Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14. Entscheid vom 2. Februar 1901 in Sachen
Lehrlingspatronat Zürich.
Lohnpfändung. Wer gehört zur «Familie» des Betriebenen im Sinne
des Art. 93 Sch.- u. Konk.-Ges.?
In einer Betreibung, die das Lehrlingspatronat Zürich
gegen Fritz Enz, Commis, in Zürich I, für eine Forderung von
9 Fr. 60 Cts. angehoben hatte, erklärte das Betreibungsamt
Zürich I mit Verfügung vom 1. September 1900 den monat¬
lichen Lohn von 100 Fr., welchen der Betriebene als Angestellter
bei der eidgenössischen Bank in Zürich bezieht, als unpfändbar.
Dabei stützte sich das Amt auf folgende thatsächlichen Verhält¬
nisse: Der Schuldner lebt in einer Haushaltung mit seiner
55jährigen Mutter und zwei Schwestern, wovon die ältere monat¬
lich 15 Fr. verdient, während die jüngere noch die Schule besucht.
Der Vater ist verstorben und Vermögen keines vorhanden. Die
Mutter, welche früher den Beruf einer Lohnwäscherin ausgeübt
hatte, verdient jetzt nichts mehr, sondern besorgt die Führung des
Haushaltes.
Die betreibende Gläubigerin verlangte auf dem Wege der Be¬
schwerde, es sei eine Quote des schuldnerischen Lohnes als pfänd¬
bar zu erklären. Sie wurde mit ihren Begehren von den beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen. Diese Behörden gingen davon
aus, daß bei der Festsetzung der unpfändbaren Lohnquote die
Unterstützungsbedürftigkeit sowohl der Mutter als der Geschwister
in Betracht zu ziehen sei; auch zur Unterstützung der letztern
der Schuldner nach herrschender Sitte gehalten.
II. Das Lehrlingspatronat erklärte gegen das oberinstanzliche
Erkenntnis rechtzeitig den Weiterzug an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Grund haben die kantonalen Instanzen angenommen,
daß bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages des Schuld¬
ners auf das Rücksicht zu nehmen sei, was dieser für seine
Mutter und Geschwister infolge ihrer Unterstützungsbedürftigkeit
thatsächlich verwendet und was zu verwenden er auch rechtlich
oder hinsichtlich der Geschwister doch wenigstens moralisch, ver¬
pflichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen müssen in der That
die Mutter und auch die Geschwister als zur „Familie“ des
Schuldners im Sinne des Art. 93 Betr.=Ges. gehörig betrachtet
werden. Die Frage aber, inwieweit der Lohn des Betriebenen
für ihn und die genannten Personen zum Unterhalte nötig sei,
ist wesentlich eine solche der Würdigung der thatsächlichen Ver¬
hältnisse und daher das Bundesgericht zu ihrer Überprüfung
nicht kompetent. Bei ihrer Lösung ist eine rechtlich unzutreffende
Auffassung des gesetzlichen Begriffes des dem Schuldner und
seiner Familie „unumgänglich notwendigen“ nicht unterlaufen.
Der vom Rekurrenten angerufene Entscheid der untern Instanz
in Sachen Bickel deckt sich in seinen thatsächlichen Voraussetzungen
mit denjenigen des vorliegenden Falles keineswegs und kann des¬
halb nicht zum Vergleiche beigezogen werden. Übrigens ist er ohne
verbindliche Kraft für die nunmehrige Entscheidung. Auf die be¬
sondere Natur der betriebenen Forderung (— Rückerstattung frei¬
williger Beiträge wegen Nichterfüllung der an ihre Hingabe ge¬
knüpften Bedingungen —) hat die Rekurrentin selbst nicht abge¬
stellt. Dieses Moment wäre denn auch für die Frage der
Unpfändbarkeit des schuldnerischen Lohnes ohne Bedeutung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.