstellt, daß dieser Gerichtshof auf die Weiterziehung wegen mangelnder Appellabili¬ tät des genannten Erkenntnisses nicht eintrat, so daß der kanto¬ nale Instanzenzug für erschöpft gelten muß. Ob nämlich der Appellhof sich materiell mit Recht als unzuständig erklärt habe oder nicht, tut dabei nichts zur Sache, da dessen Entscheid vor Bundesgericht nicht angefochten und deshalb ohne Ueberprüfung der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen ist. Auch alle sonstigen Voraussetzungen für das Eintreten auf den Rekurs sind gegeben. Insbesondere hat die bisherige Praxis Beschwerden wegen Rechtsverweigerung auch gegen Rechtsöffnungsentscheide zugelassen, trotzdem Art. 86 des Betreibungsgesetzes dem Betriebenen ein spezielles Rechtsmittel einräumt, um allfällige, durch die Rechts¬ öffnung bewirkte Verletzungen materiellen Rechtes zu heben (vergl. Amtl. Slg., Bd. XXVII, 1, Nr. 70, S. 410).

2. In der Sache selbst aber erweisen sich die Einwendungen, welche der Rekurrent gegenüber dem Rechtsöffnungserkenntnisse vom 12. Januar 1903 anbringt, durchwegs als ungeeignet, um auf sie mit Erfolg eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gründen zu können:

a. Wenn der Rekurrent zunächst darauf abstellt, es habe dem Rechtsöffnungsrichter kein Vermerk über die Vollstreckbarkeit des Urteils vorgelegen, zu dessen Gunsten die Rechtsöffnung nachge¬ sucht wurde, so ist zu erwidern, daß das Bundesgesetz nirgends vorschreibt, es dürfe die Rechtsöffnung nur bei Vorlage einer solchen Bescheinigung erteilt werden, und daß der Rekurrent auch keine kantonalrechtliche Bestimmung namhaft gemacht hat, wonach ein bernisches Urteil nur unter dieser Voraussetzung als voll¬ streckbar betrachtet werden könnte. Wenn also der Gerichtsprä¬ sident sich für befugt hielt, das produzierte Urteil von sich aus auf seine Vollstreckbarkeit zu prüfen, so liegt darin auf keine Fälle ein Verstoß gegen jus clarum; ja es ist sein Standpunkt nach dem geltenden Rechtszustande geradezu der allein zutreffende.

b. Ebensowenig läßt sich von einer Beugung des Rechtes insofern sprechen, als die rekursbeklagte Behörde der bloßen Tat¬ fache der Weiterzugserklärung des Rekurrenten gegenüber dem Entscheide des Regierungsstatthalters keine Bedeutung beigemessen und die Frage, ob der Entscheid wirklich weiterziehbar sei, selb¬ ständig untersucht und in bejahendem Sinne entschieden hat. Denn einerseits ist die Frage der Appellabilität von präju¬ dizieller Bedeutung für die Beurteilung der Rechtskraft und da¬ mit Vollstreckbarkeit, über welch' letztere, wie schon gesagt, der Gerichtspräsident zu entscheiden verfassungsgemäß befugt war. Und was anderseits die materielle Lösung anlangt, welche der Gerichtspräsident dieser Frage gab, so kann er sich zu deren welche Gunsten auf den Wortlaut der Satzung 104 C.=G. - von einem Weiterzugsrecht nur der Ehefrau, nicht des Ehemanns spricht — und auf die Autorität eines bekannten bernischen Rechts¬ lehrers berufen, was wiederum die Möglichkeit einer Rechtsver¬ weigerung, d. h. einer Entscheidung aus reiner Willkür zum vornherein ausschließt. Eine solche läge auch dann nicht vor, wenn, wie der Rekurrent behauptet und was nach den Akten auch als erstellt betrachtet werden muß, der Gerichtspräsident bei Be¬ willigung der Rechtsöffnung vom Dispositiv des regierungsrät¬ lichen Beschlusses Kenntnis gehabt hätte. Denn gegen eine aus¬ drückliche Gesetzesvorschrift und speziell gegen den Wortlaut von Art. 81 des B.=G. hätte der Gerichtspräsident auch dann nicht verstoßen, wenn er hinsichtlich der Frage der Appellabilität sich

seine eigene Meinung gewahrt und sich dabei bewußter Weise in Widerspruch gesetzt hätte mit der Ansicht des Regierungsrates. Gegen eine derartige Auffassung seiner Stellung als Vollstreckungs¬ richter können allerdings ernste Bedenken erhoben werden; von einer Rechtsverweigerung kann deshalb aber natürlich noch nicht gesprochen werden.

c. Mit der Behauptung endlich, der Gerichtspräsident hätte die Rechtsöffnung deswegen verweigern sollen, weil der Regierungs¬ statthalter zur Ausfällung seines Entscheides sachlich unzuständig gewesen sei, widerspricht der Rekurrent, wie vorerst bemerkt werden mag, seinen eigenen anderweitigen Ausführungen, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter benommen gewesen wäre, eine andere Zu¬ ständigkeitsfrage, diejenige nach der Kompetenz des Regierungs¬ rates als Rekursinstanz, zu prüfen. Materiell sodann erweist die genannte Behauptung offenbar als ungeeignet, um darauf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gründen. Allerdings ist richtig, daß der Rechtsöffnungsrichter untersuchen hat, ob ein ihm als Urteil vorgewiesenes Dokument auch wirklich die Eigenschaften eines Urteils habe. Allein diese Prüfung ist nur eine äußerliche; sie bezieht sich nur auf das Vorhandensein der formellen Eigenschaften eines Urteils. Daß nun diesen Anforderungen der produzierte Entscheid des Regierungs¬ statthalters nicht genüge und daß er nicht als ein „Urteil“ in diesem Sinne erscheine, wird vom Rekurrenten selbst nicht be¬ hauptet. Nicht dagegen gehört zu den Aufgaben des Rechtsöff¬ nungsrichters und kann nach dem Wortlaut und Sinn der bezüg¬ lichen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu gehören die Unter¬ suchung, ob das dem Urteil vorausgegangene Verfahren an irgendwelchen Mängeln leide, welche den ganzen Prozeß zu einem mangelhaften gestalten. In der Vollstreckungsinstanz können solche Einreden im Allgemeinen nicht mehr erhoben werden. Das moderne Prozeßrecht kennt als Regel keine absoluten Nichtig¬ keitsgründe mehr, die nicht sanibel wären, sondern steht auf dem Standpunkte, daß dieselben nur noch durch die ordentlichen Rechts¬ mittel geltend gemacht werden können, und daß ein Urteil, gegen welches solche Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind, zur Voll¬ streckung zugelassen werden müsse. Von diesem Grundsatz hat das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 81 Al. 2 für einen bestimmten Fall eine Ausnahme gemacht, indem es in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis betreffend den Art. 61 der Bundesverfassung die Möglichkeit vorsieht, die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kompetenz, ungenügender Vorla¬ dung und ungenügender Vertretung gegenüber Urteilen aus einem andern Kanton noch in der Vollstreckungsinstanz zu erheben. Diese Bestimmung gründet sich, wie erwähnt, auf die Vorschrift des Art. 61 der Bundesverfassung und kann daher nicht auf sämt¬ liche Urteile ausgedehnt werden; es ist vielmehr ausschließlich Sache der Kantone, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die von ihren eigenen Gerichten erlassenen Urteile wegen Nichtig¬ keit angefochten werden können, und der Bundesgesetzgeber hatte keine Veranlassung und keine Kompetenz, bei der Regelung des Vollstreckungsverfahrens hierüber Normen zu erlassen. Durch das angefochtene Urteil ist somit nicht nur keine Rechtsverweigerung begangen worden, sondern es steht durchaus in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wenn es annimmt, daß auf Grund dieser Be¬ stimmungen die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kom¬ petenz nicht geprüft werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.