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27_I_291

BGE 27 I 291

Bundesgericht (BGE) · 1901-07-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urteil vom 23. Juli 1901 in Sachen Müller gegen Uri. Fristenansetzung durch den Regierungsrat zur Abgabe einer unbeding¬ ten Erklärung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. — Zulässigkeit des staatsrechtl. Rekurses. — Eingriff in das Gebiet der richlerlichen Gewalt. A. Am 28. Juli 1900 verstarb die in Göschenen wohnhafte Frau Karoline Emmenegger, geb. Hofer. Sie hinterließ als Erben ihre zwei Töchter, Karoline Emmenegger in Göschenen und Frau Luise Müller, geb. Emmenegger in Lugano. Am 20. August bewilligte das Kreisgericht Uri über Soll und Haben der Ver¬ storbenen die Rechtswohlthat des amtlichen Inventars. Innert der mit dem 20. September 1900 ablaufenden Eingabefrist mel¬ dete S. Fräulin=Hofer in Zürich bei der Inventarsbehörde, Be¬ treibungsamt Göschenen, eine Forderung von 60,000 Fr. an welche von den Erben des gänzlichen bestritten wurde. Das Be¬ treibungsamt setzte diesen letztern nach definitiver Feststellung des Eingabeverzeichnisses eine mit dem 22. Oktober endigende zehn¬ tägige Frist an, um sich über Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Innert dieser Frist gab Karoline

Emmenegger eine Annahmserklärung ab; Luise Emmenegger da¬ gegen verlangte Verlängerung der Bedenkzeit und beanstandete gleichzeitig die Kompetenz des Betreibungsamtes zu einer der¬ artigen, die Erben bindenden Fristansetzung. Am 14. November 1900 erklärte dann auch sie, die Erbschaft annehmen zu wollen, jedoch nur unter der Bedingung, daß „die Forderung Fräulins unbegründet sei.“ Auf dies wandte sich das Betreibungsamt um Weisung in der Sache an den Regierungsrat des Kantons Uri. Derselbe ging in seiner bezüglichen Schlußnahme vom 5. Januar 1901 von der Erwägung aus, „daß die Abgabe einer bedingten „Antrittserklärung unter obwaltenden Umständen gesetzlich unzu¬ „lässig sei und daher nicht anerkannt werden könne.“ Er setzte demnach der Frau Müller=Emmenegger „eine letzte Frist bis zum „15. Januar 1901 an zur Abgabe einer bestimmten und unbe¬ „dingten Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Hinter¬ „lassenschaft,“ welche letztere, falls eine solche Erklärung nicht erfolge, vom Betreibungsamt Göschenen der Karoline Emmen¬ egger zufolge ihrer Annahme der Erbschaft allein zuzustellen sei. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Müller=Emmenegger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die fragliche Fristansetzung stelle sich als ein Akt reiner Will¬ kür dar. Man könne die Rekurrentin nicht zwingen, sich über Antretung einer Erbschaft zu erklären, bevor sie wisse, wie diese aussehe. Der Regierungsrat habe, ohne irgend ein Parteibegehren und ohne irgend eine gesetzliche Grundlage, richterliche Funktionen ausgeübt; er spreche durch Ansetzung einer rechtszerstörlichen Frist einem Erben ein ganzes Vermögen weg. Bei der Gewährung des beneficium inventarii habe das Kreisgericht an eine derartige Ausdehnung und Vollziehung seines Entscheides nie denken kön¬ nen. Der angefochtene Beschluß verletze auch folgende Artikel der kantonalen Verfassung: 10 (Eigentumsgarantie), 14 (Grundsatz der Gewaltentrennung), 32 (Garantie des verfassungsmäßigen Gerichtsstandes), 62 (verfassungsmäßige Kompetenzen des Regie¬ rungsrates) C. In seiner Vernehmlassung läßt der Regierungsrat des Kan¬ tons Uri entgegnen:

1. (Einrede der Verspätung)

2. Es handle sich in Wirklichkeit um eine betreibungsrechtliche Beschwerde und der Regierungsrat habe als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs= und Konkurswesen funktioniert (Art. 10 des kantonalen Einführungsgesetzes und Art. 62, litt. d, 78 u. 83 der Kantonsverfassung, s. unten 3 in fine). Weil aber die Fr des Art. 19 des Betreibungsgesetzes von der Rekurrentin ver¬ säumt worden sei, wolle sie nun nachträglich in unstatthafter Weise das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses ergreifen.

3. Materiell sei der letztere unbegründet. Art. 63 des kanto¬ nalen Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze weise ausdrücklich die Liquidirung eines bewilligten Benefizinventars dem Betreibungs¬ amte zu, wobei im Falle der Ausschlagung der Verlassenschaft die Liquidierung an das Konkursamt übergehe. Selbstverständlich hätten die Erben in absehbarer Zeit über die Annahme oder Aus¬ schlagung der Verlassenschaft dem Betreibungsamte sich auszu¬ sprechen und könne hiemit nicht bis zu der bisweilen erst nach Jahren erfolgenden Erledigung hängiger Prozesse zugewartet wer¬ den. So sei es denn auch seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs immer Übung gewesen, den Erben eine angemessene Frist in genanntem Sinne anzusetzen. Auch die Durchführung des Konkursverfahrens sei ja gemäß Art. 270 Betr.=Ges. an eine Frist gebunden. Eines Begehrens von Seiten einer Partei um Terminansetzung habe es nicht be¬ durft; übrigens habe der Gläubiger Fräulin ein solches Begehren wiederholt gestellt. Richterliche Funktionen hätten in der Sache weder das Betreibungsamt noch der Regierungsrat ausgeübt. Die von der Rekurrentin angerufenen Verfassungsartikel ständen in keiner Weise in Frage. Dagegen ergebe sich die Kompetenz des Regierungsrates in Sachen gerade aus dem gegnerischerseits nam¬ haft gemachten Art. 62 der Verfassung, der dem Regierungsrate sub litt. d das Fallimentswesen zuweise; ferner auch aus Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze, der ihn als Auf¬ sichtsbehörde im Betreibungs= und Konkurswesen einsetze, und endlich aus den Art. 78 und 83 der Verfassung, die ihn als Rekursinstanz gegen Befehle der Gemeindepräsidenten in Schulden¬ triebsachen und gegen Beschlüsse der Fallimentskommission erklären.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.

2. Als unzutreffend erscheint im fernern die Auffassung des Regierungsrates, es handle sich in Wirklichkeit um eine betrei¬ bungsrechtliche Beschwerde und sei somit das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nicht gegeben. Mit einer Verfügung im Sinne der Art. 17—19 des Schuldbetr. u. Konk.=Ges., durch welche eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt würde, hat man es nicht zu thun. Die fragliche Fristansetzung erfolgte nicht bei Durchführung eines Betreibungs= oder Konkursverfahrens, und speziell nicht bei der konkursrechtlichen Liquidation einer ausge¬ schlagenen Verlassenschaft (Art. 193 Betr.=Ges.). Vielmehr betriff sie ein in das Gebiet des Erbrechts gehörendes, also durch die kantonale Gesetzgebung beherrschtes amtliches Liquidationsverfah¬ ren. Daran ändert der Umstand nichts, daß der kantonale Gesetz¬ geber von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis (vgl. Jäger, Kommentar, Art. 2, Note 7) Gebrauch gemacht hat, mit der Vollziehung der bewilligten Benefizinventare diejenigen Behörden zu betrauen, denen in erster Linie die Besorgung des Betreibungs¬ wesens obliegt. Stände man übrigens auch einer Beschwerde gegen einen Betreibungsbeamten im Sinne der Art. 17—19 cit. gegen¬ über, so würde sich dieselbe doch auf Verletzung von Verfassungs¬ recht stützen und es wäre also das Bundesgericht dennoch als Staatsgerichtshof in Sachen kompetent.

3. Materiell fragt es sich, ob der Regierungsrat bei der ange¬ fochtenen Fristansetzung innerhalb seiner Kompetenz gehandelt habe oder nicht, da die Bürger einen verfassungsmäßigen Anspruch darauf haben, daß die sie betreffenden Verfügungen und Erlasse von den zuständigen Behörden ausgehen. Wie sich nun aus der erfassung des Kantons Uri deutlich ergiebt und übrigens nicht bestritten ist, wird der darin (Art. 14) aufgestellte Grundsatz der Gewaltentrennung in der Richtung bestimmt durchgeführt, daß dem Regierungsrate nur Befugnisse der vollziehenden, nicht aber der gesetzgebenden oder richterlichen Gewalt zukommen (vergl. Art. 60 u. ff. einerseits; Art. 52, 54, 65—74, 76 b ander¬ seits). Er konnte also vorerst einen Rechtssatz des Inhaltes, daß die Erben beim Benefizinventar innert einer bestimmten Frist sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären müssen, ansonst ihre Rechte verwirkt seien, gültig nicht aufstellen. Ebensowenig aber vermochte er, als die dem Inventarbeamten vorgesetzte Administrativbehörde, in verbindlicher Weise darüber zu erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Maßgabe des geltenden Rechtszustandes die Rekurrentin durch Unterlassung einer Annahmeerklärung ihrer Ansprüche auf die Erbschaft ver¬ lustig gehe. Die Frage, ob ein Privatrecht noch bestehe oder unter¬ gegangen sei, muß vielmehr grundsätzlich dem Richter zur Ent¬ scheidung vorbehalten sein. Eine Kompetenz wird denn auch dem Regierungsrate in dieser Frage, wie nicht bestritten, durch kein Gesetz eingeräumt, und speziell spricht der Art. 62 des Einfüh¬ rungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz, der die für die Durchführung des Benefizinventars maßgebenden Be¬ stimmungen enthält, nichts von der Möglichkeit einer Frist¬ ansetzung seitens der untern oder obern mit dem Verfahren betrau¬ ten Verwaltungsorgane. Umgekehrt läßt der Umstand, daß durch Art. 62 die Bewilligung des Benefizinventars dem Kreisgericht, also einer richterlichen Behörde, übertragen ist, darauf schließen, es habe nach der Absicht des Gesetzes der Richter auch über die weitern für Rechte der interessierten Parteien resultierenden Folgen zu erkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Uri vom 5. Januar 1901 aufgehoben.