Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urteil vom 16. April 1902 in Sachen Siegwart gegen Schwyz. Tragweite des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. — Nichtgeltung für öffentlich-rechtliche Verhältnisse. A. Am 7. November 1901 beschloß der Bezirksrat Küßnacht, Kanton Schwyz: „Auf die erhobene Tatsache, daß Herr alt Gerichtspräsident „Ferd. Siegwart, Glasfabrikant, zu Anfang laufenden Jahres „seine Papiere in Küßnacht zurückgezogen und seine Niederlassungs¬ „bewilligung aufgegeben und in Luzern Wohnung genommen hat, „seither aber als Mitanteilhaber und Korrespondent der Glas¬ „fabrik Siegwart & Cie. A.=G. täglich von Luzern nach Kü߬ „nacht kommt und in Küßnacht seine gesamte Berufs= und Er¬ „werbstätigkeit ausübt, „in Erwägung: „1. Daß nach § 2 der Verordnung über Niederlassung und „Aufenthalt eine Niederlassung einzuholen pflichtig ist, wer in „einer Gemeinde des Kantons seinen Wohnsitz nimmt und ent¬ „weder einen eigenen Haushalt führt oder einen Beruf oder ein „Gewerbe auf eigene Rechnung betreibt; „2. Daß dieser Grundsatz durch die Bestimmungen von § 19 „Abs. 5 noch näher interpretiert wird „3. Daß nach § 22 gleicher Verordnung ein Schweizerbürger „der sich in einer Gemeinde des Kantons aufhalten will, ohne „die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung „bilden, seine Aufenthaltsbewilligung einzuholen und zu diesem
„Zwecke seine Papiere beim Gemeindepräsidenten des Wohnortes „zu deponieren hat; „1. Herr alt Gerichtspräsident Ferd. Siegwart sei zur Ein¬ „holung der Niederlassungsbewilligung anzuhalten. „2. Sei ihm hiezu, d. h. zur Beibringung der nötigen Pa¬ „piere, eine Frist von 14 Tagen anberaumt. Ferd. Siegwart beschwerte sich gegen diesen Beschluß bei dem Regierungsrate des Kantons Schwyz, weil er sein Domizil in Luzern habe und sich nur gelegentlich und nach Bedarf auf dem Bureau der Aktiengesellschaft Siegwart & Cie. in Küßnacht befinde. Der Bezirksrat erwiderte, in Luzern habe Ferd. Siegwart nur ein Scheindomizil; er sei in Küßnacht Besitzer eines Grund¬ stücks, Anteilhaber der Glasfabrik und Hauptanteilhaber der Kur¬ und Wasserheilanstalt, in beiden Unternehmungen hervorragendes Mitglied der Verwaltung und des Vorstandes, aber auch als honorierter Korrespondent der Glasfabrik selbständig erwerbende Person. Der Regierungsrat fand: „Maßgebend für die Beurtei¬ „lung dieser Rekursfrage ist die Tatsache, daß Rekurrent als „Korrespondent der Aktiengesellschaft Siegwart & Cie. in der „Regel den ganzen Tag auf dem Bureau dieser Gesellschaft in „Küßnacht arbeitet und daß Küßnacht der Ort seiner gesamten „beruflichen, persönlichen und gewerblichen Tätigkeit ist. Der Ort „aber, wo jemand seine ganze Berufs= und Gewerbstätigkeit aus¬ „übt und wo er den ganzen Tag über weilt, muß als dessen „wirklicher Wohnort in Betracht kommen. Die Folge davon ist „daher, daß er nach § 2 der schwyzerischen Verordnung über „Niederlassung und Aufenthalt zur Einholung der Niederlassung „in Küßnacht angehalten werden kann und daß die Ausnahmen „von § 9 gleicher Verordnung, welche von der Einholung der „Niederlassung entbinden, in diesem Falle nicht zutreffen.“ Dem¬ gemäß wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Ferd, Siegwart an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben. Der Rekurrent erblickt in dem Entscheide nicht bloß eine „Vergewalti¬ gung“ der Vorschrift des § 2 der schwyzerischen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt, sondern auch eine offensichtliche Verletzung des Art. 3 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni
1891. Er habe, wird ausgeführt, im Februar 1901 seinen Wohn¬ sitz im Kanton Schwyz aufgegeben und unter Einlegung eines Heimatscheines am 12. Februar 1901 mit seiner Familie in der Stadtgemeinde Luzern sein gesetzliches Domizil genommen, wo er auch auf dem Stimm= und Steuerregister stehe. In Küßnacht betreibe er auf eigene Rechnung weder einen Beruf noch ein Ge¬ werbe, und zur Aktiengesellschaft stehe er, abgesehen von seiner Eigenschaft als Aktionär, bloß in der unselbständigen Stellung eines bezahlten Korrespondenten. Nach Art. 3 Abs. 1 des ange¬ führten Bundesgesetzes sei daher Luzern sein Wohnsitz, und er könne nicht gezwungen werden, daneben auch in Küßnacht Domizil zu nehmen (Art. 3 Abs. 4 leg. cit.). Der Rekurrent fügt bei: „Streng zu unterscheiden ist vom Wohnsitz der bloße Aufenthalt, „d. h. die Anwesenheit an einem Orte, ohne die Absicht daselbst „dauernd zu bleiben. Wenn die Polizeibehörde von Küßnacht ledig¬ „lich für ihre polizeiliche Kontrolle eine amtliche Vormerkung „dieses sich oft wiederholenden tatsächlichen, zeitweiligen Aufenthaltes „des Rekurrenten in der Schreibstube zu Küßnacht für geboten „hält, haben wir nichts dagegen; es muß dies aber unpräfudizier¬ „lich der Steuerpflicht geschehen, für welche der Ort des gesetzlichen „Wohnsitzes auch bundesrechtlich maßgebend ist. Denn es ist offen¬ „bar, daß den Beschlüssen des Bezirks= und Regierungsrates le¬ „diglich die Tendenz zu Grunde liegt, den Rekurrenten für sein „persönliches Vermögen in irgendwelcher Form, wenngleich es ge¬ „setz= und rechtswidrig ist, im Kanton Schwyz zur Besteuerung „heranzuziehen. Dermalen ist diese Frage der Steuerpflicht, ob in „Luzern, am Orte des alleinigen Wohnsitzes, oder ob auch in Kü߬ „nacht, am Orte des zeitweiligen Aufenthaltes, als Angestellter „der Aktiengesellschaft, nicht zu erörtern; allein es ist angezeigt, „auf diese Eventualität jetzt schon aufmerksam zu machen.“ C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verwahrt sich in seiner Antwort dagegen, daß er die Vorschrift des § 2 der Ver¬ ordnung über Niederlassung und Aufenthalt vergewaltigt habe und hält daran fest, daß nach den tatsächlichen Verhältnissen Kü߬ nacht als Domizil des Rekurrenten zu betrachten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent widersetzt sich laut ausdrücklicher Erklärung einer polizeilichen Kontrolle seines tatsächlichen, zeitweiligen Auf¬ enthalts in Küßnacht nicht. Etwas anderes, als eine Maßnahme zum Zwecke polizeilicher Kontrolle kann aber, zur Zeit wenigstens, in dem vom Regierungsrate von Schwyz bestätigten Beschlusse des Bezirksrates Küßnacht nicht gefunden werden. Würde daher auch der angefochtene Beschluß auf einer unrichtigen Anwendung, sei es der kantonalen Verordnung über Niederlassung und Auf¬ enthalt, sei es der Vorschriften in Art, 3 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter vom 25. Juni 1891, beruhen, so müßte der Rekurs als gegenstandslos abgewiesen werden.
2. Übrigens ist, was die Beschwerde wegen Verletzung des ge¬ nannten Bundesgesetzes betrifft, zu bemerken: Das Gesetz regelt bloß bestimmte civilrechtliche Verhältnisse der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter, sowie der Schweizer im Aus¬ lande und der Ausländer in der Schweiz. Dies zeigt nicht nur der Titel, sondern auch der an der Spitze der allgemeinen Be¬ stimmungen stehende Art. 1, lautend: „Die personen=, familien¬ „und erbrechtlichen Bestimmungen des Civilrechts eines Kantons „finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen „und Aufenthalter aus andern Kantonen nach Maßgabe der fol¬ „genden Artikel Anwendung.“ Demgemäß kann auch Art. 3 des Gesetzes direkt nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um ein durch das Gesetz beherrschtes civilrechtliches Verhältnis han¬ delt, wie denn ausdrücklich die Bestimmung anhebt: „Der Wohn¬ sitz im Sinne dieses Gesetzes befindet sich an dem Orte“ u. s. w. Für öffentlich=rechtliche Verhältnisse gilt diese Begriffsbestim¬ mung an sich nicht, insbesondere nicht für die Fragen der polizei¬ lichen Regelung der Niederlassung und des Aufenthalts und der Steuerpflicht. Aus diesem Grunde ist ein selbständiger Rekurs wegen Verletzung der fraglichen Bestimmung, die übrigens gar keine dispositive Norm enthält, ausgeschlossen, und erscheint die hierauf sich stützende Beschwerde als völlig unbegründet.
3. Falls die dem Rekurrenten auferlegte Einholung einer Nie¬ derlassungsbewilligung zu einem andern Zwecke als zu polizei¬ licher Kontrolle, z. B. dazu benutzt werden wollte, um ihn in Küßnacht zur Steuer heranzuziehen, so bleibt es demselben unbe¬ nommen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Maßregel im Sinne willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechtes neuerdings aufzuwerfen, und es soll für diesen Fall dem vorliegenden Ent¬ scheide keinerlei präjudizierliche Bedeutung zukommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit der Rekurs Verletzung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 geltend macht, wird derselbe definitiv, im übrigen in der Meinung abgewiesen, daß die Frage der Steuer¬ pflicht offen bleibt.