Volltext (verifizierbarer Originaltext)
86. Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Utinger. Ausscheidung der Kompetenz der Aufsichtsbehörden und der Ge¬ richte. Die Frage, welches die Verpflichtungen eines Ersteigerers speziell mit Bezug auf Steuern für das ersteigerte Objekt sind, ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Kantonales Recht. I. An einer Gantsteigerung vom 18. Januar 1902 erwarb der Rekurrent Utinger aus der Konkursmasse des D. Kamer¬ Strickler das Hotel zum „Löwen“ in Zug. Laut Ziff. 10 litt. d der Steigerungsbedingungen hatte der Gantkäufer nach der Stei¬ gerung an das Konkursamt Zug 200 Fr. zu bezahlen „als Deposition für die vom Ersteigerer zu tragenden Verwaltungs=, Verwertungs= und Eintragungskosten gemäß der vom Konkurs¬ amte aufzustellenden Schlußrechnung.“ Rekurrent hat diesen Vor¬ schuß tatsächlich geleistet. Am 1. Februar 1902 wurde im kanto¬ nalen Amtsblatte die Assekuranzsteuer pro 1902 ausgeschrieben. Das auf das Hotel zum „Löwen“ entfallende Betreffnis wurde vom Konkursamte entrichtet, worauf diese Behörde den Rekur¬ renten aufforderte, ihr den bezüglichen Betrag von 44 Fr. 95 Cts. zurückzuvergüten. Als sich Utinger dessen weigerte, verfügte das Amt unterm 18. Juni 1902, die Summe sei von den deponierten 200 Fr. in Abzug zu bringen. Gegen diese Verfügung führte Utinger Beschwerde, indem er anbrachte: Die Einforderung des fraglichen Steuerbetrages, die zudem erst nachträglich, volle 5 Monate nach der Steigerung, erfolgt sei, widerspreche dem Art. 135 B.=G., da die Assekuranz¬ steuer nach zugerischem Rechte keine dingliche Last im Sinne dieses Artikels darstelle. Die Konkursverwaltung sei nicht berechtigt ge¬ wesen, die Steuer für das Jahr 1901 dem Ersteigerer in den Steigerungsbedingungen zu überbinden. In den letztern finde sich denn auch keine dahinlautende Bestimmung. II. Der Regierungsrat des Kantons Zug beschied die Be¬ schwerde unterm 19. Juli 1902 in abweisendem Sinne. Sein Entscheid führt zunächst aus, daß nach § 27 des kantonalen Assekuranzgesetzes die Pflicht zur Bezahlung der Brandsteuer pro 1901 dem Rekurrenten obliege, da er zur Zeit der Ausschreibung der Steuer bereits „Zuständer“ auf dem Hotel „Löwen“ resp. Besitzer desselben geworden sei. Auch der Einwand, daß man ihm diese Last in den Steigerungsbedingungen nicht angezeigt habe, erscheine als unstichhaltig: Denn einerseits gehöre die fragliche Last zu den „Verwaltungskosten“ im Sinne der Ziff. 10 litt. d der Steigerungsbedingungen. Anderseits figuriere sie nach zuge¬ rischem Recht nicht im Grundbuch, während Art. 135 cit. nur solche Lasten betreffe, wogegen allerdings klar sei, daß der Er¬ steigerer neben diesen auch alle mit dem Erwerb und Besitz von Grundeigentum für ihn verbundenen öffentlichen Lasten zu über¬ nehmen habe. III. Diesen Entscheid zog Utinger unter Erneuerung seiner Beschwerdeanbringen rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Der Regierungsrat des Kantons Zug läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung.
1. Die Aufsichtsbehörden im Betreibungs= und Konkursver¬ fahren haben zunächst darüber nicht zu entscheiden, ob für das in Betracht kommende Steuerjahr 1901 den Rekurrenten deshalb eine Steuerpflicht treffe oder nicht, weil er durch den Steigerungs¬
kauf vom 18. Januar 1902 „Zuständer“ des Hotel zum „Löwen“ geworden sei. Es handelt sich hiebei ausschließlich um Anwen¬ dung der Steuergesetzgebung, speziell des Brandversicherungsge¬ setzes, des Kantons Zug und gehören bezügliche Verfügungen bezw. Entscheidungen in den Kompetenzkreis der nach kantonalem Rechte damit betrauten Amtsstellen.
2. Aber auch insofern mangelt den Aufsichtsbehörden die Zu¬ ständigkeit, in der Angelegenheit zu erkennen, als es sich (was den eigentlichen Streitpunkt unter den Parteien bildet) fragt, ob der Rekurrent der Konkursmasse das von ihr bezahlte Steuerbe¬ treffnis zurückzuerstatten habe bezw. ob er es an der gemachten Hinterlage sich anrechnen lassen müsse. Die Konkursverwaltung begründet diesen Anspruch (unter Hinweis auf Art. 135 B.=G. und Ziff. 10 d der Steigerungsbedingungen) damit, daß der Re¬ kurrent die Pflicht zur Bezahlung der fraglichen Brandsteuer als Ersteigerer der von der Steuer betroffenen Liegenschaft über¬ nommen habe, während der Rekurrent diese Behauptung in Ab¬ rede stellt. Man hat es hienach nicht mit einer konkursamtlichen Verfügung im Sinne des Art. 17 B.=G., d. h. einem ein¬ seitigen Akte der Konkursverwaltung zu tun, sondern mit der Beurteilung des durch den Zuschlag zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten geschaffenen Vertrags verhältnisses, der Frage, ob aus dem Abschlusse des Gantkaufes der nunmehr geltend gemachte Anspruch wirklich entsprungen sei oder nicht. Streitig ist also der Umfang der vom Rekurrenten übernommenen Verpflichtungen. Über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden sind aber nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte befugt. Allerdings steht den erstern auch über die von den Be¬ treibungs= bezw. Konkursbeamten mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in gewissem Umfange hinsichtlich der Gesetzmäßig¬ keit und Angemessenheit des Abschlusses, sowie hinsichtlich der Abwicklung derselben eine Kontrolle zu. Allein diese Kompetenz kann sich doch nicht weiter erstrecken, als auf die Billigung oder Mißbilligung der vom Beamten vorgenommenen einseitigen Ver¬ fügungen, während ein Streit über das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, dessen Inhalt oder Aufhebung nicht durch die Oberbehörde einer Partei entschieden, sondern nur vor den Ge¬ richten ausgetragen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesge¬ richtes vom 29. Dezember 1896 i. S. Schneider gegen Eberhard, abgedruckt im Archiv, Bd. VI, Nr. 15, und Amtl. Samml., Sep.=Ausg. 1901, Nr. 52, S. 226 i. S. Rommel). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.