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111. Entscheid vom 2. November 1901 in Sachen Rommel. Vergleich zwischen der Konkursverwaltung und einem Gläubiger infolge Vollmacht der Gläubigerversammlung. Anfechtung desselben durch einen andern Gläubiger. Kompetenz der Aufsichtsbehörden? Art. 17 bis 19 B.-G. Antrag jenes Gläubigers auf Abtretung im Sinne des Art. 260 eod. — Weiterer Antrag auf Neuauflegung des Kollokations¬ planes, Art. 250 f. eod. I. Die Aktiengesellschaft Schwimmhalle Zürich V meldete Konkurse der Bad=, Kur= und Wasserheilanstalt in Zürich zwei Forderungen von 36,501 Fr. und 15,000 Fr. an, welche die Konkursverwaltung bestritt, worauf die Ansprecherin recht¬ zeitig Kollokationsklage anhob. Die am 29. Juni 1901 abge¬ haltene zweite Gläubigerversammlung beschloß, der Konkursver¬ waltung Vollmacht zum Abschlusse eines Vergleiches im fraglichen Kollokationsstreite zu erteilen, dahingehend, daß die Kollokation für den Betrag von 30,000 Fr. anerkannt würde, wogegen die Ansprecherin auf ihre Mehrforderung zu verzichten hätte. Von den an der Versammlung anwesenden bezw. vertretenen Gläubigern vereinigte der Rekurrent Rommel die Mehrheit der Stimmen auf sich, so daß der erwähnte Beschluß ohne seine Zustimmung nicht zu stande gekommen wäre. Das Konkursamt ging darauf mit der Gegenpartei den Ver¬ gleich in der angegebenen Weise ein und teilte die gütliche Er¬ ledigung des Rechtsstreites dem Einzelrichter mit, der am 5. Juli 1901 den Kollokationsprozeß als durch Vergleich erledigt abschrieb. II. Am 15. Juli 1901 erhob Rommel Beschwerde, wobei er geltend machte: Nur der Gläubigerausschuß habe Vollmacht zu einem Vergleichs¬ abschluß erhalten. Diesen Ausschuß habe das Konkursamt aber nie besammelt und statt dessen unbefugter Weise den Vergleich von sich aus abgeschlossen. Dazu komme noch, daß der Beschwerde¬ führer dem Beschlusse der Gläubigerversammlung nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt habe, daß ihm die Rechte gegen die Schwimmhalle zum Zwecke selbständigen Vorgehens abgetreten werden. Wolle man zwischen einer solchen Zustimmung und einem solchen Vorbehalt einen Widerspruch herausfinden, so sei eben die Zustimmung ab Seiten des Rekurrenten nicht als erfolgt zu betrachten. Deshalb sei das Konkursamt anzuhalten, dem Einzelrichter mitzuteilen, daß der Vergleich als rechtsungültig zu betrachten sei, eventuell daß Rekurrent sich im Sinne von Art. 260 B.=G. die Weiterführung des Prozesses im eigenen Namen vorbehalte; ganz eventuell sei das Konkursamt zu ver¬ pflichten, den Kollokationsplan zur Anfechtung neu aufzulegen. III. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde in abweisendem Sinne, worauf Rommel sie rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Das Begehren des Rekurrenten, das Konkursamt zu der
Mitteilung an den Einzelrichter zu verhalten, daß der Vergleich als rechtsungültig zu betrachten sei, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Aufsichtsbehörden zu einer Prüfung der Rechtsbeständigkeit dieses Vergleiches zu veranlassen. Damit ist aber klar, daß man es hiebei mit einer Frage des materiellen Rechtes zu thun hat, zu deren Beurteilung also die Kompetenz der genannten Behörden nicht gegeben ist. Eine Verfügung im Sinne der Art. 17—19 B.=G., wie sie allein Gegenstand des betreibungsrechtlichen Be¬ schwerdeverfahrens sein kann, liegt hier nicht vor. Eine solche Verfügung stellt sich ihrer Natur nach stets als ein einseitiger Akt eines Betreibungs= bezw. Konkursbeamten dar. Dagegen fällt unter diesen Begriff nicht der Abschluß eines zweiseitigen Ver¬ trages seitens der Konkursverwaltung. Das durch einen solchen Vertrag zwischen der Masse und dem dritten Kontrahenten ent¬ stehende Rechtsverhältnis unterliegt vielmehr ausschließlich der Kognition der richterlichen Behörden.
2. Als unbegründet scheint auch das weitere auf Art. 260 B.=G. gestützte Begehren des Rekurrenten, durch das Amt dem Richter mitteilen zu lassen, daß er, Rekurrent, sich die Weiterführung des Prozesses im eigenen Namen vorbehalte. Denn aus Art. 260 cit. stehen dem Beschwerdeführer irgend welche Rechte überhaupt nicht zu, da ein Verzicht der Masse auf einen Rechtsanspruch im Sinne des Artikels nicht stattgefunden hat. Allerdings hat die Masse eine Verzichtserklärung insofern abgegeben, als sie nach Abschluß des fraglichen Vergleiches dem Einzelrichter mitteilte, daß sie von dem Prozesse abstehe bezw. die ihr gesetzlich zukommende Befugnis zur gerichtlichen Bestreitung der Forderung fallen lasse. Damit hat jedoch in Wirklichkeit die Masseverwaltung auf ihr Bestreitungs¬ recht nicht schlechthin verzichtet, sondern dasselbe umgekehrt gerade durch den Vergleichsabschluß ausgeübt, geltend gemacht, und zwar in der Art, daß sie es vorzog, statt das Risiko einer gänz¬ lichen Abweisung ihrer Bestreitung durch den Richter zu tragen, zum vornherein, wenn auch nur teilweise, dieser Bestreitung ihren Erfolg zu sichern. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ähnlichen Falle einen derartigen Vergleichsabschluß als eine besondere Art der Geltendmachung des betreffenden Anspruches erkärt (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71 = Sep.= Ausg. I, Nr. 33, S. 121 ff.; vgl. auch Archiv III, 18). 3 Endlich kann auch dem Antrage, den Kollokationsplan neu aufzulegen und so dem Rekurrenten dessen Anfechtung zu ermög¬ lichen, keine Folge gegeben werden. Das Recht der einzelnen Gläubiger zur Bestreitung wird durch die Art. 250/251 auf die¬ jenigen Forderungen beschränkt, welche die Konkursverwaltung zur Kollokation zugelassen hat. Hat dagegen die Verwaltung eine Forderung abgewiesen, so vertritt sie in dem darauffolgenden Kol¬ lokationsstreit die Gesamtheit der Gläubiger und die Erledigung dieses Prozesses, auch wenn sie auf dem Vergleichswege erfolgt, schafft für alle von ihnen Recht. Eine nachträgliche gesonderte Anfechtung der betreffenden Forderung seitens eines einzelnen Gläubigers erscheint damit als ausgeschlossen (vgl. Archiv III, Jäger, Kommentar, Note 8 zu Art. 250). Wenn der Rekurrent geltend macht, daß auf diese Weise die Konkursorgane es in der Hand hätten, eine angemeldete Forderung nur deswegen zu be¬ streiten, um die einzelnen Gläubiger um ihr Anfechtungsrecht zu bringen und es so zu ermöglichen, die Forderung nachträglich auf dem Wege eines Vergleiches zuzulassen, so ist hierauf zu erwidern, daß gegen ein derartiges Gebahren die gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Konkursbehörden den erforderlichen Schutz bieten würden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.