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24. Urteil vom 27. Juni 1901 in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden. Behauptete Willkür in Steuersachen und Verletzung der Rechtsgleich¬ heit. Besteuerung eines sog. Skonto, den ein Konsumverein seinen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gewährt. A. Der Konsumverein Chur, welcher an die Stadt Chur im Jahre 1897 Fr. 19,500, im Jahre 1898 Fr. 20,500 Erwerbs¬ einkommen versteuert hatte, gab sein steuerbares Einkommen für das Jahr 1899 auf 15,126 Fr. an. Die Stadtsteuerkommission erhöhte jedoch diese Taxation auf 29,345 Fr. 29 Cts. Hierin war inbegriffen ein Betrag von 14,159 Fr. 05 Cts., den die Steuerkommission „ausgerichtete Konsum=Dividende 5 %“ betitelte. Der Konsumverein erhob gegen diese Taxation Rekurs an die Steuer=Rekurskommission Chur, indem er geltend machte, der Be¬ trag von 14,159 Fr. 05 Cts. sei, als Skonto an Mitglieder und Nichtmitglieder, nicht zu versteuern, so daß das steuerpflichtige Einkommen nur auf 15,186 Fr. 05 Cts. festzusetzen sei. Die Steuer=Rekurskommission wies den Rekurs ab mit der Begrün¬ dung: Zunächst habe der Rekurrent den Beweis nicht erbracht, daß er einen 5 %igen Skonto nicht nur an die Genossenschafter, sondern auch an Nichtmitglieder ausbezahlt habe. Auch wenn so¬ dann dieser Beweis erbracht wäre, so könnte es sich eventuell nur darum handeln, den Betrag, der den Nichtmitgliedern vergütet worden sei, in Abzug zu bringen, einen Betrag, der wegen seiner Geringfügigkeit kaum in Betracht fallen dürfte. Derjenige Betrag aber, der an die Genossenschafter ausbezahlt werde, müsse als steuerbarer Gewinnanteil qualifiziert werden, gleichviel, ob er unter dem Namen Skonto oder Dividende, gleichzeitig oder zu verschie¬ denen Malen im Jahre abgegeben werde, indem Skonto und Dividende zusammen den Jahresnutzen des Konsumvereins bilden, so daß es auf eine veränderte Rechnungsstellung, die offenbar zum Zwecke der Steuerentlastung eingeführt worden sei, nicht ankomme. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden, an den der Konsumverein diesen Entscheid weiterzog, hat den Rekurrenten
unter dem 18. Dezember 1900 ebenfalls abgewiesen. Die Be¬ gründung dieses letztern Entscheides geht dahin: Streitig sei der Posten von 14,159 Fr. 05 Cts., der gemäß Jahresrechnung des Konsumvereins Chur an die Genossenschafter als Rückvergütung auf ihre Warenbezüge ausgerichtet worden sei. Zur Entscheidung der streitigen Frage, ob eine solche Rückvergütung auf Waren¬ bezüge als steuerbares Erwerbseinkommen zu qualifizieren sei oder nicht, falle in Betracht, daß der Konsumverein Chur eine juristische Person und in Steuersachen als solche zu behandeln sei. Der Be¬ trag nun, der sich aus dem Betrieb eines Geschäftes nach Abzug der in § 9 des städtischen Steuergesetzes normierten Zinse und Unkosten als Einnahmeüberschuß ergebe, sei als steuerbarer Er¬ trag des Gewerbes anzusehen und als Erwerbseinkommen zu ver¬ steuern. Es gehe daher auf Grund des citierten Steuergesetzes nicht an, eine Rückvergütung auf die Warenbezüge vom Gesamt¬ ertrag in Abzug zu bringen, um denselben steuerfrei zu erklären. Diese Rückvergütung plus die schließlich ausbezahlte Dividende bilden den Gesamtjahresnutzen des Geschäftsbetriebes. Die Be¬ hauptung des Rekurrenten, andere ähnliche Geschäfte müßten den Skonto, den sie ihren Kunden bei Barzahlung gewähren, eben¬ falls nicht versteuern, sei an sich richtig; allein dieser Skonto könne nicht als Erwerb versteuert werden, weil er dem Geschäfts¬ betrieb nicht zu gute komme, während in der Rückvergütung, die eine Konsumgesellschaft ihren Mitgliedern zukommen lasse, der von dieser Gesellschaft erzielte Gewinn liege. Es handle sich da¬ her im Grunde auch nicht um einen Skonto, sondern, wie im Rechnungsabschluß richtig gesagt sei, um eine Rückvergütung. Der Umstand sodann, daß der Rekurrent auch Nichtmitgliedern einen Skonto gewähre, habe deswegen keinen Einfluß auf den steuerpflichtigen Erwerb, weil laut Rechnungsabschluß nur die an „die Genossenschafter“ gewährte Rückvergütung in Berechnung gezogen worden sei. B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates hat der Konsum¬ verein Chur rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Das Bundesgericht möge den Rekurs für begründet erklären und dar¬ aus die nötigen Folgerungen ableiten. In thatsächlicher Beziehung bringt der Rekurrent zur Begründung des Rekurses folgendes an: Er zahle am Ende eines jeden Geschäftsjahres den erzielten Über¬ schuß der Einnahmen an seine Mitglieder im Verhältnis ihrer gemachten Warenbezüge zurück, was er „Rückvergütung an die Genossenschafter für Warenbezüge“ nenne. Im Jahre 1899 habe dieser Überschuß der Einnahmen betragen Fr. 11,599 88 Mit dem hiezu zu rechnenden Saldo des Im¬ mobilien=Zinsenkontos von. „ 2,600 betrage der ganze zur Verfügung stehende Be¬ trag. Fr. 14,199 88 Dieser Betrag sei wie folgt verteilt worden: Rückvergütung an die Genossenschafter für Warenbezüge mit Fr. 14,159 05 und Vortrag auf das Jahr 1900 40 83 gleich oben Fr. 14,199 88 Der Posten von 14,159 Fr. 05 Cts. sei identisckh mit dem in der Bilanz pro 31. Dezember 1899 aufgeführten Posten Nr. 22 („5% Rückvergütung für Warenbezüge“). Der Rekurrent sei nun gerne bereit, den erwähnten Gesamtüberschuß von Fr. 14,199 88 zu versteuern, ebenso einen weitern, hier nicht näher in Frage stehenden Betrag von „„ 986 36 so daß er also die Steuerpflicht für Fr. 15,186 24 anerkenne. Die Thatsache, daß dieser Betrag kleiner sei, als der in früheren Jahren vom Rekurrenten versteuerte, erkläre sich dar¬ aus, daß der Rekurrent, gleich andern Handeltreibenden, einen Skonto von 5% für die Fälle der Barzahlung eingeführt habe, sowohl für Mitglieder wie für Nichtmitglieder. Pro 1899 habe nun der Rekurrent als Skonto bezahlt: an seine Mitglieder
r. 14,159 05 an Nichtmitglieder 621 95 zusammen Fr. 14,781 — Diese Summe habe er in seinen Büchern den diversen Ge¬ schäftszweigen belastet, wodurch der Überschuß der Einnahmen auf den betreffenden Geschäften verringert worden sei, so daß sich auf diese Weise ein Gesamteinnahmenüberschuß von nur 14,199 Fr. 88 Cts. (11,599 Fr. 88 Cts. + 2600 Fr.) ergebe. Der Skonto von 14,781 Fr. sei daher in der Rechnung nirgends aufgeführt und einzig und allein aus den geringen Einnahmeüberschüssen der
einzelnen Geschäftszweige ersichtlich. Trotzdem verwechsle der Kleine Rat den in der Rechnung nirgends aufgeführten Skonto von 14,159 Fr. 05 Ets. mit der in der Rechnung aufgeführten Rück¬ vergütung von 14,159 Fr. 05 Cts. Letzterer Posten sei, entgegen der Annahme des Kleinen Rates, nicht streitig; streitig sei nur die Besteuerung des Skonto. Damit falle der größte Teil der Erwägungen des angefochtenen Entscheides als haltlos zusammen. In rechtlicher Beziehung macht der Rekurrent geltend, der an¬ gefochtene Entscheid verstoße gegen Art. 40 der Kantonsverfassung des Kantons Graubünden, welcher besage, daß die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und gerechten Grundsätzen zu ge¬ schehen habe, sowie gegen den die Gleichheit vor dem Gesetz garantierenden Art. 4 B.=V., letzteres, da der Rekurrent anders behandelt werde, als andere Handeltreibende, indem letztere den von ihnen ihren Kunden gewährten Skonto nicht zu versteuern hätten. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden trägt auf Ab¬ weisung des Rekurses an. Er weist vorab daraufhin, daß der Rekurrent den erzielten Gewinn dadurch zu verschleiern suche, daß er einen Teil desselben nirgends als Einnahme verbuche, den be¬ treffenden Betrag aber nach eigenem Geständnis an die Mitglieder auszahle, dafür einzelne Geschäftszweige belaste und auf diese Weise einzelne Positionen des Gewinn= und Verlustkontos ver¬ ringere. Um einen Skonto für Barzahlung auszahlen zu können, müsse der Gewinn erzielt sein. Darin eben unterscheide sich der Rekurreut von andern Geschäftsinhabern, daß er den sog. Skonto an die Warenbezüger bezahle, während der gewöhnliche Kaufmann, der Skonto bei Barzahlung gewähre, in der Regel einfach einen Preisnachlaß eintreten lasse. Der Verwaltungsrat des Rekurrenten sage denn auch in seinem Geschäftsbericht pro 1899 selber: „Die verhältnismäßig großen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer bisherigen Art und Weise der Verteilung des Einnahmeüberschusses abzuweichen.“ In rechtlicher Beziehung sodann bestreitet der Kleine Rat, daß die vom Rekurrenten behaupteten Verfassungsverletzungen vorliegen. D. Die Stadtsteuer=Rekurskommission Chur beantragt ebenfalls, der Rekurs sei abzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung, daß es sich um eine, vom Bundesgerichte nicht zu überprüfende Taxationsfrage handle. In einer nachträglichen Eingabe vom 12. März 1901 macht der Rekurrent noch geltend, der von andern Geschäften be¬ zahlte Skonto sei ganz identisch mit dem von ihm bezahlten; auch jene Geschäfte nehmen ihn wirklich ein und geben Bons für den Rückbezug aus, wenn die Kunden nicht den sofortigen Abzug wünschen. F. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, wie es sich mit dem Skonto an Nichtmitglieder verhalte, hat der Rekurrent mit Schreiben vom 28. Mai 1901 geantwortet: Der Skonto für Detailbezüge werde für sämtliche Kunden erst am Ende des Jahres zurückbezahlt. Für Engrosbezüge habe der Rekurrent ermäßigte Preise; hiefür existiere kein Skonto. In einer Zuschrift vom 26. Juni 1901 endlich teilt der Re¬ kurrent mit, der Skonto werde den Kunden schon vor Abschluß der Jahresrechnung gutgebracht. Eine schriftliche Verpflichtung, Skonto zu gewähren, übernehme der Rekurrent nicht; dagegen sei notorisch, daß Skonto gewährt werde, da jeder Käufer für seine Bezüge ein Büchlein erhalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In erster Linie muß bemerkt werden, daß die Berufung auf Art. 40 der Graubündner Kantonsverfassung nicht recht verständ¬ lich ist. Wenn dieser Artikel in Absatz 5 bestimmt, die Erhebung von Gemeindesteuern sei „subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig“, so enthält er, wie der Schlußsatz dieses Absatzes deutlich erkennen läßt, vor allem ein Gebot an die Ge¬ setzgebung, das Gebot nämlich, bei Aufstellung der Normen über die Besteuerung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billig¬ keit vorzugehen. Die Befolgung eines derartigen Gebotes durch die Gesetzgebung steht nun aber hier nicht in Frage, da der Re¬ kurrent das Besteuerungsrecht der Gemeinde Chur nicht bestreitet, und namentlich auch nicht bestritten ist, daß dieses Recht auf ge¬ setzlicher Grundlage ruht.
2. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob in der Besteuerung des Rekurrenten eine ungleiche Behandlung desselben durch die Steuerbehörden gegenüber andern Steuerpflichtigen liege. Und zwar handelt es sich in dieser Beziehung nur um die Besteuerung des sog. Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern gewährt, da der Skonto an die Nichtmitglieder im angefochtenen Entscheide
des Kleinen Rates ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt ist.
3. Mit Bezug auf jenen einzig streitigen Punkt nun ist rich¬ tig, daß die Churer Behörden (wie dann auch der Kleine Rat) anerkennen, daß sie den Skonto, den die Einzelkaufleute ihren Kunden zu machen pflegen, nicht besteuern, dagegen den sog. Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern macht, für steuer¬ pflichtig erklären. Eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze läge daher in der That dann vor, wenn diese beiden Objekte ganz das nämliche Wesen an sich tragen würden, für eine verschieden¬ artige Behandlung also kein innerer Grund vorläge. In dieser Beziehung ist nun ausschlaggebend, auf welche Weise jener sog. Skonto zu stande kommt. Dieses aber ergibt sich aus dem Be¬ richte und der Rechnung des Verwaltungsrates des Rekurrenten über das Geschäftsjahr 1899, sowie aus der in der Rekursschrift selbst enthaltenen Darstellung des Rekurrenten. Hieraus geht nämlich folgendes hervor: Im Jahre 1899 belief sich der Waren¬ umsatz auf 310,911 Fr. 81 Cts. gegenüber 286,442 Fr. 56 Cts. im Vorjahre, was einer Zunahme von 24,535 Fr. 25 Cts. ent¬ spricht. Infolge dieses vermehrien Umsatzes, namentlich aber in¬ folge der bessern Preisverhältnisse, war dann auch das finanzielle Ergebnis günstiger als im Vorjahre. Der Verwaltungsrat be¬ schloß daher, seinen Mitgliedern auf ihren Warenbezügen nebst einem Skonto von 5% noch eine Rückvergütung von ebenfalls 5% auszubezahlen. Die Begründung dieser Schlußnahme im ge¬ nannten Berichte aber lautet wörtlich wie folgt: „Die verhältnismäßig „großen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer bisherigen „Art und Weise der Verteilung des Einnahmenüberschusses abzu¬ „weichen und die Vorteile, die der private Geschäftsmann den „Steuerbehörden gegenüber genießt, auch für uns in Anspruch zu „nehmen. Während der Privathandel jedem seiner Kunden 5 „Skonto gewähren kann, ohne denselben versteuern zu müssen, da „er für ihn natürlich nicht eine Einnahme, sondern im Gegenteil „eine Ausgabe bedeutet, so müssen wir anderseits den ganzen „Betrag unserer Rückvergütung an die Mitglieder bei Heller und „Pfennig versteuern. Was aber dem Einen recht ist, muß dem „Andern auch billig sein. Wir haben daher beschlossen, es für die „Zukunft dem Privathandel gleich zu thun, und allen unsern „Kunden, ob Mitglieder oder nicht, 5% Skonto zum „vorneherein zu verabfolgen und nur den noch verbleibenden Teil „des Überschusses als Rückvergütung zu betrachten.“ Hieraus geht mit aller wünschbaren Klarheit hervor, daß es sich beim sog. Skonto um nichts anderes handelt, als ebenfalls um eine Rück¬ vergütung, welch letztere der Rekurrent zu versteuern sich selber bereit erklärt. Denn dieser sog. Skonto erfolgt aus dem Jahres¬ gewinn und sein Betrag richtet sich nach diesem, er wird erst fest¬ gestellt nach der Feststellung des Jahresergebnisses. Es verhält sich mit andern Worten so, daß der Rekurrent seinen Mitgliedern anstatt 5 %, 10% Rückvergütung gewährt. Dieser sog. Skonte der in That und Wahrheit nichts anderes ist, als eine Rückver¬ gütung, ist nun aber seinem Wesen nach etwas anderes, als der Skonto, den Einzelkaufleute ihren Kunden gewähren. Zwar ist der Umstand nicht ausschlaggebend, ob der Skonto beim jedes¬ maligen Bezug (durch Preisherabsetzung) oder am Ende eines Geschäftstermins durch Barzahlung erfolgt. Dagegen kommt es darauf an, daß beim wirklichen Skonto ein bestimmter Abzug dem Kunden versprochen wird, und daß dieser einen Anspruch auf diesen Abzug hat, während bei dem in Frage stehenden sog. Skonto des Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum voraus bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch auf den Skonto besteht. In der Besteuerung dieses sog. Skon¬ tos, der in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten im Rechtsfinne nicht, so daß der Rekurs abgewiesen werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.