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28_II_309

BGE 28 II 309

Bundesgericht (BGE) · 1902-02-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37. Arteil vom 2. Mai 1902 in Sachen Schweizerische Nähmaschinenfabrik Luzern, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Gebrüder Gegauf, Bekl. u. Ber.=Bekl. Patentnichtigkeitsklage, angehoben von dem im Strafprozesse wegen Patentnachahmung Angeklagten. Ansetzung einer Frist zur Erhe¬ bung der Nichtigkeitsklage durch das Strafgericht; Verwirkung der Klage infolge unbenutzten Ablaufes der Frist? Art. 10 Pat.-Ges. A. Mit Urteil vom 20. Februar 1902 hat das Bezirksgericht Steckborn als einzige kantonale Instanz in Patentstreitigkeiten über die Rechtsfrage:

„Ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 aus¬ „gewirkte schweizerische Patent Nr. 11,674 gerichtlich nichtig zu „erklären?“ erkannt: Sei die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:

1. Es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Klage sofort gutzuheißen.

2. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Beweisabnahme, Ex¬ perlise, ec. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Thatbestand: Die Beklagten, Gebrüder Gegauf in Steckborn, haben im Sep¬ tember 1893 für eine Stäffel=, Saum= und Zierstichmaschine, woran sich auch gerauhte Stofftransportbänder befinden, das eid¬ genössische Patent Nr. 7281 erworben. Im Januar 1896 haben sie ein weiteres Patent, Nr. 11,674, erwirkt für Metallkörper mit gerauhten Flächen, unter welchen speziell die erwähnten Trans¬ portbänder verstanden waren. Im Jahre 1897 begann die klägerische Gesellschaft ebenfalls mit der Fabrikation solcher Bänder, wurde jedoch im Mai 1897 von den Beklagten zur Einstellung der Fabrikation aufgefordert. Als diese Aufforderung erfolglos blieb, reichten die Beklagten im Dezember 1898 Strafklage gegenüber der Klägerin wegen Patent¬ verletzung bei den luzernischen Strafbehörden ein. Die Klägerin, als damalige Beklagte, erhob folgende Einreden:

1) Die Beklagten seien zu einer Klage nicht legitimiert, da sowohl auf den fraglichen Bändern, wie auf deren Verpackung der Patentstempel gefehlt habe;

2) Die sub Nr. 11,674 patentierte Erfindung sei nicht neu, sondern schon in der sub Nr. 7281 patentierten enthalten;

3) Der Gegenstand sei nicht patentierfähig, weil nach dem Gutachten des Patentbureaus Blum & Cie. in Zürich ein Ver¬ fahren, als welches das Rauhen von Metallkörpern anzusehen sei, gesetzlich nicht geschützt werde. Entgegen diesen Ausführungen hieß das Bezirksgericht Luzern unterm 10. Juni 1899 die Strafklage der heutigen Beklagten gut und verurteilte die Klägerin zu einer Geldbuße von 30 Fr. in der Meinung, die Nichtigkeitseinrede gegenüber dem besagten Patent sei im Strafprozeß nicht zulässig. Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die Kläger¬ schaft die Appellation erklärte, erkannte unterm 2. März 1901: „Es sei die Beurteilung der vorliegenden Strafklage einstweilen „sistiert und sei der Beklagten (heutigen Klägerin) eine Frist von „1 Monat angesetzt zur Anhebung der Klage beim zuständigen „Gerichte auf Nichtigkeit des klägerischen Patentes Nr. 11,674 „im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend Erfindungs¬ „patente mit der Androhung, daß im Unterlassungsfalle ange¬ „nommen würde, die Beklagte anerkenne die Rechtsbeständigkeit „des klägerischen Patentes Nr. 11,674.“ Innert eines Monats seit Zustellung dieses Zwischenurteils reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern die Civilklage auf Nichtigkeit des Patentes Nr. 11,674 ein. Das Bezirksgericht Luzern erklärte sich jedoch als örtlich unzuständig, und dieser Be¬ schluß wurde auf ergangene Appellation hin obergerichtlich be¬ stätigt. Hierauf, und zwar innert eines Monats seit diesem letztern Entscheide des Obergerichts, aber nicht mehr innert eines Monats seit dem Entscheide vom 2. März 1901, reichte die schweizerische Nähmaschinenfabrik die Nichtigkeitsklage beim Bezirksgerichte Steck¬ born ein. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage sowohl aus formellen als aus materiellen Gründen. In formeller Be¬ ziehung machten sie geltend, es sei das Klagerecht verwirkt, weil innert der vom Obergericht des Kantons Luzern festgesetzten Frist nicht beim zuständigen Gerichte geklagt worden sei. Die irrtüm¬ liche Meinung der Klägerschaft, es könne in Luzern geklagt wer¬ den, ändere an diesem Umstande nichts.

2. In rechtlicher Beziehung beruht das klagabweisende Urteil der Vorinstanz ausschließlich auf der Erwägung, daß der Auf¬ lage des Luzerner Obergerichts vom 2. März 1901 seitens der Klägerin nicht nachgekommen sei, indem die Klage auf Nichtig¬ keit des Patentes nicht innert eines Monats seit der Eröffnung

des obergerichtlichen Urteils beim zuständigen Richter, d. h. beim Bezirksgerichte Steckborn angehoben worden sei, weshalb gemäß dem genannten Urteile die Rechtsbeständigkeit des Patentes ange¬ nommen werden müsse Am Schlusse der Urteilsbegründung wird bemerkt: in der Materie selbst wäre das Gericht dazu gelangt, eine „Expertise darüber anzuordnen, ob eine Erfindung oder ein bloßes „Verfahren anzunehmen sei, findet sich aber, nach formeller Ab¬ „weisung nicht veranlaßt, die materielle Seite der Klage noch weiter „zu verfolgen.“

3. (Formalien und Statthaftigkeit der Berufung; Kompetenz des Bundesgerichtes.

4. Ist somit auf das Materielle der vorliegenden Berufung einzutreten, so ist vor allem die Frage zu prüfen, ob auf Grund des Urteils des Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 die Verwirkung des Klagerechtes ausgesprochen werden konnte. Im Verneinungsfalle erweist sich der Prozeß als zur endgültigen Entscheidung nicht genügend instruiert, so daß eine Rückweisung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 O.=G. stattzufinden hat.

5. Die Voraussetzungen der Patentnichtigkeitsklage sind durch Art. 10 des Bundesgesetzes, betreffend die Erfindungspatente vom Juni 1888, in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 2 März 1893 (enthaltend Abänderungen zu erstgenanntem Bundes¬ gesetz) in erschöpfender und ausschließlicher Weise normiert. Da nun für die Einreichung der Klage die Einhaltung irgend einer, sei es einer gesetzlichen oder einer richterlichen Frist, in diesem Artikel nicht verlangt wird, und auch kein Verjährungs= oder sonstiger Vorbehalt darin enthalten ist, so ist es unzulässig, wegen Nichteinhaltung einer allfälligen im Urteile des Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 enthaltenen, auf die Civilklage bezüglichen peremptorischen Frist die Verwirkung der Klage aus¬ zusprechen. Das vorliegende Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn müßte daher auch dann aufgehoben werden, wenn, was jedoch keineswegs der Fall ist, sowohl die örtliche und sachliche Zustän¬ digkeit des Luzerner Obergerichtes zur Nichtigerklärung des Pa¬ tentes Nr. 11,674 feststünde, als auch die Absicht dieses Ge¬ richtes, die Verwirkung der Civilklage — nicht nur diejenige der Einrede im Strafprozesse — anzudrohen, angenommen werden müßte.

6. Kann somit das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden, so ist, wie bereits in Erwägung 4 hievor bemerkt wurde, der Prozeß an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn vom 20. Februar 1902 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.