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29_II_738

BGE 29 II 738

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

V. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

87. Arteil vom 27. November 1903 in Sachen Fünfschilling, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Träubler, Kl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsklage bei Pfändung, Art. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. Legiti¬ mation. Anfechtung einer Weibergutsansprache. Beweislast. Inhalt und Zweck der Anfechtungsklage. A. Durch Urteil vom 13. Mai 1903 hat die II. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage Ist der Kläger berechtigt, den beim Betreibungsamt Zürich IV zu Gunsten der Beklagten liegenden Betrag von 4637 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen zu beziehen? erkannt: Von dem für die Beklagte deponierten Betrage von 4637 Fr. 15 Cts. sind dem Kläger 4583 Fr. 10 Cts. nebst dem hievon aufgelaufenen Zinse im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanz¬ lichen Urteils zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Klage dagegen wird verworfen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Die Klage des M. Träubler sei gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell: Es sei die Klage abzuweisen hinsichtlich eines Betrages von 2542 Fr. 60 Cts. und nur gutzuheißen in dem Sinne, daß vom streitigen Depositum ein Betrag von 2094 Fr. 55 Cts. in die Pfändungsmasse Fünfschilling falle.

3. Weiter eventuell: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, II. Abteilung, vom 31. Januar 1903, wiederherzustellen.

4. Weiter eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen mit dem Auftrage, noch Zeugen dafür, daß die Beklagte ihrem Ehemann mindestens 10,000 Fr. Weibergut beigebracht hat, einzuvernehmen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Ehemann der Beklagten, mit dem sie seit 1889 verheiratet ist, fanden Ende 1899 und Anfang 1900 verschiedene Betreibungen statt. Die Beklagte schloß sich der Pfändung in der ersten Pfändungsgruppe an mit einer Weibergutsansprache von 15,000 Fr. Diese Ansprache blieb von sämtlichen in dieser Gruppe beteiligten Gläubigern unbestritten. In dem für diese Gruppe auf¬ gestellten Kollokationsplan sind der Beklagten an ihre Forderung 6937 Fr. 15 Cts. — der ganze Verwertungserlös — zugeteilt worden; hievon hat sie 2300 Fr. bezogen, während der Rest von 4637 Fr. 15 Ets. auf dem Betreibungsamt deponiert blieb. einer spätern Pfändungsgruppe gegen den Ehemann der Beklagten ist der Kläger Träubler mit einer Forderung von 43,585 Fr. 50 Cts. beteiligt. Für diese Gruppe war, da nach dem Gesagten nicht einmal die Gläubiger der ersten Gruppe voll gedeckt waren, nichts erhältlich. Der Kläger ließ im Juni 1902 den Rest des Betreffnisses der Beklagten am Pfanderlös der ersten Gruppe mit Arrest belegen und hob gegen die Beklagte Betreibung und nach erfolgtem Rechtsvorschlag die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, an. Die Klage stützt sich darauf: Die Beklagte habe ihrem Ehemanne keine Aussteuer in die Ehe gebracht, nur Mobiliar im Werte von höchstens 800 Fr. Ihre Eltern, die in sehr bescheidenen Verhältnissen gelebt, hätten ihr — neben sieben andern Kindern — eine derartige Aussteuer nicht geben können. Unter diesen Umständen sei die im Einver¬ ständnisse mit dem Ehemann erfolgte Anmeldung eines Weiber¬ gutes von 15,000 Fr. zweifellos in fraudem creditorum ge¬ schehen; sie wäre daher auch aus Art. 285 ff. des Sch.= u. K.=Ges., speziell Art. 288, anfechtbar. Die auf die Beklagte fallende Ver¬ wertungsdividende sei, da kein anderer Gläubiger den Weiberguts¬ anspruch bestritten habe, dem Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage aus formellen und materiellen Gründen beantragt, welche, soweit heute noch aufrechterhalten, aus den nach¬ folgenden Erwägungen ersichtlich sind.

2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung

hat sämtliche formellen Einwendungen der Beklagten als unbe¬ gründet erklärt und sodann die Klage gutgeheißen für einen Be¬ trag von 2094 Fr. 55 Cts., indem sie gestützt auf die Einver¬ nahme des Vaters und des Ehemannes, sowie einer Schwester der Beklagten annahm, 5000 Fr. seien zweifellos der Beklagten von ihrem Vater als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben worden, dagegen stehe das für die weitern 10,000 Fr. nicht fest. Die Verteilung gestalte sich, wenn die Beklagte nur mit 10,000 Fr. beteiligt gewesen wäre, nach dem — unbestrittenen Bericht des Betreibungsamtes wie folgt: Es wären der Beklagten zugekommen Fr. 4842 60 hievon ab die erhaltenen „ 2300 — sodaß ihr noch zu gut kommen Fr. 2542 60 Der Rest von 2094 Fr. 55 Cts. sei zur Verfügung des Klägers zu halten, in der Meinung, daß der Kläger daran nicht Eigen¬ tum erhalte, sondern daß ihm dieser Betrag lediglich zurückzugeben, zur Verfügung zu stellen sei; er erhalte das Recht, für sich allein das zurückerstattete Vermögen pfänden und verwerten zu lassen, wie wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht bestanden hätte; andere Gläubiger könnten sich an die Pfändung nur dann an¬ schließen, wenn sie ebenfalls noch rechtzeitig ein vollstreckbares Urteil erwirkt haben, um das Pfändungsbegehren in der Frist des Art. 110 Sch.= u. K.=Ges. stellen zu können (Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils). Die zweite Instanz dagegen gelangt zu ihrem in Fakt. A mitgeteilten Urteile dadurch, daß sie, auf Grund einer neuen Beweisaufnahme, den Beweis der Existenz eines Weibergutes in einem 5000 Fr. übersteigenden Betrage als nicht erbracht erklärt. Am Erlöse für die erste Gruppe wäre die Beklagte alsdann anteilsberechtigt gewesen mit 2354 Fr. 05 Cts., sodaß ihr über die schon erhaltenen 2300 Fr. noch 54 Fr. 05 Cts. zukommen, während der Rest von 4583 Fr. 10 Ets. nebst Zinsen im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger zur Verfügung zu stellen sei.

3. (Formelle Einreden, die nicht mehr streitig.)

4. Was die rechtliche Natur der Klage betrifft, so hat die Be¬ klagte ursprünglich (und noch in der Berufungserklärung) den Stand¬ punkt eingenommen, es handle sich um eine Eigentumsklage, und als solche sei die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil der Kläger nicht Herausgabe des deponierten streitigen Betrages an ihn zu Eigen¬ tum, sondern eventuell nur dessen Einwerfung in die Pfändungs¬ masse des Ehemannes der Beklagten verlangen könne. Dieser Ein¬ wand erscheint als völlig verfehlt. Damit die Klage als Eigen¬ tumsklage bezeichnet werden könne, genügt nicht, daß Herausgabe des streitigen Objektes verlangt wird; denn das Verlangen der Herausgabe kann auf verschiedenen Rechtsverhältnissen, auf einem Anspruch persönlicher oder einem solchen dinglicher Natur beruhen damit eine Eigentumsklage vorliege, ist notwendig, daß vom Kläger Eigentumserwerb behauptet und die Klage auf diesen Eigentums¬ erwerb gestützt, aus diesem Titel Anerkennung und Herausgabe verlangt werde. Das geschieht nun in der Klage keineswegs. Vielmehr macht der Kläger geltend, er sei als Gläubiger des Ehe¬ mannes der Beklagten berechtigt, die Weibergutsansprache der Be¬ klagten und deren Anerkennung bezw. Nichtbestreitung durch den Ehemann, als Schuldner, anzufechten wegen Verkürzung Rechte der Gläubiger, und verlangt Herausgabe an diese; er er¬ hebt also eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Sch.= u. K.=Ges. Ursprünglich allerdings scheint der Kläger daneben seine Klage auch als negative Feststellungsklage begründet zu haben in der Meinung, daß es dem Gläubiger einer spätern Pfändungs¬ gruppe zustehe, auf Aberkennung der Forderung eines Gläubigers einer frühern Gruppe nach Bestand und Betrag zu klagen. Diesen Standpunkt hat er jedoch im Laufe des Prozesses verlassen, ent¬ sprechend der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Gläubiger einer spätern Pfändungsgruppe nicht legitimiert sind, die Zulassung der Forderung des Gläubigers einer frühern Gruppe nach Bestand und Betrag zu bestreiten. (Vgl. Urteil der Schuldbetr.= u. Konk.¬ Kammer vom 14. Juli 1902 i. S. Kratzer, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 276 ff., = Sep.=Ausg. der betreibungs¬ rechtl. Entsch., Bd. V, S. 172 ff.) Als Anfechtungskläger nun ist der Kläger zweifellos zur Klage legitimiert: Das von Art. 285 Ziff. 1 für die Anfechtung außerhalb des Konkurses aufgestellte Legitimationsrequisit, daß der Anfechtende einen Verlustschein er¬ halten habe, ist erfüllt, da die Pfändungsurkunde bei ungenügendem Vermögen gemäß Art. 115 als provisorischer Verlustschein gilt und als solcher zur Anfechtung außerhalb des Konkurses berechtigt. Endlich muß auch, mit den kantonalen Instanzen, der Einwand

der Beklagten zurückgewiesen werden, der dahin geht, der Kläger sei wegen Versäumnis der Fristen im Betreibungsverfahren mit der jetzigen Anfechtung des Weibergutes ausgeschlossen, und er habe durch die Nichtbestreitung die Ansprüche der Beklagten aner¬ kannt. Denn daß der Kläger die Ansprache der Beklagten in der ersten Gruppe als Gläubiger einer spätern Gruppe nicht bestreiten konnte, ist schon ausgeführt; an einer Bestreitung der Ansprache der Beklagten in der zweiten Gruppe aber hatte er kein Interesse, da er voraussehen konnte, daß für diese spätere Gruppe sowieso nichts erhältlich war; aus der Unterlassung der Bestreitung kann daher nicht der Schluß auf die Anerkennung der Ansprache und damit auf die Verwirkung der Anfechtungsklage gezogen werden. Vielmehr war diese das einzige Mittel, das dem Kläger zur Wahrung seiner Interessen zu Gebote stand.

5. Materiell macht der Kläger geltend, der Weibergutsanspruch der Beklagten habe nicht, oder doch nicht in der behaupteten Höhe bestanden; dessen Anerkennung durch den Ehemann der Beklagten, als Schuldner, sei in fraudulöser Absicht erfolgt. Der Kläger stützt sich damit sowohl auf Art. 288 als auch auf Art. 286 Abs. 1 Sch.= u. K.=Ges.; er behauptet, daß eine Rechtshandlung zur Benachteiligung der Gläubiger stattgefunden habe, sowie auch, daß der Ehemann der Beklagten dieser eine unentgeltliche Zuwendung gemacht habe. Daß die Anerkennung einer nichtbestehenden Weiber¬ gutsforderung im Pfändungsverfahren durch den Schuldner eine durch die Gläubiger anfechtbare Rechtshandlung bedeutet, ist klar, da dadurch Exekutionsobjekte, die den Gläubigern zu dienen haben, mit einem weitern Beschlagsrecht belegt und den übrigen Gläubigern so ganz oder zum Teil entzogen werden. Das Schicksal der Klage hängt daher davon ab, ob die Weibergutsansprache der Beklagten wirklich ganz oder (was nur noch in Frage steht) zum Teil fingiert oder in fraudulöser Absicht anerkannt worden sei. Bei dieser Frage ist hinsichtlich der Beweislast davon auszugehen, daß dem Kläger, als Anfechtungskläger, der Beweis des Klagefunda¬ mentes obliegt; er hat zu beweisen, daß eine unentgeltliche Ver¬ fügung zum Nachteile des Gläubigers und, speziell soweit Art. 288 Sch.= u. K.=Ges. angerufen wird, mit Benachteiligungsabsicht statt¬ gefunden habe; er hat also die Nichtexistenz der Weiberguts¬ forderung der Beklagten nach Bestand und Höhe darzutun, da die Klage auf dieser Nichtexistenz beruht, nicht hat umgekehrt die Be¬ klagte die Existenz der Weibergutsansprache zu beweisen. Denn der Prozeß dreht sich nicht um diese Forderung an sich, nicht diese wird geltend gemacht, sie ist ja im Pfändungs= und Kollo¬ kationsverfahren anerkannt und sogar teilweise befriedigt worden. Sondern mit der Klage wird behauptet, in der Zulassung und Anerkennung der Weibergutsforderung der Beklagten liege eine anfechtbare, die Exekutionsrechte der Gläubiger verkürzende, Rechts¬ handlung, und diesen Tatbestand hat, wie in Doktrin und Praxis wohl allgemein anerkannt ist, der Anfechtungskläger zu beweisen. Bei der Würdigung der Beweise hat dabei allerdings der Richter und auch das Bundesgericht, dieses in den Schranken des Art. 81 Org.=Ges., gemäß Art. 289 Sch.= u. K.=Ges. nach freiem Ermessen zu urteilen; aber der Anfechtungstatbestand muß immerhin be¬ wiesen sein, und es genügt im vorliegenden Falle zur Gutheißung der Anfechtungsklage nicht, daß die Beklagte das Einbringen des Weibergutes in der behaupteten Höhe nicht genügend nachgewiesen hat. Während nun die I. Instanz von diesen richtigen Grund¬ sätzen über die Verteilung der Beweislast ausgegangen ist, die sie ausdrücklich an die Spitze ihrer materiellen Erörterungen gestellt hat, beruht das Urteil der II. Instanz, wie seine ganze Begrün¬ dung zeigt — insbesondere Erwägung 3 verbis, es sei davon auszugehen, „es bieten die Akten keine genügende Grundlage für „die Annahme, daß zur Zeit der Geltendmachung im Pfändungs¬ „verfahren gegen den Schuldner Fünfschilling der Beklagten ein „die Summe von 5000 Fr. übersteigender Weibergutsanspruch „zugestanden habe“, sowie es gelte hier der Grundsatz, es sei mit dem Beweise der Existenz eines gegenüber dem zahlungsunfähigen Schuldner von dessen Ehefrau erhobenen Anspruches strenge zu nehmen —, auf der entgegengesetzten Verteilung der Beweislast, wonach also nicht dem Anfechtungskläger der Beweis der Nicht¬ existenz des Anspruches, sondern dem Anfechtungsbeklagten der Beweis der Existenz desselben aufgebürdet wird. Diese Verteilung der Beweislast verkennt, daß es sich nicht um die Existenz des Weibergutsanspruches an sich handelt, daß nicht diese den Gegen¬ stand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern um die Anfechtung der Anerkennung dieses Anspruches im vorausgegangenen Pfän¬ dungsverfahren; und sie verletzt die den Bestimmungen des Schuld¬

betreibungs= und Konkursgesetzes über die Anfechtungsklage inne¬ wohnenden Grundsätze über die Verteilung der Beweislast.

6. Wird nun, gleich der ersten Instanz, die Begründetheit der Klage an Hand der entwickelten richtigen Grundsätze beurteilt, ist zunächst festzustellen, daß es sich um dreimal je 5000 handelt. 5000 Fr. hat die Beklagte, wie beide kantonalen Instanzen übereinstimmend annehmen, und wie heute auch vom Kläger un¬ bestritten ist, von ihrem Vater als Mitgift erhalten. Über weitere später gegebene — 5000 Fr. sind beide Vorinstanzen darin einig, daß sie als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben worden seien. Dagegen gehen die Vorinstanzen mit Bezug auf die letzten 5000 Fr., die gleichzeitig mit den als Mitgift anerkaunten 5000 Fr. gegeben worden sind, auseinander; die I. Instanz nimmt an, der Beweis, sie seien nicht als Weibergut gegeben worden, sei nicht geleistet; die II. Instanz dagegen erklärt den Beweis der Existenz dieser Weibergutsforderung nicht als erbracht. Vorab ist nun zweifellos, daß die Anfechtung begründet erscheint, soweit es sich um den Betrag von 5000 Fr., für den beide kantonalen Instanzen sie begründet erklären, handelt. Denn mit Bezug auf diesen Betrag stellt die I. Instanz — in Überein¬ stimmung mit den Zeugenaussagen — fest, daß ein Versprechen der Rückgabe stattgefunden habe; wenn sie nun die Hingabe dieses Betrages als Darlehen qualifiziert, so ist dies vollständig zu¬ treffend. Wenn die Beklagte (in ihrer Beschwerde an das Kassa¬ tionsgericht des Kantons Zürich) geltend gemacht hat, es liege hierin eine Verletzung des Art. 111 Sch.= u. K.=Ges., denn hienach könne — entgegen der engern Fassung des Art. 215, IV. Klasse im Konkursverfahren — die Anschlußpfändung von der Ehefrau verlangt werden nicht nur für ihr zugebrachtes Weibergut, sondern ganz allgemein für Forderungen aus dem ehelichen Verhältnisse, also auch für Darlehensforderungen an den Ehemann, so ist dieser Einwand schon deshalb verfehlt, weil es sich nach der (nicht aktenwidrigen) Feststellung der I. Instanz bei jenem Betrag von 5000 Fr. gar nicht um ein Darlehen der Beklagten an ihren Ehe¬ mann, sondern um ein solches ihres Vaters an jenen handelt. Mit Bezug auf die weitern 5000 Fr., worüber die kantonalen Instanzen auseinandergehen, hatte nach dem Gesagten der Kläger den Beweis zu erbringen, daß dieser Betrag der Beklagten von ihrem Vater nicht oder doch nicht als Weibergut, sondern — was einzig in Frage kommen kann — als Darlehen gegeben worden sei. Die Beweiswürdi¬ gung der Vorinstanz in diesem Punkte kann, da sie von einer rechts¬ irrtümlichen Verteilung der Beweislast ausgeht, für das Bundes¬ gericht nicht bindend sein; vielmehr hat dieses die Beweise nach freiem Ermessen unter Zugrundelegung des oben aufgestellten Beweisthemas zu würdigen. Daß nun jener Betrag von 5000 Fr. vom Vater der Beklagten dieser oder ihrem Ehemanne gar nicht gegeben worden sei, kann nicht als erwiesen angenommen werden; es liegen keine genügenden Gründe zu der Annahme vor, daß die Aussagen der Zeugen hierüber falsch seien, und der vom Kläger hiefür ursprünglich einzig angeführte Umstand: der Vater der Beklagten wäre finanziell nicht im Stande gewesen, eine Summe von 5000 oder 10,000 Fr. aufzubringen, ist durch das Beweis¬ verfahren wohl als widerlegt zu betrachten und wird übrigens vom Kläger nicht mehr festgehalten. Der Beweis dafür, daß die streitigen 5000 Fr. unter einem andern Titel denn als Weiber¬ gut, speziell, was einzig in Frage kommen kann, als Darlehen hingegeben worden seien, kann daher nicht als erbracht angesehen werden. Allerdings auch nicht der Beweis, daß sie als Weibergut gegeben worden seien; allein nach dem Gesagten ist eben nicht dies zu beweisen. Es ist weder Rückzahlung noch Verzinsung ver¬ einbart oder auch nur angeregt worden; und die unausgesprochene Absicht des Vaters der Beklagten, die 5000 Fr. seien ihm zurück¬ zugeben, kann umsoweniger in Betracht fallen, als die gleichzeitig gegebenen weitern 5000 Fr. zweifellos und unbestrittenermaßen nicht mit der Vertragsmeinung der Rückzahlung, also als Dar¬ lehen, sondern als Weibergut hingegeben worden sind. Die all¬ gemeinen Betrachtungen der Vorinstanz über die Umstände, unter denen die Hingabe erfolgt sein soll, und die Unwahrscheinlichkeit der Zeugenaussagen vermögen den vom Gesetze verlangten, dem Anfechtungskläger obliegenden Beweis nicht zu ersetzen.

7. Kann sonach die Anfechtungsklage nur insoweit geschützt werden, wie es die I. Instanz getan hat, so ist mit Bezug auf die Summe, die danach der Beklagten zugekommen wäre und die für die übrigen Gläubiger freiwerdende das erstinstanzliche Urteil,

dessen Berechnung in diesem Punkte nicht bestritten ist, lediglich zu bestätigen. Dagegen ist noch der weitere Standpunkt der Be¬ klagten zu prüfen, der dahingeht, die Klage könne so wie sie ge¬ stellt nicht gutgeheißen werden, da der Kläger nicht berechtigt sei, Herausgabe der freiwerdenden Summe an ihn zu verlangen, diese vielmehr in die Pfändungsmasse Fünfschilling fallen müsse, und das Urteil sei in diesem Sinne abzuändern. (Berufungsantrag Nr. 2.) Dieser Standpunkt der Beklagten ist insoweit unrichtig als der Kläger, als anfechtender Gläubiger, einen persönlichen Anspruch gegen die Beklagte, als Anfechtungsgegnerin, aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft hat und als von einer Rückgewähr an die Pfändungsmasse Fünfschilling schon deswegen keine Rede sein kann, weil eine solche gar nicht mehr besteht. Dagegen liegt ihm der richtige Gedanke zu Grunde, daß der Kläger nicht berechtigt ist, zu verlangen, daß die vom Beschlagsrecht der Beklagten frei¬ gewordene Summe ihm zu Eigentum herausgegeben werde; denn dem anfechtenden Gläubiger steht das Recht nicht zu, Übergabe des anfechtbar erworbenen und zurückzugewährenden zu Eigentum zu verlangen, vielmehr geht sein Anspruch nur dahin, Übergabe an ihn zu regelrechter Durchführung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, m. a. W. dahin, daß das vom Anfechtungsgegner durch das anfechtbare Rechtsgeschäft und dessen Folgen erlangte in das Beschlags= und Vollstreckungsrecht der Gläubiger zurückgebracht werde. In diesem Sinne ist der Kläger allerdings, wie schon die I. Instanz zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, den freigewordenen Betrag zu beziehen, und in diesem Punkte hat daher Bestätigung des angefochtenen Urteils zu erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt und das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 1903 dahin abgeändert, daß die dem Kläger von dem für die Beklagte deponierten Betrage (4601 Fr. 15 Ets.) nach Anfechtungsrecht zur Verfügung zu stellende Summe herabgesetzt wird auf 2094 Fr. 55 Cts. nebst Zinsen.