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28_II_272

BGE 28 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1902-03-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Arteil vom 16. Mai 1902 in Sachen Sutter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Benz, Bekl. u. Ber.=Bekl. Garantieversprechen. Auslegung. — Inwieweit bindet ein von der kantonaten letzien Instanz abgenommener sogenannter Entlastungs¬ eid über den Sinn des Garantierersprechens das Bundesgericht? A. Durch Urteil vom 19. März 1902 hat das Kantons¬ richt des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, dem Kläger den laut Leitschein geforderten Betrag von 5000 Fr., zuzüglich 5 % Verzugszins vom Tage des Vermittlungsvorstandes an anzuerkennen und zu bezahlen. C..... D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers Gutheißung der Berufung beantragt. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Prozessualisches.

2. Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 18. Au¬ gust 1898 stellte der Beklagte Alois Benz folgende Erklärung aus: « Le soussigné Alois Benz, père, colonel, demeurant » à Saint-Gall, Suisse, Déclare, par ces présentes, se porter » garant et répondant solidaire de Monsieur Jean Benz fils » envers M. Sutter, qui accepte, tant des marchandises qui » seront envoyées par ce dernier à la maison de Paris pour le » compte de la société J. Benz & Cie, formée entre M. Sutter » et M. Benz fils, — pour le commerce de broderies méca¬ » niques, — que du mobilier et du matériel de cette maison, » mais seulement jusqu'à concurrence de cinq mille francs. » Il se porte en outre garant envers M. Sutter de la part « que ce dernier pourrait avoir à supporter dans les pertes » de la société constatées par l'inventaire social suivi de la » dissolution de la société, toujours aussi jusqu'à concurrence » de cinq mille francs. Les sommes qui pourraient être dues » par Monsieur Benz père, en vertu des présentes, seraient » payées à Monsieur Sutter, aussitôt qu’elles seraient déter¬ » minées. » (Datum und Unterschrift.) Der Erklärung ist, mit Unterschrift des Beklagten, beigefügt: « Bon pour cautionne¬ » ment, mais seulement jusqu'à concurrence de cinq mille » francs en tout. » Der Gesellschaftsvertrag, auf welchen diese Erklärung Bezug nimmt, datierte vom 19. August 1898 und enthielt folgende hier wesentliche Bestimmungen: Die aus J. Benz Sohn und dem Kläger F. Sutter gebildete Gesellschaft war eine Kollektivgesellschaft (Art. 1). Das Gesellschaftskapital war auf 18,000 Fr. festgesetzt, wovon 12,000 Fr. die Einlage des Klä¬ gers, 6000 Fr. diejenige von J. Benz bildeten (Art. 6). Gemäß Art. 11 war jährlich am 15. Juli ein Inventar über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft aufzunehmen. An Gewinn und Ver¬ lust sollten die Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sein (Art. 12, Abs. 1 u. 2). Art. 13 bestimmte unter der Überschrift: « dissolution » à défaut de bénéfices ou en cas de pertes » : « Si deux in¬ » ventaires successifs constataient qu'il n'y a pas de bénéfices » ou si un seul inventaire constatait une perte de plus de » trois mille francs, chacun des associés pourrait demander » la dissolution de la société, mais seulement dans le mois » de la clôture de l’inventaire. Passé ce délai, la dissolution » de la société ne pourra avoir lieu que du consentement » des deux associés. En cas de dissolution la liquidation » commencerait immédiatement et serait faite par les deux » associés. » Das erste Inventar, das am 31. August 1899 aufgenommen wurde, ergab, unter Einstellung der Einlagen der Gesellschafter (oder des Gesellschaftskapitals) in die Passiven, einen Überschuß der letztern über die Aktiven im Betrage von 19,160 Fr. 55 Ets. Unter dem 11. Januar 1900 vereinbarten die beiden Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung eines Liquidators. Das Geschäft der Gesellschaft I. Benz & Cie. wurde vom Liquidator am gleichen 11. Januar 1900 an den Gesell¬ schafter I. Benz verkauft, unter Übernahme der Aktiven und Passiven der Gesellschaft mit privativer Wirkung betreffend die

Passiven für die Gesellschaft, und unter Festsetzung des Kauf¬ preises auf den Überschuß der Passiven über die Aktiven der Ge¬ sellschaft, festgestellt auf 1112 Fr. 85 Cts. Das vom Liquidator am 31. Januar 1900 aufgenommene Inventar zeigte an Akliven 49,840 Fr. 23 Cts., an Passiven, unter Einstellung des Gesell¬ schaftskapitals, 68,953 Fr. 10 Cts., mithin einen Überschuß der Passiven von 19,112 Fr. 87 Cts. Am Tage der Inventurauf¬ nahme gründete I. Benz mit M. D. Alusse eine neue Kollektiv¬ gesellschaft unter der frühern Firma I. Benz & Cie., welche das frühere Geschäft fortführte. Infolge dieser Vorgänge ließ der Klä¬ ger den Beklagten zur Zahlung der 5000 Fr. auffordern, gestützt auf die Erklärung vom 18. August 1898, jedoch vergeblich, wes¬ halb er im Dezember 1900 die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren, erhob.

3. Über den Verlauf des Prozesses vor den kantonalen In¬ stanzen ist als wesentlich hervorzuheben, daß die Vorinstanz ihrem Urteil gelangt ist auf Grund eines Entlastungseides, den der Kläger dem Beklagten zugeschoben und dieser geschworen hat, folgenden Inhalts; „Ich schwöre: Es ist nicht wahr, daß ich bei Eingehung der „Garantie zu Gunsten des Klägers Sutter dieselbe so aufgefaßt „habe, daß sie auch für allfällig verloren gehende Kapitaleinlagen „Sutters gelten solle.

4. In rechtlicher Beziehung ist vorerst der Vorinstanz darin beizustimmen, daß das Versprechen des Beklagten, soweit der heute streitige Teil in Frage steht, nicht als Bürgschaft, sondern als selbständiges Garantie= oder Schadloshaltungsversprechen an¬ zusehen ist. Von Bürgschaft kann deshalb nicht die Rede sein, weil es hiefür am Erfordernisse einer Hauptschuld mangelt; denn der Verlust, für den der Beklagte haften zu wollen erklärt, stellt sich weder als Schuld der Gesellschaft I. Benz & Cie., noch als Schuld des Gesellschafters I. Benz dar. Durch sein Versprechen hat sich somit der Beklagte principaliter, selbständig, dem Kläger gegenüber verpflichtet, so daß auf die Einrede der Vorausklage sowie die weitere Einrede, die Hauptschuld sei erloschen, von vorn¬ herein nicht einzutreten ist. Beizustimmen ist der Vorinstanz weiter auch darin, daß die Voraussetzungen, an welche die Schad¬ loshaltung geknüpft ist, insoweit erfüllt sind, als die ursprüngliche Kollektivgesellschaft I. Benz & Cie. aufgelöst ist, und als ein Verlust festgestellt ist. Allerdings hat der Beklagte eingewendet, die Schadloshaltung sei nur für den Fall versprochen, oder werde nur fällig für den Fall, daß die Gesellschaft auf Begehren eines der Gesellschafter auf Grund eines den Verlust feststellenden In¬ ventares im Sinne des Art. 13 des Gesellschaftsvertrages aufge¬ löst würde; und dieser Fall sei nun nicht eingetreten, vielmehr sei die Auflösung der Gesellschaft durch freie Vereinbarung er¬ folgt, für diesen Fall treffe aber das Garantieversprechen nicht zu. Dieser restriktiven Auslegung des Versprechens kann nicht beigetreten werden. Das Garantieversprechen spricht allgemein von der Auflösung der Gesellschaft, und stellt insbesondere nicht auf den Grund dieser Auflösung ab. Allerdings ist die betreffende Klausel im Garantieversprechen in Verbindung mit Art. 13 des Gesellschaftsvertrages zu bringen und offenbar im Hinblick auf diese Bestimmung abgefaßt worden. Allein daraus folgt nicht, daß das Versprechen nur fällig werde, wenn die Auflösung genau in der dort vorgeschriebenen Form erfolgen würde. Der innere Grund des Versprechens trifft vielmehr für jeden Fall der Auf¬ lösung der Gesellschaft infolge Verlustes (wenn auch nicht gerade direkt wegen des Verlustes) zu, und ein solcher Fall liegt un¬ zweifelhaft vor.

5. Die erste ernstlich zweifelhafte Frage betrifft dagegen die Auslegung der Worte « pertes de la société » im fraglichen Garantieversprechen. Über den Sinn dieser Worte streiten sich die Parteien, indem der Kläger geltend macht, die Haftung des Be¬ klagten habe sich bezogen auf alle Verluste, die ihn, den Kläger, treffen können, also namentlich auch auf die Verluste mit seiner Gesellschaftseinlage, der Beklagte dagegen den Standpunkt ein¬ nimmt, die Haftung beziehe sich nur auf den die Gesellschafts¬ einlage bezw. das Gesellschaftskapital übersteigenden Verlust. Über diese Vertragsauslegung hat die Vorinstanz auf Antrag des Klä¬ gers dem Beklagten den sogenannten Entlastungseid auferlegt und nach Leistung dieses Eides, einzig gestützt auf ihn, die Klage ab¬ gewiesen. Bei dieser Sachlage fragt sich nun vor allem, wieweit diese Eidesleistung das Bundesgericht zu binden vermag. Und zwar

könnte hier vorerst die Frage aufgeworfen werden, ob nicht wegen der dem sog. Schiedseid innewohnenden Vergleichsnatur die Sache als weil vom Kläger in das Gewissen des Beklagten gestellt er¬ ledigt angesehen werden müsse. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der sogenannte Entlastungseid der st. gallischen C.=P.=O. gar nicht ein Schiedseid, sondern ein Noteid, der allerdings äußerlich Ähnlichkeit mit dem Schiedseid hat, ist; denn seine Rückschiebung ist unstatthaft, und er ist an die dem Schiedseid durchaus fremde Voraussetzung des Vorhan¬ denseins eines halben Beweises geknüpft (vgl. über die Natur dieses Eides: Schurter, Grundzüge des materiellen Beweis¬ rechtes in der schweizerischen Civilprozeßgesetzgebung, S. 382 f.); als Noteid aber wohnt diesem Entlastungseid die Vergleichsnatur, die dem Schiedseid eigen ist, nicht inne. Im weitern ist sodann das Bundesgericht allerdings gebunden an das, was der Beklagte beschworen hat. Das ist aber einzig die Meinung oder der innere Willen des Beklagten bei Ausstellung des Garantieversprechens und nicht mehr. Das Bundesgericht hat also davon auszugehen, daß der Beklagte in der Tat die von ihm beschworene Meinung über die Tragweite des Garantieversprechens gehabt hat. Damit ist jedoch das Schicksal des Prozesses noch nicht entschieden; damit dies der Fall wäre, müßte vielmehr dieser Meinung des Beklagten oder seinem inneren Willen entscheidende Bedeutung für die Aus¬ legung des Garantieversprechens zukommen. Diese Bedeutung kann nun der genannten Tatsache nicht beigelegt werden; aus¬ zulegen ist vielmehr der erklärte Wille, und auf den innern Willen darf nicht abgestellt werden. Und zwar ist diese Willensauslegung nach der neuern, jetzt durchaus feststehenden Praxis des Bundes¬ gerichtes Rechts= und nicht Tatfrage; Tatfrage ist nur, was auf den objektiven Bestand einer Willenserklärung Bezug hat, während alles, was die Tragweite, den Inhalt des erklärten Willens betrifft, zur Rechtsfrage gehört. Indem nun die Vorin¬ stanz, anstatt selbständig den Inhalt der Urkunde auszulegen, die Meinung des Beklagten über diesen Inhalt als entscheidend er¬ klärt und somit der Eidesleistung eine den Prozeß entscheidende Bedeutung beigelegt hat, hat sie die dem eidgenössischen Obliga¬ tionenrecht innewohnenden Auslegungsgrundsätze (vgl. Art. 16 O.=R.) verletzt. Sie hat ferner damit den Grundsatz verletzt, daß Eide nur über Tatsachen, nicht über Rechtsverhältnisse auferlegt werden dürfen, und auch damit einen Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen Privatrechtes begangen.

6. Kann sonach das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand haben, so frägt sich weiterhin, ob das Bundesgericht selber die Auslegung der fraglichen Urkunde vorzunehmen habe oder ob die Sache zur Auslegung — die infolge des von der Vorinstanz eingenommenen Standpunktes noch gar nicht stattgefunden hat an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Diese Frage ist im erstern Sinne zu entscheiden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäß Art. 82 Abs. 2 Org.=Ges. nur stattzu¬ finden, wenn das Aktenmaterial zum Entscheide der Sache un¬ vollständig ist, wenn also eine Ergänzung der Instruktion des Prozesses einzutreten hat. Liegt dagegen das Aktenmaterial voll¬ ständig vor, und sind nur gewisse Rechtsfragen, Einreden u. dgl. vom Vorderrichter nicht geprüft, so kann das Bundesgericht gleich¬ wohl die Beurteilung sofort vornehmen, sofern nur die Beurtei¬ lung auf Grund der vorhandenen Akten möglich ist. Dies folgt wohl aus Art. 81 Abs. 2 Org.=Ges., wonach das Bundesgericht in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei ist, wie aus der allgemeinen Rechtsstellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz, wonach es in der Beurteilung der Rechtsfragen möglichst frei und ungehemmt sein soll. Auch verdient diese Lö¬ sung aus praktischen Gründen der Abkürzung des Verfahrens vor der entgegengesetzten den Vorzug.

7. Somit ist denn auch der wahre Inhalt des sogenannten Garantie=Versprechens für Verluste des Klägers Sutter auszu¬ legen, das im zweiten Teile der Urkunde vom 18. August 1898 enthalten ist. Diese Auslegung hat auszugehen von dem, was der erklärte Wille seinem Sinne im Allgemeinen nach und für den Kläger und den Beklagten im speziellen bedeuten mußte dabei ist vorauszuschicken, daß besondere Abmachungen über einen speziellen Sinn nicht erwiesen sind. Im allgemeinen Geschäfts¬ verkehr und nach der furistischen Natur der Kollektivgesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter zu ihr und zu dritten ist nun unter „Verlust der Gesellschaft“ auch der Verlust, der

die einzelnen Gesellschafter mit ihren Vermögensbeiträgen betrifft, verstanden; vergl. Art. 549 Abs. 2 O.=R., wonach die Gesell¬ schafter dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen nicht ausreichend ist, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuer¬ statten, das Fehlende als Verlust zu tragen haben. Der Ausdruck „Verluste der Gesellschaft“, « pertes de la société », kann nicht als Gegensatz zu „Verluste der Gesellschafter“, « pertes des associés », verstanden werden; auch der Verlust der Vermögens¬ einlagen, des Gesellschaftsvermögens, bedeutet eben einen Verlust der Gesellschaft. Hätte die Haftung auf den die Vermögensein¬ lage übersteigenden Verlust beschränkt werden wollen, so hätte das ausdrücklich, durch einen Zusatz, gesagt werden sollen. Auch wäre dann die Garantie für den Kläger ohne große Bedeutung ge¬ wesen; als das natürliche erscheint vielmehr, daß er sich gerade für einen Teil seiner Einlage sicher stellen wollte. Mag auch der tiefere Grund dieser Regelung in Umständen liegen, die aus den Akten nicht hervorgehen, so ist doch jedenfalls soviel sicher, daß nur diese Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch und der tristischen Natur der Kollektivgesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter zu ihr und zu Dritten entspricht, und daß auch diese Regelung ihren guten Grund und vernünftigen Sinn hat, während die entgegengesetzte, vom Beklagten vertretene, als höchst künstlich erscheint und für den Kläger von geringer Bedeutung wäre.

8. Muß sonach die vom Kläger vertretene Auslegung als die richtige anerkannt werden, so folgt daraus die Gutheißung der Klage im ganzen Umfange. Denn daß der Verlust des Klägers so groß ist, daß er den vom Beklagten sichergestellten Betrag von 5000 Fr. übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte will zwar auch das bestreiten, indem er davon ausgeht, es könne nicht der vom Inventar vom 31. Januar 1900 festgestellte Ver¬ lust von 19,112 Fr. 87 Cts. in Betracht kommen, da in diesem Inventar auch die Einlagen der Gesellschafter bezw. das Gesell¬ schaftsvermögen als Passivum figuriere. Diese Art der Inven¬ tarisation und Bilanz ist jedoch nicht nur die allgemein gebräuch¬ liche, sondern auch die juristisch allein richtige. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und somit der Beklagte, in Aufhebung des Urteils des Kantonsge¬ richtes des Kantons St. Gallen vom 19. März 1902, verpflich¬ tet, dem Kläger 5000 Fr. nebst 5 % Verzugszins vom Tage des Vermittlungsvorstandes an zu bezahlen.