Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Arteil vom 16. April 1902 in Sachen Billiger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Gauger, Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Pflicht eines Verletzten, sich einer Operation zu unterziehen. Grund¬ lage der Berechnung der Entschädigung für bleibende Invalidität: Ist die Entschädigung auf der Basis, dass der Verletzte operiert sei, oder unter Ausserachtlassung des durch die Operation geschaffe¬ nen bezw. zu schaffenden Zustandes zu berechnen ? A. Der am 16. März 1874 geborene, seit Oktober 1900 mit einem Taglohn von 4 Fr. 80 Cts. bei dem Rolladenfabrikanten Fritz Gauger in Zürich in Arbeit stehende Schmied Josef Villiger erlitt am 14. Dezember 1900 bei der Arbeit einen Unfall: er hatte eiserne Winkel zu schmieden und die zu langen Schenkel mit einer durch Dampfkraft bewegten Schermaschine abzuschneiden; von dieser Maschine wurde ihm der Zeigefinger der rechten Hand der¬ art gequetscht, daß das Nagelglied fast vollständig abgetrennt wurde. In der chirurgischen Universitätspoliklinik, in die sich Villiger sofort begab, wurde das abgetrennte Glied wieder angenäht und die Wunde verbunden. Nachdem er zwischen hinein zu einem an¬ dern Arzt gegangen war und den Verband gewechselt hatte, kehrte Villiger am 18. Dezember wieder in die Poliklinik zurück. Ende Januar 1901 wurde er als arbeitsfähig aus der Behandlung entlassen. B. Villiger erhob wegen des Unfalls gegen Gauger Klage auf Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2900 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1900. Die Heilungskosten und die Ent¬ schädigung für Erwerbsausfall während der Heilungsperiode sind nicht im Streite. Der eingeklagte Betrag umfaßt lediglich die Ent¬ schädigung für bleibende Nachteile, bei deren Berechnung der Klä¬ ger, gestützt auf ein Gutachten des Arztes, der ihn in der Poli¬ klinik behandelt hatte, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 15% zu Grunde legte. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, eventuell angemessene Reduktion der geforderten Summe, weil der Kläger den bleibenden Nachteil ganz oder doch teilweise selbst verschuldet habe. In ersterer Richtung wurde angebracht, Kläger habe dadurch, daß er die poliklinische Behandlung unter¬ brochen, die vollständige Heilung erschwert oder verunmöglicht. In letzterer Richtung wurde geltend gemacht, daß durch eine Ampu¬ tation des Nagel= eventuell des Mittelgliedes des verletzten Fin¬ gers die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beinahe ganz beseitigt werden könnte. Villiger wurde gerichtlich eingeladen, sich zu er¬ klären, ob er sich der Operation unterziehen wolle; er lehnte aber ab. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, stellte fest, daß die Zwischenbehandlung auf den Heilungsprozeß nicht von nach¬ teiligem Einfluß gewesen sei. Sie verwarf auch den Einwand des Beklagten, daß wegen der Weigerung des Klägers, an dem ver¬ letzten Finger eine Operation vornehmen zu lassen, eine Reduktion der Entschädigung stattzufinden habe, und sprach die Klage in einem Betrag von 2000 Fr. zu, wobei sie gestützt auf das über¬ einstimmende Befinden eines Arztes und eines Berufsmannes eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 10% annahm. Zinsen wurden nur ab 28. Januar 1901 zugesprochen, weil bis zu diesem Zeitpunkt Kläger den vollen Lohn bezogen habe. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts, an das der Beklagte appellierte, stimmte hinsichtlich der Frage, ob der Kläger durch die Zwischenbehandlung die Folgen des Unfalles verschlim¬ mert habe, der ersten Instanz bei, erklärte dagegen den Einwand des Beklagten, daß wegen der Weigerung des Klägers, sich einer Operation zu unterziehen, die Entschädigung für bleibende Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen sei, für begründet, nachdem über die Frage der Angemessenheit der Operation die beiden Experten nochmals vernommen worden waren. In tat¬ sächlicher Beziehung führt sie hiebei aus: Der gerichtliche Ex¬ perte erkläre, daß die Schmerzhaftigkeit des ersten Gliedes des rechten Zeigefingers, die den Kläger nach seiner eigenen Dar¬ stellung so sehr hindere, daß der Gebrauch der ganzen Hand er¬
heblich beeinträchtigt sei, beseitigt werden könne durch Amputation dieses Gliedes, das, weil beim Unfall die Haut verloren ging, so schlecht angeheilt sei, daß es für die Funktion der Hand überhaupt nicht mehr wesentlich in Betracht komme. Der Umstand, daß unter Umständen, um genügend Haut zur Bedeckung der entstehenden Wunde zu gewinnen, auch noch ein Teil des zweiten Gliedes amputiert werden müsse, sei kein Grund, die Amputation abzu¬ lehnen, weil ja im jetzigen Zustand der ganze Finger bei der Arbeit wegen seiner abnormen Empfindlichkeit nicht gebraucht wer¬ den könne. Der Erfolg der Operation stehe nach dem maßgeben¬ den Urteil des Experten außer allem Zweifel, wobei der Verlust der zwei Glieder des Fingers für den Kläger, als Grobschmied, sowohl nach dem Urteil des Arztes als des zugezogenen Fach¬ experten, weit weniger ins Gewicht falle. Sie sei eine leichte, er¬ fordere keine Narkose und sei unter Anwendung der ärztlichen Hülfsmittel nicht besonders schmerzhaft. Auf die Möglichkeit einer Infektion, die die erste Instanz zur Ablehnung dieses Standpunktes geführt habe, sei nicht Rücksicht zu nehmen, da sie nach dem Stande der ärztlichen Kunst (Kaufmann, S. 53) und nach An¬ sicht des Experten fast als ausgeschlossen erscheine. Der Einwen¬ dung des Klägers, daß er zu der Operation nicht gezwungen werden könne, weil die Heilung längst abgeschlossen sei, stehe die Erwägung entgegen, daß auch nach eingetretener Heilung das Heilverfahren wieder begonnen werden könne, wenn sichere Aus¬ sicht vorhanden sei, daß dadurch eine fernere Besserung in dem Zustande des Verletzten sich herbeiführen lasse, und desgleichen könne die bereits vollzogene Heilung nicht von der Verpflichtung zu einer Nachoperation entbinden, wenn gleich in dieser Beziehung den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, insbesondere auch solchen psychologischer Natur, volle Rechnung zu tragen sei. Vor¬ liegend habe aber der Kläger nichts zur Begründung seiner Wei¬ gerung vorbringen können. Demnach sei der Bemessung der Ent¬ schädigung der Zustand zu Grunde zu legen, der sich ergebe, wenn die Operation vorgenommen worden wäre. Die beiden Experten schätzten für diesen Fall die Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf 5 %, was auf einen Betrag von 1050 Fr. führe. Dazu komme die Entschädigung für teilweise Arbeitsunfähigkeit zu 10% berechnet vom Tage der Heilung bis zum Tage, da der Kläger durch die gerichtliche Fristansetzung auf die Möglichkeit der Operation auf¬ merksam gemacht worden sei, was ungefähr 80 Fr. ausmache. Endlich seien die Kosten der Operation und der Erwerbsausfall während der neuen Heilungsperiode zu vergüten, wofür nach richter¬ lichem Ermessen unter Berücksichtigung der vom Experten gegebenen Aufklärung 350 Fr. auszusetzen seien. Das Urteil lautete dem¬ gemäß: „Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1500 Fr. nebst 5% Zins seit dem 28. Januar 1901 zu bezahlen; die Mehr¬ forderung des Klägers wird abgewiesen, dagegen wird ihm das Recht der Nachklage im Sinne des Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorbehalten.“ C. Der Kläger beantragt berufungsweise beim Bundesgericht: Das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts Disposi¬ tiv 1 ist dahin abzuändern, daß der Beklagte verpflichtet wird dem Kläger nicht bloß 1500 Fr. nebst 5% Zins seit dem 28. Ja¬ nuar 1901, sondern 2000 Fr. nebst 5% Zins seit dem 28. Ja¬ nuar 1901 zu bezahlen. D. Der Beklagte stellt das Begehren, es möchte der Rekurs der Gegenpartet abgewiesen werden. Das Bundesgerichi zieht in Erwägung:
1. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich das Maß dem Kläger zukommenden Entschädigung. Und zwar dreht sich Streit einzig um die Frage, ob es dem Kläger zuzumuten sich das Nagel= und unter Umständen auch das Mittelglied des ver¬ letzten Zeigefingers der rechten Hand durch einen operativen Ein¬ griff entfernen zu lassen oder nicht. Dagegen wird vom Kläger nichts dagegen eingewendet, daß für den Fall der Bejahung der Frage die appellationsgerichtlich zugesprochene Summe von 1500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 1901 seinen Anspruch decke, während anderseits der Beklagte, für den Fall der Verneinung der Frage, die in der Berufungsinstanz verlangte Erhöhung der Entschädigung auf 2000 Fr., in gleicher Weise zinsbar, nicht bemängelt. Vom Be¬ klagten ist auch der Rektifikationsvorbehalt nicht angefochten wor¬ den. Dieser rechtfertigt sich in der Tat dann jedenfalls, wenn in der Hauptsache das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist, da
nicht mit voller Sicherheit feststeht, ob nicht nach Vornahme der Operation die bleibenden Nachteile doch größer sein werden, als die Appellationskammer nach dem Gutachten des Sachverständigen annahm.
2. Die streitige Frage hat die Vorinstanz, ausgehend von all¬ gemeinen Erwägungen über den Umfang der Schadensersatzpflicht und von dem auch für die gesetzliche Haftpflicht geltenden Satze, daß derjenige Schaden nicht zu ersetzen sei, der bei gehöriger Sorgfalt vom Beschädigten hätte abgewendet werden können, im Anschluß an die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts und unter Berufung auf zwei die Frage streifende Urteile des Bundes¬ gerichts, sowie auf die vorherrschend in der Wissenschaft vertretene Ansicht, dahin beantwortet, daß dem Verletzten eine Operation dann zuzumuten sei, wenn unter Würdigung aller Verhältnisse nach richterlichem Ermessen für einen vernünftigen Menschen kein erheblicher Grund vorliege, sich der Operation zu widersetzen, was auch gelte, wenn es sich um eine nach vollzogener Heilung vor¬ zunehmende Operation handle. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis einem alle Fälle der Schadensersatzpflicht be¬ herrschenden Prinzip entspringe und ob insbesondere nach dem gemeinen schweizerischen Schadensersatzrecht die Frage in diesem Sinne zu beantworten sei. Jedenfalls erscheint auf dem Boden des schweizerischen Fabrikhaftpflichtrechts, von dem aus der vor¬ liegende Fall zu beurteilen ist, das Ergebnis als richtig. Der Kläger, dessen Auffassung die untere kantonale Instanz gebilligt hat, geht von vorneherein fehl, wenn er den Streitpunkt auf das Gebiet des rechtlichen Schutzes der körperlichen Integrität hin¬ überspielen will. Es handelt sich nicht um die, übrigens durchaus nicht abgeklärte Frage, ob zur Vornahme einer Operation stets die Einwilligung des zu Operierenden erforderlich sei, um die Rechts¬ widrigkeit des Eingriffs auszuschließen. Der Kläger wird ja keines¬ wegs gezwungen, die Operation gegen seinen Willen zu dulden; es steht ihm, auch wenn der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz beizutreten ist, vollständig frei, die Operation vor¬ nehmen zu lassen oder nicht. Vielmehr stellt sich die Frage so, ob die Festsetzung der Entschädigung wegen dauernder Verminde¬ rung der Erwerbsfähigkeit, die der Kläger an dem Beklagten zu fordern hat, auf Grund seines gegenwärtigen körperlichen Zu¬ standes zu erfolgen habe, oder auf Grund des bessern Zustandes, den er nach dem Urteil Sachverständiger erlangen kann, wenn er sich der Operation unterzieht, in welch letzterem Falle der Be¬ klagte dann selbstverständlich für die Kosten der Operation und den Erwerbsausfall während der neuen Heilungsperiode aufzu¬ kommen hat. Diese Frage kann nicht aus dem Gesichtspunkte des straf= und civilrechtlichen Schutzes der körperlichen Integrität be¬ antwortet werden, sondern ist einfach an Hand der einschlägigen spezialgesetzlichen Normen über den Umfang der Schadenersatzpflicht im Falle der Verletzung durch einen Betriebsunfall zu lösen. Daß die Frage sich so stellt, scheinen auch das deutsche Reichsversiche¬ rungsamt (vgl. das Handbuch der Unfallversicherung, II. Aufl., S. 149, und Rosin, das Recht der Arbeiterversicherung, S. 313 f.), sowie Endemann in seiner Schrift über die Rechtswirkungen der Ablehnung einer Operation (siehe auch seine Einführung in das Studium des bürgerlichen Gesetzbuches, S. 589) zu wenig zu beachten, wenn sie ausführen, daß der Verletzte niemals gebunden sei, sich einer Operation zu unterziehen oder die Einwilligung dazu zu geben und daß in keiner Rechtslage die Verweigerung der Einwilligung als Unterlassung angesehen und mit Rechts¬ nachteilen belegt werden dürfe. Es handelt sich nicht darum, dem Verletzten wegen seiner Weigerung einen Rechtsnachteil aufzu¬ erlegen; und allgemein gesprochen, kann ebenso gut gesagt werden, daß dem Verletzten nicht die Möglichkeit gegeben sein soll, durch grundlose Ablehnung der Operation sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Übrigens können die Entscheidungen des deutschen Reichsversicherungsamtes auch deshalb nicht ohne weite¬ res beigezogen werden, weil sie auf einer andern positivrechtlichen Grundlage und auf dem Boden der Zwangsversicherung, nicht der gesetzlichen Haftpflicht beruhen. Mehr Beachtung verdienen die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts (Seufferts Archiv 46, Nr. 189), die die streitige Frage auf dem Boden der Bestimmungen des preußischen Land¬ rechts über die Schadenersatzpflicht bei aquilischem Verschulden in abweichendem Sinne lösen. Vom Standpunkte der schweizerischen Spezialgesetzgebung über die Haftpflicht aus Fabrik= und Gewerbe¬
betrieb nun ist zu bemerken: Wenn in Art. 6 litt. b des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes, vom 25. Juni 1881, bestimmt ist, daß der zu leistende Schadenersatz im Falle von Verletzung alle Heilungs¬ und Verpflegungskosten, sowie den Schaden umfasse, welchen der Verletzte infolge gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder vor¬ übergehender Erwerbsfähigkeit erlitten hat, so ist klar, daß sowohl hinsichtlich des Ersatzes der Heilungs= und Verpflegungskosten, als hinsichtlich der Entschädigung für Erwerbsausfall nicht das subjektive Belieben des Verletzten maßgebend sein kann, daß viel¬ mehr in beiden Richtungen derjenige Schaden zu ersetzen ist, der nach objektiver Abschätzung aller Umstände als ersatzbedürftige Folge des schädigenden Ereignisses sich darstellt. So wenig es darauf ankommen kann, ob der Verletzte nach der Heilung trotz eines bleibenden Mangels infolge besonderer günstiger Umstände durch seine Arbeitsleistung gleich viel oder gar mehr verdient als vorher, so wenig kann ein seiner effektiven Arbeitsfähigkeit nicht entsprechender, bloß auf seine Untätigkeit oder Nachlässigkeit zu¬ rückzuführender Ausfall dem Haftpflichtigen in Rechnung gebracht werden. Und wie einerseits der Verletzte die Kosten einer völlig unangemessenen Heilungsmethode und offenbar übertriebene Auf¬ wendungen für die Verpflegung nicht ersetzt verlangen kann, so befreit sich anderseits der Haftpflichtige, wenn er dasjenige ersetzt hat, was eine richtige Behandlung zur Wiedererlangung der Ge¬ sundheit und Erwerbstüchtigkeit dem Verletzten erforderlich ist, von der Haftung für solche Folgen, die sich aus der Anwendung eines andern, nach fachmännischer Beurteilung nicht zweckmäßigen Heil¬ verfahrens ergeben. Das Gesetz geht davon aus, daß es im In¬ teresse des Verletzten selbst liege, womöglich die frühere Erwerbs¬ fähigkeit wieder zu erlangen und sich zu diesem Zwecke der ihm durch die ärztliche Wissenschaft und Kunst gebotenen, von ihm erreichbaren Hülfsmittel zu bedienen. Die Aufwendungen, die er¬ forderlich sind, um diesem Interesse zu genügen, hat der Haft¬ pflichtige zu ersetzen, und dazu das Aquivalent für die vorüber¬ gehende und die nach der Heilung noch vorhandene bleibende Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Erstere sind somit danach zu bemessen, was der Verletzte zweckmäßiger und vernünftiger Weise tun oder lassen würde, wenn er sich für den Schaden nicht an einem Dritten erholen könnte, und der nämliche Gesichtspunkt ist maßgebend bei der Beantwortung der Frage, wie die Entschädi¬ gung für die vorübergehende und dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen sei. Wenn daher der Verletzte ohne zureichenden Grund, aus bloßer Laune oder aus unbegreiflichem Unverstand, nicht ein richtiges Heilverfahren befolgt, so ist für den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der sich gegenüber dem Zustande ergibt, der bei einem den eigenen Interessen desselben besser ent¬ sprechenden Verfahren zu erreichen gewesen war, nicht der Haft¬ pflichtige verantwortlich, sondern es hat dieses Mehr des Schadens der Verletzte an sich selbst zu tragen. Man kann sagen, es sei in diesen Verhältnissen, wo von Gesetzes wegen den Unternehmern gewisser Betriebe, teilweise aus Gründen eines sozialen Ausgleiches, eine gesetzliche Haftung für die Betriebsgefahren auferlegt ist, die Pflicht des Entschädigungsberechtigten dem Haftpflichtigen gegen¬ über, dasjenige zu tun und zu lassen, was vernünftiger Weise zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu tun oder zu lassen. ist, und es stelle sich die Verletzung dieser Pflicht als ein von ihm zu vertretendes Verschulden im weitern Sinne dar, durch welches die Haftpflicht vermindert wird. Oder man kann die Her¬ absetzung der letztern aus den Grundsätzen über den Kausal¬ zusammenhang und die Unterbrechung desselben herleiten. Jeden¬ falls liegt eine solche Beschränkung der Haftpflicht im Sinne des Gesetzes, das, wenn es in Absatz 2 des Art. 6 den Richter an¬ weist, die Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen, darunter gewiß auch das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall in Hinsicht auf die Folgen desselben verstanden wissen will. Diese Erwägungen führen für den Fall, daß zur Wiedererlangung eines größtmöglichen Maßes von Erwerbsfähig¬ keit nach fachmännischem Urteil eine Operation, ein „mechanischer kunstgerechter Eingriff in den menschlichen Organismus“, geboten erscheint, dazu, daß der Haftpflichtige sich durch die Erlegung der Kosten der Operation und des dadurch bedingten Heilverfahrens dann der Haftung für die weitergehenden Folgen entziehen kann, die ohne diese Operation eintreten, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zu sagen ist, daß der Verletzte vernünftiger Weise die Operation in eigenem Interesse vornehmen lassen sollte und
vornehmen lassen würde, wenn er sich für den Schaden nicht an einem Dritten halten könnte. Als Regel wird dabei aufzustellen sein, daß eine schwere, gefährliche oder sehr schmerzhafte Operation, oder eine solche, die nur einen verhältnismäßig geringen Erfolg verspricht, dem Verletzten nicht zuzumuten ist und daß auf die persönlichen, insbesondere auch die psychischen Verhältnisse des Verletzten gebührend Rücksicht genommen werden muß. Dagegen kann die Möglichkeit einer Verbesserung des Zustandes durch eine Operation der Schadensbestimmung dann unbedenklich zu Grunde gelegt werden, wenn der Eingriff nach fachmännischem Befinden einen sichern Erfolg verspricht und nicht mit besondern Gefahren oder Schmerzen verbunden ist. Dies trifft auch zu, wenn sich die Frage der Operation nicht gleich von Anfang an, sondern erst dann stellt, wenn nach erfolgter Heilung von einem operativen Eingriff eine weitere Besserung zu erwarten ist. Es fällt in Be¬ tracht, daß auf dem Boden des Haftpflichtrechts der Zweck des Heilverfahrens nicht sowohl in der Wiederherstellung des frühern anatomischen Zustandes, als in der Wiedererlangung der physio¬ logischen Funktionen liegt und daß, wenn ein erster Heilversuch in dieser Richtung nicht den gewünschten Erfolg hat, ein zweiter, der einen bessern verspricht, nicht von vorneherein deshalb als ausgeschlossen betrachtet werden darf, weil der erste, vom anato¬ mischen Standpunkt aus betrachtet, zu einem gewissen Abschluß gelangt ist. Werden diese Erwägungen auf das tatsächliche des vorliegenden Falles angewendet, so ist der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen, daß dem Kläger die fragliche Operation zuzumuten und daß die Entschädigung auf Grundlage des Tatbestandes zu berechnen ist, der sich ergeben würde, wenn dieselbe vorgenommen würde. Insbesondere erscheinen die Gründe völlig zutreffend, aus denen die Vorinstanz den Einwand, daß eine Infektion möglich sei, zurückgewiesen hat. Ihr Urteil ist deshalb zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird verworfen, und demgemäß das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.