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28_I_404

BGE 28 I 404

Bundesgericht (BGE) · 1902-12-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Bornhauser. Pfändung. Verlangen eines Gläubigers, dass Gegenstände, die vom Schuldner als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, gepfändet werden. Gewahrsam. Art. 106 109 Sch. u. K.-Ges. I. Für eine betriebene Forderung des Alfred Bornhauser in Zürich an Stephan Stöckli, Bäcker in Muri, von 2904 Fr. und Zinsen nahm das Betreibungsamt Muri am 2. Juni 1902 die Pfändung vor. Es wurden Liegenschaften des Schuldners im Schatzungswerte von 21,170 Fr., auf denen Pfandrechte im Be¬ trage von 18,000 Fr. hafteten, gepfändet mit dem Vormerk: Pfand ungenügend“. Auf der Pfändungsurkunde wurde über¬ dies bemerkt: „Schuldner erklärt, kein bewegliches pfändbares Ver¬ „mögen zu besitzen. Das gesamte Inventar und Warenvorrat ge¬ „höre seiner Ehefrau und wird die Bäckerei auf Rechnung der „Ehefrau betrieben. Die vorgewiesenen Fakturen für Mehlliefe¬ „rungen und quittierte Wechsel lauten auf den Namen der Ehe¬ „frau. Es wird daher von Aufzeichnung dieser Fahrhabe Um¬ „gang genommen.“ II. Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Gläubiger Born¬ hauser bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde und stellte die Begehren: „1. Das Betreibungsamt Muri sei anzuweisen, die sämt¬ „lichen pfändbaren Mobilien, die sich im Gewahrsam des Schuldners „befinden, insbesondere das Inventar der Bäckerei und die Waren¬ „vorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und dem Gläu¬ „biger gemäß Art. 106 des Betreibungsgesetzes eine zehntägige frist anzusetzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehe¬ „frau des Schuldners bestreiten kann. 2. Ebenso sei das Betrei¬ „bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur „Bestreitung der auf den Liegenschaften lastenden Verhaftungen „der Ehefrau einzuräumen.“ Der Gerichtspräsident von Muri hieß die Beschwerde gut und erkannte mit Entscheid vom 30. August 1902: „1. Das Betreibungsamt Muri wird angewiesen, die „sämtlichen pfändbaren Mobilien, die sich im Gewahrsam des „Schuldners befinden, insbesondere das Inventar der Bäckerei und „die Warenvorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und „dem Gläubiger gemäß Art. 106 B.=G. eine zehntägige Frist an¬ „zusetzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehefrau be¬ „streiten kann. 2. Ebenso wird das Betreibungsamt Muri ange¬ „wiesen, dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung der „auf den Liegenschaften haftenden Verhaftungen der Ehefrau einzu¬ „räumen.“ Gegen Dispositiv 1 dieses Entscheides rekurierte der Schuldner Stöckli an die kantonale Aufsichtsbehörde; er verlangte, daß der Gläubiger diejenigen Gegenstände, welche nach seiner Meinung Eigentum des Ehemanns Stöckli seien, zum Zwecke der Pfändung speziell zu bezeichnen habe und daß nach Vornahme der Pfändung gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte diese Begehren für begründet. „Es ist nicht widerlegt“, führt sie in ihrem Entscheide vom

21. Oktober 1902 aus, „daß der Ehemann Stöckli seit dem Jahre „1888 im Konkurse liegt und seither nicht rehabilitiert worden „ist. Ebenso ist nicht nachgewiesen, daß Stephan Stöckli als fal¬ „liter Mann die Bäckerei auf seinen Namen und auf eigene Rech¬ „nung betrieben habe. Aus den Akten und den vorgelegten „Ausweisen geht vielmehr hervor, daß die Bäckerei auf den Namen „und auf Rechnung der vermögensrechtlich selbständigen Ehefrau „Stöckli betrieben worden ist, denn nach den vorgelegten Fakturen „hat sie die nötigen Anschaffungen für den gesamten Geschäfts¬ „betrieb gemacht und dafür auch die Zahlungen geleistet. Es ist „daher anzunehmen, daß die Utensilien zum Geschäftsbetrieb und „die vorhandenen Warenvorräte im Besitz und Gewahrsam der „Ehefrau Stöckli sich befinden, weshalb nicht im Sinne des Art. „106, sondern gemäß Art. 109 B.=G. vorgegangen werden muß.“ Demgemäß wurde erkannt: „Das Dispositiv 1 des Entscheides „des Gerichtspräsidiums Muri ist im Sinne der vorstehenden „Erwägungen aufgehoben.“ III. Bornhauser hat gegen diesen Entscheid den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: In Aufhebung des Ent¬ scheides der kantonalen Aufsichtskommission sei das Disp. 1 des Entscheides des Gerichtspräsidenten von Muri wieder herzustellen, die sämtlichen im Hause des Schuldners befindlichen Beweglichkeiten,

unter allen Umständen aber das Inventar der Bäckerei und die Warenvorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und dem Gläubiger gemäß Art. 106 Betr.=Ges. eine zehntägige Frist anzu¬ setzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehefrau bestreiten kann. — Eventuell wäre dem Gläubiger statt der Bestreitungs¬ frist eine Klagfrist gemäß Art. 109 Betr.=Ges. anzusetzen. Es wird daran festgehalten, daß die sämtlichen Beweglichkeiten, jedenfalls aber das Geschäftsinventar und die Vorräte im Ge¬ wahrsam des Ehemannes Stöckli seien. Zudem habe dieser dem Rekurrenten gegenüber stets im eigenen Namen verhandelt und sich ihm gegenüber mit Wissen und Zustimmung der Ehefrau für den Inhaber des Geschäftes erklärt. Hievon könnten die Eheleute nicht nachträglich abgehen, um den Rechtstrieb fruchtlos zu machen. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe auch übersehen, daß das Haus dem Ehemann Stöckli gehöre, woraus geschlossen werden müsse, daß sich unter allen Umständen das Inventar und die Vorräte in seinem Gewahrsam befinden müssen. Auch wenn die kantonale Aufsichtsbehörde die Gewahrsamsfrage anders löste, so hätte sie es bei der Anordnung der untern Aufsichtsbehörde, daß die Mobilien, insbesondere das Inventar und die Vorräte in die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien, bewenden lassen sollen, da nur so der Gläubiger zu seinem Rechte gelangen könne. Für das Verlangen, daß der Gläubiger die zu pfändenden Objekte speziell zu bezeichnen habe, fehle denn auch die gesetzliche Grund¬ lage. Der Beamte habe, wenn das unbestrittene Eigentum des Schuldners nicht hinreiche, alle Gegenstände zu pfänden, die er beim Schuldner vorfinde, gleichviel ob dieser sie für das Eigentum seiner Frau erkläre und gleichviel, ob nachher das Verfahren nach Art. 106 oder das Verfahren nach Art. 109 des Betreibungs¬ gesetzes einzuschlagen sei. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde begnügt sich in der Ver¬ nehmlassung mit der Bemerkung, daß für den Entscheid über die Frage des Gewahrsams nicht frühere Rechtshandlungen der Ehe¬ frau Stöckli maßgebend sein können, sondern daß in dieser Hin¬ sicht der Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung maßgebend sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Voraussetzung für die Einleitung des Avisierungs= und Bereinigungsverfahrens der Art. 106 und 107 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes ist das Vorhandensein einer Pfändung. muß der Gegenstand, den der Schuldner als Eigentum oder Pfand eines Dritten bezeichnet oder der von einem Dritten als Eigen¬ tum oder Pfand beansprucht wird, in die Pfändungsurkunde auf¬ genommen sein, bevor jenes Verfahren eingeleitet werden kann. Deshalb frägt es sich im vorliegendem Falle vor allem aus, ob das Mobiliar, speziell das Geschäftsinventar, und die Vorräte, die vom Schuldner als Eigentum seiner Frau bezeichnet worden sind, zu pfänden seien oder nicht. Die Frage des Gewahrsams spielt hiebei zunächst keine Rolle, da an sich, wie der Wortlaut von Art. 109 zeigt, auch solche Gegenstände gepfändet werden können, die im Gewahrsam eines Dritten sich befinden. Allerdings kann die Pfändung da tatsächlich auf Schwierigkeiten stoßen und unter Umständen als rechtlich unzulässig sich darstellen, wo sich die betreffenden Gegenstände in den Räumlichkeiten des Dritten befinden und der Gläubiger sie nicht genau zu bezeichnen vermag, indem ein Dritter schwerlich verpflichtet ist, seine Räumlichkeiten nach Gegenständen durchsuchen zu lassen, die allfällig gepfändet werden könnten. Im vorliegenden Falle bietet sich jedoch diese Schwierigkeit nicht. Denn die Beweglichkeiten, deren Pfändung verlangt wird, befinden sich im Hause des Schuldners, mit dem seine Ehefrau, der angeblich jene Gegenstände gehören sollen, in gemeinsamer Haushaltung lebt. Es steht daher nichts entgegen, daß das daselbst befindliche Mobiliar, speziell das Geschäftsin¬ ventar und die Vorräte für die Forderung des Rekurrenten an Stephan Stöckli gepfändet, d. h. in die Pfändungsurkunde aufge¬ nommen werden, und es ist insofern Dispositio 1 des erstinstanz¬ lichen Beschwerdeentscheides wieder herzustellen.

2. Ob dann hinsichtlich der Eigentumsansprache der Ehefrau nach Art. 106 und 107 oder nach Art. 109 des Betreibungs¬ gesetzes vorzugehen sei, hängt davon ab, ob die Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners oder seiner Ehefrau sich befinden. Daß die Vorinstanz bei der Beantwortung dieser Frage von einer un¬

richtigen Auffassung über den Begriff des Gewahrsams im Sinne des Betreibungsgesetzes ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Ins¬ besondere ist es unrichtig, wenn der Rekurrent das frühere Verhalten der Eheleute Stöckli ihm gegenüber beiziehen und daraus herleiten will, daß ihm gegenüber der Ehemann als im Gewahrsam befindlich angesehen werden müsse. Denn es kommi hiebei, wie die kantonale Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt, einfach auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkte der Pfändung an. Im übrigen aber ist die Frage eine solche tatsächlicher Natur, und die Feststellung der Vorinstanz, daß die Ehefrau den Ge¬ wahrsam ausübe, kann mit einer bloßen Bestreitung nicht er¬ schüttert werden; vielmehr müßte dargetan sein, daß dieselbe akten¬ widrig sei, was auch durch die Behauptung, die Vorinstanz habe übersehen, daß das Haus dem Ehemann Stöckli gehöre, nicht er¬ stellt ist. Hinsichtlich des weitern Vorgehens muß es deshalb bei der Anordnung der Vorinstanz, daß hinsichtlich der Eigentums¬ ansprache der Ehefrau nach Art. 109 vorzugehen sei, sein Be¬ wenden haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne und Umfang der Erwägungen für begründet erklärt.