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27_I_104

BGE 27 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1901-02-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Entscheid vom 2. Februar 1901 in Sachen

Lehrlingspatronat Zürich.

Lohnpfändung. Wer gehört zur «Familie» des Betriebenen im Sinne

des Art. 93 Sch.- u. Konk.-Ges.?

In einer Betreibung, die das Lehrlingspatronat Zürich

gegen Fritz Enz, Commis, in Zürich I, für eine Forderung von

9 Fr. 60 Cts. angehoben hatte, erklärte das Betreibungsamt

Zürich I mit Verfügung vom 1. September 1900 den monat¬

lichen Lohn von 100 Fr., welchen der Betriebene als Angestellter

bei der eidgenössischen Bank in Zürich bezieht, als unpfändbar.

Dabei stützte sich das Amt auf folgende thatsächlichen Verhält¬

nisse: Der Schuldner lebt in einer Haushaltung mit seiner

55jährigen Mutter und zwei Schwestern, wovon die ältere monat¬

lich 15 Fr. verdient, während die jüngere noch die Schule besucht.

Der Vater ist verstorben und Vermögen keines vorhanden. Die

Mutter, welche früher den Beruf einer Lohnwäscherin ausgeübt

hatte, verdient jetzt nichts mehr, sondern besorgt die Führung des

Haushaltes.

Die betreibende Gläubigerin verlangte auf dem Wege der Be¬

schwerde, es sei eine Quote des schuldnerischen Lohnes als pfänd¬

bar zu erklären. Sie wurde mit ihren Begehren von den beiden

kantonalen Instanzen abgewiesen. Diese Behörden gingen davon

aus, daß bei der Festsetzung der unpfändbaren Lohnquote die

Unterstützungsbedürftigkeit sowohl der Mutter als der Geschwister

in Betracht zu ziehen sei; auch zur Unterstützung der letztern

der Schuldner nach herrschender Sitte gehalten.

II. Das Lehrlingspatronat erklärte gegen das oberinstanzliche

Erkenntnis rechtzeitig den Weiterzug an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Mit Grund haben die kantonalen Instanzen angenommen,

daß bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages des Schuld¬

ners auf das Rücksicht zu nehmen sei, was dieser für seine

Mutter und Geschwister infolge ihrer Unterstützungsbedürftigkeit

thatsächlich verwendet und was zu verwenden er auch rechtlich

oder hinsichtlich der Geschwister doch wenigstens moralisch, ver¬

pflichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen müssen in der That

die Mutter und auch die Geschwister als zur „Familie“ des

Schuldners im Sinne des Art. 93 Betr.=Ges. gehörig betrachtet

werden. Die Frage aber, inwieweit der Lohn des Betriebenen

für ihn und die genannten Personen zum Unterhalte nötig sei,

ist wesentlich eine solche der Würdigung der thatsächlichen Ver¬

hältnisse und daher das Bundesgericht zu ihrer Überprüfung

nicht kompetent. Bei ihrer Lösung ist eine rechtlich unzutreffende

Auffassung des gesetzlichen Begriffes des dem Schuldner und

seiner Familie „unumgänglich notwendigen“ nicht unterlaufen.

Der vom Rekurrenten angerufene Entscheid der untern Instanz

in Sachen Bickel deckt sich in seinen thatsächlichen Voraussetzungen

mit denjenigen des vorliegenden Falles keineswegs und kann des¬

halb nicht zum Vergleiche beigezogen werden. Übrigens ist er ohne

verbindliche Kraft für die nunmehrige Entscheidung. Auf die be¬

sondere Natur der betriebenen Forderung (— Rückerstattung frei¬

williger Beiträge wegen Nichterfüllung der an ihre Hingabe ge¬

knüpften Bedingungen —) hat die Rekurrentin selbst nicht abge¬

stellt. Dieses Moment wäre denn auch für die Frage der

Unpfändbarkeit des schuldnerischen Lohnes ohne Bedeutung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.