Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114. Entscheid vom 12. November 1901 in Sachen Hürlimann und Genosse. Pfandverwertung; Fortsetzungsbegehren, gestützt auf Pfandausfall¬ schein; Art. 158, 110 Sch. u. K.-G. Sistierung der Ergänzungs¬ pfändung. Unterschied von Ergänzungspfändung im Sinne des Art. 110 Abs. 1 Sch. u. K.-G. — Nachpfändung, Art. 145 eod. Infolge einer von Fürsprech Ehrler in Schwyz gegenüber Witwe Nauer und Kinder in Rickenbach angehobenen Betreibung (Nr. 2349) gelangten am 29. Oktober 1900 als Faustpfänder drei der Schuldnerschaft gehörende Kapitaltitel zur Versteigerung, wobei jedoch die betriebene Forderung von 20,983 Fr. 42 Cts. durch den Steigerungserlös nicht gedeckt wurde, sondern dem Gläubiger für eine Schuldrestanz von 10,689 Fr. 62 Cts. ein Pfandausfallschein ausgestellt werden mußte. Gestützt auf diesen Pfandausfallschein d. d. 29. Oktober 1900 verlangte der Gläubiger am 26. November 1900 die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt erteilte ihm Anschluß an die bereits bestehende Gruppe 59, in welcher schon am 2., und 23. November für andere Gläubiger gepfändet worden war und deren Teilnahmefrist bis zum 2. Dezember sich erstreckte. weitern ordnete das Amt eine damit notwendig gewordene Er¬ gänzungspfändung auf den 28. November an. Hiegegen beschwer¬ ten sich die betriebenen Schuldner mit der Behauptung, Ehrler habe eine neue Betreibung anzuheben, und der Gerichtspräsident glaubte sich dadurch veranlaßt, die Pfandaufnahme für einstweilen zu sistieren. Durch den über diese Beschwerde am 15. Dezember 1900 erlassenen Entscheid wurde jedoch das Begehren der Fa¬ milie Nauer von der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde als unbe¬ gründet abgewiesen. Daraufhin vollzog das Amt am 9. Januar 1901 die Pfändung. Unterdessen hatte am 1. Dezember der Gläubiger Hürlimann und am 11. Dezember der Gläubiger B. Schmidig das Fort¬ setzungsbegehren gestellt, und jener am 3. Dezember, dieser am
14. Dezember Pfändung bestimmter Gegenstände erwirkt. Diese Gegenstände sind identisch mit einem Teil derjenigen, die das Be¬ treibungsamt nachträglich am 9. Januar 1901 dem Ehrler bezw. der Gruppe 59 zupfändete. Beim Vollzug der letztern Pfändung ging das Amt von der Voraussetzung aus, daß Ehrler, nachdem er durch den erwähnten Beschwerdeentscheid in seinem Betreibungs¬ rechte geschützt worden sei und da er ferner das Pfändungs¬ begehren vor Hürlimann und Schmidig gestellt habe, diesen gegenüber auch ein vorgehendes Recht auf die fraglichen Pfand¬ objekte besitze. Dementsprechend teilte das Amt diesen beiden Gläubigern mit, daß sie infolge der Pfändung vom 9. Januar 1901 keine Deckung mehr erhalten werden, sondern Verlustscheine, gegen welche Verfügung ihnen eine Frist von zehn Tagen für eventuelle Beschwerde eröffnet sei. II. Hürlimann und Schmidig machten darauf thatsächlich von ihrem Beschwerderechte Gebrauch, indem sie anbrachten: Das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, sie durch eine später vorgenommene Pfändung um ihre wohlerworbenen Rechte zu bringen. Sie bilden für sich eine Gruppe, Nr. 60, da innert der bezüglichen vom 2. Dezember 1900 bis 2. Januar 1901 laufen¬ den Teilnahmefrist keine anderen Gläubiger ihren Pfändungen
sich angeschlossen hätten. Die dieser Gruppe zugepfändeten Objekte seien deshalb einzig zu ihren Gunsten zu verwerten. Die Pfän¬ dung vom 9. Januar könne nicht die Wirkung haben, daß der pfändende Gläubiger in eine längst abgeschlossene Gruppe hinein¬ komme und dadurch die früher erlangten Pfandrechte anderer Gläu¬ biger illusorisch mache. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Aufsichtsbehörde führte dabei im wesentlichen aus: Nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes erfolge der Anschluß an eine bereits erfolgte Pfändung von Gesetzeswegen, ohne daß der betreffende Gläubiger von der Pfändung Kenntnis zu haben, oder Teilnahme an derselben zu verlangen brauche. Der Betrei¬ bungsbeamte habe dabei für den Anschlußgläubiger keine neue Pfändung aufzunehmen, sondern die bereits bestehende zu er¬ gänzen, sofern sie nicht zur Deckung der neu hinzutretenden For¬ derung samt Zins und Kosten ausreiche. Dieses gesetzliche Insti¬ tut der Gruppenpfändung habe nun offenbar die Rechtsfolge, daß jedes gepfändete Vermögensstück der zuerst gebildeten Gruppe zu¬ gewiesen werden müsse bis zu ihrer völligen Deckung und so lange auch für eine nachfolgende Gruppe nicht gepfändet werden dürfe. Hier nun habe Ehrler innert der nützlichen Frist ein gül¬ tiges Rechtsbegehren gestellt, um an der Gruppe 59 partizipieren zu können. Dadurch, daß die betriebene Partei sich gegen die auf 28. November angesetzte Ergänzungspfändung beschwerte und in Folge dessen einen Sistierungsbefehl erwirkte, hätten die be¬ treibungsrechtlichen Ansprüche Ehrlers nicht depossediert werden können. Sonst würde es lediglich in der Hand eines Schuldners liegen, durch unbegründete Beschwerdeführung einen Gläubiger gegenüber einem andern zu benachteiligen. Übrigens sei die aller¬ dings etwas voreilige Sistierung der Pfandergänzung durch den definitiven Entscheid vom 15. Dezember 1900 aufgehoben und wirkungslos gemacht worden und könne also die späte Vornahme der Ergänzungspfändung auf dessen Anschlußberechtigung keinen Einfluß haben. Demgemäß habe die erwähnte Hemmung einer vom Gesetze geforderten Betreibungshandlung auch für die Rekur¬ renten keinerlei Rechtsvorteil zu begründen vermocht. Nicht sie, sondern der Rekursit könne sich auf wohlerworbenes Pfandrecht berufen und deren Schutz verlangen. Dagegen gehöre, wird zum Schlusse ausgeführt, Hürlimann nach dem Datum seines Fortsetzungsbegehrens in Gruppe 59 und sei, trotzdem er ein bezügliches Begehren nicht gestellt habe, das Verfahren des Betreibungsamtes in diesem Sinne zu be¬ richtigen. IV. Gegen genannten Entscheid rekurrierten Hürlimann und Schmidig rechtzeitig an das Bundesgericht. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt Schwyz tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unzweifelhaft konnte Ehrler gestützt auf den Pfandausfallschein vom 29. Oktober 1900 gemäß Art. 158 des Betreibungsgesetzes in gültiger Weise das Fortsetzungsbegehren stellen und erwarb mit letzterem nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes ohne weiteres die Rechte eines Pfändungsgläubigers in Gruppe 59. Da durch seinen Anschluß eine Ergänzung der für genannte Gruppe bereits erfolgten Pfändungen nötig wurde, so wollte das Betreibungs¬ amt dem Gesetze entsprechend am 26. November, d. h. innert der am 2. Dezember ablaufenden Teilnahmefrist, dazu schreiten. Der Rekursgegner Ehrler hatte also nicht nur bereits damals, d. h. vor den Rekurrenten, einen gesetzlichen Anspruch darauf, die fraglichen Objekte sich, bezw. seiner Gruppe zupfänden zu lassen, sondern es wäre deren Pfändung auch damals schon thatsächlich erfolgt, wenn nicht, entgegen seinem Willen und demjenigen des Betreibungsbeamten selbst, die untere Aufsichtsbehörde die Be¬ treibung sistiert hätte. Diese Sistierungsverfügung wollte und konnte nun rechtlich auf keinen Fall die Wirkung haben, daß während ihrer Dauer die betreibungsrechtlichen Befugnisse Ehr¬ lers durch Exekutivmaßnahmen anderer Gläubiger hätten beein¬ trächtigt werden können; sondern nachdem sie als unberechtigt erkannt und dahingefallen war, mußte es Ehrler möglich sein, die Pfändung der streitigen Objekte mit der gleichen Wirkung vor¬ nehmen zu lassen, wie wenn sie innert der ordentlichen Frist vor¬ allerdings ver¬ genommen worden wäre. Damit hat aber der - Pfändungsakt vom 9. Januar 1901 die Be¬ spätet erfolgte - deutung einer eigentlichen Ergänzungspfändung im Sinne
des Art. 110 Abs. 1, die nur, oder doch in erster Linie den Gläubigern der Gruppe 59 zu Gute kommt, nicht aber die Be¬ deutung einer sogenannten Nachpfändung, bei welcher die bereits erworbenen Rechte anderer Pfändungsgläubiger vorbe¬ halten sind (vergl. Archiv V, Nr. 2, und Jäger, Kommentar, Art. 110, Note 3). Wie sich hieraus mit Notwendigkeit ergibt, sind die von den Rekurrenten geltend gemachten, auf die Pfän¬ dungsakte vom 3. bezw. 14. Dezember gestützten Ansprüche mit den von Ehrler am 9. Januar 1901 erworbenen nicht mehr vereinbar. Das Betreibungsamt hat sie deshalb mit Grund als nicht bestehend bezw. dahingefallen erklärt. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Berufung der Rekurrenten auf Art. 145 des Betreibungsgesetzes als unstichhaltig, da es sich daselbst um einen Fall der Nachpfändung handelt (vergl. Archiv V, Nr. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurrenten Hürlimann von Amtes wegen für seine bisher in Gruppe 60 figurierende Forderung in Gruppe 59 versetzt, was ihm nach dem nunmehrigen Ausgang des Rekurses zum Vorteil gereicht. Die Zulässigkeit dieser Ma߬ nahme als solcher ist von keiner Seite angefochten und es muß deswegen bei derselben sein Verbleiben haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.