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29_II_380

BGE 29 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1903-02-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Arteil vom 22. Mai 1903 in Sachen Neukomm, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Bringolf, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kollokationsstreitigkeit. Art. 250 Sch.- u. K.-Ges. — Verwirkung der Klage wegen Nichtanfechtung des Kollokationsplanes innert Frist. A. Durch Urteil vom 27. Februar 1903 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage zuzulassen. C. Der Vertreter der Beklagten hat in seiner Antwort auf die Berufungsschrift die Ausführungen dieser letztern bestritten, ohne indessen einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger A. Neukomm hatte namens seiner Ehefrau Hortensia geb. Bringolf in dem über den Nachlaß seines Schwieger¬ vaters eröffneten Schuldenrufe eine Forderung aus unverteiltem Muttergut im Betrage von 3062 Fr. 50 Cts. angemeldet. Diese Forderung wurde in dem hierauf über den Nachlaß eröffneten Konkurs vom Konkursamt, das die zum Inventar gemachten Anmeldungen ohne weiteres als Konkurseingaben behandelte, mangels genügender Belege nicht anerkannt. Eine Anfechtung des vom 11. bis 21. November 1902 aufgelegten — Kollokations¬ planes durch den Kläger fand nicht statt. Dagegen reichte dieser am 22. Dezember 1902 eine Konkurseingabe ein, in welcher er dieselbe Forderung wiederum geltend machte. Das Konkursamt teilte dem Vertreter des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tage mit: Es betrachte die Eingabe als verspätet im Sinne des Art. 251 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges.; es weise sie jedoch aus demselben Grunde, wie die erste Eingabe, d. h. mangels eines strikten Be¬ weises, ab, und setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen vom

22. Dezember 1902 an zur Anfechtung des Kollokationsplanes (bezw. dieser Abweisung). Innert dieser Frist hat sodann der Kläger Klage eingereicht auf Anerkennung einer Forderung von 3000 Fr. und Kollokation in II., eventuell in V. Klasse. Die beklagte Konkursmasse trug auf Abweisung der Klage an und erhob hiebei in erster Linie die Einrede der Verwirkung der Klage. Während die I. Instanz (der Bezirksgerichtspräsident von Unter¬ klettgau) mit Vorentscheid vom 5. Januar 1903 diese Einrede abwies und demgemäß die Klage zuließ, mit der Begründung, die Beklagte könne sich, nachdem das Konkursamt selber dem Kläger Frist zur Klage angesetzt habe, nicht mehr auf den Standpunkt der Verwirkung stellen, — ist die II. Instanz, an welche die Be¬ klagte appellierte, zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage ab¬ weisenden Entscheid gelangt aus folgenden Gründen: Die einzige Frage fei die, ob die Klage auf Anfechtung des Kollokations¬ planes verwirkt sei. Hiebei könne die Beklagte alle Einwendungen geltend machen, namentlich auch die, die Verfügung des Konkurs¬ amtes, auf welche sich der Kläger stütze, sei ungültig. Nun sei der Kollokationsplan durch Nichtanfechtung innert nützlicher Frist

rechtskräftig geworden, und die Anfechtungsfrist habe nicht durch Zulassung einer nachträglichen Eingabe wieder aufleben können. Die Frist des Art. 250 Schuldbetr. u. Konk.=Ges. gelte auch für einen Gläubiger, der eine Eingabe auf Grund eines Schuldenrufes gemacht habe. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung des Klägers mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Begehren.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Be¬ rufung ist gegeben: Der Streitwert übersteigt 2000 Fr.; auch liegt ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil vor, da der Kläger mit seinem Anspruch endgültig a limine abgewiesen wird.

3. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz beizutreten. Fraglich erscheint in erster Linie, ob die Beklagte dem Kläger noch die Einrede der Verwirkung entgegenhalten dürfe nachdem das Konkursamt selber auf diese Einrede verzichtet hat. Diese Frage ist entgegen der ersten Instanz und im Sinne der Nichtgebundenheit der Konkursmasse an diesen Verzicht, zu beant¬ worten. Einmal ist klar, daß das Konkursamt nach innen, den Gläubigern gegenüber, ohne Vollmacht einen solchen Verzicht nicht aussprechen konnte. Aber auch im Verhältnisse zum Kläger muß gesagt werden, daß der Verzicht für die Konkursmasse nicht ver¬ bindlich sein kann, weil er eine ungesetzliche und ungültige Ver¬ fügung in sich schließt. Allerdings hätte diese Verfügung auf dem Beschwerdewege angefochten werden können, und dies ist nicht geschehen; allein nachdem sie nun die Voraussetzung der Klage bildet, kann die Beklagte hier, im Prozesse, die Einrede der Un¬ gültigkeit der Verfügung geltend machen. Daß aber diese Einrede begründet ist, ergibt sich aus folgendem: Gemäß Art. 234 Schuld¬ betr. u. Konk.=Ges. sind bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft die infolge des Schuldenrufes bereits angemeldeten Gläubiger einer nochmaligen Eingabe enthoben. Die Anmeldung des Klägers beim Schuldenrufe ist also vom Konkursamte mit Recht als Konkurseingabe behandelt worden; über die Zulassung oder Nichtzulassung dieser Eingabe hatte sich das Konkursamt zu entscheiden. Das ist geschehen im Sinne der Nichtzulassung, und hiegegen lief dem Kläger die Anfechtungsfrist des Art. 250 Schuld¬ betr. u. Konk.=Ges. Mit Nichtbenutzung dieser Anfechtungsfrist erwuchs der Kollokationsplan dem Kläger gegenüber in Rechts¬ kraft; er war in dieser Hinsicht ganz gleich gestellt wie jeder andere Gläubiger, es war ihm gleich den andern Gelegenheit zur Anfechtung gegeben worden. Um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art. 251 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. handelte es sich bei der neuen Anmeldung vom 22. Dezember 1902 nicht, sondern um eine erneute Anmeldung derselben Forderung. Aller¬ dings gehören auch nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen einer früheren Eingabe zu den — zulässigen — verspäteten Ein¬ gaben; allein auch eine solche Abänderung oder Ergänzung liegt in der fraglichen Eingabe keineswegs. Danach aber war die Ver¬ fügung des Konkursamtes durchaus ungesetzlich und unhaltbar und es kann daher der Kläger aus ihr auch keine Rechte ableiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.