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27_I_380

BGE 27 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1901-07-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

63. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Kocher. Annullierung einer Wahl des Rekurrenten zum Konkursverwalter. — Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, Art. 18 Schuldbetr.-

u. Konk.-Ges. Rechtsverweigerung? Art. 239 Schuldb. u. Konk.-Ges. I. Im Konkurse über Charles Weck, Bauunternehmer, in Biel, hatte die am 11, Mai 1901 abgehaltene I. Gläubiger¬ versammlung den heutigen Rekurrenten zum Konkursverwalter gewählt. II. Über diesen Beschluß beschwerten sich die heutigen Rekurs¬ beklagten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Am 14. Juni 1901 hob die Aufsichtsbehörde die Wahl Kochers als unangemessen auf. Sie stützte sich dabei auf die von Kocher zugegebene That¬ sache, daß er Angestellter des Notar Ryf war und sowohl dieser wie auch Kocher selber mehrfach die Interessen des Gemeinschuld¬ ners und seiner Familie gegenüber Konkursgläubigern vertreten hatten und zum Teil noch vertraten. Die Aufsichtsbehörde spricht sich über alle Einzelheiten der Be¬ ziehungen Kochers und Ryfs zu dem Gemeinschuldner einerseits und zu den Konkursgläubigern anderseits des genauesten aus und gelangt zu dem Schlusse, daß in der Person Kochers, wenn er als Konkursverwalter funktioniere, eine Interessenkollision unver¬ meidlich sei. III. Gegen diesen Entscheid hat Kocher am 6. Juli beim Bun¬ desgericht einen motivierten Rekurs eingereicht, nachdem er am

3. Juli bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs „erklärt und die Motivierung angekündigt hatte. Der Rekurrent führt aus: Die kantonale Aufsichtsbehörde sei zum Erlaß des angefochtenen Entscheides nicht kompetent gewesen; vielmehr sei die Beschwerde von der obern an die untere Aufsichts¬ behörde zu weisen gewesen. Außerdem erblickt er in dem Ver¬ fahren der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung. Die Untersuchung des Thatbestandes sei oberflächlich gewesen. Insbesondere sei ihm, dem damaligen Rekursbeklagten, zur Be¬ antwortung der auf seine Vernehmlassung hin eingereichten Gegen¬ bemerkungen keinerlei Gelegenheit gegeben worden und seien weder er noch die von ihm als Auskunftspersonen angerufenen Gläu¬ biger einvernommen worden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung.

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde war zur Beurteilung der ihr orgelegten Beschwerde kompetent. Nach Art. 13 Abs. 2 B.=G. ist es den Kantonen überlassen, ob sie überhaupt neben der obligatorischen kantonalen Aufsichts¬ behörde noch andere, untere Aufsichtsbehörden bestellen wollen oder nicht. Sie müssen also auch befugt sein, solche untere Auf¬

sichtsbehörden nur für bestimmte Beschwerdesachen zu bestellen. Dies hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwer¬ den betreffend Unangemessenheit einer Verfügung grundsätzlich zwei, für die Beschwerden betreffend Gesetzwidrigkeit dagegen nur eine Instanz geschaffen hat (§ 23, § 24 Ziff. 1 des Ein¬ führungsgesetzes). Gleichzeitig hat er aber in § 24 Ziff. 3 er¬ klärt, für die in Art. 239 B.=G. vorgesehene Beschwerde (welche theoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle nur eine Instanz bestehen. Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B.=G. eingeräumte Befugnis nicht überschritten. War demnach die kantonale Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesetz¬ widrig bezeichnet werden, d. h. auf Grund von Art. 19 B.=G. hat das Bundesgericht keine Befugnisse einzuschreiten. Wegen bloßer Unangemessenheit eines Entscheides sieht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keinen Rekurs ans Bundes¬ gericht vor.

2. Eine Rechtsverweigerung, gegen welche das Bundesgericht nach Art. 19 Abs. 2 B.=G. einzuschreiten hätte, kann in dem angefochtenen Entscheide und dem ihm vorangegangenen Verfahren nicht erblickt werden. Nachdem der heutige Rekurrent und damalige Rekursbeklagte von der Beschwerde offiziell Kenntnis erhalten hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit Einschluß der von der Gegenpartei eingelegten Schriftstücke einzusehen und sich über die letztern auszusprechen. Einer besondern Aufforderung zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozeßrechtes bedurfte es nicht. Ebensowenig kann in dem Unterlassen einer eingehenden Unter¬ suchung mit Einvernahme aller Beteiligten eine Rechtsverweigerung erblickt werden. Insbesondere stellt Art. 239 B.=G. die Anhörung derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen, ausdrücklich ins Ermessen der Aufsichtsbehörde. Übrigens ist die frühere Stellung des Rekurrenten und seines Prinzipals Ryf zum Gemeinschuldner und zu den Konkursgläu¬ bigern, wie sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Be¬ gründung ihres Entscheides erwähnt wird, an sich nie bestritten worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht aus dem Felde geschlagen werden.

3. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so braucht nicht untersucht zu werden, ob mit Rücksicht auf Art. 239 Abs. 1 B.=G. auch für den Rekurs ans Bundesgericht bloß eine fünftägige Frist besteht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.