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28_I_189

BGE 28 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1902-04-18 · Deutsch CH
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43. Entscheid vom 18. April 1902 in Sachen Hüppi. Unpfändbare Gegenstände. Art. 92, Ziff. 3, Sch.- u. K.-Ges. Näh¬ maschine. Kompetenzstück auch dann, wenn sie nicht ständig benützt wird. I. Der Rekurrent Hüppi verlangte, daß für eine Forderung von 155 Fr. 50 Cts., die er gegenüber Frau Luise Kuster=Wey, Seidenweberin in Matten=Goldingen in Betreibung gesetzt hat, eine Nähmaschine der Schuldnerin in Pfändung genommen werde. Sonstige pfändbare Habschaft scheint keine vorhanden zu sein. Die untere Aufsichtsbehörde hieß das Begehren des Gläubigers gut. Hiegegen rekurrierte Frau Kuster an die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei sie anbrachte: Speziell zur Winterszeit, wo ihr (in Kon¬ kurs gefallener) Mann nicht immer Arbeit habe, sei sie bei dem schlechten Gang der Seidenweberei darauf angewiesen, mit der fraglichen Nähmaschine auch Herren= und Frauenhemden, Unter¬ röcke, Kinderkleider und dergleichen zu fertigen, um mit dem dar¬ aus fließenden Verdienste sich und die fünf, größtenteils noch unmündigen Kinder durchbringen zu können.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs unterm

29. Januar 1902 für begründet, von der Erwägung ausgehend, es sei glaubhaft erhoben, daß die Schuldnerin zum Unterhalte ihrer Familie sowohl den Seidenweberei= als den Näherinnenberuf,

d. h. beide Berufe nebeneinander oder doch wenigstens abwechselnd betreiben müsse. III. Diesen Entscheid zog der Gläubiger Hüppi rechtzeitig unter Erneuerung des gestellten Begehrens an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nicht gehört werden kann vorerst die Behauptung des Rekur¬ renten, die betriebene Schuldnerin gebrauche die fragliche Näh¬ maschine nicht zu Näharbeiten für Dritte und es fehle ihr an den erforderlichen Kenntnissen zu einer solchen berufsmäßigen Aus¬ übung der Schneiderei. Die Vorinstanz stellt das Gegenteil in einer keineswegs aktenwidrigen und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Weise fest, indem sie erklärt, daß Frau Kuster zum Unterhalt ihrer Familie neben ihrem Beruf als Seidenweberin abwechselnd auch den Näherinnnenberuf ausübe. Wenn sodann Rekurrent geltend macht, das Bundesgericht habe in seinem Ent¬ scheide in Sachen Karrer (Archiv V, Nr. 114) eine Nähmaschine mit der Begründung als unpfändbar erklärt, daß die betreffende Hausfrau, wenn nicht berufsmäßig, so doch „regelmäßig“ sich mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, so steht dies in Wirklich¬ keit dem vorinstanzlichen Entscheide nicht entgegen. Allerdings ist die betriebene Schuldnerin nicht kontinuierlich als Näherin be¬ schäftigt, sondern nur abwechslungsweise, nämlich dann, wenn sie als Seidenweberin keine oder nur ungenügende Beschäftigung findet. Aber letzteres ist eben nach den obwaltenden Verhältnissen in ständig wiederkehrender Weise der Fall, und zwar sieht sich die Schuldnerin alsdann ausschließlich auf solche Näharbeiten ange¬ wiesen, um sich und ihre Kinder erhalten zu können. Sie übt dann die Nähterei als wirklichen Beruf und nicht als bloßen Nebenverdienst aus. Für einen Fall solcher Art will aber das angeführte bundesgerichtliche Erkenntnis das Kompetenzprivileg nicht ausgeschlossen wissen. Dazu kommt noch, daß die Maschine der betriebenen Schuldnerin, welch' letztere für Bekleidung einer zahlreichen Familie zu sorgen hat, im Haushalte die größten, wohl kaum zu vermissenden Dienste leistet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.