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19. Entscheid vom 19. März 1901 in Sachen Gintzburger & Sohn und Genosse. Legitimation zur Beschwerde gegen Verfügungen der Konkursver¬ waltung. — Pfandgläubiger einer gepfändeten Forderung. Stellung zum Gläubiger der verpfändeten Forderung. I. Im Konkurse des B. Vicari, gewesenen Bauunternehmers in Bern, stellte der Konkursverwalter, Notar Senn in Bern, auf Seite 27 seines Berichtes an die zweite Gläubigerversamm¬ lung hinsichtlich des Vorgehens der Masse betreffend anfechtbarer Geschäfte des Gemeinschuldners den Antrag: „Konkursverwaltung „und Gläubigerausschuß erhalten unbeschränkte Vollmacht, alles „weitere für die Durchführung des Konkurses nach Gutfinden „anzuordnen. Dabei sind dem Gläubigerausschuß namentlich auch „die in Art. 237 Betr.= u. Konk.=Ges. vorgesehenen Obliegen¬ „heiten übertragen.“ Auf Seite 32 beantragte Notar Senn hin¬ sichtlich der Kollokationseinsprachen: „Konkursverwaltung und
„Gläubigerausschuß erhalten auch hier die Befugnisse, wie sie in „ihrem Antrag Seite 27 des Berichtes aufgenommen sind, mit „der besondern Wegleitung, die angehobenen Rechtsstreite, wenn „thunlich, durch Vergleich zu erledigen.“ An der am 21. Sep¬ tember 1900 abgehaltenen Gläubigerversammlung erstattete der genannte Konkursverwalter laut dem aufgenommenen Protokolle „kurz Bericht über die im Kollokationsplan abgewiesenen For¬ derungen und die angehobenen Kollokationsstreite“ und erneuerte dann den darauf bezüglichen, soeben erwähnten Antrag. Derselbe erhielt, wie das Protokoll weiter bemerkt, das Amendement: „In zweifelhaften Fällen soll ein Prozeß vermieden werden, und wurde in dieser Form von der Versammlung mit 32 gegen 16 Stimmen angenommen. II. Im fraglichen Konkurse hatte das Betreibungsamt Bern¬ Land eine Forderung des Zimmermeisters Gottfried Gurtner an¬ geweldet, die vorher von ihm zu Gunsten zweier Gläubiger Gurtners, R. Gintzburger & Sohn in Romanshorn und I. Rellstab in Rüeggisberg, gepfändet worden war. Die Konkurs¬ verwaltung wies die Forderüng ab, machte aber in der Folge den erwähnten Pfändungsgläubigern den Vergleichsvorschlag, den er¬ wähnten Anspruch bis zur Hälfte des Betrages ihrer persönlichen Forderungen zuzulassen, wobei sie die ihnen erwachsenen Kosten zu tragen hätten. Dieses Vorgehen der Konkursverwaltung ge¬ nehmigte der Gläubigerausschuß unterm 28. September 1900 und gab von seinem dahinlautenden Beschlusse mit Brief vom
10. November 1900 den genannten Gläubigern Kenntnis. Die¬ selben beruhigten sich aber damit nicht, sondern erhoben am 19./20. November 1900 gegen die Konkursverwaltung Beschwerde, indem sie ausführten: In der Gläubigerversammlung habe Notar Häuptli in Bern den Antrag gestellt, die Konkursverwaltung sei anzuweisen, in allen Einspruchsprozessen, deren Ausgang für die Masse nicht als ganz sicher erscheine, den Abstand zu erklären. Dieser Antrag sei trotz Opposition des Konkursverwalters Senn von der Ver¬ sammlung gutgeheißen worden. Die Konkursverwaltung wolle nun diese bestimmte Weisung der kompetenten Gläubigerversamm¬ lung ignorieren, indem sie sich weigere, in den beiden zwischen den Rekurrenten und der Masse hinsichtlich der bestrittenen For¬ derung Gurtners hängigen Prozessen den Abstand zu erklären. Davon, daß ein günstiger Ausgang der Prozesse für die Masse als sicher erscheine, könne nicht die Rede sein. Im Gegenteil seien die Ansprachen der Rekurrenten materiell zweifellos begründet. Die Konkursverwaltung sei demnach anzuweisen, in Nachachtung des erwähnten Beschlusses der Gläubigerversammlung, die gewünschte Abstandserklärung abzugeben. III. In ihrem Entscheide vom 22. Dezember 1900 erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde vorerst eine seitens der Konkurs¬ verwaltung erhobene Einrede der Verspätung der Beschwerde als unbegründet. Die Konkursverwaltung hatte nämlich geltend ge¬ macht, sie habe das Verlangen der Rekurrenten ihrem Vertreter, Fürsprecher Stooß in Bern, gegenüber bereits am 27. September 1900 abschlägig beschieden worden, die Beschwerdeführung sei aber erst unterm 19./20. November 1900, also nach Ablauf der zehn¬ lägigen Frist, erfolgt. Die Aufsichtsbehörde ging aber davon aus, daß durch die Beschwerde eine Weigerung des Konkursverwaliers, einem angeblichen Beschlusse der Gläubigerversammlung nachzu¬ kommen, angefochten werde, gegen welche Weigerung so lange Be¬ schwerde geführt werden könne, als sie andauere. Dagegen gelangte die Aufsichtsbehörde zur Abweisung Rekurses wegen mangelnder Legitimation der Rekurrenten. Sie stellte sich hiebei auf den Standpunkt, daß die Befugnisse zur Anfechtung von Verfügungen des Konkursverwalters wegen Nichtübereinstimmung derselben mit Beschlüssen der zweiten Gläu¬ bigerversammlung nur denjenigen Konkursgläubigern zustehe, die als solche anerkannt sind und zur Teilnahme an der genannten Versammlung berechtigt waren (Art. 252 des Betreibungsgesetzes). Den übrigen Gläubigern sei ein Beschwerderecht ebensowenig als jedem andern Unbeteiligten gegeben in Fällen, wo es sich, wie vorliegend, darum handle, ob der Konkursverwalter internen, von der Gläubigerversammlung erhaltenen Weisungen nachgekommen sei, zu deren Erteilung die Beschwerdeführer auch keine Befugnis gehabt hätten. IV. R. Gintzburger & Sohn und J. Rellstab ergriffen recht¬ zeitig gegen genannten Entscheid den Weiterzug an das Bun¬
desgericht, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und eventuell die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zu verhalten. Zur Begründung dieses Begehrens wurde von ihnen des längern ausgeführt, daß sie kraft des Interesses, das sie an der Ausführung des fraglichen Beschlusses der Gläubigerversamm¬ lung besitzen, auch als zur Beschwerdeführung legitimiert zu be¬ trachten seien. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte, sie habe in der Sache keine Gegenbemerkungen zu machen. Die Konkursverwal¬ tung trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Mit Recht hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Be¬ schwerde nicht als verspätet angesehen. (Was des nähern darge¬ than wird.
2. Anderseits erscheinen die Gründe, gestützt auf welche die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurrenten die Legitimation zum Rekurse absprach, nicht als zutreffend. Die Wegweisung einer angemeldeten Forderung aus dem Kollokationsplane durch Konkursverwaltung bezw. den Gläubigerausschuß ist noch keine endgültige Verfügung, sondern wird es erst dadurch, daß Kollokationsplan mit dieser Wegweisung in Rechtskraft tritt. So lange dies nicht geschehen ist, sondern die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung des betreffenden Gläubigers durch ge¬ richtliches Urteil noch besteht, darf ihm auch die Befugnis nicht benommen sein, gegen Verfügungen der Konkursverwaltung resp. des Gläubigerausschusses, die seine Interessen verletzen, Beschwerde zu erheben (vergl. Archiv IV, Nr. 91). Dies um so weniger in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo die Organe der Konkurs¬ masse sich bereit erklären, die Forderungen der Rekurrenten zum Teil anzuerkennen; unter solchen Umständen läßt sich jedenfalls nicht sagen, daß die weggewiesenen Gläubiger auf keinen Fall als Konkursgläubiger betrachtet werden können.
3. Dagegen hätte sich die Legitimation der Rekurrenten aus einem andern Grunde bestreiten lassen. Es erhellt nämlich aus dem Berichte des Konkursamtes an die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde, daß Gintzburger und Rellstab persönlich als Gläubiger keine Eingabe gemacht haben, sondern daß die Forderung, um deren Existenz es sich handelt, dem Gottfried Gurtner, Zimmer¬ meister, zustand. Für die Rekurrenten ist allerdings diese For¬ derung gepfändet worden. Allein eine Verwertung derselben hatte im Moment des Konkursausbruches über Vicari noch nicht statt¬ gefunden, ebensowenig eine Abtretung an die Rekurrenten im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes. Dementsprechend machte denn auch das Betreibungsamt und nicht sie die Eingabe im Konkurse. Den Rekurrenten stehen also an dieser Forderung weitere Rechte nicht zu, als die aus der Pfändung hergeleiteten. Nun hat das Bundesgericht bereits entschieden (vergl. Archiv Nr. 129; Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 203), daß ein be¬ treibender Gläubiger in dieser Lage nicht befugt ist, gegen den Drittschuldner auf Feststellung der Forderung — und noch viel weniger auf Leistung — zu klagen. Diese Rechte müssen beim Gläubiger der gepfändeten Forderung verbleiben, bis und so lange, als diese nicht durch eine Form der Verwertung aus seinem Vermögen ausgeschieden ist. Demnach wären aber auch zur Be¬ schwerde über eine Verfügung der Konkursverwaltung im Kon¬ kurse des Schuldners nur seine Gläubiger legitimiert, in casu also G. Gurtner, da es sich noch um seine Forderung handelt und nicht um diejenige seiner Gläubiger, welche diese Forderung nur gepfändet haben.
4. Übrigens könnte der Rekurs auch materiell nicht geschützt werden und müßte eine Rückweisung an die kantonale Aufsichts¬ behörde nicht angezeigt erscheinen, sondern die endgültige Erledi¬ gung durch das Bundesgericht im Sinne früherer Entscheidungen (vergl. Archiv IV, Nr. 110) sich rechtfertigen. Der von den Rekurrenten angeführte Beschluß der Gläubigerversammlung, gegen dessen richtige Verurkundung im amtlichen Protokoll ein Gegenbeweis nicht angetragen wurde, lautet nach diesem Protokoll nämlich nicht, wie die Rekurrenter behaupten, dahin, die Kon¬ kursverwaltung habe in allen Einspruchsprozessen, deren Aus¬ sicher erscheine, den Abstand gang für die Masse nicht als ganz zu erklären, sondern besagt wörtlich, es sollen von ihr bezw. vom Gläubigerausschuß die angehobenen Rechtsstreite wenn thunlich
durch Vergleich erledigt und in zweifelhaften Fällen ein Prozeß vermieden werden. Die letztere Fassung bietet aber offenbar der freien Würdigung der genannten Organe der Masse für die Beantwortung der Frage, ob eine wirkliche Abstandserklärung zu erfolgen habe, den ausgedehntesten Spielraum. Die Behaup¬ tung der Rekurrenten, es sei eine bestimmte Weisung der Gläubigerversammlung mißachtet worden, erscheint somit auf dieser Grundlage als hinfällig. Nach dem einen oder andern Wortlaute hat man es übri¬ gens mit einer Frage zu thun, deren Entscheidung durch die Gläubigerversammlung dem Ermessen der beauftragten Organe anheimgegeben wurde: Ob der Ausgang eines konkreten Ein¬ spruchsprozesses für die Masse nicht ganz sicher sei bezw. ob es sich dabei um einen für sie zweifelhaften Fall handle, darüber haben sie von sich aus selbständig zu befinden. So wenig es nach bisheriger Praxis ein Beschwerderecht gegenüber einem Be¬ schlusse der in Frage stehenden Gläubigerversammlung, der auf Fortsetzung eines hängigen Prozesses lauten würde, gäbe, so wenig kann der dahingehende Entscheid der an ihrer Stelle und kraft ihrer Vollmacht und innert den Grenzen derselben handeln¬ den Organe auf dem Beschwerdewege angefochten werden. Dazu kommt, daß die Verfügung des Konkursverwalters sich nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, als endgültig darstellte, sondern daß der maßgebende Entscheid dem Gläubigerausschusse gemäß der ihm laut dem Protokolle der Gläubigerversammlung übertragenen Befugnis zustand und durch den Genehmigungs¬ beschluß vom 28. September 1900 thatsächlich erfolgte. Nun besteht aber gegen Verfügungen des Gläubigerausschusses nur insoweit ein Rekursrecht an die Aufsichtsbehörden, als eine Über¬ schreitung seiner Kompetenzen und damit eine Gesetzesverletzung behauptet wird, wovon im vorliegenden Falle nach dem Gesagten keine Rede sein kann, so daß der Rekurs auch aus diesem weitern Grunde abgewiesen werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.