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28_II_522

BGE 28 II 522

Bundesgericht (BGE) · 1902-06-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

63. Arteil vom 15. Dezember 1902 in Sachen Göhner, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweizerische Anfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaft Helvetia, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kollektivunfallversicherung und Haftpflichtversicherung, einge¬ gangen durch dieselbe Police. Verhältnis beider Versicherungen zu einander. Nichtanwendbarkeit einer Klausel, wonach « verstüm¬ melte » Arbeiter von der Unfallversicherung ausgeschlossen sind, auf die Haftpflichtversicherung. A. Durch Urteil vom 11. Juni 1902 hat die II. Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: „1. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten bezw. der „schweizerischen Gewerbeunfallkasse am 3. Juli 1895 abgeschlos¬ „sene Versicherungsvertrag hat keinen Bezug auf den Arbeiter „Raimund Storz. „2. Die Beklagte wird bei ihrer Erklärung behaftet, daß sie „dem Kläger 223 Fr. 40 Cts. zurückzahlen wolle.“ B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in ge¬ setzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. In der Verhandlung vom 28. November 1902 hat der Vertreter des Klägers Gutheißung der Berufung, der Vertreter der Beklagten Abweisung derselben und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf Grund eines „Antrages zur kollektiven Unfallver¬ sicherung“ vom 12. Juni 1895 hat der Kläger Gottlieb Göhner, Inhaber einer mechanischen Glaserei in Zürich, mit der Beklagten eine „Kollektivversicherung mit Deckung der gesetzlichen Haftpflicht“ abgeschlossen. Im Antrag war Frage 18: „Befinden sich unter „den zu versichernden Personen schon verstümmelte, körperlich oder „geistig gebrechliche, oder sonst mit schweren Krankheiten behaftete „Personen?“ mit Nein beantwortet; Frage 23: „Soll sich die „Versicherung auch auf die Haftpflichtersatzansprüche ausdehnen?“ offen gelassen. Aus der — vom 3. Juli 1895 datierten Police sind folgende Bestimmungen des „Regulativs“ (der „all¬ gemeinen Versicherungsbedingungen“) hervorzuheben: Nach § 1 gewährt die Beklagte durch die Kollektiv=Unfallversicherung Ver¬ sicherung gegen die materiellen Schadensfolgen der Betriebsunfälle; die Versicherung umfaßt das gesamte, in einem Etablissement be¬ schäftigte Arbeitspersonal. Ausgeschlossen von der Kollektiv=Un¬ fallversicherung sind nach § 2 „die bereits invaliden, die ver¬ „stümmelten, die mit schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen, „oder sonst mit schweren Krankheiten behafteten Personen. Aus¬ „nahmsweise können durch besondere Vereinbarung leicht invalide „oder leicht verstümmelte Personen in die Versicherung aufge¬ „nommen werden.“ § 8 setzt die an die verletzten Arbeiter und Angestellten bezw. an deren Hinterlassenen zu zahlenden Entschä¬ digungen fest. Laut § 9 werden die Leistungen aus der Kol¬ lektiv=Unfallversicherung nur gegen ausdrücklichen Verzicht der gesetzlich Entschädigungsberechtigten auf allfällige Haftpflichtan¬ sprüche gewährt. § 10 Ziffer 2 schließt von der Entschädi¬ gungspflicht aus die Fälle groben Verschuldens des verunglückten Arbeiters. §§ 18 ff. regeln unter der Überschrift „Ausdehnung der Versicherung auf die Haftpflicht=Ersatzansprüche“ die Haft¬ pflichtversicherung. § 18 bestimmt: „Erstreckt sich die Kollektiv¬ „Unfallversicherung nach Maßgabe der Police auf die Ver¬ „sicherung der Folgen der gesetzlichen Haftpflicht, so übernimmt „die Genossenschaft gegenüber dem haftpflichtigen Genossenschafter „die Bezahlung der allfällig über die in § 8 dieses Regulatives „zugesicherten Leistungen hinausgehenden Entschädigungsbeträge, „einschließlich der dem Versicherungsnehmer durch Urteil aufer¬ „legten Prozeßkosten."

2. Am 13. August 1901 erlitt der am 14. Juli 1895 beim Kläger als Arbeiter eingetretene damals 27jährige Maschinist Raimund Storz einen Unfall, indem er bei Bearbeitung von Holzleisten an der Kehlmaschine zufolge Abspringens eines kleinen Endteiles der Leiste mit der linken Hand in die rotierende Messer¬ walze geriet, so daß die zwei vordern Glieder des Zeigefingers abgeschnitten und der Mittelfinger auf der Streckseite unter ziem¬ lich großem Substanzverlust angeschnitten wurden. Die am

14. August 1901 vom behandelnden Arzt erstattete Schadens¬ anzeige beantwortete die Frage nach dem frühern Gesundheits¬ zustande des Verletzten, speziell der verletzten Hand, wie folgt: „Im Alter von circa 15 Jahren verlor Patient das Endglied „und etwa die Hälfte des mittleren Gliedes des IV. Fingers der „linken Hand. Seit diesem Unfall konnte Patient auch den III. „Finger links aktiv nicht mehr ganz strecken, wohl aber passiv. „In welcher Weise diese alte Verletzung die neue hat beeinflussen „können, läßt sich nicht entscheiden.“ Auf Grund dieser Anzeige in Verbindung mit § 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Entschädigungspflicht ab. Für diesen Ar¬ beiter hat der Kläger in den Jahren 1897/1898 bis 1900/1901 im ganzen eine Prämie von 388 Fr. 80 Cts. einbezahlt, die Beklagte an Entschädigungen wegen Eindringens eines Fremd¬ körpers in das linke Auge 165 Fr. 40 Cts. vergütet.

3. Wegen des Unfalles vom 13. August 1901 ist der Kläger auf die Haftpflichtklage des Raimund Storz hin durch Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Be¬ zahlung einer Entschädigung von viertausend Franken nebst Zins à 5% seit 1. September 1901 sowie zu sämtlichen Kosten (ge¬ richtliche 106 Fr. 25 Cts., außergerichtliche 110 Fr.) verurteilt worden. Mit der vorliegenden Klage stellt nun der Kläger gegen¬ über der Beklagten das Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich festzu¬ stellen, daß die zwischen dem Kläger und der Beklagten am

3. Juli 1895 abgeschlossene Versicherung sich auch auf den dem Arbeiter Raimund Storz am 13. August 1901 zugestoßenen Unfall beziehe, und die Beklagte demgemäß zu verpflichten, den Kläger für alle ökonomischen Folgen aus jenem Unfall, Haft¬ pflichtentschädigung, Gerichtskosten, gegnerische und eigene An¬ waltsrechnung mit Zins schadlos zu halten. Der Kläger nimmt ur Begründung folgende Standpunkte ein: Erstens falle die frühere Verletzung des Storz nicht unter § 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police. Zweitens finde dieser Para¬ graph auf die Haftpflichtversicherung keine Anwendung. Es handle sich nämlich in der Police um zwei von einander unabhängige Versicherungsverträge, eine Kollekliv=Unfallversicherung, d. h. eine Unfallversicherung zu Gunsten Dritter (der Arbeiter), und eine Haftpflichtversicherung, d. h. eine Versicherung des Klägers (als Arbeitgebers) gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgende Wider¬ klage gestellt: Der Widerbeklagte sei verpflichtet, 1. anzuerkennen, daß mit Bezug auf den Maschinenarbeiter Raimund Storz eine Versicherung nie bestanden habe; 2. der Beklagten die ihm für frühere Unfälle des Storz ausbezahlten 165 Fr. 40 Cts. zurück¬ zubezahlen, gegen Rückerstattung der von ihm für Storz be¬ zahlten Prämien. Die erste Instanz hat den Standpunkt Klägers, es handle sich um zwei Versicherungen, verworfen, da¬ gegen § 2 der Police dahin ausgelegt, die frühere Verletzung des Storz könne nicht als Verstümmelung im Sinne desselben auf¬ gefaßt werden; sie ist sonach zur Gutheißung der Klage (und Abweisung der Widerklage) gelangt. Die zweite Instanz hat zwar die Verschiedenheit von Kollektiv=Unfallversicherung und Haft¬ pflichtversicherung anerkannt, dagegen § 2 ebenfalls als auf die Haftpflichtversicherung anwendbar erklärt und sodann die frühere Verletzung des Storz unter diesen Paragraphen subsumiert.

4. Die Hauptklage geht auf Feststellung der Entschädigungs¬ pflicht der Beklagten für die dem Kläger für den Unfall seines Arbeiters Raimund Storz obliegende gesetzliche Haftpflicht und stützt sich auf den Versicherungsvertrag vom 3. Juli 1895; der Kläger macht geltend, die Versicherung erstrecke sich auf die ihm für diesen Unfall auferlegte Haftpflicht. Demgegenüber nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, die Versicherung erstrecke sich gemäß 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf jenen Arbeiter und damit auch nicht auf die Haftpflicht des Klägers diesem Arbeiter gegenüber; sie verlangt mit der Widerklage Fest¬ stellung des Nichtbestandes des Versicherungsvertrages für jenen Arbeiter bezw. für die dem Kläger jenem Arbeiter gegenüber ob¬ liegende Haftpflicht, und Rückgewähr der aus früheren Unfällen für diesen Arbeiter bezahlten Entschädigungen gegen Rückbietung der für ihn vom Kläger entrichteten Prämien. Bei der Stellung¬ nahme der Parteien sind zwei Fragen von Bedeutung: zunächst die Frage, ob der von der Beklagten angerufene § 2 der allge¬ meinen Versicherungsbedingungen, der vom Ausschlusse gewisser Personen von der Kollektiv=Unfallversicherung handelt, auch auf

die Haftpflichtversicherung Anwendung finde; sodann die weitere, ob der vom Unfall betroffene Raimund Storz, dessen Unfall die causa remota der Entschädigungspflicht der Beklagten bildet, nach jener Versicherungsbedingung als von der Versicherung aus¬ geschlossen zu betrachten ist.

5. Wird zunächst diese zweite (von der Vorinstanz im Gegen¬ satze zur ersten Instanz bejahte) Frage geprüft, so kann für deren Beurteilung nicht Frage 18 des Versicherungsantrages, sondern muß § 2 der Versicherungsbedingungen selbst maßgebend sein. Nach jener Urkunde könnte allerdings zweifelhaft sein, ob eine leichtere Verstümmelung von der Versicherung ausschließen würde, da die verstümmelten Personen gleichgestellt sind den körperlich oder geistig gebrechlichen oder sonst mit schweren Krankheiten behafteten Personen. Auf diese Urkunde kann aber deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht sie den eigentlichen Vertragsinhalt bildet. Die Police, welche den Vertrag fixierte, ist vom Ver¬ sicherungsnehmer entgegengenommen und durch mehrjährige Zah¬ lung der Prämien vollzogen worden. Auch § 2 der Police nun läßt, wenn nur der erste Satz betrachtet wird, Zweifeln darüber Raum, ob die frühere Verletzung des Raimund Storz einen Aus¬ schließungsgrund bilden würde. Allein der zweite Satz der ge¬ nannten Bestimmung zeigt klar, daß auch leicht verstümmelte Personen nur durch besondere Vereinbarung in die Versicherung aufgenommen werden wollen, und von einer leichten Verstümme¬ lung muß bei Raimund Storz zum mindesten gesprochen werden. (Vergl. den Gliedertaxentarif bei Hiestand, Grundzüge der pri¬ vaten Unfallversicherung, S. 77, wonach gezahlt werden: für den Verlust des linken Mittel= und des linken Ringfingers je 4—10 %; stehe auch S. 78 daselbst.) Eine derartige Ver¬ stümmelung muß nach dem Vertragswillen der Parteien dann einen Ausschließungsgrund von der Versicherung bilden, wenn durch sie das vom Versicherer zu übernehmende Risiko erschwert wird. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 470, Urteil vom 27. April 1894 in Sachen Pre¬ servatrice gegen Egger.) Daß das nun vorliegend der Fall ist, wird von der Vorinstanz auf Grund von Erwägungen tatsächlicher Natur festgestellt; aus dieser — keineswegs aktenwidrigen Feststellung folgt aber, daß Raimund Storz von der Kollektiv¬ Unfallversicherung in der Tat ausgeschlossen war.

6. Dagegen ist damit das Schicksal des vorliegenden Prozesses noch nicht entschieden; es fragt sich vielmehr weiter, ob § 2 der Police auch auf die in dieser enthaltene Haftpflichtversicherung Anwendung zu finden habe. Die Frage wäre ohne weiteres zu bejahen, wenn (mit der ersten Instanz) gesagt werden müßte, die Police umfasse überhaupt nur eine Versicherung, und die Haftpflichtversicherung stelle sich nur als Ausdehnung, Ergänzung der Kollektiv=Unfallversicherung dar. Diese Auffassung erweist sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Nach der Überschrift der von der Haftpflichtversicherung handelnden Paragraphen der Police sowie nach dem Wortlaute des die Haftpflichtversicherung umschreibenden § 18 allerdings scheint es (was denn auch von der Beklagten geltend gemacht wird), daß die Haftpflichtversicherung nur als Ausdehnung, Ergänzung, der Kollektiv=Unfallversicherung betrachtet werde und daß sie nur umfasse den Überschuß über die nach den Bestimmungen der Kollektiv=Unfallversicherung dem Ver¬ letzten bezw. dessen Hinterlassenen zu bezahlenden Beträge. Allein die Bestimmungen der Police in ihrem Zusammenhange genommen zeigen, daß es sich in Tat und Wahrheit nicht so verhält. Da nach § 9 die Leistungen aus der Kollektiv=Unfallversicherung nur gegen ausdrücklichen Verzicht der gesetzlich Entschädigungs¬ berechtigten auf allfällige Haftpflichtansprüche gewährt werden, ergibt sich, daß diese Berechtigten nur entweder (durch den Ver¬ sicherungsnehmer) die Leistungen aus der Kollektiv=Unfallver¬ sicherung verlangen oder die Haftpflichtklage erheben können, daß also auch der Versicherungsnehmer nur entweder aus der Kollek¬ tiv=Unfallversicherung oder aus der Haftpflichtversicherung An¬ sprüche gegen den Versicherer geltend machen kann. Die neuen Statuten der Beklagten (vom 10. Juni 1899) unterscheiden denn auch überall scharf zwischen der Kollektiv=Unfallversicherung, und zwar „mit oder ohne Deckung der industriellen Haftpflicht“, die sie bezeichnen als Versicherung „gegen die ökonomischen Folgen von Betriebsunfällen, die das Arbeitspersonal des Versicherten treffen“, und der Haftpflichtversicherung, die besteht „gegen die „ökonomischen Folgen von körperlichen Unfällen, für die der Ver¬

„sicherte nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften Dritten „gegenüber aufzukommen hat“ (Stat. § 2; vergl. auch §§ 5, 6 Ziff. 4, Ziff. 6, § 27). Ganz scharf ist diese Trennung allerdings erst durchgeführt in den neuen Versicherungsbedingungen der Beklagten. (Vergl. Brief der Beklagten an den Kläger vom November 1901, worin der Inhalt der neuen Versicherungs¬ bedingungen mitgeteilt wird und speziell gesagt ist: „Die neuen „Arbeiter=Unfallversicherungsbedingungen, die der Verwaltungs¬ „rat am 21. Dezember 1900 festgestellt hat, enthalten zwei „Versicherungen, nämlich: eine Versicherung der Arbeiter „gegen Betriebsunfälle, und eine Versicherung des „Arbeitgebers gegen die gesetzlichen Haftpflichtfolgen“ und die Verschiedenheit der beiden Versicherungen im einzelnen dargelegt wird.) Allein auch nach der für den vorliegenden Fall maßgebenden Police muß die Haftpflichtversicherung als von der Kollektiv=Unfallversicherung verschiedene, selbständige Versicherungs¬ art aufgefaßt werden. Die Gefahr, die versichert wird, ist bei beiden Versicherungen eine andere: bei der Kollektiv=Unfallver¬ sicherung der Betriebsunfall, bezw. dessen ökonomische Folgen, bei der Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Ar¬ beitgebers. Nun können sich nach der vorliegenden Police Kollek¬ tiv=Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung in der Weise von einander unterscheiden, daß aus jener Entschädigung gewährt werden muß, nicht aber aus dieser: da nämlich nach § 10 Ziff. 2 der Police nur grobes Verschulden des Verletzten den Entschädi¬ gungsanspruch ausschließt, die Haftpflicht aber schon bei leichtem Verschulden des Arbeiters dahinfällt (vorausgesetzt, daß nicht Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegt), so kann es vorkom¬ men, daß ein Haftpflichtversicherungs=Anspruch nicht besteht, wo ein Kollektiv=Unfallversicherungs=Anspruch entstanden ist. Unterscheiden sich aber die beiden Versicherungen in dieser Weise nach der objektiven Seite des Risikos, so kann es auch keinem Bedenken unterliegen, eine Verschiedenheit auch nach der subjek¬ tiven Seite hin, d. h. mit Bezug auf die in die Versicherung einbe¬ zogenen Personen, zu statuieren; es kann also nicht mit der Vor¬ instanz gesagt werden, die Bestimmung des § 2 der Police müsse trotz der Verschiedenheit von Kollektiv=Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung auch auf diese Anwendung finden, da der Ausschluß der Verstümmelten u. s. w. hier wie dort von der gleichen ökonomischen Bedeutung für den Versicherer sei. Nimmt der Arbeitgeber Versicherung gegen die gesetzliche Haftpflicht, so ist sein, dem Versicherer erkennbarer, unzweifelhafter Vertrags¬ wille der, gegen alle und jede Haftpflicht gedeckt zu sein. Der Eingang der Police, namentlich die Fassung des § 18, und die vorstehenden Erwägungen müssen dazu führen, den fraglichen § 2 der Police nur auf die Kollektiv=Unfallversicherung, nicht auch auf die Haftpflichtversicherung anzuwenden. Der Umstand, daß für beide Versicherungen eine einheitliche Prämie festgesetzt ist, vermag diesen Erwägungen gegenüber nicht dazu zu führen, den für die Kollektiv=Unfallversicherung festgestellten Ausschluß von der Versicherung auch für die Haftpflichtversicherung zu statuieren. Wollte die Beklagte diesen Ausschluß, hätte sie das in § 18 der Statuten genau und ausdrücklich festsetzen sollen. Findet aber danach § 2 der Police auf die Haftpflichtversicherung keine An¬ wendung, so muß die Klage begründet erklärt werden, was gleich¬ zeitig die Abweisung der Widerklage zur Folge hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung wird das Urteil der II. Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 1902 aufgehoben, die Hauptklage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen.