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28_II_370

BGE 28 II 370

Bundesgericht (BGE) · 1902-06-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Arteil vom 27. September 1902, in Sachen Günzburger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Muster, Bekl. u. Ber.=Bekl. Verzicht, Novation, Abschluss eines Vertrages unter einer « Voraussetzung. » A. Durch Urteil vom 18. Juni 1902 hat das Kantonsge¬ richt des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers seinen Berufungsantrag. Eventuell hat er auf Rück¬ weisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise über die Willensmeinung der Parteien beim Abschlusse der Verträge vom Februar und März 1900 ange¬ tragen. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru¬ fung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Firma Günzburger & Cie. in Basel war infolge mehr¬ jährigen Geschäftsverkehrs mit Viehhändler Jonas Muster in St. Gallen im Frühjahr 1900 dessen Gläubigerin für einen Be¬ trag von 118,569 Fr. geworden. Am 22. Februar 1900 schloß nun der Kläger Salomon Günzburger mit Jonas Muster einen Vertrag ab, laut dessen Wortlaut jener auf seine Forderung gegen diesen „im Betrage von rund 120,000 Fr.“ verzichtete, wogegen Muster sich verpflichtete, „an den erlittenen Verlust „des Klägers „den Betrag von 10,000 Fr. zu vergüten. ... Laut Ziff. 4 sollte dieser Vertrag jedoch nur dann gelten, „wenn auch die Ver¬ ständigung zwischen Borasio und den Herren Muster und Keck definitiv zu Stande kommt.“ Im März 1900 wurde sodann zwischen den genannten Kontrahenten ein weiterer Vertrag abge¬ schlossen, der folgende hier wesentliche Bestimmungen enthält: „1. Herr Salomon Günzburger, Kaufmann, in Basel, ver¬ „zichtet hiemit auf seine Forderung an Herrn Jonas Muster in „St. Gallen im Betrage von rund 120,000 Fr.“

2. (Rückbürgschaft für David Keck für eine Schuld Musters an den schweizerischen Bankverein für den Betrag von 50,000 Fr.). „3. Dagegen verpflichtet sich Jonas Muster zu nachstehenden „Leistungen: „a) Er vergütet dem Herrn Salomon Günzburger an den er¬ „littenen Schaden den Betrag von 10,000 Fr., zahlbar in „monatlichen Raten von 1000 Fr., erstmals Ende März 1900. „2e. „4. Mit diesem Vergleich sind alle Pendenzen und Schuld¬ „verhältnisse zwischen den Kontrahenten geordnet und geregelt. „Alle früheren Stipulationen werden durch diese Urkunde ersetzt.“ Auch mit seinem Gläubiger Borasio schloß Jonas Muster, am 28. Februar 1900, einen Schuldentlastungsvertrag ab, wo¬ nach sich jener gegen Bezahlung einer Summe von 34,000 Fr. — wofür David Keck Bürg= und Selbstzahlerschaft übernahm- für sein Guthaben gänzlich befriedigt erklärte. In diesem Vertrage war (in Ziff. 5) bestimmt: „Sollte Herr Jonas Muster in der „Folgezeit vor vollständiger Tilgung aller hier zu Gunsten der „Firma B. Borasio übernommenen Verpflichtungen in Konkurs „geraten oder sonst eine Zwangsvollstreckung (Pfändung) er¬ „fahren, so ist die Firma Borasio Battista berechtigt, ihre volle „ursprüngliche Forderung von 68,000 Fr., soweit solche noch „nicht gedeckt wäre, geltend zu machen“ (mit nachträglichen hier unwesentlichen Modifikationen). Jonas Muster leistete an die dem Kläger gegenüber eingegangene Schuld von 10,000 Fr. im ganzen Zahlungen im Betrage von 8265 Fr., so daß noch 1735 Fr. ungedeckt sind.

2. Am 12. Dezember 1901 wurde über Jonas Muster der Konkurs eröffnet. Der Kläger gab in diesem Konkurs zunächst (unterm 24. Dezember) eine laufende Forderung von 1735 Fr. ein, als Cessionar der Firma Günzburger & Cie. Am 6. Januar 1902 jedoch ersetzte er diese Konkurseingabe durch eine andere, worin er (neben hier nicht in Betracht kommenden Forderungen) eine laufende Forderung von 143,504 Fr. (zur Kollokation in

der V. Klasse) anmeldete; in dieser Forderung war das ursprüng¬ liche Guthaben der Firme Günzburger & Cie. an Jonas Muster im Betrage von 118,569 Fr. mitenthalten. Das Konkursamt hat nur eine Forderung von 1735 Fr. zugelassen, die Mehr¬ forderung von 141,769 Fr. dagegen abgewiesen „unter Ver¬ „weisung auf den Vertrag vom 22. Februar 1900.“ Daraufhin hat der Kläger mit der gegenwärtigen Klage Zulassung dieser abgewiesenen Forderung und deren Kollokation in V. Klasse ver¬ langt. Die beklagte Konkursmasse hat den Anspruch des Klägers gänzlich bestritten, immerhin mit der Maßgabe, daß quantitativ die Forderung an sich anerkannt wurde.

3. Die Begründung der Klage geht in ihrem Kerne dahin, der Vertrag vom März 1900, der als Nachlaßvertrag anzusehen sei und auf den die Bestimmungen des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes über den gerichtlichen Nachlaßvertrag analoge Anwendung zu finden hätten, sei an die ausdrückliche Bedingung und jedenfalls an die Voraussetzung geknüpft gewesen, daß der Schuldner Muster den eingegangenen Verpflichtungen seinerseits nachkomme; das sei nun nicht geschehen. Für diese Vertragsmei¬ nung hat der Kläger sich (vor zweiter Instanz) auf Jonas Muster als Zeugen berufen, sowie seinen Eid beantragt. Die Beklagte hat das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten Bedingung oder Voraussetzung — eventuell unter Berufung auf Zeugen — bestritten; der Verzicht des Klägers auf seine For¬ derung von circa 120,000 Fr. sei vorbehaltlos erfolgt; im Vertrage vom März 1900 liege einerseits ein vorbehaltloser Ver¬ zicht, anderseits die Eingehung eines neuen Schuldverhältnisses. Übrigens sei die in Ziff. 4 des Vertrages vom Februar 1900 gestellte Bedingung des Zustandekommens des neuen Rechtsver¬ hältnisses erfüllt. Beide kantonalen Instanzen haben den Stand¬ punkt der Beklagten geteilt und die Klage, unter Umgangnahme von den Beweisanträgen der Parteien, abgewiesen.

4. Der Entscheid des Rechtsstreites hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Kläger auf seine aus Geschäftsverkehr mit dem nachherigen Gemeinschuldner Jonas Muster herrührenden Forderung von rund 120,000 Fr., deren Aufnahme in den Kollokationsplan er verlangt, endgültig und vorbehaltlos ver¬ zichtet habe, oder ob nicht vielmehr der vom Kläger ausgespro¬ chene Verzicht an gewisse Bedingungen geknüpft oder nur unter gewissen „Voraussetzungen“ erfolgt sei. Bei Entscheidung dieser Frage ist vorerst festzustellen, daß der Vertrag vom Februar 1900 ersetzt worden ist durch denjenigen vom März gleichen Jahres, wie aus dem Inhalte des letztern, speziell aus dessen Ziffer 4, mit aller Deutlichkeit hervorgeht. Der Kläger kann sich daher jeden¬ falls nicht auf jenen früheren unter den Parteien selbst aufgeho¬ benen Vertrag berufen, wie denn auch das Konkursamt den Kläger nicht mit Berufung auf diesen Vertrag hätte abweisen sollen. Abzustellen ist vielmehr einzig auf den Vertrag vom März 1900 dessen rechtliche Natur und Tragweite ist zu untersuchen. Hiebei ergibt sich als die rechtliche Natur dieses Vertrages einerseits ein Verzicht des Klägers auf seine Forderung von rund 120,000 Fr. an Jonas Muster, anderseits die Stipulation einer Anzahl Gegenleistungen des genannten Schuldners, speziell die Schaffung einer Schuld von 10,000 Fr. In diesen Stipulationen liegt nun unzweifelhaft eine Novation. Einmal war eine alte Schuld vor¬ handen, die noviert werden konnte, nämlich eben jene Schuld von rund 120,000 Fr., bezw. die durch Vertrag vom Februar 1900 geschaffene Schuld von 10,000 Fr. Sodann spricht der Vertrag vom März 1900 mit aller wünschbaren Deutlichkeit den Nova¬ tionswillen aus in seiner Ziffer 4. Da nun dieser neue Vertrag die Bestimmung des frühern Vertrages, wonach der Verzicht des Klägers nur unter der Bedingung der Verständigung des Jonas Muster mit Borasio und Keck Geltung haben solle, nicht aufge¬ nommen hat, so ist der Wegfall dieser Bedingung anzunehmen und hat also der Verzicht bedingungslose Geltung, so daß uner¬ heblich ist, ob jene Bedingung von Jonas Muster erfüllt wurde oder nicht, wie auch, ob Jonas Muster seinen Gegenleistungen nachgekommen ist oder nicht. Der Kläger verlegt denn auch das Hauptgewicht der Begründung der Klage nicht auf das Vorhan¬ densein einer Bedingung im juristisch=technischen Sinne des Wortes, sondern er zieht dazu die Lehre von den sogenannten „Voraussetzungen“ heran, indem er geltend macht, der Verzicht sei nur erfolgt unter der dem Jonas Muster erkennbaren Voraus¬ setzung, daß dieser seine Gegenleistungen erfülle und daß der

Konkurs über ihn nicht eröffnet werde. Hiegegen ist jedoch fol¬ gendes zu bemerken: Auch wenn man die Lehre von den Voraus¬ setzungen für theoretisch richtig und praktisch verwendbar halten und nicht so weit gehen wollte, der — bekanntlich sehr um¬ strittenen — Kategorie der „Voraussetzungen“ jeden Platz im System des schweizerischen Obligationenrechtes abzusprechen (vgl. Windscheid, Pand., I, §§ 97—100 und dort citierte; Dern¬ burg, Pand. I, § 115 u. f.; Regelsberger, Pand., I, § 166 sub IV, (S. 605 ff.); Lenel, im Archiv für civ. Praxis, Bd. 79, S. 49 ff.), so kann doch hier von einer Anwendung dieser Lehre keine Rede sein. Damit ein Vertrag wegen Nichteintrittes einer Voraussetzung hinfällig werde, ist (nach der Lehre von den Vor¬ aussetzungen) unter allen Umständen notwendig, daß „eine auf dem Willen der Kontrahenten beruhende Selbstbeschränkung des Vertragswillens erkennbar“ sei (vgl. Windscheid a. a. O., und ein Urteil des Appellationsgerichtes zu Celle in Seufferts Archiv, Bd. 34, Nr. 268). Soll die Lehre von den Voraus¬ setzungen als einer Selbstbeschränkung der Wirksamkeit der Rechts¬ geschäfte überhaupt praktische Bedeutung haben, so ist jedenfalls zu erfordern, daß diese Selbstbeschränkung nach außen irgendwie zu Tage trete, sei es indem sie direkt erklärt wird, sei es, indem sie aus den den Vertragsabschluß begleitenden Umständen gefol¬ gert werden muß. An diesem Erfordernisse fehlt es hier. Zunächst enthält der Wortlaut des Vertrages vom März 1900 durchaus keinen Anhaltspunkt für eine derartige Selbstbeschränkung des Vertragswillens, — das im schärfsten Gegensatze zum Vertrage des Jonas Muster mit Borasio (vom 28. Februar 1900), in welchem ausdrücklich dem Gläubiger das Recht, seine volle For¬ derung geltend zu machen, gewahrt wurde für den Fall der Richt¬ oder nicht gehörigen Erfüllung seitens des Jonas Muster, oder der Konkurseröffnung 2c. über ihn. Sodann lassen auch die Um¬ stände nicht auf eine im Sinne einer „Voraussetzung“ aufzu¬ fassende Selbstbeschränkung des Willens schließen. Wohl mag der Kläger seinen Verzicht erklärt haben in der Willensmeinung, Jonas Muster werde seinen Verpflichtungen nachkommen und nicht in Konkurs geraten. Allein diese Willensmeinung bildete eben nur einen Beweggrund für den Abschluß des Vertrages, und der Irrtum in diesem Beweggrunde reicht nach Art. 21 O.=R. nicht hin, den Vertrag zu einem unverbindlichen zu machen. Der Ver¬ zicht des Klägers muß daher als vorbehaltlos erfolgt angesehen werden.

5. Der Standpunkt des Klägers endlich, der streitige Ver¬ trag sei als Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 ff. Schuldb.

u. Konk.=Ges. anzusehen, ist völlig unbegründet. Es fehlt an allen Erfordernissen hiezu, namentlich, da Jonas Muster den Vertrag nicht mit allen seinen Gläubigern, sondern nur mit einem abgeschlossen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 1902 in allen Teilen bestätigt.